physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Physiotherapie
    • Blankoverordnung
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Engen - Hegau

Du liebst deinen Beruf und suchst
ein Umfeld, das deine Arbeit
wirklich wertschätzt und dir den
nötigen Freiraum lässt? Dann komm
zu Physio"²! Für unser herzliches
Team in Engen suchen wir
Verstärkung, die Lust auf
eigenverantwortliches Arbeiten und
echte Teamdynamik hat.
Das erwartet dich bei uns:
• Deine Zeit, dein Plan: Wir
setzen auf selbstbestimmtes
Arbeiten mit flexiblen
Arbeitszeiten, die zu deinem Leben
passen.
• Wertschätzung, die ankommt:
Freu dich auf ein attraktives
Geha...
0
  1. Neue Beiträge Alle Foren Recht & Steuern Zwangsvollstreckung

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
Zwangsvollstreckung
Es gibt 15 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Anonymer Teilnehmer
22.05.2013 19:01
Kann ich selber einen Gerichtsvollzieher beauftragen meine Aussenstände an Zuzahlungen einzufordern?
1

Gefällt mir

Kann ich selber einen Gerichtsvollzieher beauftragen meine Aussenstände an Zuzahlungen einzufordern?
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Anonymer Teilnehmer schrieb:

Kann ich selber einen Gerichtsvollzieher beauftragen meine Aussenstände an Zuzahlungen einzufordern?

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
profilbild
Helmut Fromberger
22.05.2013 20:27
Du weißt schon, dass Du die Zuzahlung, wenn nicht geleistet, dann von der jeweiligen KK bekommst?
Ansonsten: In Verzug setzen, Mahnbescheid beantragen, Vollstreckungsbescheid und dann den Gerichtsvollzieher über den Vollstreckungsbescheid beauftragen. Gerichtsvollzieherkosten und Gerichtskosten wirst Du vorstrecken müssen.
Da ist es einfacher wenn Du Dir das von den KK auszahlen läßt.

1

Gefällt mir

Du weißt schon, dass Du die Zuzahlung, wenn nicht geleistet, dann von der jeweiligen KK bekommst? Ansonsten: In Verzug setzen, Mahnbescheid beantragen, Vollstreckungsbescheid und dann den Gerichtsvollzieher über den Vollstreckungsbescheid beauftragen. Gerichtsvollzieherkosten und Gerichtskosten wirst Du vorstrecken müssen. Da ist es einfacher wenn Du Dir das von den KK auszahlen läßt.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Helmut Fromberger schrieb:

Du weißt schon, dass Du die Zuzahlung, wenn nicht geleistet, dann von der jeweiligen KK bekommst?
Ansonsten: In Verzug setzen, Mahnbescheid beantragen, Vollstreckungsbescheid und dann den Gerichtsvollzieher über den Vollstreckungsbescheid beauftragen. Gerichtsvollzieherkosten und Gerichtskosten wirst Du vorstrecken müssen.
Da ist es einfacher wenn Du Dir das von den KK auszahlen läßt.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
W. Stangner
22.05.2013 22:14
Die Zuzahlungen sind an und für sich Forderungen der gesetzlichen KK gegenüber ihren Versicherten und keine "echte" Forderungen des Therapeuten. Dieser fungiert im gesetzlichen Auftrag lediglich als Inkassostelle der KK und seine Funktion als Inkassostelle endet dabei vor der Einleitung eines Mahnverfahrens und weiterer rechtlicher Maßnahmen. Widerspricht der Patient deinen Forderungen und es kommt deswegen zu einem Verfahren beim Gericht, dann würdest du meines Erachtens mangels echter Gläubigerstellung verlieren.
Aber da sind eher die Rechtskundigen im Forum gefragt.

