Sie suchen? Wir auch!
Wir suchen ab sofort einen weiteren
Physiotherapeuten (m/w/*) in Voll-
oder Teilzeitbeschäftigung.
Wir sind eine Praxis im Kölner
Norden, im Stadtteil Merkenich.
Für unsere Patienten bieten wir
das gesamte Behandlungsspektrum der
Physiotherapie, einschließlich
Hausbesuchen, an.
Sie erwartet:
ein gut ausgestattetes,
angenehmes Arbeitsumfeld,
ein entspanntes Arbeiten im
30-Minuten-Takt,
eine übertarifliche Bezahlung,
flexible Arbeitszeiten,...
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Habe eine Frage. Darf man eine zweite Praxis in einem Gebäude aufmachen. Also eine Praxis existiert schon und eine zweite, aber ein anderer Inhaber möchte Zulassung und Praxis eröffnen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo!
Habe eine Frage. Darf man eine zweite Praxis in einem Gebäude aufmachen. Also eine Praxis existiert schon und eine zweite, aber ein anderer Inhaber möchte Zulassung und Praxis eröffnen.
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eim schrieb:
Aber es sollte abgeklärt sein ob im bestehenden Mietvertrag eine Konkurenzschutzklausel steht .Dann geht es nämlich nicht.
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Kitane schrieb:
Wenn der erste Betreiber schlau war, hat er sich eine Konkurenzschutzklausel in den Mietvertrag setzen lassen, sonst sind Probleme vorprogrammiert bei gleicher Leistung habe ich alles hinter mir. Bei Interesse gerne über PN.
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K. Leistritz schrieb:
Ja, darf man. Werden die räumlichen Bedingungen (Rahmenvertrag) erfüllt, steht dem nichts im Wege. Einen Bestandsschutz gibt es nicht.
Sonst ist es u. U. möglich.
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Olaf Seifert schrieb:
Es kann aber auch eine Eigentümergemeinschaft sein, bei der jeder Eigentümer eine Einheit besitzt, dann ist ein Konkurrenzverbot häufig nicht vorhanden und dann kann eine Mitbewerberpraxis direkt neben an öffnen. Ob dies für die Vermieter sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt.
Vgl. BGH vom 10. Oktober 2012, Aktenzeichen: XII ZR 117/10:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Und auch ohne explizite Konkurrenzsschutzvereinbarung kann unter Umständen ein sogenannter "vertragsimmanenter Konkurrenzschutz" (googeln) greifen. Hier müsste man auf alle Fälle juristische Hilfe hinzuziehen, da dies recht hakelig sein kann.
Die Verpflichtung des Vermieters zum Schutz des Mieters vor Konkurrenz auch bei Fehlen einer vertraglichen Regelung beruht auf der Erwägung, dass es zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehört, dass der Vermieter den Mieter in dem vertraglich vereinbarten Gebrauch zum Betrieb des vereinbarten Geschäfts bzw. Gewerbes nicht behindert. Dabei ist der Vermieter allerdings nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten. Vielmehr ist nach den Umständen des einzelnen Falles abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Fernhaltung von Konkurrenz geboten ist.
Vgl. BGH vom 10. Oktober 2012, Aktenzeichen: XII ZR 117/10:
Gruß
Nora
gehören beide Praxiseinheiten einem Eigentümer/Vermieter, oder handelt es sich um getrenntesTeileigentum von verschiedenen Eigentümern/Nutzern?
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mocca schrieb:
hallo AT,
gehören beide Praxiseinheiten einem Eigentümer/Vermieter, oder handelt es sich um getrenntesTeileigentum von verschiedenen Eigentümern/Nutzern?
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Ramona Völlkopf schrieb:
Mit ziemlicher Sicherheit hat die erste Praxis einen Konkurrenzschutz im Vertrag. Deshalb wird mutmaßlich kein weiterer Vertrag für das gleiche Gewerbe vergeben.
Sonst ist es u. U. möglich.
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