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suchen wir einen
Physiotherapeuten (m/w/d).
Physiotherapie,
Rehabilitation,Sport und
Gesundheitszentrum direkt am
Meerbuscher Hallenbad.
In der zentral gelegenen und modern
ausgestatteten Praxis bieten wir
den Kunden eine hochwertige
Betreuung in den Bereichen
Physiotherapie, Rehabilitation,
Prävention und Sport.
Von der Physiotherapie zum
computergestützten
Gesundheitstraining bis hin zur
Aquafitness und Wellness-wir bieten
unseren Kunden ein breites
Leistu...
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wenn ein Patient (Logopädie) nach 3 monatiger Therapiepause wiederkommt, ist es dann zwingend ein neuer Regelfall oder kann die Therapie wie gehabt außerhalb des Regelfalles fortgeführt werden? Wie sind eure Erfahrungen bei den Abrechnung mit den KKs?
Schwitzende Grüße,
W. H.
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W. H. schrieb:
Liebe KollegInnen,
wenn ein Patient (Logopädie) nach 3 monatiger Therapiepause wiederkommt, ist es dann zwingend ein neuer Regelfall oder kann die Therapie wie gehabt außerhalb des Regelfalles fortgeführt werden? Wie sind eure Erfahrungen bei den Abrechnung mit den KKs?
Schwitzende Grüße,
W. H.
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C. DBO schrieb:
Warum sollte auf den neuen Regelfall verzichtet werden ???
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Tempelritter schrieb:
wenn es eine Diagnose mit langfristigem Heilmittelbedarf ist, kann das so sein. Wenn nicht dann wäre es wieder eine Erstverordnung.
ich habe gerade die Info von meiner Abrechnungsstelle bekommen:
Nach 3-monatiger Pause KANN eine Erstverordnung ausgestellt werden, muss aber nicht. Die Entscheidung liegt beim Arzt.
Nun zur Frage, warum ich auf den neuen Regelfall verzichten will: Vielleicht liegt's am Wetter, aber für die eine EU, die ich mehr abrechnen kann, ist mir die Zeit zu schade, die ich damit verbringe, dem Patienten zu erklären, welches Kreuz wo, wie, warum geändert, abgestempelt und unterschrieben werden muss....jetzt dürft ihr mich steinigen....ich s(chw)itz' es aus ; )
Schönes Wochenende,
W. H.
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Tempelritter schrieb:
die Aussage der Abrechnungsstelle stimmt nicht, da in den HMR was anderes steht. Die Kasse könnte die adR absetzen da kein Regelfall durchlaufen wurde, außer beim langfristigen Heilmittelbedarf.
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morpheus-06 schrieb:
Übernimmt deine Abrechnungfirma die Kosten einer möglichen Absetzung?
vielen Dank erstmal für eure ausführlichen Antworten.
Ich lege die 12 Wochen-Regelung als "kann"-Regel aus, so wie es meiner Meinung nach auch in der HMR steht: Rezidive oder neue Erkrankungsphasen KÖNNEN einen neuen Regelfall auslösen.... (können nicht müssen).
In diesem Sinne kann ich damit leben : )
W. H.
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W. H. schrieb:
Liebe KollegInnen,
vielen Dank erstmal für eure ausführlichen Antworten.
Ich lege die 12 Wochen-Regelung als "kann"-Regel aus, so wie es meiner Meinung nach auch in der HMR steht: Rezidive oder neue Erkrankungsphasen KÖNNEN einen neuen Regelfall auslösen.... (können nicht müssen).
In diesem Sinne kann ich damit leben : )
W. H.
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W. H. schrieb:
Hallo KollegInnen,
ich habe gerade die Info von meiner Abrechnungsstelle bekommen:
Nach 3-monatiger Pause KANN eine Erstverordnung ausgestellt werden, muss aber nicht. Die Entscheidung liegt beim Arzt.
Nun zur Frage, warum ich auf den neuen Regelfall verzichten will: Vielleicht liegt's am Wetter, aber für die eine EU, die ich mehr abrechnen kann, ist mir die Zeit zu schade, die ich damit verbringe, dem Patienten zu erklären, welches Kreuz wo, wie, warum geändert, abgestempelt und unterschrieben werden muss....jetzt dürft ihr mich steinigen....ich s(chw)itz' es aus ; )
Schönes Wochenende,
W. H.
Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist.