Walli :hushed:
1

Gefällt mir

Die Zuzahlungen sind an und für sich Forderungen der gesetzlichen KK gegenüber ihren Versicherten und keine "echte" Forderungen des Therapeuten. Dieser fungiert im gesetzlichen Auftrag lediglich als Inkassostelle der KK und seine Funktion als Inkassostelle endet dabei vor der Einleitung eines Mahnverfahrens und weiterer rechtlicher Maßnahmen. Widerspricht der Patient deinen Forderungen und es kommt deswegen zu einem Verfahren beim Gericht, dann würdest du meines Erachtens mangels echter Gläubigerstellung verlieren. Aber da sind eher die Rechtskundigen im Forum gefragt. Walli :hushed:
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

W. Stangner schrieb:

Die Zuzahlungen sind an und für sich Forderungen der gesetzlichen KK gegenüber ihren Versicherten und keine "echte" Forderungen des Therapeuten. Dieser fungiert im gesetzlichen Auftrag lediglich als Inkassostelle der KK und seine Funktion als Inkassostelle endet dabei vor der Einleitung eines Mahnverfahrens und weiterer rechtlicher Maßnahmen. Widerspricht der Patient deinen Forderungen und es kommt deswegen zu einem Verfahren beim Gericht, dann würdest du meines Erachtens mangels echter Gläubigerstellung verlieren.
Aber da sind eher die Rechtskundigen im Forum gefragt.

Walli :hushed:

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
SGBV
22.05.2013 22:42
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)

§ 43b
Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.

Kein Inkasso durch Leistungserbringer möglich. Der Krankenkasse die gesonderte Zahlungsaufforderung in Kopie (+ Angaben zur betreffenden Vo, z.B. Vo-Kopie, schicken mit Hinweis auf Nicht-Zahlung durch den Patienten und Zuzahlungen nachberechnen mit Hinweis auf 43b SGB V.



[bearbeitet am 22.05.13 22:46]
3

Gefällt mir

• Lars van Ravenzwaaij
• gabriele639
• Frank Sommer
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) § 43b Zahlungsweg (1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. [b]Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.[/b] Kein Inkasso durch Leistungserbringer möglich. Der Krankenkasse die gesonderte Zahlungsaufforderung in Kopie (+ Angaben zur betreffenden Vo, z.B. Vo-Kopie, schicken mit Hinweis auf Nicht-Zahlung durch den Patienten und Zuzahlungen nachberechnen mit Hinweis auf 43b SGB V. [bearbeitet am 22.05.13 22:46]
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

SGBV schrieb:

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)

§ 43b
Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.

Kein Inkasso durch Leistungserbringer möglich. Der Krankenkasse die gesonderte Zahlungsaufforderung in Kopie (+ Angaben zur betreffenden Vo, z.B. Vo-Kopie, schicken mit Hinweis auf Nicht-Zahlung durch den Patienten und Zuzahlungen nachberechnen mit Hinweis auf 43b SGB V.



[bearbeitet am 22.05.13 22:46]

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
chipchap
23.05.2013 09:41
Zuzahlungen für die komplette VO beim ersten Termin zahlen lassen - und das Problem tritt garnicht erst auf...
In der Apotheke zahle ich auch meine Zuzahlung sofort und nicht erst, wenn die Tabletten verbraucht sind! :kissing_closed_eyes:

1

Gefällt mir

Zuzahlungen für die komplette VO beim ersten Termin zahlen lassen - und das Problem tritt garnicht erst auf... In der Apotheke zahle ich auch meine Zuzahlung sofort und nicht erst, wenn die Tabletten verbraucht sind! :kissing_closed_eyes:
Gefällt mir
Alle 10 Kommentare ansehen
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Anonymer Teilnehmer
23.05.2013 17:36
Ja, ja alles gut und schön weis ich auch. Wer bezahlt mir aber meine Auslagen Portokosten, Briefumschläge, Papier für . -2. Mahnung (wollen die KKs als Beweis) und die Telefonrechnung für mehrmalige Anrufe? Da bleibe ich drauf sitzen.
1

Gefällt mir

Ja, ja alles gut und schön weis ich auch. Wer bezahlt mir aber meine Auslagen Portokosten, Briefumschläge, Papier für . -2. Mahnung (wollen die KKs als Beweis) und die Telefonrechnung für mehrmalige Anrufe? Da bleibe ich drauf sitzen.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Anonymer Teilnehmer schrieb:

