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Altersv...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Kann ich selber einen Gerichtsvollzieher beauftragen meine Aussenstände an Zuzahlungen einzufordern?
Ansonsten: In Verzug setzen, Mahnbescheid beantragen, Vollstreckungsbescheid und dann den Gerichtsvollzieher über den Vollstreckungsbescheid beauftragen. Gerichtsvollzieherkosten und Gerichtskosten wirst Du vorstrecken müssen.
Da ist es einfacher wenn Du Dir das von den KK auszahlen läßt.
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Helmut Fromberger schrieb:
Du weißt schon, dass Du die Zuzahlung, wenn nicht geleistet, dann von der jeweiligen KK bekommst?
Ansonsten: In Verzug setzen, Mahnbescheid beantragen, Vollstreckungsbescheid und dann den Gerichtsvollzieher über den Vollstreckungsbescheid beauftragen. Gerichtsvollzieherkosten und Gerichtskosten wirst Du vorstrecken müssen.
Da ist es einfacher wenn Du Dir das von den KK auszahlen läßt.
Aber da sind eher die Rechtskundigen im Forum gefragt.
Walli :hushed:
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W. Stangner schrieb:
Die Zuzahlungen sind an und für sich Forderungen der gesetzlichen KK gegenüber ihren Versicherten und keine "echte" Forderungen des Therapeuten. Dieser fungiert im gesetzlichen Auftrag lediglich als Inkassostelle der KK und seine Funktion als Inkassostelle endet dabei vor der Einleitung eines Mahnverfahrens und weiterer rechtlicher Maßnahmen. Widerspricht der Patient deinen Forderungen und es kommt deswegen zu einem Verfahren beim Gericht, dann würdest du meines Erachtens mangels echter Gläubigerstellung verlieren.
Aber da sind eher die Rechtskundigen im Forum gefragt.
Walli :hushed:
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§ 43b
Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
Kein Inkasso durch Leistungserbringer möglich. Der Krankenkasse die gesonderte Zahlungsaufforderung in Kopie (+ Angaben zur betreffenden Vo, z.B. Vo-Kopie, schicken mit Hinweis auf Nicht-Zahlung durch den Patienten und Zuzahlungen nachberechnen mit Hinweis auf 43b SGB V.
[bearbeitet am 22.05.13 22:46]
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SGBV schrieb:
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§ 43b
Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
Kein Inkasso durch Leistungserbringer möglich. Der Krankenkasse die gesonderte Zahlungsaufforderung in Kopie (+ Angaben zur betreffenden Vo, z.B. Vo-Kopie, schicken mit Hinweis auf Nicht-Zahlung durch den Patienten und Zuzahlungen nachberechnen mit Hinweis auf 43b SGB V.
[bearbeitet am 22.05.13 22:46]
In der Apotheke zahle ich auch meine Zuzahlung sofort und nicht erst, wenn die Tabletten verbraucht sind! :kissing_closed_eyes:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ja, ja alles gut und schön weis ich auch. Wer bezahlt mir aber meine Auslagen Portokosten, Briefumschläge, Papier für . -2. Mahnung (wollen die KKs als Beweis) und die Telefonrechnung für mehrmalige Anrufe? Da bleibe ich drauf sitzen.
Ab der zweiten Textfeldzeile der VO- Rückseite könntest du natürlich kurz und knapp so in etwa formulieren: " Zuzahlungsaufforderung in Höhe von EUR XYZ ". Da hast du dann gleich die Unterschrift, Datum, Ort. Beim ersten Termin hattest du schliesslich bereits einziehen wollen.
Pat. haben da kein Problem und sehen das auch nicht als Minikonfrontation- kein Stück. Da kannst du völlig entspannt darlegen, dass dies nunmehr von den Kassen zu deiner Absicherung erforderlich sei ( was übrigens ja genau auch so ist ).
... für . -2. Mahnung ...
Lies den Beitrag von SGBV, denn ziemlich deutlich ergibt sich, dass eine 2. Mahnung ohnehin nicht erforderlich sei ( auch noch nie war ). Ob man die erste Aufforderung als Erinnerung oder Mahnung formuliert ist sicherlich eher belanglos.
[bearbeitet am 23.05.13 22:46]
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webpt schrieb:
Das musst du gezielt die vielen tausend Verbandsmitglieder fragen, denn diese akzeptieren insofern keine lebensnahen Betrachtungen: " mit den Dumpingvergütungen ist sämtlichst alles abgegolten ". Die Verbandsmitglieder agieren da sogar derart vorsorglich und tiefgründigst, dass selbst eine evtl. Umsatzsteuer mit den Jammervergütungen abgegolten wär. Denn der Dumpingwahn muss in jedem Fall selbst diese unwirkliche Theorie bereits vorsorglich erfasst haben- da lassen die Verbandsmitglieder nichts anbrennen.
