Ich habe nach telefonischer Rücksprache mit dem verordnenedem Arzt eigenständig
auf der Verordnung das Kreuz von Erst-auf Folgeverordnung korrigiert (da er bei selber Diagnose von WS1a auf WS2a gewechselt ist aber noch keine 12 Wochen zwischen den Behandlungen lagen).
Wurde jetzt von der AOK RP/ Saarland abgesetzt mit der Begründung :
"zusätzliche Artzbestätigung auf der Verordnung fehlt...
Kann ich mich dagegen wehren?
Grüße,
Arminia
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Ich habe nach telefonischer Rücksprache mit dem verordnenedem Arzt eigenständig
auf der Verordnung das Kreuz von Erst-auf Folgeverordnung korrigiert (da er bei selber Diagnose von WS1a auf WS2a gewechselt ist aber noch keine 12 Wochen zwischen den Behandlungen lagen).
Wurde jetzt von der AOK RP/ Saarland abgesetzt mit der Begründung :
"zusätzliche Artzbestätigung auf der Verordnung fehlt...
Kann ich mich dagegen wehren?
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Arminia
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Arminia schrieb:
Ich habe nach telefonischer Rücksprache mit dem verordnenedem Arzt eigenständig
auf der Verordnung das Kreuz von Erst-auf Folgeverordnung korrigiert (da er bei selber Diagnose von WS1a auf WS2a gewechselt ist aber noch keine 12 Wochen zwischen den Behandlungen lagen).
Wurde jetzt von der AOK RP/ Saarland abgesetzt mit der Begründung :
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Kann ich mich dagegen wehren?
Grüße,
Arminia
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Naja, also kommt wie immer auf den RV an. Bei uns (Logo BaWü) steht für diesen Fall:"Die Leistungserbringerin informiert den Arzt über die Veränderung und dokumentiert dies auf der VO".
Wenn sie einen Beweis wollen müssten sie in diesem Fall beim Doc anrufen, ob er das in seinem System denn auch geändert hat...
Wenn es mir passiert wäre, würde ich mich mit Verweis auf RV wehren.
Aber kann sein, bei AOK RP und PT steht da was anderes.
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Naja, also kommt wie immer auf den RV an. Bei uns (Logo BaWü) steht für diesen Fall:"Die Leistungserbringerin informiert den Arzt über die Veränderung und dokumentiert dies auf der VO".
Wenn sie einen Beweis wollen müssten sie in diesem Fall beim Doc anrufen, ob er das in seinem System denn auch geändert hat...
Wenn es mir passiert wäre, würde ich mich mit Verweis auf RV wehren.
Aber kann sein, bei AOK RP und PT steht da was anderes.
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Susulo schrieb:
Naja, also kommt wie immer auf den RV an. Bei uns (Logo BaWü) steht für diesen Fall:"Die Leistungserbringerin informiert den Arzt über die Veränderung und dokumentiert dies auf der VO".
Wenn sie einen Beweis wollen müssten sie in diesem Fall beim Doc anrufen, ob er das in seinem System denn auch geändert hat...
Wenn es mir passiert wäre, würde ich mich mit Verweis auf RV wehren.
Aber kann sein, bei AOK RP und PT steht da was anderes.
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therapeutin schrieb:
glaube nicht,denn wie willst du beweisen dass der Arzt es wirklich wollte... mit Stempel und Unterschrift ist man da immer auf der sicheren Seite
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Arminia schrieb am 25.2.19 12:29:
Ich habe nach telefonischer Rücksprache mit dem verordnenedem Arzt eigenständig
auf der Verordnung das Kreuz von Erst-auf Folgeverordnung korrigiert (da er bei selber Diagnose von WS1a auf WS2a gewechselt ist aber noch keine 12 Wochen zwischen den Behandlungen lagen).
Wurde jetzt von der AOK RP/ Saarland abgesetzt mit der Begründung :
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Grüße,
Arminia
Du hast die Vorderseite geändert? Dann braucht es die Unterschrift vom Doc - Urkunde
Du hast auf der Rückseite dokumentiert? Dann ist alles OK.
