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- ab sofort
- Berufseinsteiger oder Profis
- sehr gutes Gehalt z.B. bei 40
Stunden/Woche ein Bruttofestgehalt
von 4860,- Euro
- Einstiegs- und
Vermittlungsprämie von 4000,- Euro
- ganztägig besetzte Anmeldung
- digitale Praxis (Theorg +
Tablett)
- Teamevents
- freien Parkplatz oder BVG Ticket
- Geburtstagsfrei
- mögliche 4- Tage- Woche
- viel Urlaub/Freizeit möglich
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kann ich die Verzugspauschale lediglich über mein Abrechenzentrum geltend machen , da ich ja zu Gunsten des Rechenzentrums seinerzeit eine Abtretungserklärung vereinbarte?
Und muss ich, bevor ich die Pauschale verlangen kann, vorher die Kasse anmahnen? Sprich: Rechnung, dann 1. Mahnung, 2. Mahnung. 3. Mahnung- danach tritt für die KK der Verzug ein, so dass nun Verzugspauschale und -zinsen verlangt werden kann?
LG
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
Hallo,
kann ich die Verzugspauschale lediglich über mein Abrechenzentrum geltend machen , da ich ja zu Gunsten des Rechenzentrums seinerzeit eine Abtretungserklärung vereinbarte?
Und muss ich, bevor ich die Pauschale verlangen kann, vorher die Kasse anmahnen? Sprich: Rechnung, dann 1. Mahnung, 2. Mahnung. 3. Mahnung- danach tritt für die KK der Verzug ein, so dass nun Verzugspauschale und -zinsen verlangt werden kann?
LG
Obliegt es dir, evt. zurückgewiesene Forderungen der GKV zu bearbeiten und das ARZ ist eine virtuelle Vergrößerung deines Büros? Dann schreibst du die Rechnung an die GKV. Gemäß §286(?) BGB bedarf es dabei keiner Mahnung wenn die GKV endgültig erklärt nicht zahlen zu wollen oder den Zahltag ohne Rücksprache mit dir verstreichen lässt...
(Update)Der §286 BGB eignet sich übrigens ziemlich gut um den Einstieg in kompliziertere Gesetzestexte zu machen. Nicht so einfach wie das HeilPG, nicht so kompliziert wie das EStG ;)
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Papa Alpaka schrieb:
...wenn die Zahlung der GKV an das ARZ verzögert ist und du sämtliche Forderungen an das ARZ abgetreten hast, deine Rechnung aber fristgerecht bezahlt wurde steht es dem ARZ frei, den Verzugsschaden abgelten zu lassen.
Obliegt es dir, evt. zurückgewiesene Forderungen der GKV zu bearbeiten und das ARZ ist eine virtuelle Vergrößerung deines Büros? Dann schreibst du die Rechnung an die GKV. Gemäß §286(?) BGB bedarf es dabei keiner Mahnung wenn die GKV endgültig erklärt nicht zahlen zu wollen oder den Zahltag ohne Rücksprache mit dir verstreichen lässt...
(Update)Der §286 BGB eignet sich übrigens ziemlich gut um den Einstieg in kompliziertere Gesetzestexte zu machen. Nicht so einfach wie das HeilPG, nicht so kompliziert wie das EStG ;)
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Bei mir war es so, dass ne KK eine Rechnung ( über Rechenzentrum )von Ende Juni um den Eigenanteil eines Pat. kürzte, obgleich er befreit war. Ende Juli ( nur 29 Tage nach der unberechtigten Kürzung ) habe ich gegen die Kürzung widerspruch eingelegt, eine Kopie des Befreiungsausweises beigelegt und zur Zahlung des Eigenanteiles + Verzugspauschale aufgefordert. Den Eigenanteil haben sie gezahlt, doch bei der Pauschale winden sie sich raus
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
jo, danke erstmal.
Bei mir war es so, dass ne KK eine Rechnung ( über Rechenzentrum )von Ende Juni um den Eigenanteil eines Pat. kürzte, obgleich er befreit war. Ende Juli ( nur 29 Tage nach der unberechtigten Kürzung ) habe ich gegen die Kürzung widerspruch eingelegt, eine Kopie des Befreiungsausweises beigelegt und zur Zahlung des Eigenanteiles + Verzugspauschale aufgefordert. Den Eigenanteil haben sie gezahlt, doch bei der Pauschale winden sie sich raus
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Papa Alpaka schrieb:
...versuchen kann man's, vielleicht gibst du ja nach? Bestätigung deiner Forderungen unter Angabe der Rechtsgrundlage, ggf. Rechtsweg beschreiten. Oder, bei Verzicht auf diese Forderung, Verzicht der GKV auf dir besonders unliebsame Regularien vorschlagen... ;)
Macht also 80 Eur. Verzuigspauschale.