§ 8 Abs. 2 Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist nach vorausgegangenen Heilmittelanwendungen kein behandlungsfreies Intervall zu beachten.
Was, wenn kein Rezidiv oder keine neue Erkrankungsphase vorliegt, sondern nur eine "Therapiepause" bei durchgängigem Krankheitsgeschehen? Dann fällt der neue Regelfall aus.
Im Zweifelsfalle würde ich mich auf § 8 Abs. 2 der Heilmittelrichtlinie und das Wirtschaftlichkeitsgebot berufen. Wenn vorher adR verordnet wurde (=vorangegangene Heilmittelanwendungen) und "kein behandlungsfreies Intervall zu beachten ist", warum dann nicht nach >12 Wochen Pause wieder adR (nicht zu beachten heißt doch, egal ob eingehalten oder nicht). Die Heilmittelrichtlinie gibt diese Interpretation m.M.n. durchaus her.
Nimmt man noch das Wirtschaftlichkeitsgebot hinzu, wäre es doch wirtschaftlich Unfug, den Arzt mit der Rezeptänderung zu belästigen und evtl. nach einem erneuten Regelfalldurchlauf bei Kasse ohne Genehmigungsverzicht ein neues Genehmigungsverfahren zu starten, während die vorangegangene Genehmigung vielleicht sogar noch läuft. Eine Absetzung würde ich nicht klaglos hinnehmen. Vor allem, wenn es sich um eine Kasse mit Genehmigungsverzicht handelt, liegt der schwarze Peter bei adR immer bei der Kasse, weil die mit allen Einwänden scheitert, die im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden können (BSG-Urteil Urteil vom 15. 11. 2007 - B 3 KR 4/ 07 R Lexetius.com/2007,4138, Rn 23)
AdR-Verordnungen sind für Kassen mit Genehmigungsverzicht daher schlicht nicht absetzbar. Es kann nicht der Leistungserbringer zur Prüfung verpflichtet werden und der Kostenträger auf seine Verantwortung (die hat er bei adR nun mal) "verzichten".
Nachtrag: Was wirklich ärgerlich ist, ist ,dass man sich mit solchen Spitzfindigkeiten überhaupt herumschlagen muss. Der Patient erwartet eine gute Therapie, dafür braucht's einen guten Arzt und einen guten Therapeuten, keinen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht (und auch keinen Versicherungsmakler - siehe Beihilfediskussion.)
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Tempelritter schrieb:
das könnte man so sehen, könnte aber auch eine Absetzung zur Folge haben mit der man wieder mehr Arbeit hat wie wenn man gleich auf Erst-Verordnung ändern würde.
Kommt immer darauf an, wie viel Arbeit man sich machen will (obwohl ändern lassen - selbst wenn der Patient es macht - auch "Arbeit" macht). Seit es die 40 Euro Pauschalgebühr gibt, ist es nicht mehr ganz so ärgerlich, in den Widerspruch zu müssen. (Textbausteine für die häufigsten unberechtigten Absetzungen helfen, den Aufwand zu minimieren).
Im geschilderten Fall ist doch die Frage, ob ich nach 12 Wochen wirklich sagen kann, es muss ein neuer Regelfall her. Meiner Meinung nach nicht, da der Regelfall vor Ausstellung adR durchlaufen wurde und es dann halt 12 Wochen Pause gibt. Das "beseitigt" meiner Meinung nach nicht den vorangegangenen Regelfall, sofern es sich wirklich um dasselbe Krankheitsgeschehen handelt. Oft werden die Regelungen der Heilmittelrichtlinie in diesem Forum restriktiver gehandhabt, als von den Kassen selbst. (Wer will schon einen Tipp geben, der den anderen Geld kosten könnte.) Da im Widerspruchsverfahren bei Auslegungsfragen so gut wie immer gezahlt wird, kann man es auch mal auf eine Absetzung ankommen lassen, wenn man Zeit und Lust hat sich zu streiten. (Kommt auch immer drauf an, wie viel Zeit man gerade hat.) Wer lieber in Ruhe arbeitet, als sich mit der Kasse zu streiten, der muss halt in blindem vorausschauendem Gehorsam alle internen Prüfanweisungen der Kassen befolgen.
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REHA am Kreuz schrieb:
Natürlich riskiert man eine Absetzung, im Widerspruch lenkt die Kasse aber 99%-ig ein.
