Die Physio Company in Tegel sucht
umgehend eine/n neue/n
Ergotherapeuten/in vorzugsweise in
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arbeiten Hand in Hand mit der
Physiotherapie und der
medizinischen Fitness. Faire
Bezahlung und diverse
Weiterbildungsmöglichkeiten sind
selbstverständlich. Wir würden
uns über Ihre Bewerbung freuen.
Entweder schriftlich an Physio
Company Tegel, Berline...
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Sehr geehrter Herr Kramer,
wir bedanken uns für Ihre Zuschrift.
Zunächst möchte ich mich bei Ihen für die verspätete Reaktion auf Ihre e-mail entschuldigen; wir haben zunächst dazu im zuständigen Fachbereich unseres Hauses recherchiert.
Für die Heilbehandlungen durch Angehörige der Gesundheits- und Medizinalfachberufe fehlt eine amtliche Gebührenordnung. Die beihilferechtliche Angemessenheit solcher Aufwendungen wurde bis 13. Februar 2009 durch das im Hinweis 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV enthaltene Leistungsverzeichnis mit beihilfefähigen Höchstbeträgen geregelt, da das Bundesministerium des Innern nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen festlegen konnte. Mit Wirkung vom 14. Februar 2009 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft getreten. Die Höchstsätze für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel sind nunmehr in Anlage 4 der BBhV festgeschrieben. An den beihilfefähigen Höchstsätzen hat sich gegenüber den bisherigen nichts geändert.
Immer dann, wenn zur Abrechnung von Aufwendungen nicht auf (amtliche) Gebührenordnungen zurückgegriffen werden kann, sprechen auch Fürsorgegründe nicht dagegen, die Angemessenheit von Aufwendungen durch eigenständige beihilferechtliche Regelungen der Höhe nach zu begrenzen.
Die letzte Änderung der Anhebung der Höchstsätze für Heilbehandlungen erfolgte zum 1. März 2001 und beruhte auf dem Beratungsergebnis von Bund und Ländern mit den Fachverbänden im Jahre 1995.
Die Höchstsätze in dem Leistungsverzeichnis sind nur verbindlich für die Beihilfefestsetzungsstellen und im Verhältnis zu den Beihilfeberechtigten, nicht aber im Verhältnis der Beihilfeberechtigten einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu den Leistungserbringern.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Robert Carré
Bundesministerium des Innern
- Bürgerservice-Zentrum -
E-Mail: [E-Mail]
Internet: BMI - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - Bundesinnenministerium
September 2009
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Alfred Kramer schrieb:
Leibe Kollegen, ich weiss dass das Thema so ausgetreten ist ewie eine 100 Jahre alter Turnschuh, aber ich habe eben in meinen Unterlagen folgendes Schreiben gefunden, das ich gerne allen zur Verwendung hier einstellen möchte:
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Sehr geehrter Herr Kramer,
wir bedanken uns für Ihre Zuschrift.
Zunächst möchte ich mich bei Ihen für die verspätete Reaktion auf Ihre e-mail entschuldigen; wir haben zunächst dazu im zuständigen Fachbereich unseres Hauses recherchiert.
Für die Heilbehandlungen durch Angehörige der Gesundheits- und Medizinalfachberufe fehlt eine amtliche Gebührenordnung. Die beihilferechtliche Angemessenheit solcher Aufwendungen wurde bis 13. Februar 2009 durch das im Hinweis 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV enthaltene Leistungsverzeichnis mit beihilfefähigen Höchstbeträgen geregelt, da das Bundesministerium des Innern nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen festlegen konnte. Mit Wirkung vom 14. Februar 2009 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft getreten. Die Höchstsätze für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel sind nunmehr in Anlage 4 der BBhV festgeschrieben. An den beihilfefähigen Höchstsätzen hat sich gegenüber den bisherigen nichts geändert.
Immer dann, wenn zur Abrechnung von Aufwendungen nicht auf (amtliche) Gebührenordnungen zurückgegriffen werden kann, sprechen auch Fürsorgegründe nicht dagegen, die Angemessenheit von Aufwendungen durch eigenständige beihilferechtliche Regelungen der Höhe nach zu begrenzen.
