Unser Team besteht aus
aufgeschlossenen & engagierten
Therapeuten. Wir haben höchste
Ansprüche an unsere Therapie und
unterstützen unsere Therapeuten
bei ihrer Weiterentwicklung. Das
Team besteht aus einer gesunden
Mischung von spezialisierten
Therapeuten.
Ob Manualtherapeut oder
Berufsanfänger: gerne
partizipieren wir von Deinen
umfang"reichen Erfahrungen oder
sind Dir beim Einstieg in das
Berufsleben behilflich. Wir sind
flexibel hinsichtlich der
Wochenstundenanzahl und gestalten
Deine...
aufgeschlossenen & engagierten
Therapeuten. Wir haben höchste
Ansprüche an unsere Therapie und
unterstützen unsere Therapeuten
bei ihrer Weiterentwicklung. Das
Team besteht aus einer gesunden
Mischung von spezialisierten
Therapeuten.
Ob Manualtherapeut oder
Berufsanfänger: gerne
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umfang"reichen Erfahrungen oder
sind Dir beim Einstieg in das
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Wochenstundenanzahl und gestalten
Deine...
ich bin neu hier und ich bin auf das Forum durch etwas Recherche gestoßen. Ich habe direkt eine Frage: Was darf man als Auszubildene im 3. Lehrjahr zur Physiotherapeutin (bezogen auf Arbeit an Patienten)? Ich habe von einer Mitschülerin gehört, dass sie z.B. Fangopackungen an Patienten anwenden darf. Bei meinem Betrieb wäre das unvollstellbar. Bitte um Antworten! :blush:
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Reloaded schrieb:
Hallo,
ich bin neu hier und ich bin auf das Forum durch etwas Recherche gestoßen. Ich habe direkt eine Frage: Was darf man als Auszubildene im 3. Lehrjahr zur Physiotherapeutin (bezogen auf Arbeit an Patienten)? Ich habe von einer Mitschülerin gehört, dass sie z.B. Fangopackungen an Patienten anwenden darf. Bei meinem Betrieb wäre das unvollstellbar. Bitte um Antworten! :blush:
...zumindest soweit ich weiß...
LG,
m.
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michael933 schrieb:
Streng genommen: keine therapeutische Arbeit zu Lasten der GKV am Patienten.
...zumindest soweit ich weiß...
LG,
m.
herzlich willkomen in diesem Forum!
michael933 hat vollkommen Recht.
Kassenpatienten dürfen ausschließlich von examinierten Therapeuten kostenpflichtig behandelt werden.
Allerdings bist du in der Ausbildung und sollst ja auch was lernen! Oder ist das für dich ein Nebenjob?
Privatpatienten sollten vor Behandlung gefragt werden ob sie mit einer Behandlung durch einen Schüler einverstanden sind. Das sollte der Chef machen.
Wenn der Einsatz zu deiner Ausbildung gehört, darfst du die Patienten nach Anleitung behandeln, ohne, dass der Ausbildungsbetrieb jenes der GKV in Rechnung stellen kann. Du musst dich natürlich an die Anweisungen des Chefs halten.
Was du machen darfst sind z.B. Wellnessmassagen, Sportmassagen bei Selbszahlern, Gruppen bei Selbstzahlern.
Therapieren in einer niedergelassenen Praxis darf kein Therapeut ohne ärztliche Verordnung, es sei denn, er wäre HP (Physio).
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Ramona Völlkopf schrieb:
Hallo Reloaded,
herzlich willkomen in diesem Forum!
michael933 hat vollkommen Recht.
Kassenpatienten dürfen ausschließlich von examinierten Therapeuten kostenpflichtig behandelt werden.
Allerdings bist du in der Ausbildung und sollst ja auch was lernen! Oder ist das für dich ein Nebenjob?
Privatpatienten sollten vor Behandlung gefragt werden ob sie mit einer Behandlung durch einen Schüler einverstanden sind. Das sollte der Chef machen.
