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leitende PhysiotherapeutIn in
Vollzeit/ Teilzeit für ein
interdisziplinäres Therapiezentrum
(Logo, Ergo, Physio) in Hamburg-
Eilbek."
Wir behandeln vorrangig die
Bewohner des Zentrums für Beatmung
und Intensivpflege (ZBI Nord) in
Hamburg Eilbek. Hierbei liegt der
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Bereich Neurologie.
Du arbeitest im Team mit
vielschichtigem KnowHow, indem du
dich entwickeln und eigene Ideen
einbringen kannst." Ihr entwickelt
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Habe vor kurzem Schreiben von vdek bekommen ,indem sie mir unterstellen Mt durchgeführt zu haben. Dies haben Sie durch einen sehr allgemein gehaltenes Anschreiben an Patienten herausgefunden. Sie hatten in dem Anschreiben nach weit zurück liegenden Rezepten gefragt. Da ich ( und mit Mitarbeiter)einige dieser Pat.über Jahre in meiner Praxis mit unterschiedlichen Diagnosen haben sie meist all unsere Namen genannt( da sie nicht genau wissen wer u vor allem Unterschied Mt/ Kg nicht wissen). Wer hat Ahnung wie ich am besten damit umgehe ?? Und wo bekomme ich notfalls rechtlichen Rat ?
MT zu machen, ist einem Physio nicht verboten.
Oder geht es um die Abrechnung?
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RoFo schrieb:
Was genau wird dir den vorgeworfen?
MT zu machen, ist einem Physio nicht verboten.
Oder geht es um die Abrechnung?
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morpheus-06 schrieb:
Ich würde in so einem Fall immer direkt einen RA beauftragen, z.B. einen Justiziar eines Verbandes deiner Wahl. Die Gefahr, dass man in einer eigenen Stellungsnahme an den VdEK etwas Falsches schreibt ist groß.
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Kitane schrieb:
Rechtlichen Rat bekommst du bei deinem Verband.wo ist das Problem? Wenn du dir sicher bist, keine MT Pat behandelt zu haben ist es doch kein Problem. In unseren Karteikarten kommt immer nach dem Datumsstempel das Namenskürzel des Therapeuten hin, also läßt es ich leicht nachweisen auch die Doku gibt Aufschluss darüber.
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Für die Patienten steht MT oft für Massage Technik.
Der Bewerbungsvorteil von Berufsanfänger durch geringeres Gehalt wäre keiner, wenn sich alle an die Regeln halten würden.
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tom1350 schrieb:
Spezifische Behandlungstechniken sollten zwingend von entsprechend qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Ein "Downgrade" der Technik während der Behandlung ist durch den qualifizierten Therapeuten möglich.
Für die Patienten steht MT oft für Massage Technik.
Der Bewerbungsvorteil von Berufsanfänger durch geringeres Gehalt wäre keiner, wenn sich alle an die Regeln halten würden.
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morpheus-06 schrieb:
Die Durchführung ist kein Problem, nur das Abrechnen vom MT durch einen AN der kein MT Zertifikat hat oder eins hat und den Kassen nicht gemeldet ist, wird als Leistungsbetrug ausgelegt.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Sie unterstellen die Durchführung von Therapeuten die keine Mt Zulassung haben! Ich selber habe alle Kurse nur nicht Prüfung u es ist genau wie du schreibst ,dass die meisten Patienten unter Mt Maßgabe verstehen. Und befragte Pat haben teilweise alle Namen angegeben oder nur meinen ,da sie sich auch nicht an Therapeuten Namen erinnern. Soll ich Kopien der Karteikarten machen ,da Kürzel dertherapeuten dahinter sind oder gleich Anwalt einschalten ?
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morpheus-06 schrieb:
Gleich zum Anwalt, die Strategie besprechen. Nach SGB V brauchen die Kassen ein paar Fälle dann rechnen die auf Jahre hoch und leiten das noch an die Staatsanwaltschaft weiter, d.h. es sind zwei große Baustellen die da auf dich zukommen. Da werden dir fast alle Beiträge hier im Forum nicht weiterhelfen.