Ab der zweiten Textfeldzeile der VO- Rückseite könntest du natürlich kurz und knapp so in etwa formulieren: " Zuzahlungsaufforderung in Höhe von EUR XYZ ". Da hast du dann gleich die Unterschrift, Datum, Ort. Beim ersten Termin hattest du schliesslich bereits einziehen wollen.
Pat. haben da kein Problem und sehen das auch nicht als Minikonfrontation- kein Stück. Da kannst du völlig entspannt darlegen, dass dies nunmehr von den Kassen zu deiner Absicherung erforderlich sei ( was übrigens ja genau auch so ist ).
... für . -2. Mahnung ...
Lies den Beitrag von SGBV, denn ziemlich deutlich ergibt sich, dass eine 2. Mahnung ohnehin nicht erforderlich sei ( auch noch nie war ). Ob man die erste Aufforderung als Erinnerung oder Mahnung formuliert ist sicherlich eher belanglos.
[bearbeitet am 23.05.13 22:46]
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Mir wurde gesagt von den KKs, dass ich den Patienten mindestens 2 x aufgefordert haben muß ( schriftlich) und dann erst gehen die KKs dazu über mir das Geld zu erstatten. Natürlich nur die Zuzahlung, alles andere sei mein Risiko. Ich sagte der Dame der KK, dass ich es in Zukunft ablehnen werde solche Patienten zu behandeln. Antwort war, dass sei kein Grund und ich dürfe die Behandlung nicht ablehnen. :confused: Meine Anwort darauf war, dass sei mir egal ich werde es trotzdem tun da keine Kreditbank sei , sondern Therapeutin.
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morpheus-06 schrieb:
Dann bist du falsch informiert, in Blick in die RV und dann kurz ins SGB V würde reichen. Dann würden sich solche komischen Fragen erübrigen.
und nicht lange in unnütze Diskussion mit MA der KK, zumal die Inhalte von beiden nicht richtig sind.... :frowning:
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
....dann lies doch bitte noch einmal den Beitrag von SGBV; kopiere diesen Beitrag vom Gesetz und schicke in (der Dame) der KK.
und nicht lange in unnütze Diskussion mit MA der KK, zumal die Inhalte von beiden nicht richtig sind.... :frowning:
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Das ist mir alles klar, aber seid mal ehrlich die Realität sieht doch anders aus.
Mfg
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
Hm...welche Realität? Ich hatte bisher keine Probleme um meine Zuzahlung "bezahlt" zu bekommen....und ich hatte 35 Jahre eine Praxis.
Mfg
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Ich habe seit 25 Jahre eine Praxis, rechne seitdem selbst mit den Kassen ab und habe bislang noch jede Zuzahlung erhalten. Entweder vom Patienten beim 1. oder spätestens der 2. Behandlung.
Die paar Verweigern bekommen beim 1. Termin direkt eine schriftliche Zuzahlungsaufforderung (welche vom Patient gegengezeichnet wird). Diese wird direkt bei der Abrechnung mit eingereicht und die Kassen erstatten mir dann die Zuzahlung entsprechend § 43 b SGB V (siehe Beitrag von SGBV). Wir schreiben noch nicht mal eine 1. Mahnung (ist auch rechtlich gar nicht notwendig). :point_up:
[bearbeitet am 25.05.13 20:26]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Ich kann mich Jürgen nur anschließen.
Ich habe seit 25 Jahre eine Praxis, rechne seitdem selbst mit den Kassen ab und habe bislang noch jede Zuzahlung erhalten. Entweder vom Patienten beim 1. oder spätestens der 2. Behandlung.
Die paar Verweigern bekommen beim 1. Termin direkt eine schriftliche Zuzahlungsaufforderung (welche vom Patient gegengezeichnet wird). Diese wird direkt bei der Abrechnung mit eingereicht und die Kassen erstatten mir dann die Zuzahlung entsprechend § 43 b SGB V (siehe Beitrag von SGBV). Wir schreiben noch nicht mal eine 1. Mahnung (ist auch rechtlich gar nicht notwendig). :point_up:
[bearbeitet am 25.05.13 20:26]
:rage:
Sollten sich vielleicht auch mal unsere Verbände mit beschäftigen.
Die könnten dann auch direkt netterweise vielleicht mit den KK. über eine Vergütung für die nicht wahrgenomme Termine Ihrer Kunden verhandeln. Da ein KK. Sachbearbeiter uns sogar schon wortwörtlich folgendes gesagt hat: Wir sind nicht dazu da unsere Kunden zu erziehen. Sie möchten dass Ihr Pat. zum Termin erscheint, also haben Sie auch dafür zu sorgen.