Die letzte Änderung der Anhebung der Höchstsätze für Heilbehandlungen erfolgte zum 1. März 2001 und beruhte auf dem Beratungsergebnis von Bund und Ländern mit den Fachverbänden im Jahre 1995.
Die Höchstsätze in dem Leistungsverzeichnis sind nur verbindlich für die Beihilfefestsetzungsstellen und im Verhältnis zu den Beihilfeberechtigten, nicht aber im Verhältnis der Beihilfeberechtigten einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu den Leistungserbringern.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Robert Carré
Bundesministerium des Innern
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September 2009
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RoFo schrieb:
Es ist immer wieder gut zu lesen, zumal es auch neue Foris gibt!
ich nehme an, dass Du das meiste, was ich dazu beisteuern kann, selbst weißt. Dennoch will ich auf folgendes hinweisen:
Es handelt sich letztlich um eine Frage der Grenzziehung zwischen Patienten/Beihilfe einerseits und Leistungsträger/Rechtsprechung. Anders ausgedrück, jede Seite beurteilt die Frage der "Angemessenheit" nach eigenen Kriterien. Dass Vater Staat für seine Alimentierten zahlt ist klar. Daraus leitet er ab, dass derjenige der zahlt auch bestimmt. Genau dies hat das Innenministerium in dem von Dir zitierten Schreiben nach eigener Interessenlage getan. Natürlich sind die Inhalte teils sehr geschönt. Wenn etwa von der seinerzeitigen Einbindung der Verbände gesprochen wird, soll insuiniert werden, dass sie einverstanden gewesen sind. Dass glatte Gegenteil ist der Fall. Einigen Verbänden war bei der Einladung klar, dass sie nur aus diesem Grund entsprechend instrumentalisiert werden sollten, so dass sie dieses Spiel erst gar nicht mitgemacht haben, sich also erst gar nicht geäußert haben. Andere haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die meilenweit von den späteren Erstattungsgrundsätzen entfernt waren. Aus dem strickt das Ministerium seither eine "Einbindung" der Verbände. Absolut lachhaft. Ungeachtetdessen ist damit die "Angemessenheit" für das reine Innenverhältnis (...) gegenüber seinen Beihilfeberechtigten definiert. Eine Außenbindung kann sich so, also mangels üblicher Gebührenverhandlungen natürlich nicht entfalten. Auf das Fehlen einer solchen verbindlichen Vereinbarung weist das Schreiben ja dann auch zutreffender Weise hin.
Dem stehen auf der anderen Seite die Leistungsträger gegenüber, die natürlich nicht gehindert sind, nach eigenen betriebswirtschaftlich kalkulierten Grundsätzen (meinethalben auch nach dem Stand des Mondes) Preise zu definieren. Weil sich aber damit eine Kluft zwischen Preis und Erstattung auftut, wird über kurz oder lang die Justiz beschäftigt. Nachdem sich das ganze Geschehen nun schon über einige Jahre hinzieht gibt es inzwischen einen reichhaltigen Fundus an Rechtsprechung zu diesem Thema. Als am bedeutsamsten stellen sich zwei Urteile heraus:
Höchstrichterliche Urteile besitzen Gesetzeskraft. Insofern ist an erster Stelle zu nennen das Urteil des Bundesgerichtshofes vom Dezember 2007. Danach ist der 2,3fache GKV-Satz als angemessen anzusehen. Punktum. Es stützte sich auf ein vom Gericht erhobenes Gutachten, also kein Parteigutachten. Der Gutachter war Böhle vom ZVK! Inhaltlich stützte dann auch das Urteil des LG Köln vom März 2010 zur Angemessenheit den BGH-Spruch.
Damit hat unsere - und nur unsere - Seite ebenfalls klar definierte Angemessenheitsgrundsätze.
Seitdem werden die Erstattungskonflikte auf den Schultern der Schwächsten, der beihilfeberechtigten Patienten, abgeladen.
Ich zweifle, dass Dir das weiterhilft, wollte aber doch auf Deine Frage eingegangen sein.
Mit kollegialen Grüßen
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MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
...wieder einmal gut und sachlich.