Ich selber habe alle Kurse nur nicht Prüfung [...]. Soll ich Kopien der Karteikarten machen ,da Kürzel dertherapeuten dahinter sind oder gleich Anwalt einschalten ?
Dieser Hinweis soll nun aber nicht bedeuten, dass du - dank Absolvierung aller Kurse - auch MT-Leistungen als Zertifikatsleistung erbracht hast? Dieses Missverständnis ist mir schon öfter begegnet: selbstverständlich ist auch die Prüfung notwendig, dass MT-Verordnungen abgeleistet werden dürfen. Es ist nicht so, dass die einzelnen MT-Kurse die Behandlung der jeweiligen Region (als MT!) erlauben, sondern nur die Nutzung z.B. im Rahmen der KG. In diesem Fall hättest du ein echtes Problem, wenn dein Therapeuten-Kürzel bei MT-Behandlungen auftaucht.
Aber wie morpheus-06 schon anmerkte: die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung ist sicher ratsam! Es könnte im schlimmsten Fall durchaus teuer werden.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 15.1.17 14:50:
Ich selber habe alle Kurse nur nicht Prüfung [...]. Soll ich Kopien der Karteikarten machen ,da Kürzel dertherapeuten dahinter sind oder gleich Anwalt einschalten ?
Dieser Hinweis soll nun aber nicht bedeuten, dass du - dank Absolvierung aller Kurse - auch MT-Leistungen als Zertifikatsleistung erbracht hast? Dieses Missverständnis ist mir schon öfter begegnet: selbstverständlich ist auch die Prüfung notwendig, dass MT-Verordnungen abgeleistet werden dürfen. Es ist nicht so, dass die einzelnen MT-Kurse die Behandlung der jeweiligen Region (als MT!) erlauben, sondern nur die Nutzung z.B. im Rahmen der KG. In diesem Fall hättest du ein echtes Problem, wenn dein Therapeuten-Kürzel bei MT-Behandlungen auftaucht.
Aber wie morpheus-06 schon anmerkte: die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung ist sicher ratsam! Es könnte im schlimmsten Fall durchaus teuer werden.
Gruß
Nora
Selbst die bestandene Prüfung reicht nicht.
Es muss die Abrechnungserlaubnis der gesetzlichen Kostenträger vorliegen. Diese ist personengebunden.
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RoFo schrieb:
Nur als Ergänzung.
Selbst die bestandene Prüfung reicht nicht.
Es muss die Abrechnungserlaubnis der gesetzlichen Kostenträger vorliegen. Diese ist personengebunden.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke, nur ist Anwalt nicht gleich Anwalt !!! Da werde ich mich jetzt mal erst drum kümmern bevor ich was unternehme!
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morpheus-06 schrieb:
RA Hein ZVK, RA Alt VPT, RA Bill VDB, RA Schumacher, die Anwälte von UP Fa. Buchner, wären geeignete Adressen. Die müssen sich schon explizit mit der Marerie auskennen, sonst kannst du das vergessen.
Ein Anwalt bekommt Akteneinsicht und kann Dich genauer beraten, worum es geht!!
Das sind die Zeitfresser, die wir alle nicht brauchen, wenn man ein reines Gewissen hat! :sunglasses:
MfG + viel Erfolg!
hgb :wink:
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hgb schrieb:
Wenn Du in einem Verband bist, erkundige Dich dort, ansonsten Anwälte die Sozial + Strafrecht als Schwerpunkt haben. DAs ist eine heiße Kiste, laß Dichnicht zu Stellungnahmen ohne Anwalt hinreißen.
Ein Anwalt bekommt Akteneinsicht und kann Dich genauer beraten, worum es geht!!
Das sind die Zeitfresser, die wir alle nicht brauchen, wenn man ein reines Gewissen hat! :sunglasses:
MfG + viel Erfolg!
hgb :wink:
Soweit ich weiss ist die Verjährungsfrist bei solchen Sachen 5 Jahre! Ist es korrekt?
Aus welchen Jahr sind die VO wo dir vorgeworfen wird MT zu machen?