Kommt immer darauf an, wie viel Arbeit man sich machen will (obwohl ändern lassen - selbst wenn der Patient es macht - auch "Arbeit" macht). Seit es die 40 Euro Pauschalgebühr gibt, ist es nicht mehr ganz so ärgerlich, in den Widerspruch zu müssen. (Textbausteine für die häufigsten unberechtigten Absetzungen helfen, den Aufwand zu minimieren).
Im geschilderten Fall ist doch die Frage, ob ich nach 12 Wochen wirklich sagen kann, es muss ein neuer Regelfall her. Meiner Meinung nach nicht, da der Regelfall vor Ausstellung adR durchlaufen wurde und es dann halt 12 Wochen Pause gibt. Das "beseitigt" meiner Meinung nach nicht den vorangegangenen Regelfall, sofern es sich wirklich um dasselbe Krankheitsgeschehen handelt. Oft werden die Regelungen der Heilmittelrichtlinie in diesem Forum restriktiver gehandhabt, als von den Kassen selbst. (Wer will schon einen Tipp geben, der den anderen Geld kosten könnte.) Da im Widerspruchsverfahren bei Auslegungsfragen so gut wie immer gezahlt wird, kann man es auch mal auf eine Absetzung ankommen lassen, wenn man Zeit und Lust hat sich zu streiten. (Kommt auch immer drauf an, wie viel Zeit man gerade hat.) Wer lieber in Ruhe arbeitet, als sich mit der Kasse zu streiten, der muss halt in blindem vorausschauendem Gehorsam alle internen Prüfanweisungen der Kassen befolgen.
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Wissen schrieb:
Du kannst die Therapiepause doch gar nicht nachweisen. Vielleicht war der Patient in einer anderen Praxis - somit bleibt die Verordnung ( wenn du möchtest) eine VadR.
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REHA am Kreuz schrieb:
§ 7 Heilmittellinie Abs. 5 Satz 1:
Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist.
§ 8 Abs. 2 Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist nach vorausgegangenen Heilmittelanwendungen kein behandlungsfreies Intervall zu beachten.
Was, wenn kein Rezidiv oder keine neue Erkrankungsphase vorliegt, sondern nur eine "Therapiepause" bei durchgängigem Krankheitsgeschehen? Dann fällt der neue Regelfall aus.
Im Zweifelsfalle würde ich mich auf § 8 Abs. 2 der Heilmittelrichtlinie und das Wirtschaftlichkeitsgebot berufen. Wenn vorher adR verordnet wurde (=vorangegangene Heilmittelanwendungen) und "kein behandlungsfreies Intervall zu beachten ist", warum dann nicht nach >12 Wochen Pause wieder adR (nicht zu beachten heißt doch, egal ob eingehalten oder nicht). Die Heilmittelrichtlinie gibt diese Interpretation m.M.n. durchaus her.
Nimmt man noch das Wirtschaftlichkeitsgebot hinzu, wäre es doch wirtschaftlich Unfug, den Arzt mit der Rezeptänderung zu belästigen und evtl. nach einem erneuten Regelfalldurchlauf bei Kasse ohne Genehmigungsverzicht ein neues Genehmigungsverfahren zu starten, während die vorangegangene Genehmigung vielleicht sogar noch läuft. Eine Absetzung würde ich nicht klaglos hinnehmen. Vor allem, wenn es sich um eine Kasse mit Genehmigungsverzicht handelt, liegt der schwarze Peter bei adR immer bei der Kasse, weil die mit allen Einwänden scheitert, die im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden können (BSG-Urteil Urteil vom 15. 11. 2007 - B 3 KR 4/ 07 R Lexetius.com/2007,4138, Rn 23)
AdR-Verordnungen sind für Kassen mit Genehmigungsverzicht daher schlicht nicht absetzbar. Es kann nicht der Leistungserbringer zur Prüfung verpflichtet werden und der Kostenträger auf seine Verantwortung (die hat er bei adR nun mal) "verzichten".
Nachtrag: Was wirklich ärgerlich ist, ist ,dass man sich mit solchen Spitzfindigkeiten überhaupt herumschlagen muss. Der Patient erwartet eine gute Therapie, dafür braucht's einen guten Arzt und einen guten Therapeuten, keinen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht (und auch keinen Versicherungsmakler - siehe Beihilfediskussion.)
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