Wenn der Einsatz zu deiner Ausbildung gehört, darfst du die Patienten nach Anleitung behandeln, ohne, dass der Ausbildungsbetrieb jenes der GKV in Rechnung stellen kann. Du musst dich natürlich an die Anweisungen des Chefs halten.
Was du machen darfst sind z.B. Wellnessmassagen, Sportmassagen bei Selbszahlern, Gruppen bei Selbstzahlern.
Therapieren in einer niedergelassenen Praxis darf kein Therapeut ohne ärztliche Verordnung, es sei denn, er wäre HP (Physio).
In Kliniken ist es üblich und zulässig das Schüler/Praktikanten unter Anleitung und Beaufsichtigung (hier kann man über den Grad diskutieren) eigenständig Behandlungen durchführen. In allen Einrichtungen wo unmittelbar Kassenpatienten auf ärztliche VO behandelt werden, ist das zu Lasten der Kostenträger nicht zulässig. Was denkbar wäre, ist das man unter direkter Anleitung und Aufsicht an Patienten die dem zustimmen, bei Behandlungen assistieren darf. Ein ausgebildeter Therapeut muss dann aber immer anwesend sein.
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Langsam muss ich mir die Scheuklappen wegoperieren lassen...
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Ramona Völlkopf schrieb:
Ich bin natürlich, wie selbstverständlich, von der Tätigkeit in einer Praxis ausgegangen.
Langsam muss ich mir die Scheuklappen wegoperieren lassen...
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Shakespeare schrieb:
Das kommt darauf an, wo genau das Praktikum stattfindet. Klinik, Reha, Privatpraxis, Kassenpraxis?
In Kliniken ist es üblich und zulässig das Schüler/Praktikanten unter Anleitung und Beaufsichtigung (hier kann man über den Grad diskutieren) eigenständig Behandlungen durchführen. In allen Einrichtungen wo unmittelbar Kassenpatienten auf ärztliche VO behandelt werden, ist das zu Lasten der Kostenträger nicht zulässig. Was denkbar wäre, ist das man unter direkter Anleitung und Aufsicht an Patienten die dem zustimmen, bei Behandlungen assistieren darf. Ein ausgebildeter Therapeut muss dann aber immer anwesend sein.
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crz schrieb:
nichts im therapeutischen bereich...nur wellness
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leider eine Falschinfo. Schön wärs, aber zumindest bei Patienten der GkV verlangt der Rahmenvertrag dass jede therapeutische Tätigkeit, so auch die posttraumatische MLD, ebenso wie Wärmeanwendung u.v.a. (s. dort!!!) eine abgeschlossene Therapeutenausbildung erfordern,
abgeschlossen heißt eben nicht Azubi. Wenn ein fertiger Therapeut daneben steht, kein Problem, aber dann kann er in den meisten Fällen ja das Fango gleich selber machen, so dass das in der Praxis außer einmaliger Demonstration kaum zur Anwendung kommen dürfte.
Ich wünsch dir frohes Schaffen bzw. frohe Weihnachten :wink:
lg limone
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limone schrieb:
Hallo Christian,
leider eine Falschinfo. Schön wärs, aber zumindest bei Patienten der GkV verlangt der Rahmenvertrag dass jede therapeutische Tätigkeit, so auch die posttraumatische MLD, ebenso wie Wärmeanwendung u.v.a. (s. dort!!!) eine abgeschlossene Therapeutenausbildung erfordern,
abgeschlossen heißt eben nicht Azubi. Wenn ein fertiger Therapeut daneben steht, kein Problem, aber dann kann er in den meisten Fällen ja das Fango gleich selber machen, so dass das in der Praxis außer einmaliger Demonstration kaum zur Anwendung kommen dürfte.