Mit freundlichen Grüßen
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Martin Schmuck schrieb:
Hallo,
Soweit ich weiss ist die Verjährungsfrist bei solchen Sachen 5 Jahre! Ist es korrekt?
Aus welchen Jahr sind die VO wo dir vorgeworfen wird MT zu machen?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
Soweit ich weiss ist die Verjährungsfrist bei solchen Sachen 5 Jahre! Ist es korrekt?
Aus welchen Jahr sind die VO wo dir vorgeworfen wird MT zu machen?
Mit freundlichen Grüßen
Leistungsbetrug verjährt nicht.
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morpheus-06 schrieb:
Martin Schmuck schrieb am 15.1.17 18:12:
Hallo,
Soweit ich weiss ist die Verjährungsfrist bei solchen Sachen 5 Jahre! Ist es korrekt?
Aus welchen Jahr sind die VO wo dir vorgeworfen wird MT zu machen?
Mit freundlichen Grüßen
Leistungsbetrug verjährt nicht.
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Martin Schmuck schrieb:
In dem Fall handelt es sich um einen Abrechnungsbetrug! Da gibt es wohl Verjährungsfristen!!!
Wenn Du in einem Verband bist, erkundige Dich dort, ansonsten Anwälte die Sozial + Strafrecht als Schwerpunkt haben. DAs ist eine heiße Kiste, laß Dichnicht zu Stellungnahmen ohne Anwalt hinreißen.
[...]
...und wenn du die Beiträge "hier" und in Fachzeitschriften aufmerksam liest fällt dir vielleicht auf, das manche Namen immer wieder auftauchen und in sich und gegenüber den Gesetzestexten schlüssig argumentieren. Wenn das Eisen heiß ist kann es durchaus sinnvoll sein, sich einen bekannteren Namen an Land zu ziehen.
Andersherum gab es hier vor gut 'nem halben Jahr einen Anwalt der versucht hat den §69(1) SGB V zu negieren: "Für die Rechtsbeziehungen [zwischen GKVen und Leistungserbringern] gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind." -- der Anwalt versuchte zu argumentieren das im SGB V kein Rückgriff auf's BGB vorgesehen sei...
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Papa Alpaka schrieb:
hgb schrieb am 15.1.17 16:51:
Wenn Du in einem Verband bist, erkundige Dich dort, ansonsten Anwälte die Sozial + Strafrecht als Schwerpunkt haben. DAs ist eine heiße Kiste, laß Dichnicht zu Stellungnahmen ohne Anwalt hinreißen.
[...]
...und wenn du die Beiträge "hier" und in Fachzeitschriften aufmerksam liest fällt dir vielleicht auf, das manche Namen immer wieder auftauchen und in sich und gegenüber den Gesetzestexten schlüssig argumentieren. Wenn das Eisen heiß ist kann es durchaus sinnvoll sein, sich einen bekannteren Namen an Land zu ziehen.
Andersherum gab es hier vor gut 'nem halben Jahr einen Anwalt der versucht hat den §69(1) SGB V zu negieren: "Für die Rechtsbeziehungen [zwischen GKVen und Leistungserbringern] gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind." -- der Anwalt versuchte zu argumentieren das im SGB V kein Rückgriff auf's BGB vorgesehen sei...
Was ist für dich der Unterschied zw Abrechnungsbetrug und Leistungsbetrug?
Quelle für deine Aussage?
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RoFo schrieb:
@ Martin Schmuck
Was ist für dich der Unterschied zw Abrechnungsbetrug und Leistungsbetrug?
Quelle für deine Aussage?
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morpheus-06 schrieb:
Bei Vorsatz verjährt das nicht, so ein Anwalt für Medizinrecht.
Bei Vorsatz verjährt das nicht, so ein Anwalt für Medizinrecht.
In den unmittelbar auf StGB §78 folgenden Paragraphen sehe ich keinen Ausschluss der Verjährung bei Vorsatz; insbesondere da Vorsatz eine Bedingung für Betrug ist...?