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Leider finde ich das Schreiben nicht mehr , in dem mir das Innenmisterium das Zustandekommen der Beihilfesätze in den 60er JAhren genau erklärt hat. Aber da braucht man nur mal eine entsprechende Mail an den Herrn Carre schicken, der antwortet sogar.
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Alfred Kramer schrieb:
Danke, Udo, genau auf das , den Bezug auf die Verbindlichkeit der Beihilfesätze und den Zeitpunkt der letzten Anpassung wollte ich hinweisen.
Leider finde ich das Schreiben nicht mehr , in dem mir das Innenmisterium das Zustandekommen der Beihilfesätze in den 60er JAhren genau erklärt hat. Aber da braucht man nur mal eine entsprechende Mail an den Herrn Carre schicken, der antwortet sogar.
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Udo Eickenberg schrieb:
Hi Alfred,
ich nehme an, dass Du das meiste, was ich dazu beisteuern kann, selbst weißt. Dennoch will ich auf folgendes hinweisen:
Es handelt sich letztlich um eine Frage der Grenzziehung zwischen Patienten/Beihilfe einerseits und Leistungsträger/Rechtsprechung. Anders ausgedrück, jede Seite beurteilt die Frage der "Angemessenheit" nach eigenen Kriterien. Dass Vater Staat für seine Alimentierten zahlt ist klar. Daraus leitet er ab, dass derjenige der zahlt auch bestimmt. Genau dies hat das Innenministerium in dem von Dir zitierten Schreiben nach eigener Interessenlage getan. Natürlich sind die Inhalte teils sehr geschönt. Wenn etwa von der seinerzeitigen Einbindung der Verbände gesprochen wird, soll insuiniert werden, dass sie einverstanden gewesen sind. Dass glatte Gegenteil ist der Fall. Einigen Verbänden war bei der Einladung klar, dass sie nur aus diesem Grund entsprechend instrumentalisiert werden sollten, so dass sie dieses Spiel erst gar nicht mitgemacht haben, sich also erst gar nicht geäußert haben. Andere haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die meilenweit von den späteren Erstattungsgrundsätzen entfernt waren. Aus dem strickt das Ministerium seither eine "Einbindung" der Verbände. Absolut lachhaft. Ungeachtetdessen ist damit die "Angemessenheit" für das reine Innenverhältnis (...) gegenüber seinen Beihilfeberechtigten definiert. Eine Außenbindung kann sich so, also mangels üblicher Gebührenverhandlungen natürlich nicht entfalten. Auf das Fehlen einer solchen verbindlichen Vereinbarung weist das Schreiben ja dann auch zutreffender Weise hin.
Dem stehen auf der anderen Seite die Leistungsträger gegenüber, die natürlich nicht gehindert sind, nach eigenen betriebswirtschaftlich kalkulierten Grundsätzen (meinethalben auch nach dem Stand des Mondes) Preise zu definieren. Weil sich aber damit eine Kluft zwischen Preis und Erstattung auftut, wird über kurz oder lang die Justiz beschäftigt. Nachdem sich das ganze Geschehen nun schon über einige Jahre hinzieht gibt es inzwischen einen reichhaltigen Fundus an Rechtsprechung zu diesem Thema. Als am bedeutsamsten stellen sich zwei Urteile heraus:
Höchstrichterliche Urteile besitzen Gesetzeskraft. Insofern ist an erster Stelle zu nennen das Urteil des Bundesgerichtshofes vom Dezember 2007. Danach ist der 2,3fache GKV-Satz als angemessen anzusehen. Punktum. Es stützte sich auf ein vom Gericht erhobenes Gutachten, also kein Parteigutachten. Der Gutachter war Böhle vom ZVK! Inhaltlich stützte dann auch das Urteil des LG Köln vom März 2010 zur Angemessenheit den BGH-Spruch.
Damit hat unsere - und nur unsere - Seite ebenfalls klar definierte Angemessenheitsgrundsätze.
Seitdem werden die Erstattungskonflikte auf den Schultern der Schwächsten, der beihilfeberechtigten Patienten, abgeladen.
Ich zweifle, dass Dir das weiterhilft, wollte aber doch auf Deine Frage eingegangen sein.
Mit kollegialen Grüßen
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