Kann man eigentl. für versäumte Verzugspauschalzahlungen wieder eine erneute Pauschale in Rechnung stellen? :sunglasses:
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
die Krönung ist aberr, dass die selbe KK bei der nächsten Abrechnung wieder bei dem gleichen Pat. den Eigenanteil abzog, obwohl ich ja nun den Befreiungsausweis als Kopie schon einen Monat zuvor ihr zusendete.
Macht also 80 Eur. Verzuigspauschale.
Kann man eigentl. für versäumte Verzugspauschalzahlungen wieder eine erneute Pauschale in Rechnung stellen? :sunglasses:
Ich übersende grundsätzliche keine Kopien von Befreiungskarten, wenn die GKV ihre eigenen Zuzahlungsbefreiungen nicht auf dem Plan hat ist das nicht mein Problem. Mit Vorlage der Befreiungskarte entfällt meine Verpflichtung einen Versuch zu machen den Eigenanteil einzuziehen; gemäß SGB V und dem Grundsatz von Treu und Glauben der RV mit den GKVen bin ich berechtigt anzunehmen das eine von der auf der VO als Kostenträger genannten GKV ausgestellte Befreiungskarte gültig ist. Das Abrechnungszentrum kann auf Anforderung eine Kopie bekommen, dafür muss ich allerdings den nötigen Aufwand in Rechnung stellen (kostet etwa €15, ich nehme auf ausdrückliche Anforderung der GKV Kontakt mit dem Versicherten bzw. dem Pflegepersonal bzw. dem Betreuer auf; ein Widerruf ist ausgeschlossen da bereits durch die Vorarbeit erhebliche Kosten entstehen, das übersenden der Kopie der Befreiungskarte ist pillepalle aus der Portokasse...).
Ich setze in solchen Fällen ein neues Kreuz bei "Zuzahlungsbefreit" (links oben auf dem Vordruck Muster 13, neben der Adresse des Versicherten) und einen Strich in das Feld "Zuzahlung"; dazu mache ich mir eine Notiz bei der nächsten Korrespondenz mit dem verordnenden Arzt einen Hinweis auf die Zuzahlungsbefreiung und entsprechend korrekte Platzierung des Kreuzes zu machen (wenn ich gerade viel Zeit habe, ansonsten tue ich das halt nicht).
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Papa Alpaka schrieb:
Versuchen - doof wie ein SoFA kannst du dich allemal stellen, die Forderung von €40 ist eine andere Forderung als die des ursprünglichen Eigenanteils. Und ja, die Nichtbezahlung einer neuen Forderung verursacht einen neuen Verzugsfall ;)
Ich übersende grundsätzliche keine Kopien von Befreiungskarten, wenn die GKV ihre eigenen Zuzahlungsbefreiungen nicht auf dem Plan hat ist das nicht mein Problem. Mit Vorlage der Befreiungskarte entfällt meine Verpflichtung einen Versuch zu machen den Eigenanteil einzuziehen; gemäß SGB V und dem Grundsatz von Treu und Glauben der RV mit den GKVen bin ich berechtigt anzunehmen das eine von der auf der VO als Kostenträger genannten GKV ausgestellte Befreiungskarte gültig ist. Das Abrechnungszentrum kann auf Anforderung eine Kopie bekommen, dafür muss ich allerdings den nötigen Aufwand in Rechnung stellen (kostet etwa €15, ich nehme auf ausdrückliche Anforderung der GKV Kontakt mit dem Versicherten bzw. dem Pflegepersonal bzw. dem Betreuer auf; ein Widerruf ist ausgeschlossen da bereits durch die Vorarbeit erhebliche Kosten entstehen, das übersenden der Kopie der Befreiungskarte ist pillepalle aus der Portokasse...).
Ich setze in solchen Fällen ein neues Kreuz bei "Zuzahlungsbefreit" (links oben auf dem Vordruck Muster 13, neben der Adresse des Versicherten) und einen Strich in das Feld "Zuzahlung"; dazu mache ich mir eine Notiz bei der nächsten Korrespondenz mit dem verordnenden Arzt einen Hinweis auf die Zuzahlungsbefreiung und entsprechend korrekte Platzierung des Kreuzes zu machen (wenn ich gerade viel Zeit habe, ansonsten tue ich das halt nicht).
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Tempelritter schrieb:
die Verzugspauschale und die Verzugszinsen gehen immer direkt an die betr. Kassen. Der Verzug tritt sofort nach dem letzten Tag der Fälligkeit in kraft.
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