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Papa Alpaka schrieb:
morpheus-06 schrieb am 15.1.17 19:16:
Bei Vorsatz verjährt das nicht, so ein Anwalt für Medizinrecht.
In den unmittelbar auf StGB §78 folgenden Paragraphen sehe ich keinen Ausschluss der Verjährung bei Vorsatz; insbesondere da Vorsatz eine Bedingung für Betrug ist...?
Bei Vorsatz verjährt das nicht, so ein Anwalt für Medizinrecht.
In den unmittelbar auf StGB §78 folgenden Paragraphen sehe ich keinen Ausschluss der Verjährung bei Vorsatz; insbesondere da Vorsatz eine Bedingung für Betrug ist...?
So war es gemeint. Leistungsbetrug ist Vorsatz das verjährt nicht. Dazu gab es vor einiger Zeit einen Artikel in der Physiopraxis.
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morpheus-06 schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 15.1.17 19:22:
morpheus-06 schrieb am 15.1.17 19:16:
Bei Vorsatz verjährt das nicht, so ein Anwalt für Medizinrecht.
In den unmittelbar auf StGB §78 folgenden Paragraphen sehe ich keinen Ausschluss der Verjährung bei Vorsatz; insbesondere da Vorsatz eine Bedingung für Betrug ist...?
So war es gemeint. Leistungsbetrug ist Vorsatz das verjährt nicht. Dazu gab es vor einiger Zeit einen Artikel in der Physiopraxis.
Auch Anwälte machen durch ihre stringente und z. T. polarisierende Betrachtung einer Rechtslage Werbung für sich. Wenn eine solche Meinung einmal bei einem Gericht Erfolg hatte, heißt das nicht, dass es bei einem anderen Male auch so ist, solange keine ober- oder bungesgrichtliche Entscheidung vorliegt, immer an den Fakten des Einzelfalls!!
Solange kein Jurist die Fakten bei mab geprüft hat, ist hier alles Schall und Rauch oder ein "flatus" = Furz im Winde!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
die Diskussion der letzten 2 h zeigt, dass mab sich dringend an einen Anwalt wenden soll. :unamused:
Auch Anwälte machen durch ihre stringente und z. T. polarisierende Betrachtung einer Rechtslage Werbung für sich. Wenn eine solche Meinung einmal bei einem Gericht Erfolg hatte, heißt das nicht, dass es bei einem anderen Male auch so ist, solange keine ober- oder bungesgrichtliche Entscheidung vorliegt, immer an den Fakten des Einzelfalls!!
Solange kein Jurist die Fakten bei mab geprüft hat, ist hier alles Schall und Rauch oder ein "flatus" = Furz im Winde!
mfg hgb :wink:
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morpheus-06 schrieb:
das sehe ich auch so, alles andere bringt dem TE nichts.
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Leni C. schrieb:
Unterstellen sie dir die Durchführung oder die Abrechnung ? Wenn man meine Patienten befragen würde wäre von einem Großteil die Antwort für die Behandlung " Massage " . Die gängiste Frage nach Terminen ist immer die nach Massageterminen , auch wenn wir KG machen . Das ist einfach der Sprachgebrauch . Selbst wenn du mit deinen Patienten MT in der Behandlung machst und rechnest KG ab kann die Kasse dir nichts . Es kann ja sein , wie ich einen Kollegen kenne der die MT-Kurse gemacht hat allerdings die Prüfungen nicht , daß MT in eine Behandlung fließt . Aber wenn du es nicht als solches abrechnest kann dir keiner was . Und wenn du einen Kollegen mit MT hast/hattest und hoffentlich nur der auch MT gemacht hat ist doch auch alles gut .
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morpheus-06 schrieb:
Doppelt 3
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Und damit das hier auch nochmal festgehalten ist: Ich bin kein Anwalt und was ich hier von mir gebe ist meine ganz persönliche Meinung.
...auch 'ne andere Kombination von Stichworten hat mir nicht viel anderes zu Tage befördert - außer, vielleicht, das der BGH zumindest 2014 in einem ähnlich gelagerten Fall (Erbringung und Abrechnung von Leistungen eines Pflegedienstes durch nicht qualifiziertes Personal) noch auf den §263 StGB zurückgegriffen hat.
