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suchen wir eine*n
Physiotherapeuten*in für 5h - 20
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wertschätzendem ruhigem
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- eine überdurchschnittliche
Vergütung( 22-24 €/h )
- komfortabel ausgestattete große
und helle Behandlungsräume
- Behandlungstakt von 30 und 60min.
- Fortbildungsunterstützung (
finanziell und zusätzliche freie
Tage)
Ein fröhliches T...
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wir hatten mal das problem das ein Mitarbeiter am we immer eine Sportmanschaft betreut hat und sich dann oft montags oder freitags sich krank meldete - da haben wir eingeführt das man krank tage nur mit AU bezahlt bekommt - andererseits wenn ein Mitarbeiter jedesmal zum Arzt geht wenn er sich nur den Magen verdorben hat oder so schreiben ärzte oft gleich für mehrere Tage krank und das ist für die Praxis noch blöder
Als AG bekommt man ja die 80 % von der KK nur erstattet wenn man eine AU einreicht - ich würde es gern fair regeln aber auch nicht immer der Dumme sein
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Ingo Friedrich schrieb:
Als AG kannst du auch ohne AU was über die Umlage bekommen. Wir haben diese Situation immer wieder mal.
Die Spanne reicht von 40-80%.
Bei meiner KK geht es auch ohne AU. Ich informiere lediglich meinen Steuerberater und er kümmert sich um alles weitere.
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LeviathanPT schrieb:
Ob es wirklich 80% sind, hängt von dem jeweiligen Vertrag ab, den man mit der KK geschlossen hat.
Die Spanne reicht von 40-80%.
Bei meiner KK geht es auch ohne AU. Ich informiere lediglich meinen Steuerberater und er kümmert sich um alles weitere.
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PT-Morris schrieb:
Eine AU ist für die Beantragung der Umlage nicht notwendig, kann aber als Beweis dienen. Eine generelle Anweisung für AU ab 1.Tag ist nicht zulässig. Bei begründetem Verdacht kann aber im konkreten Fall einer Krankmeldung eine AU ab 1.Tag jeweils verlangt werden.
Eine AU ist für die Beantragung der Umlage nicht notwendig, kann aber als Beweis dienen. Eine generelle Anweisung für AU ab 1.Tag ist nicht zulässig. Bei begründetem Verdacht kann aber im konkreten Fall einer Krankmeldung eine AU ab 1.Tag jeweils verlangt werden.
Das ist nicht korrekt: Arbeitgeber können ein ärztliches Attest schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen, ohne das begründen zu müssen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11
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Olaf Seifert schrieb:
PT-Morris schrieb am 08.01.2021 07:37:
Eine AU ist für die Beantragung der Umlage nicht notwendig, kann aber als Beweis dienen. Eine generelle Anweisung für AU ab 1.Tag ist nicht zulässig. Bei begründetem Verdacht kann aber im konkreten Fall einer Krankmeldung eine AU ab 1.Tag jeweils verlangt werden.
Das ist nicht korrekt: Arbeitgeber können ein ärztliches Attest schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen, ohne das begründen zu müssen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11
§ 5 EntgFG - Einzelnorm
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PT-Morris schrieb:
Das habe ich doch geschrieben. Im Einzelfall bei einem entsprechenden Verdacht, aber keine generelle Anordnung erlaubt. Wer jetzt wem etwas begründen will oder nicht ist eine andere Frage. Der AG darf sich nicht dauerhaft pauschal über dieses Gesetz hinwegsetzen:
§ 5 EntgFG - Einzelnorm
Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.
Zusatz:So die Begründung des Bundesarbeitsgerichtes
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Olaf Seifert schrieb:
Doch das darf der Arbeitgeber:
Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.
Zusatz:So die Begründung des Bundesarbeitsgerichtes
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PT-Morris schrieb:
Vielleicht möchtest du es nicht verstehen? Dieses Einzelurteil hebelt nicht das von mir zitierte Gesetz aus!
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Olaf Seifert schrieb:
Ich glaube eher, dass du dir deine Wahrheit zurecht legst....
Mit Urteil vom 14.11.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) schon ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen kann, ohne dafür einen Grund zu haben.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
rechtlich kann ich generell ohne ein verdacht ab dem ersten tag eine AU verlangen
Mit Urteil vom 14.11.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) schon ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen kann, ohne dafür einen Grund zu haben.
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Wie regelt ihr das wenn ein Mitarbeiter sich 1 Tage krank meldet ?
wir hatten mal das problem das ein Mitarbeiter am we immer eine Sportmanschaft betreut hat und sich dann oft montags oder freitags sich krank meldete - da haben wir eingeführt das man krank tage nur mit AU bezahlt bekommt - andererseits wenn ein Mitarbeiter jedesmal zum Arzt geht wenn er sich nur den Magen verdorben hat oder so schreiben ärzte oft gleich für mehrere Tage krank und das ist für die Praxis noch blöder
Als AG bekommt man ja die 80 % von der KK nur erstattet wenn man eine AU einreicht - ich würde es gern fair regeln aber auch nicht immer der Dumme sein
Arbeitszeit von Dienstag bis Donnerstag.
Vielleicht geht auch Freitags bis, und Montags ab, Mittag.
Wenn man denn so verknallt in den Arbeitnehmer ist.
Ich bin der Ansicht dass man Krank oder verletzt sein muss um sich krank zu melden. Und ein Lebenswandel bei dem einem regelmäßig speiuebel ist (das einzige bei dem ich ein-Tag-Krank sein als angebracht kenne) sollte sich wandeln.
Die Intention der Möglichkeit sich bezahlt Krankschreiben zu lassen ist in Anbetracht dessen wie es in nicht derart staatlich regulierten Arbeitsverhältnissen läuft ein schützenswertes gut!!!
Andersherum halte ich es für falsch trotz Krankheit arbeiten zu gehen. Ausser es wird sicher nicht schlechter durch die Arbeit.
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Problem beschreiben
Philipp Morlock schrieb:
Sowas geschieht oft?
Arbeitszeit von Dienstag bis Donnerstag.
Vielleicht geht auch Freitags bis, und Montags ab, Mittag.
Wenn man denn so verknallt in den Arbeitnehmer ist.
Ich bin der Ansicht dass man Krank oder verletzt sein muss um sich krank zu melden. Und ein Lebenswandel bei dem einem regelmäßig speiuebel ist (das einzige bei dem ich ein-Tag-Krank sein als angebracht kenne) sollte sich wandeln.
Die Intention der Möglichkeit sich bezahlt Krankschreiben zu lassen ist in Anbetracht dessen wie es in nicht derart staatlich regulierten Arbeitsverhältnissen läuft ein schützenswertes gut!!!
Andersherum halte ich es für falsch trotz Krankheit arbeiten zu gehen. Ausser es wird sicher nicht schlechter durch die Arbeit.
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