Edit sagt noch, oder Möglichkeit 2 dein RV lässt so eine Änderung nicht zu.
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[zitat]Arminia schrieb am 25.2.19 12:29:
Ich habe nach telefonischer Rücksprache mit dem verordnenedem Arzt eigenständig
auf der Verordnung das Kreuz von Erst-auf Folgeverordnung korrigiert (da er bei selber Diagnose von WS1a auf WS2a gewechselt ist aber noch keine 12 Wochen zwischen den Behandlungen lagen).
Wurde jetzt von der AOK RP/ Saarland abgesetzt mit der Begründung :
"zusätzliche Artzbestätigung auf der Verordnung fehlt...
Kann ich mich dagegen wehren?
Grüße,
Arminia [/zitat]
Du hast die Vorderseite geändert? Dann braucht es die Unterschrift vom Doc - Urkunde
Du hast auf der Rückseite dokumentiert? Dann ist alles OK.
Edit sagt noch, oder Möglichkeit 2 dein RV lässt so eine Änderung nicht zu.
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Ich faxe solch eine Verordnung zur verordnenden Praxis, zusammen mit einem standardisierten, eindeutigen Begleitschreiben (nee, nicht von Buchner!), auf dem eindeutig zu erkennen ist, was geändert werden soll und wie das geht. Alles nur zum ankreuzen, daher ohne großen Aufwand.
Die Praxis faxt zurück, ich tackere das Rückfax an die Original-VO und fertig.
Seit Jahren funktioniert dies problemlos.
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Ich faxe solch eine Verordnung zur verordnenden Praxis, zusammen mit einem standardisierten, eindeutigen Begleitschreiben (nee, nicht von Buchner!), auf dem eindeutig zu erkennen ist, was geändert werden soll und wie das geht. Alles nur zum ankreuzen, daher ohne großen Aufwand.
Die Praxis faxt zurück, ich tackere das Rückfax an die Original-VO und fertig.
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LogoMijo schrieb:
Ich faxe solch eine Verordnung zur verordnenden Praxis, zusammen mit einem standardisierten, eindeutigen Begleitschreiben (nee, nicht von Buchner!), auf dem eindeutig zu erkennen ist, was geändert werden soll und wie das geht. Alles nur zum ankreuzen, daher ohne großen Aufwand.
Die Praxis faxt zurück, ich tackere das Rückfax an die Original-VO und fertig.
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morpheus-06 schrieb:
Arminia schrieb am 25.2.19 12:29:
Ich habe nach telefonischer Rücksprache mit dem verordnenedem Arzt eigenständig
auf der Verordnung das Kreuz von Erst-auf Folgeverordnung korrigiert (da er bei selber Diagnose von WS1a auf WS2a gewechselt ist aber noch keine 12 Wochen zwischen den Behandlungen lagen).
Wurde jetzt von der AOK RP/ Saarland abgesetzt mit der Begründung :
"zusätzliche Artzbestätigung auf der Verordnung fehlt...
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Grüße,
Arminia
Du hast die Vorderseite geändert? Dann braucht es die Unterschrift vom Doc - Urkunde
Du hast auf der Rückseite dokumentiert? Dann ist alles OK.
Edit sagt noch, oder Möglichkeit 2 dein RV lässt so eine Änderung nicht zu.
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Für Westfalen-Lippe bei VDEK:
Anlage 5 zum Vertrag vom 01.04.2013 zw. Den Berufsverbänden und dem VDEK
Checkliste zu den erforderlichen Angaben auf der Verordnung"
Angabe Erst-/Folgeverordnung /Verordnung außerhalb des Regelfalls fehlerhaft
> dürfen selber nach telefonischer Rücksprache ändern- Vermerk auf Rückseite des Rezeptes
Bei unterschiedlichen Ärzten notieren wir auf dem Rezept:
""Vorbehandlung nach Auskunft des Patienten in anderer Praxis“.