-> Abrechnungsbetrug von Ambulanten Pflegediensten: BGH bejaht Betrugsstrafbarkeit bei Leistungserbringung durch nicht vertragsgemä
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Papa Alpaka schrieb:
Hab gerade nochmal nachgeschaut, ich hab den Hinweis auf den Anwalt zwar kurz gehalten aber nicht vergessen ;)
Und damit das hier auch nochmal festgehalten ist: Ich bin kein Anwalt und was ich hier von mir gebe ist meine ganz persönliche Meinung.
...auch 'ne andere Kombination von Stichworten hat mir nicht viel anderes zu Tage befördert - außer, vielleicht, das der BGH zumindest 2014 in einem ähnlich gelagerten Fall (Erbringung und Abrechnung von Leistungen eines Pflegedienstes durch nicht qualifiziertes Personal) noch auf den §263 StGB zurückgegriffen hat.
-> Abrechnungsbetrug von Ambulanten Pflegediensten: BGH bejaht Betrugsstrafbarkeit bei Leistungserbringung durch nicht vertragsgemä
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Papa Alpaka schrieb:
(Platzhalter, obsolet)
In dem Fall handelt es sich um einen Abrechnungsbetrug! Da gibt es wohl Verjährungsfristen!!!
Belegen, Martin, ansonsten ist es Hörensagen.
[...]
Leistungsbetrug verjährt nicht.
Jein ;)
Soweit ich es überblicke hat das SGB V keine eigenen Strafvorschriften für den Betrug eines Leistungserbringers gegenüber den GKVen (ich muss gestehen, ich hab nur im Abschnitt "Bußgeld- und Strafvorschriften") geguckt. Es darf also auf die sonst üblichen Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden :)
(1) Betrug setzt Vorsatz voraus. StGB §263(1): "Wer in der Absicht, [handelt...]".
(1.1) Die Absicht darf einem Unternehmer (PI) mit ziemlich eindeutigen Vertragsbestimmungen (RV/Anlage Vergütungsvereinbarung) unterstellt werden; nach grober Fahrlässigkeit kommt Vorsatz.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss der Tat bzw. Eintreten des Erfolges (hier: Letzte möglicherweise fehlerbehaftete Abrechnung einer MT-VO). StGB §78a.
Beim Bafög-Betrug beginnt die Verjährung nicht mit Bewilligung des Antrages sondern mit Auszahlung des letzten Förderbetrages. Im hiesigen Falle: Mit Auszahlung der letzten möglicherweise betrügerisch abgerechneten VO; wird keine MT mehr erbracht kann kein Leistungsbetrug mehr begangen werden. Ansonsten müsste eben der Nachweis geführt werden das innerhalb der Verjährungsfrist 100% korrekt abgerechnet wurde -- ohne Spielraum zu 99,99% (!)
(3) Verjährungsfristen sind im StGB §78 geregelt: Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht, alles andere gestaffelt nach dem Höchststrafmaß.
(3.1) Ein besonders schwerer Fall von Betrug liegt regelmäßig vor wenn der Täter gewerbsmäßig handelt (StGB §263(3)); das Höchststrafmaß liegt bei "bis zu zehn Jahren".
(3.2) StGB §78 sieht eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vor bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind.
Ich schließe daraus: In allererster Linie geht es darum, den Betrugsvorwurf abzuwehren (-> Anwalt!). In zweiter Linie darum, nachzuweisen das in den letzten zehn Jahren kein Betrug stattgefunden hat...
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Papa Alpaka schrieb:
Martin Schmuck schrieb am 15.1.17 18:48:
morpheus-06 schrieb am 15.1.17 18:42:
In dem Fall handelt es sich um einen Abrechnungsbetrug! Da gibt es wohl Verjährungsfristen!!!
Belegen, Martin, ansonsten ist es Hörensagen.
[...]
Leistungsbetrug verjährt nicht.