Ich wünsch dir frohes Schaffen bzw. frohe Weihnachten :wink:
lg limone
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Christian G. schrieb:
Servus.... ich mach es ´mal kurz: Ich habe versehentlich über die Behandlung durch Physioschüler, nicht über die Abrechnung der Behandlung der Physioschüler geschrieben. Ich dachte, dies sei die Frage. - Deshalb löst das ja jede mit Physioschülern tätige Praxis anders: `Mal sind es nicht-erlaubt abgerechnete Behandlungen, ´mal nicht abgerechnete Zusatz-Nachbehandlungen, ´mal zusätzlich zum Rezept wie für Selbstzahler berechnete Behandlungen, ´mal gibt es da gar keine Behandlungen usw.... Grüße!
Auch in einer Klinik ist es NICHT möglich, eigenständig physiotherapeutische Behandlungen abzugeben, trotz Arztdirektion.
Dieser darf Kraft des Direktionsrechts als Arzt der Physikalischen Therapie dich als ausgewiesener Therapeut, Manuelle Therapie anwenden lassen, obwohl du hierfür überhaupt keine Fortbildung hast.
Genauso verhält es sich mit Behandlungen bei KG ZNS.
Irrsinn oder?
Welcome to germany.
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Ringgeist schrieb:
Auf gutdeutsch gesprochen heißt das, du darfst am Patienten ausser Massage NICHTS machen.
Auch in einer Klinik ist es NICHT möglich, eigenständig physiotherapeutische Behandlungen abzugeben, trotz Arztdirektion.
Dieser darf Kraft des Direktionsrechts als Arzt der Physikalischen Therapie dich als ausgewiesener Therapeut, Manuelle Therapie anwenden lassen, obwohl du hierfür überhaupt keine Fortbildung hast.
Genauso verhält es sich mit Behandlungen bei KG ZNS.
Irrsinn oder?
Welcome to germany.
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Christian G. schrieb:
Servus, was eine Physioschülerin an Patienten arbeiten darf.... das Problem ist nicht zu lösen, weil es der Gesetzgeber und die Berufsverbände (deren Mitglieder ja sehr häufig als Praxisinhaber Arbeitgeber sind) nicht wollen - meiner Meinung nach!! Ich habe nie verstehen wollen, warum z. B. eine Rezeptionskraft (z. B. als ehemalige Verkäuferin oder Bürokauffrau) jahrzehntelang Elektrotherapie oder Kryotherapie ausübt, Parafangopackungen oder Quarkwickel anlegt, Wärmestrahler einrichtet, Ultraschalltherapie dem Patienten anweist, med. Bäder einschließlich Stangerbäder durchführt usw. usw. und die Massageschülerin oder Physioschülerin darf das dann nicht mit der banalen Begründung der Praxisinhaber/innen, sie hätten dazu noch keine Erfahrung! Abgerechnet wird eben "frei Schnauze"! Natürlich verbieten das die Krankenkassen.... Was ich als Praxisbetreuer von zwei Schulen alles erlebt habe, darf ich hier sicher nicht schreiben: Nur die Hälfte der Praxen bemüht sich um verantwortungsbewusste Ausbildungen mit fachlicher Aufsicht und Anleitung der Schüler trotz Verträge mit den Schulen... Vielleicht wissen auch viele gar nicht, was professionelle Ausbildung bedeutet. Aber auch den goldenen Mittelweg, die individuelle Anleitung und Begleitung eines Schülers habe ich erlebt - und dort habe ich mich persönlich bei den betreffenden Kollegen/innen herzlich bedankt - wovon diese wiederum überrascht waren! Diese klinischen Abteilungen und freien Praxen werde ich stets weiterempfehlen und als hervorragende Arbeitsplätze lobend erwähnen - die anderen vernichten sich im Laufe der Zeit wahrscheinlich selbst... Am schlimmsten ist das aber in der Gastronomie: Jeder darf mit der kleinen Gastwirtprüfung eine Gaststätte mit Bewirtung eröffnen - und was da tausende Menschen dann allzu oft essen sollen, spottet jeder Beschreibung! Grüße!