Ja, ja alles gut und schön weis ich auch. Wer bezahlt mir aber meine Auslagen Portokosten, Briefumschläge, Papier für . -2. Mahnung (wollen die KKs als Beweis) und die Telefonrechnung für mehrmalige Anrufe? Da bleibe ich drauf sitzen.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
webpt
23.05.2013 22:40
Das musst du gezielt die vielen tausend Verbandsmitglieder fragen, denn diese akzeptieren insofern keine lebensnahen Betrachtungen: " mit den Dumpingvergütungen ist sämtlichst alles abgegolten ". Die Verbandsmitglieder agieren da sogar derart vorsorglich und tiefgründigst, dass selbst eine evtl. Umsatzsteuer mit den Jammervergütungen abgegolten wär. Denn der Dumpingwahn muss in jedem Fall selbst diese unwirkliche Theorie bereits vorsorglich erfasst haben- da lassen die Verbandsmitglieder nichts anbrennen.

Ab der zweiten Textfeldzeile der VO- Rückseite könntest du natürlich kurz und knapp so in etwa formulieren: " Zuzahlungsaufforderung in Höhe von EUR XYZ ". Da hast du dann gleich die Unterschrift, Datum, Ort. Beim ersten Termin hattest du schliesslich bereits einziehen wollen.
Pat. haben da kein Problem und sehen das auch nicht als Minikonfrontation- kein Stück. Da kannst du völlig entspannt darlegen, dass dies nunmehr von den Kassen zu deiner Absicherung erforderlich sei ( was übrigens ja genau auch so ist ).

... für . -2. Mahnung ...
Lies den Beitrag von SGBV, denn ziemlich deutlich ergibt sich, dass eine 2. Mahnung ohnehin nicht erforderlich sei ( auch noch nie war ). Ob man die erste Aufforderung als Erinnerung oder Mahnung formuliert ist sicherlich eher belanglos.



[bearbeitet am 23.05.13 22:46]
1

Gefällt mir

Das musst du gezielt die vielen tausend Verbandsmitglieder fragen, denn diese akzeptieren insofern keine lebensnahen Betrachtungen: " mit den Dumpingvergütungen ist sämtlichst alles abgegolten ". Die Verbandsmitglieder agieren da sogar derart vorsorglich und tiefgründigst, dass selbst eine evtl. Umsatzsteuer mit den Jammervergütungen abgegolten wär. Denn der Dumpingwahn muss in jedem Fall selbst diese unwirkliche Theorie bereits vorsorglich erfasst haben- da lassen die Verbandsmitglieder nichts anbrennen. Ab der zweiten Textfeldzeile der VO- Rückseite könntest du natürlich kurz und knapp so in etwa formulieren: " Zuzahlungsaufforderung in Höhe von EUR XYZ ". Da hast du dann gleich die Unterschrift, Datum, Ort. Beim ersten Termin hattest du schliesslich bereits einziehen wollen. Pat. haben da kein Problem und sehen das auch nicht als Minikonfrontation- kein Stück. Da kannst du völlig entspannt darlegen, dass dies nunmehr von den Kassen zu deiner Absicherung erforderlich sei ( was übrigens ja genau auch so ist ). ... für . -2. Mahnung ... Lies den Beitrag von SGBV, denn ziemlich deutlich ergibt sich, dass eine 2. Mahnung ohnehin nicht erforderlich sei ( auch noch nie war ). Ob man die erste Aufforderung als Erinnerung oder Mahnung formuliert ist sicherlich eher belanglos. [bearbeitet am 23.05.13 22:46]
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



webpt schrieb:

Das musst du gezielt die vielen tausend Verbandsmitglieder fragen, denn diese akzeptieren insofern keine lebensnahen Betrachtungen: " mit den Dumpingvergütungen ist sämtlichst alles abgegolten ". Die Verbandsmitglieder agieren da sogar derart vorsorglich und tiefgründigst, dass selbst eine evtl. Umsatzsteuer mit den Jammervergütungen abgegolten wär. Denn der Dumpingwahn muss in jedem Fall selbst diese unwirkliche Theorie bereits vorsorglich erfasst haben- da lassen die Verbandsmitglieder nichts anbrennen.