Jein ;)
Soweit ich es überblicke hat das SGB V keine eigenen Strafvorschriften für den Betrug eines Leistungserbringers gegenüber den GKVen (ich muss gestehen, ich hab nur im Abschnitt "Bußgeld- und Strafvorschriften") geguckt. Es darf also auf die sonst üblichen Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden :)
(1) Betrug setzt Vorsatz voraus. StGB §263(1): "Wer in der Absicht, [handelt...]".
(1.1) Die Absicht darf einem Unternehmer (PI) mit ziemlich eindeutigen Vertragsbestimmungen (RV/Anlage Vergütungsvereinbarung) unterstellt werden; nach grober Fahrlässigkeit kommt Vorsatz.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss der Tat bzw. Eintreten des Erfolges (hier: Letzte möglicherweise fehlerbehaftete Abrechnung einer MT-VO). StGB §78a.
Beim Bafög-Betrug beginnt die Verjährung nicht mit Bewilligung des Antrages sondern mit Auszahlung des letzten Förderbetrages. Im hiesigen Falle: Mit Auszahlung der letzten möglicherweise betrügerisch abgerechneten VO; wird keine MT mehr erbracht kann kein Leistungsbetrug mehr begangen werden. Ansonsten müsste eben der Nachweis geführt werden das innerhalb der Verjährungsfrist 100% korrekt abgerechnet wurde -- ohne Spielraum zu 99,99% (!)
(3) Verjährungsfristen sind im StGB §78 geregelt: Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht, alles andere gestaffelt nach dem Höchststrafmaß.
(3.1) Ein besonders schwerer Fall von Betrug liegt regelmäßig vor wenn der Täter gewerbsmäßig handelt (StGB §263(3)); das Höchststrafmaß liegt bei "bis zu zehn Jahren".
(3.2) StGB §78 sieht eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vor bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind.
Ich schließe daraus: In allererster Linie geht es darum, den Betrugsvorwurf abzuwehren (-> Anwalt!). In zweiter Linie darum, nachzuweisen das in den letzten zehn Jahren kein Betrug stattgefunden hat...
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Die Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) bestimmt sich nach dem vom Gesetz angedrohten Strafmaß gem. § 78 StGB. Maßgeblich ist die angedrohte Höchststrafe. Bei Taten mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren sieht das Gesetz gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist im Sinne der Verfolgungsverjährung von fünf Jahren vor.
Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht alleine die Tathandlung, beim Betrug die Täuschung. Vielmehr beginnt die Frist erst mit der Beendigung der Tat bzw. mit Eintritt des Erfolges. Wenn bei einem Bafög-Betrug falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht werden und aufgrund dieser falschen Angaben monatliche Zahlungen geleistet werden, dann beginnt die Verjährungsfrist erst nach Zahlung des letzten monatlichen Betrages.
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Martin Schmuck schrieb:
Wie lange dauert die Verjährung bei Betrug?
Die Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) bestimmt sich nach dem vom Gesetz angedrohten Strafmaß gem. § 78 StGB. Maßgeblich ist die angedrohte Höchststrafe. Bei Taten mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren sieht das Gesetz gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist im Sinne der Verfolgungsverjährung von fünf Jahren vor.
Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht alleine die Tathandlung, beim Betrug die Täuschung. Vielmehr beginnt die Frist erst mit der Beendigung der Tat bzw. mit Eintritt des Erfolges. Wenn bei einem Bafög-Betrug falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht werden und aufgrund dieser falschen Angaben monatliche Zahlungen geleistet werden, dann beginnt die Verjährungsfrist erst nach Zahlung des letzten monatlichen Betrages.
Die Verjährung bei Leistungsbetrug der Sozialversicherung, sprich Rückzahlung auf X Jahre müsste im SGB stehen. Ich bin allerdings PT und kein RA, ich muss mich auf die Angaben der Fachkreise verlassen.