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Freistein schrieb:
Ja ist leider so.
:rage:
Sollten sich vielleicht auch mal unsere Verbände mit beschäftigen.
Die könnten dann auch direkt netterweise vielleicht mit den KK. über eine Vergütung für die nicht wahrgenomme Termine Ihrer Kunden verhandeln. Da ein KK. Sachbearbeiter uns sogar schon wortwörtlich folgendes gesagt hat: Wir sind nicht dazu da unsere Kunden zu erziehen. Sie möchten dass Ihr Pat. zum Termin erscheint, also haben Sie auch dafür zu sorgen.
Natürlich nicht. Selbst das " schriftlich " aus 43b ist längst nicht mehr aktuell, denn lediglich " muß nachgewiesen werden ". Es scheitert also nicht einmal daran- sicherlich gestaltet es sich schriftlich " nachweisbarer " ( um der Kasse schliesslich Arbeit fernzuhalten ). Mündlich + Zeuge reicht grundsätzlich.
...Natürlich nur die Zuzahlung, alles andere sei mein Risiko....
Auch das nicht, denn patientenversäumte Termine hat die Kasse zu zahlen. Vorzugsweise wär es sicherlich in der Tat ausserordentlich hilfreich dieses Thema " allgemeinverbindlich " rigoros zu klären. Alle Verbände lehnen dies ja selbst heute konsequent ab. So verbleibt es bei den Praxen, welche nicht überall den Verbandsdiktaten folgen- die bekommen es längst vergütet. Selbst manch Kasse ist es da ausserordentlich lieber, wenn der Patient unterschreibt, denn die Abläufe im Nachgang kosten die Kassen ordentliches zusätzliches Geld.
...Antwort war, dass sei kein Grund und ich dürfe die Behandlung nicht ablehnen....
Du bist insofern zu garnichts verpflichtet- selbstredend sehen das alle Verbandsmitglieder gegenteilig, denn die heiligen Verträge mit ihren enormen Bestrafungsmechanismen werden bis aufs Messer verteidigt. Hingegen nicht einmal diese furchtbaren schriftlichen Verbandsdiktate vorgeben, dass du Leistungen ohne Vergütung/ zu wenig vergütung zu erbringen hast ( das lesen die Verbandsmitglieder so zwar stets heraus, hat aber mit der seit jahren gegenteiligen rechtssprechung wirklich nichts zu tun ).
[bearbeitet am 28.05.13 17:26]
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webpt schrieb:
...dass ich den Patienten mindestens 2 x aufgefordert haben muß ( schriftlich) und dann erst gehen die KKs dazu über mir das Geld zu erstatten....
Natürlich nicht. Selbst das " schriftlich " aus 43b ist längst nicht mehr aktuell, denn lediglich " muß nachgewiesen werden ". Es scheitert also nicht einmal daran- sicherlich gestaltet es sich schriftlich " nachweisbarer " ( um der Kasse schliesslich Arbeit fernzuhalten ). Mündlich + Zeuge reicht grundsätzlich.
...Natürlich nur die Zuzahlung, alles andere sei mein Risiko....
Auch das nicht, denn patientenversäumte Termine hat die Kasse zu zahlen. Vorzugsweise wär es sicherlich in der Tat ausserordentlich hilfreich dieses Thema " allgemeinverbindlich " rigoros zu klären. Alle Verbände lehnen dies ja selbst heute konsequent ab. So verbleibt es bei den Praxen, welche nicht überall den Verbandsdiktaten folgen- die bekommen es längst vergütet. Selbst manch Kasse ist es da ausserordentlich lieber, wenn der Patient unterschreibt, denn die Abläufe im Nachgang kosten die Kassen ordentliches zusätzliches Geld.
...Antwort war, dass sei kein Grund und ich dürfe die Behandlung nicht ablehnen....
Du bist insofern zu garnichts verpflichtet- selbstredend sehen das alle Verbandsmitglieder gegenteilig, denn die heiligen Verträge mit ihren enormen Bestrafungsmechanismen werden bis aufs Messer verteidigt. Hingegen nicht einmal diese furchtbaren schriftlichen Verbandsdiktate vorgeben, dass du Leistungen ohne Vergütung/ zu wenig vergütung zu erbringen hast ( das lesen die Verbandsmitglieder so zwar stets heraus, hat aber mit der seit jahren gegenteiligen rechtssprechung wirklich nichts zu tun ).
[bearbeitet am 28.05.13 17:26]
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chipchap schrieb:
Zuzahlungen für die komplette VO beim ersten Termin zahlen lassen - und das Problem tritt garnicht erst auf...
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