Ab der zweiten Textfeldzeile der VO- Rückseite könntest du natürlich kurz und knapp so in etwa formulieren: " Zuzahlungsaufforderung in Höhe von EUR XYZ ". Da hast du dann gleich die Unterschrift, Datum, Ort. Beim ersten Termin hattest du schliesslich bereits einziehen wollen.
Pat. haben da kein Problem und sehen das auch nicht als Minikonfrontation- kein Stück. Da kannst du völlig entspannt darlegen, dass dies nunmehr von den Kassen zu deiner Absicherung erforderlich sei ( was übrigens ja genau auch so ist ).

... für . -2. Mahnung ...
Lies den Beitrag von SGBV, denn ziemlich deutlich ergibt sich, dass eine 2. Mahnung ohnehin nicht erforderlich sei ( auch noch nie war ). Ob man die erste Aufforderung als Erinnerung oder Mahnung formuliert ist sicherlich eher belanglos.



[bearbeitet am 23.05.13 22:46]

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Anonymer Teilnehmer
24.05.2013 14:28
Mir wurde gesagt von den KKs, dass ich den Patienten mindestens 2 x aufgefordert haben muß ( schriftlich) und dann erst gehen die KKs dazu über mir das Geld zu erstatten. Natürlich nur die Zuzahlung, alles andere sei mein Risiko. Ich sagte der Dame der KK, dass ich es in Zukunft ablehnen werde solche Patienten zu behandeln. Antwort war, dass sei kein Grund und ich dürfe die Behandlung nicht ablehnen. :confused: Meine Anwort darauf war, dass sei mir egal ich werde es trotzdem tun da keine Kreditbank sei , sondern Therapeutin.
1

Gefällt mir

Mir wurde gesagt von den KKs, dass ich den Patienten mindestens 2 x aufgefordert haben muß ( schriftlich) und dann erst gehen die KKs dazu über mir das Geld zu erstatten. Natürlich nur die Zuzahlung, alles andere sei mein Risiko. Ich sagte der Dame der KK, dass ich es in Zukunft ablehnen werde solche Patienten zu behandeln. Antwort war, dass sei kein Grund und ich dürfe die Behandlung nicht ablehnen. :confused: Meine Anwort darauf war, dass sei mir egal ich werde es trotzdem tun da keine Kreditbank sei , sondern Therapeutin.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Anonymer Teilnehmer schrieb:

Mir wurde gesagt von den KKs, dass ich den Patienten mindestens 2 x aufgefordert haben muß ( schriftlich) und dann erst gehen die KKs dazu über mir das Geld zu erstatten. Natürlich nur die Zuzahlung, alles andere sei mein Risiko. Ich sagte der Dame der KK, dass ich es in Zukunft ablehnen werde solche Patienten zu behandeln. Antwort war, dass sei kein Grund und ich dürfe die Behandlung nicht ablehnen. :confused: Meine Anwort darauf war, dass sei mir egal ich werde es trotzdem tun da keine Kreditbank sei , sondern Therapeutin.

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
morpheus-06
24.05.2013 15:02
Dann bist du falsch informiert, in Blick in die RV und dann kurz ins SGB V würde reichen. Dann würden sich solche komischen Fragen erübrigen.
1

Gefällt mir

Dann bist du falsch informiert, in Blick in die RV und dann kurz ins SGB V würde reichen. Dann würden sich solche komischen Fragen erübrigen.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



morpheus-06 schrieb:

Dann bist du falsch informiert, in Blick in die RV und dann kurz ins SGB V würde reichen. Dann würden sich solche komischen Fragen erübrigen.

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
JürgenK
25.05.2013 11:25
....dann lies doch bitte noch einmal den Beitrag von SGBV; kopiere diesen Beitrag vom Gesetz und schicke in (der Dame) der KK.
und nicht lange in unnütze Diskussion mit MA der KK, zumal die Inhalte von beiden nicht richtig sind.... :frowning:
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:

1

Gefällt mir

....dann lies doch bitte noch einmal den Beitrag von SGBV; kopiere diesen Beitrag vom Gesetz und schicke in (der Dame) der KK. und nicht lange in unnütze Diskussion mit MA der KK, zumal die Inhalte von beiden nicht richtig sind.... :frowning: MfG JürgenK :kissing_closed_eyes:
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