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morpheus-06 schrieb:
Das hast du schön gegoogelt. Diese Verjährung betrifft den Starftatbestand mit Strafmaß gem. §78 StGB (einfacher Betrug,Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
Die Verjährung bei Leistungsbetrug der Sozialversicherung, sprich Rückzahlung auf X Jahre müsste im SGB stehen. Ich bin allerdings PT und kein RA, ich muss mich auf die Angaben der Fachkreise verlassen.
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Martin Schmuck schrieb:
Laut Beratung bei einem Rechtsanwalt von einem Verband, Verjährung bei Abrechnungsbetrug richtet sich nach der Schwere des Betruges. Meist 5 Jahre. Darauf habe ich mich berufen.
In meiner bisherigen Berufstätigkeit habe ich keine Praxis erlebt, in der nicht so, wie hier von der Kasse beanstandet agiert wird.
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Mab hat ein Schreiben des vdek mit Anschuldigungen bekommen, die wir nicht genau kennen, wie auch nicht, was die Tatsachen dazu sind.
Wenn ein Verband der Leistungsträger einen einzelnen Leistungserbringer speziell anschreibt, haben wir die höchste Alarmstufe, deswegen unbedingt einen qualifizierten Anwalt, keinen Schaumschläger oder Schaumacher.
Zu einem Strafmaß käme es nur, wenn strafbewehrte Unregelmäßigkeiten- vorsätzlicher Betrug z. B. - vorlägen. Würdest Du das hier veröffentlichen, wenn es Dich getroffen hätte???
Hier wird mab wohl nur wieder berichten, wenn er heile aus der Sache heraus ist.
Diese Mitteilung von mab kann für jeden nur bedeuten, sein Abrechnungsverhalten immer wieder zu kontrollieren und die Berichte an die Verordner - das ist auch eine Doku! - ernst zu nehmen. Den Pat. kann man immer nur wieder erklären, was man macht, ob es allerdings dort im Hirn richtig gespeichert wird, ist eine ganz andere Sache.
Bei mab wird jetzt zu klären sein, auf welche Fakten sich die Anschuldigungen gründen. Dazu bekommt ein Anwalt Akteneinsicht und kann mit seinen Mandaten die Verteidigungsstrategie absprechen. Da sind schon viele Verfahren im Sande verlaufen! Wo nichts ist, gibt es auch kein Urteil!!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Tom 1350, bitte bleib auf dem Teppich!
Mab hat ein Schreiben des vdek mit Anschuldigungen bekommen, die wir nicht genau kennen, wie auch nicht, was die Tatsachen dazu sind.
Wenn ein Verband der Leistungsträger einen einzelnen Leistungserbringer speziell anschreibt, haben wir die höchste Alarmstufe, deswegen unbedingt einen qualifizierten Anwalt, keinen Schaumschläger oder Schaumacher.
Zu einem Strafmaß käme es nur, wenn strafbewehrte Unregelmäßigkeiten- vorsätzlicher Betrug z. B. - vorlägen. Würdest Du das hier veröffentlichen, wenn es Dich getroffen hätte???
Hier wird mab wohl nur wieder berichten, wenn er heile aus der Sache heraus ist.
Diese Mitteilung von mab kann für jeden nur bedeuten, sein Abrechnungsverhalten immer wieder zu kontrollieren und die Berichte an die Verordner - das ist auch eine Doku! - ernst zu nehmen. Den Pat. kann man immer nur wieder erklären, was man macht, ob es allerdings dort im Hirn richtig gespeichert wird, ist eine ganz andere Sache.
Bei mab wird jetzt zu klären sein, auf welche Fakten sich die Anschuldigungen gründen. Dazu bekommt ein Anwalt Akteneinsicht und kann mit seinen Mandaten die Verteidigungsstrategie absprechen. Da sind schon viele Verfahren im Sande verlaufen! Wo nichts ist, gibt es auch kein Urteil!!
mfg hgb :wink:
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tom1350 schrieb:
Ich würde mich freuen, wenn hier irgendwann der Ausgang der Sache und das eventuelle Strafmaß stehen würde.
In meiner bisherigen Berufstätigkeit habe ich keine Praxis erlebt, in der nicht so, wie hier von der Kasse beanstandet agiert wird.
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