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Christian G. schrieb:
Servus.... ist zwar etwas zu spät, aber vielleicht doch noch wichtig!? Ein/e Schulpraktikant/in darf alles machen - auch am Patienten!!! Das ist juristisch ziemlich eindeutig, aber versicherungstechnisch schwierig... Ich vergleiche das gerne mit einer z. B. ehemaligen Bäckereiverkäuferin, die als Arztangestellte Elektrotherapie an Patienten durchführt. Das ist (leider) erlaubt! - Das bedeutet, der/die Schulpraktikant/in darf nur IM BEISEIN eines/r Praxisangestellten mit staatl. Erlaubnisurkunde der therapeutischen Berufsausübung am Patienten bereits schulisch gelernte Behandlungen durchführen (daher wird ein genauer Plan aus der Schule der bereits gelernten Lerninhalte der/dem Praxisanleiter/in im Voraus übergeben) - mit Befunderhebung, Therapieplan mit Zielsetzung und Dokumentation - denn das soll ja schließlich praktisch gelernt werden! Die Aufsicht über eine echte Behandlung (natürlich mit vorigem Einverständnis des/der Patienten/in) und die Bewertung/Benotung obliegt der/dem schulischen Fachlehrer/in, der/dem sog. Praktikumsbetreuer/in, nicht der/dem Praxisangestellten!! (In Österreich ist das anders!) Deshalb ist es oft so, dass Praktikanten nur die meiste Zeit hospitieren und nur im Beisein der/des Praktikumsbetreuers/in am Patienten tätig sind!! ABER es gibt auch noch Ausnahmen: Z. B. ist eine posttraumatische Lymphdrainage (eben ohne Krebsgeschehen!) an Patienten erlaubt, wenn sie schulisch bereits praktisch unterrichtet wurde, ebenso Parafangopackungen oder Ähnliches. Doch zur Sicherheit wegen möglicher Versicherungsansprüche bei Unfällen mit Praktikanten/innen und Patienten/innen - und aus diversen anderen Gründen gestatten diese möglichen Tätigkeiten viele Praxisinhaber/innen den Praktikanten/innen nicht... ist nicht so schlimm, weil ja in drei Lehrjahren die Stellen gewechselt werden. Grüße!
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Tempelritter schrieb:
Sie darf genau das was in den Rahmenverträgen vereinbart wurde. In manchen Verträgen, je nach Bundesland darf sie gar nichts am GKV Patient mache. Die Information von Christian ist für eine zugelassene Praxis falsch.
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natürlich darf ein Azubi in der Lehrzeit keine Patienten anfassen, wo kämen wir denn hin. Jegliche Zertifikatsfobi wäre ja dann ja auch sinnlos!
Natürlich darf der examinierte Therapeut während seiner zweijährigen MT Ausbildung auch kein MT anwenden, was würde die GKV dazu sagen!
Gruß
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Bazi schrieb:
Servus,
natürlich darf ein Azubi in der Lehrzeit keine Patienten anfassen, wo kämen wir denn hin. Jegliche Zertifikatsfobi wäre ja dann ja auch sinnlos!
Natürlich darf der examinierte Therapeut während seiner zweijährigen MT Ausbildung auch kein MT anwenden, was würde die GKV dazu sagen!
Gruß
Rahmenvertrag vdek, § 4:
"Der Einsatz von Schülern und Studenten im Rahmen der praktischen Ausbildung im Sinne des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26.05.1994 – zuletzt geändert durch Art 4 G vom 25.09.2009 (BGBl I S. 3158) – ist unter der Voraussetzung möglich, dass
a) der Leistungserbringer den Nachweis erbringt, mit der Physiotherapie/Massageschule und/oder Hochschule einen schriftlichen Vertrag hinsichtlich der praktischen Ausbildung von Physiotherapie- bzw. Massageschülern und/oder Studenten geschlossen zu haben,
b) der Leistungserbringer entsprechend den Vorgaben des zuständigen Regierungspräsidiums besondere räumliche und sächliche Voraussetzungen erfüllt,
c) der Schüler bzw. Student unter ständiger Aufsicht und Anwesenheit des Zugelassenen oder eines zur Ausbildung bestimmten und entsprechend fachlich qualifizierten Ausbilders tätig wird. "
und in den Rahmenempfehlungen § 12:
" Als Mitarbeiter gelten auch Praktikanten im Sinne des § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPHG) vom 26.05.1994."