JürgenK schrieb:

....dann lies doch bitte noch einmal den Beitrag von SGBV; kopiere diesen Beitrag vom Gesetz und schicke in (der Dame) der KK.
und nicht lange in unnütze Diskussion mit MA der KK, zumal die Inhalte von beiden nicht richtig sind.... :frowning:
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Anonymer Teilnehmer
25.05.2013 19:28
Das ist mir alles klar, aber seid mal ehrlich die Realität sieht doch anders aus.
1

Gefällt mir

Das ist mir alles klar, aber seid mal ehrlich die Realität sieht doch anders aus.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Anonymer Teilnehmer schrieb:

Das ist mir alles klar, aber seid mal ehrlich die Realität sieht doch anders aus.

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
JürgenK
25.05.2013 19:42
Hm...welche Realität? Ich hatte bisher keine Probleme um meine Zuzahlung "bezahlt" zu bekommen....und ich hatte 35 Jahre eine Praxis.
Mfg
JürgenK :kissing_closed_eyes:

1

Gefällt mir

Hm...welche Realität? Ich hatte bisher keine Probleme um meine Zuzahlung "bezahlt" zu bekommen....und ich hatte 35 Jahre eine Praxis. Mfg JürgenK :kissing_closed_eyes:
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



JürgenK schrieb:

Hm...welche Realität? Ich hatte bisher keine Probleme um meine Zuzahlung "bezahlt" zu bekommen....und ich hatte 35 Jahre eine Praxis.
Mfg
JürgenK :kissing_closed_eyes:

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
25.05.2013 20:25
Ich kann mich Jürgen nur anschließen.

Ich habe seit 25 Jahre eine Praxis, rechne seitdem selbst mit den Kassen ab und habe bislang noch jede Zuzahlung erhalten. Entweder vom Patienten beim 1. oder spätestens der 2. Behandlung.

Die paar Verweigern bekommen beim 1. Termin direkt eine schriftliche Zuzahlungsaufforderung (welche vom Patient gegengezeichnet wird). Diese wird direkt bei der Abrechnung mit eingereicht und die Kassen erstatten mir dann die Zuzahlung entsprechend § 43 b SGB V (siehe Beitrag von SGBV). Wir schreiben noch nicht mal eine 1. Mahnung (ist auch rechtlich gar nicht notwendig). :point_up:



[bearbeitet am 25.05.13 20:26]
1

Gefällt mir

• Frank Sommer
Ich kann mich Jürgen nur anschließen. Ich habe seit 25 Jahre eine Praxis, rechne seitdem selbst mit den Kassen ab und habe bislang noch jede Zuzahlung erhalten. Entweder vom Patienten beim 1. oder spätestens der 2. Behandlung. Die paar Verweigern bekommen beim 1. Termin direkt eine schriftliche Zuzahlungsaufforderung (welche vom Patient gegengezeichnet wird). Diese wird direkt bei der Abrechnung mit eingereicht und die Kassen erstatten mir dann die Zuzahlung entsprechend § 43 b SGB V (siehe Beitrag von SGBV). Wir schreiben noch nicht mal eine 1. Mahnung (ist auch rechtlich gar nicht notwendig). :point_up: [bearbeitet am 25.05.13 20:26]
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

Ich kann mich Jürgen nur anschließen.

Ich habe seit 25 Jahre eine Praxis, rechne seitdem selbst mit den Kassen ab und habe bislang noch jede Zuzahlung erhalten. Entweder vom Patienten beim 1. oder spätestens der 2. Behandlung.

Die paar Verweigern bekommen beim 1. Termin direkt eine schriftliche Zuzahlungsaufforderung (welche vom Patient gegengezeichnet wird). Diese wird direkt bei der Abrechnung mit eingereicht und die Kassen erstatten mir dann die Zuzahlung entsprechend § 43 b SGB V (siehe Beitrag von SGBV). Wir schreiben noch nicht mal eine 1. Mahnung (ist auch rechtlich gar nicht notwendig). :point_up:



[bearbeitet am 25.05.13 20:26]

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Freistein
27.05.2013 13:23
Ja ist leider so.
:rage:
Sollten sich vielleicht auch mal unsere Verbände mit beschäftigen.

