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LZ-Königsborn/TVöD VKA inkl.
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einer Direktversicherung
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JobTicket, JobRad und Ladestationen
Zahlreiche Vergünstigungen, z.B.
Mitarbeiterpreise in der Cafeteria
sowie Corporate Benefits
Vielfältige Fort- u...
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Ich kenne eine Dame, die sich für die Ausbildung zur Logopädin interessieren würde. Jetzt ist sie allerdings auf einem Ohr mit einem Hörgerät versorgt.
Spricht das gegen die Aufnahme einer Ausbildung wegen o.g. Gesetz?
Viele Grüße,
Bina20
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bina20 schrieb:
Hallo!
Ich kenne eine Dame, die sich für die Ausbildung zur Logopädin interessieren würde. Jetzt ist sie allerdings auf einem Ohr mit einem Hörgerät versorgt.
Spricht das gegen die Aufnahme einer Ausbildung wegen o.g. Gesetz?
Viele Grüße,
Bina20
-----§ 2 LogopG-----
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller
1. nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) [Anerkennung der Ausbildungen anderer Staaten]
[...]
----------
An welcher Stelle ist das mit Hörgerät versorgte Ohr eine so starke Beeinträchtigung das ein therapeutischer Beruf nicht ergreifbar wäre?
Allerschlimmstenfalls(!) wird sie eine ärztliche Bescheinigung anstreben müssen, das ihr Hörvermögen im "normalen" Bereich liegt.
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Viele Grüße,
Bina20
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bina20 schrieb:
Vielen Dank! Das ist das, was ich auch gefunden habe und seheves wie Du.
Viele Grüße,
Bina20
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verena735 schrieb:
Für die Bewerbung bzw. beim Auswahlverfahren an Logopädie-Schulen ist ein allgemein ärztliches und auch ein HNO-ärztliches Attest erforderlich; also vorab den behandelnden HNO oder einen Phoniater konsultieren, ob Bedenken bestehen.
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bina20 schrieb:
Danke für die Anregung!
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Papa Alpaka schrieb:
grml ... am frühen morgen schon suchen müssen... ;)
-----§ 2 LogopG-----
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller
1. nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) [Anerkennung der Ausbildungen anderer Staaten]
[...]
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An welcher Stelle ist das mit Hörgerät versorgte Ohr eine so starke Beeinträchtigung das ein therapeutischer Beruf nicht ergreifbar wäre?
Allerschlimmstenfalls(!) wird sie eine ärztliche Bescheinigung anstreben müssen, das ihr Hörvermögen im "normalen" Bereich liegt.
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