Da diese Mitarbeiter aber die Qualifikationen nach 124 SGB V erfüllen müssen ist hier auch klar, dass die Praktikanten nicht alleine am Patient therapieren dürfen.
Kurzum: Praktikanten dürfen am Patienten behandeln, müssen aber unter ständiger Aufsicht sein. (bei den AOK Empfehlungen kann es von BL zu BL verschieden sein)
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Bernie schrieb:
Selbstverständlich darf eine in der Ausbildung befindliche Person am Patienten behandeln:
Rahmenvertrag vdek, § 4:
"Der Einsatz von Schülern und Studenten im Rahmen der praktischen Ausbildung im Sinne des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26.05.1994 – zuletzt geändert durch Art 4 G vom 25.09.2009 (BGBl I S. 3158) – ist unter der Voraussetzung möglich, dass
a) der Leistungserbringer den Nachweis erbringt, mit der Physiotherapie/Massageschule und/oder Hochschule einen schriftlichen Vertrag hinsichtlich der praktischen Ausbildung von Physiotherapie- bzw. Massageschülern und/oder Studenten geschlossen zu haben,
b) der Leistungserbringer entsprechend den Vorgaben des zuständigen Regierungspräsidiums besondere räumliche und sächliche Voraussetzungen erfüllt,
c) der Schüler bzw. Student unter ständiger Aufsicht und Anwesenheit des Zugelassenen oder eines zur Ausbildung bestimmten und entsprechend fachlich qualifizierten Ausbilders tätig wird. "
und in den Rahmenempfehlungen § 12:
" Als Mitarbeiter gelten auch Praktikanten im Sinne des § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPHG) vom 26.05.1994."
Da diese Mitarbeiter aber die Qualifikationen nach 124 SGB V erfüllen müssen ist hier auch klar, dass die Praktikanten nicht alleine am Patient therapieren dürfen.
Kurzum: Praktikanten dürfen am Patienten behandeln, müssen aber unter ständiger Aufsicht sein. (bei den AOK Empfehlungen kann es von BL zu BL verschieden sein)
Wir haben außer Lymphdrainage die gleiche Arbeit verrichtet wie examinierte Therapeuten und wurden 1-2x pro Einsatz (6-12 Wochen) bei einer Therapie begleitet. Das war bei fast allen Betrieben so (Reha, KH, Praxus). Ich fand das so nie in Ordnung und habe mich dabei auch nicht wohl gefühlt. Hat man es angesprochen, wurde mit Schulverweis gedroht.
Das läuft dort schon seit ca. 20 Jahren so.
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M schrieb:
Ich weiß, es sind wieder einige Jahre vergangen, aber für mich ist es noch aktuell.
Wir haben außer Lymphdrainage die gleiche Arbeit verrichtet wie examinierte Therapeuten und wurden 1-2x pro Einsatz (6-12 Wochen) bei einer Therapie begleitet. Das war bei fast allen Betrieben so (Reha, KH, Praxus). Ich fand das so nie in Ordnung und habe mich dabei auch nicht wohl gefühlt. Hat man es angesprochen, wurde mit Schulverweis gedroht.
Das läuft dort schon seit ca. 20 Jahren so.
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nothing schrieb:
nothing
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Bema schrieb:
Wie ich sehen, hat ein Azubi am ende der Ausbildun eine umfassede, praxisorientierte ausbildung...
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