Die könnten dann auch direkt netterweise vielleicht mit den KK. über eine Vergütung für die nicht wahrgenomme Termine Ihrer Kunden verhandeln. Da ein KK. Sachbearbeiter uns sogar schon wortwörtlich folgendes gesagt hat: Wir sind nicht dazu da unsere Kunden zu erziehen. Sie möchten dass Ihr Pat. zum Termin erscheint, also haben Sie auch dafür zu sorgen.

1

Gefällt mir

Ja ist leider so. :rage: Sollten sich vielleicht auch mal unsere Verbände mit beschäftigen. Die könnten dann auch direkt netterweise vielleicht mit den KK. über eine Vergütung für die nicht wahrgenomme Termine Ihrer Kunden verhandeln. Da ein KK. Sachbearbeiter uns sogar schon wortwörtlich folgendes gesagt hat: Wir sind nicht dazu da unsere Kunden zu erziehen. Sie möchten dass Ihr Pat. zum Termin erscheint, also haben Sie auch dafür zu sorgen.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Freistein schrieb:

Ja ist leider so.
:rage:
Sollten sich vielleicht auch mal unsere Verbände mit beschäftigen.

Die könnten dann auch direkt netterweise vielleicht mit den KK. über eine Vergütung für die nicht wahrgenomme Termine Ihrer Kunden verhandeln. Da ein KK. Sachbearbeiter uns sogar schon wortwörtlich folgendes gesagt hat: Wir sind nicht dazu da unsere Kunden zu erziehen. Sie möchten dass Ihr Pat. zum Termin erscheint, also haben Sie auch dafür zu sorgen.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
webpt
28.05.2013 16:55
...dass ich den Patienten mindestens 2 x aufgefordert haben muß ( schriftlich) und dann erst gehen die KKs dazu über mir das Geld zu erstatten....
Natürlich nicht. Selbst das " schriftlich " aus 43b ist längst nicht mehr aktuell, denn lediglich " muß nachgewiesen werden ". Es scheitert also nicht einmal daran- sicherlich gestaltet es sich schriftlich " nachweisbarer " ( um der Kasse schliesslich Arbeit fernzuhalten ). Mündlich + Zeuge reicht grundsätzlich.

...Natürlich nur die Zuzahlung, alles andere sei mein Risiko....
Auch das nicht, denn patientenversäumte Termine hat die Kasse zu zahlen. Vorzugsweise wär es sicherlich in der Tat ausserordentlich hilfreich dieses Thema " allgemeinverbindlich " rigoros zu klären. Alle Verbände lehnen dies ja selbst heute konsequent ab. So verbleibt es bei den Praxen, welche nicht überall den Verbandsdiktaten folgen- die bekommen es längst vergütet. Selbst manch Kasse ist es da ausserordentlich lieber, wenn der Patient unterschreibt, denn die Abläufe im Nachgang kosten die Kassen ordentliches zusätzliches Geld.

...Antwort war, dass sei kein Grund und ich dürfe die Behandlung nicht ablehnen....
Du bist insofern zu garnichts verpflichtet- selbstredend sehen das alle Verbandsmitglieder gegenteilig, denn die heiligen Verträge mit ihren enormen Bestrafungsmechanismen werden bis aufs Messer verteidigt. Hingegen nicht einmal diese furchtbaren schriftlichen Verbandsdiktate vorgeben, dass du Leistungen ohne Vergütung/ zu wenig vergütung zu erbringen hast ( das lesen die Verbandsmitglieder so zwar stets heraus, hat aber mit der seit jahren gegenteiligen rechtssprechung wirklich nichts zu tun ).