“ Eine Genehmigung des Patienten zur Information des behandelnden Arztes über Vorbehandlungen liegt uns nicht vor.“.
PNr.5(§13 Abs.2b Heilm-RL)"
oder
„ Nach Rücksprache mit dem verordneten Arzt: Arzt besteht auf Durchführung der Verordnung wie ausgestellt!“
Bei RVO-Kassen dürfen wir selber nichts ändern
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• ali
Für Westfalen-Lippe bei VDEK:
Anlage 5 zum Vertrag vom 01.04.2013 zw. Den Berufsverbänden und dem VDEK
Checkliste zu den erforderlichen Angaben auf der Verordnung"
Angabe Erst-/Folgeverordnung /Verordnung außerhalb des Regelfalls fehlerhaft
> dürfen selber nach telefonischer Rücksprache ändern- Vermerk auf Rückseite des Rezeptes
Bei unterschiedlichen Ärzten notieren wir auf dem Rezept:
""Vorbehandlung nach Auskunft des Patienten in anderer Praxis“.
“ Eine Genehmigung des Patienten zur Information des behandelnden Arztes über Vorbehandlungen liegt uns nicht vor.“.
PNr.5(§13 Abs.2b Heilm-RL)"
oder
„ Nach Rücksprache mit dem verordneten Arzt: Arzt besteht auf Durchführung der Verordnung wie ausgestellt!“
Bei RVO-Kassen dürfen wir selber nichts ändern
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Muttertieryvonne schrieb am 26.2.19 16:57:
Für Westfalen-Lippe bei VDEK:
Anlage 5 zum Vertrag vom 01.04.2013 zw.
VdeK gilt bundesweit
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[zitat]Muttertieryvonne schrieb am 26.2.19 16:57:
Für Westfalen-Lippe bei VDEK:
Anlage 5 zum Vertrag vom 01.04.2013 zw. [/zitat]
VdeK gilt bundesweit
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ali schrieb:
Muttertieryvonne schrieb am 26.2.19 16:57:
Für Westfalen-Lippe bei VDEK:
Anlage 5 zum Vertrag vom 01.04.2013 zw.
VdeK gilt bundesweit
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Muttertieryvonne schrieb:
Für Westfalen-Lippe bei VDEK:
Anlage 5 zum Vertrag vom 01.04.2013 zw. Den Berufsverbänden und dem VDEK
Checkliste zu den erforderlichen Angaben auf der Verordnung"
Angabe Erst-/Folgeverordnung /Verordnung außerhalb des Regelfalls fehlerhaft
> dürfen selber nach telefonischer Rücksprache ändern- Vermerk auf Rückseite des Rezeptes
Bei unterschiedlichen Ärzten notieren wir auf dem Rezept:
""Vorbehandlung nach Auskunft des Patienten in anderer Praxis“.
“ Eine Genehmigung des Patienten zur Information des behandelnden Arztes über Vorbehandlungen liegt uns nicht vor.“.
PNr.5(§13 Abs.2b Heilm-RL)"
oder
„ Nach Rücksprache mit dem verordneten Arzt: Arzt besteht auf Durchführung der Verordnung wie ausgestellt!“
Bei RVO-Kassen dürfen wir selber nichts ändern
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"zusätzliche Artzbestätigung auf der Verordnung fehlt...
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glaube nicht,denn wie willst du beweisen dass der Arzt es wirklich wollte... mit Stempel und Unterschrift ist man da immer auf der sicheren Seite
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Anlage 5 zum Vertrag vom 01.04.2013 zw. Den Berufsverbänden und dem VDEK
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Angabe Erst-/Folgeverordnung /Verordnung außerhalb des Regelfalls fehlerhaft
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“ Eine Genehmigung des Patienten zur Information des behandelnden Arztes über Vorbehandlungen liegt uns nicht vor.“.
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Muttertieryvonne schrieb am 26.2.19 16:57:
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