[bearbeitet am 28.05.13 17:26]
1

Gefällt mir

...dass ich den Patienten mindestens 2 x aufgefordert haben muß ( schriftlich) und dann erst gehen die KKs dazu über mir das Geld zu erstatten.... Natürlich nicht. Selbst das " schriftlich " aus 43b ist längst nicht mehr aktuell, denn lediglich " muß nachgewiesen werden ". Es scheitert also nicht einmal daran- sicherlich gestaltet es sich schriftlich " nachweisbarer " ( um der Kasse schliesslich Arbeit fernzuhalten ). Mündlich + Zeuge reicht grundsätzlich. ...Natürlich nur die Zuzahlung, alles andere sei mein Risiko.... Auch das nicht, denn patientenversäumte Termine hat die Kasse zu zahlen. Vorzugsweise wär es sicherlich in der Tat ausserordentlich hilfreich dieses Thema " allgemeinverbindlich " rigoros zu klären. Alle Verbände lehnen dies ja selbst heute konsequent ab. So verbleibt es bei den Praxen, welche nicht überall den Verbandsdiktaten folgen- die bekommen es längst vergütet. Selbst manch Kasse ist es da ausserordentlich lieber, wenn der Patient unterschreibt, denn die Abläufe im Nachgang kosten die Kassen ordentliches zusätzliches Geld. ...Antwort war, dass sei kein Grund und ich dürfe die Behandlung nicht ablehnen.... Du bist insofern zu garnichts verpflichtet- selbstredend sehen das alle Verbandsmitglieder gegenteilig, denn die heiligen Verträge mit ihren enormen Bestrafungsmechanismen werden bis aufs Messer verteidigt. Hingegen nicht einmal diese furchtbaren schriftlichen Verbandsdiktate vorgeben, dass du Leistungen ohne Vergütung/ zu wenig vergütung zu erbringen hast ( das lesen die Verbandsmitglieder so zwar stets heraus, hat aber mit der seit jahren gegenteiligen rechtssprechung wirklich nichts zu tun ). [bearbeitet am 28.05.13 17:26]
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



webpt schrieb:

...dass ich den Patienten mindestens 2 x aufgefordert haben muß ( schriftlich) und dann erst gehen die KKs dazu über mir das Geld zu erstatten....
Natürlich nicht. Selbst das " schriftlich " aus 43b ist längst nicht mehr aktuell, denn lediglich " muß nachgewiesen werden ". Es scheitert also nicht einmal daran- sicherlich gestaltet es sich schriftlich " nachweisbarer " ( um der Kasse schliesslich Arbeit fernzuhalten ). Mündlich + Zeuge reicht grundsätzlich.

...Natürlich nur die Zuzahlung, alles andere sei mein Risiko....
Auch das nicht, denn patientenversäumte Termine hat die Kasse zu zahlen. Vorzugsweise wär es sicherlich in der Tat ausserordentlich hilfreich dieses Thema " allgemeinverbindlich " rigoros zu klären. Alle Verbände lehnen dies ja selbst heute konsequent ab. So verbleibt es bei den Praxen, welche nicht überall den Verbandsdiktaten folgen- die bekommen es längst vergütet. Selbst manch Kasse ist es da ausserordentlich lieber, wenn der Patient unterschreibt, denn die Abläufe im Nachgang kosten die Kassen ordentliches zusätzliches Geld.

...Antwort war, dass sei kein Grund und ich dürfe die Behandlung nicht ablehnen....
Du bist insofern zu garnichts verpflichtet- selbstredend sehen das alle Verbandsmitglieder gegenteilig, denn die heiligen Verträge mit ihren enormen Bestrafungsmechanismen werden bis aufs Messer verteidigt. Hingegen nicht einmal diese furchtbaren schriftlichen Verbandsdiktate vorgeben, dass du Leistungen ohne Vergütung/ zu wenig vergütung zu erbringen hast ( das lesen die Verbandsmitglieder so zwar stets heraus, hat aber mit der seit jahren gegenteiligen rechtssprechung wirklich nichts zu tun ).



[bearbeitet am 28.05.13 17:26]

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

chipchap schrieb:

Zuzahlungen für die komplette VO beim ersten Termin zahlen lassen - und das Problem tritt garnicht erst auf...
In der Apotheke zahle ich auch meine Zuzahlung sofort und nicht erst, wenn die Tabletten verbraucht sind! :kissing_closed_eyes:



    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Recht & Steuern Zwangsvollstreckung

Mein Profilbild bearbeiten

© 2026 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns