WIR SUCHEN schnellstmöglich einen
leitende PhysiotherapeutIn in
Vollzeit/ Teilzeit für ein
interdisziplinäres Therapiezentrum
(Logo, Ergo, Physio) in Hamburg-
Eilbek."
Wir behandeln vorrangig die
Bewohner des Zentrums für Beatmung
und Intensivpflege (ZBI Nord) in
Hamburg Eilbek. Hierbei liegt der
therapeutische Schwerpunkt im
Bereich Neurologie.
Du arbeitest im Team mit
vielschichtigem KnowHow, indem du
dich entwickeln und eigene Ideen
einbringen kannst." Ihr entwickelt
gemeinsam passende...
leitende PhysiotherapeutIn in
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folgender FIKTIVER FALL ( muss man glaube ich dazu schreiben )
AN hat 25 Tage Urlaub. Diese wurden auch im laufenden Jahr beantragt und genehmigt. Nun hat sich herausgestellt, dass der AN insgesamt statt der 25 Tage Urlaub 29 Tage Urlaub genehmigt bekommen hat und auch für jeden Urlaubstag einen Betrag X als Urlaubsgeld.
Nun stellt dies der Chef im neuen Jahr fest, dass der AN zu viel Urlaub bekommen hat und fordert die 4 überzähligen Tage zurück und schlägt vor, diese vom neuen Urlaub abzuziehen..
KAnn der AG das tun ( Urlaubsabzug sowie anteilige Rückzahlung des Urlaubsgeldes sowie den zuviel bezahlten Lohn.)
Was meint ihr dazu???
[bearbeitet am 03.01.14 17:34]
[bearbeitet am 03.01.14 17:34]
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Problem beschreiben
Illdisposed schrieb:
Hallo
folgender FIKTIVER FALL ( muss man glaube ich dazu schreiben )
AN hat 25 Tage Urlaub. Diese wurden auch im laufenden Jahr beantragt und genehmigt. Nun hat sich herausgestellt, dass der AN insgesamt statt der 25 Tage Urlaub 29 Tage Urlaub genehmigt bekommen hat und auch für jeden Urlaubstag einen Betrag X als Urlaubsgeld.
Nun stellt dies der Chef im neuen Jahr fest, dass der AN zu viel Urlaub bekommen hat und fordert die 4 überzähligen Tage zurück und schlägt vor, diese vom neuen Urlaub abzuziehen..
KAnn der AG das tun ( Urlaubsabzug sowie anteilige Rückzahlung des Urlaubsgeldes sowie den zuviel bezahlten Lohn.)
Was meint ihr dazu???
[bearbeitet am 03.01.14 17:34]
[bearbeitet am 03.01.14 17:34]
Die eine Seite hat wissentlich zuviel Urlaub beantragt und die andere
Seite hat (aus Schusseligkeit/Flüchtigkeit?? usw) zuviel Urlaub genehmigt.
Der AN darf sich natürlich auf die Genehmigung des AG verlassen, sonst würde kein Antrag überhaupt Sinn machen!
Da aber beiderseits Fehler gemacht wurden, sollte man sich auf halbem Weg entgegen kommen..
Mein Vorschlag!
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Verändern wir doch mal den Fall...
nachdem 2013 einige Brückentage lagen, wurde die Praxis jeweils am Vortag bzw am Folgetag des Feiertages zugemacht und vom Chef Urlaub angeordnet. Weiterhin wurde die Praxis in der Weihnachtswoche geschlossen, weiterhin wurden für Heiligabend und Silvester jeweils ein halber Tag Urlaub gerechnet
AN hat sich die Urlaubstage die er bisher genommen hat, nicht notiert und es wurde vom Chef auch nicht darauf hingewiesen, wieviele Tage noch zur Verfügung stehen
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Illdisposed schrieb:
Hätte ich auch so gedacht....danke
Verändern wir doch mal den Fall...
nachdem 2013 einige Brückentage lagen, wurde die Praxis jeweils am Vortag bzw am Folgetag des Feiertages zugemacht und vom Chef Urlaub angeordnet. Weiterhin wurde die Praxis in der Weihnachtswoche geschlossen, weiterhin wurden für Heiligabend und Silvester jeweils ein halber Tag Urlaub gerechnet
AN hat sich die Urlaubstage die er bisher genommen hat, nicht notiert und es wurde vom Chef auch nicht darauf hingewiesen, wieviele Tage noch zur Verfügung stehen
mfg hgb :blush:
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hgb schrieb:
.. schon zu dem Thema in google nachgesehen?
mfg hgb :blush:
Mein Ergebnis dazu war, dass der AG zuviel genehmigten Urlaub nicht zurückfordern kann und auch das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden kann.
Habe aber auch andere Sachen gelesen und deshalb habe ich hier nochmal nachgefragt und wollte deshalb einfach nochmal ein paar Meinungen hören....
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Illdisposed schrieb:
ja klar, nur findet man wie bei vielen Themen viele Meinungen
Mein Ergebnis dazu war, dass der AG zuviel genehmigten Urlaub nicht zurückfordern kann und auch das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden kann.
Habe aber auch andere Sachen gelesen und deshalb habe ich hier nochmal nachgefragt und wollte deshalb einfach nochmal ein paar Meinungen hören....
Der AN hat einen Vorteil aufgrund eines Irrtums erlangt. Es liegt also keine Willenserklärung des AG vor, dem AN diese Tage zu schenken. Natürlich können diese unrechtmäßig erlangten Urlaubstage zurückverlangt werden.
50/50-Situation... ich muss mich über solche Begründung doch sehr wundern... :point_up:
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Wonderwoman schrieb:
Falsch!!!
Der AN hat einen Vorteil aufgrund eines Irrtums erlangt. Es liegt also keine Willenserklärung des AG vor, dem AN diese Tage zu schenken. Natürlich können diese unrechtmäßig erlangten Urlaubstage zurückverlangt werden.
50/50-Situation... ich muss mich über solche Begründung doch sehr wundern... :point_up:
Und trotzdem gilt auch hier mein anderer Beitrag... vollkommen egal, wer hier was aufgeschrieben hat. Der genommene Urlaub kann immer anhand der eingereichten Urlaubsanträge nachvollzogen werden.
Und ja... der PI darf Urlaub anordnen, was sinnvoll ist, wenn die Praxis schließt.
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Wonderwoman schrieb:
Dann ist das eine schlampige Praxis... idR stehen die Resttage auf der Gehaltsbescheinigung.
Und trotzdem gilt auch hier mein anderer Beitrag... vollkommen egal, wer hier was aufgeschrieben hat. Der genommene Urlaub kann immer anhand der eingereichten Urlaubsanträge nachvollzogen werden.
Und ja... der PI darf Urlaub anordnen, was sinnvoll ist, wenn die Praxis schließt.
Punkt 25 dritter Absatz
25 Fragen zum Erholungsurlaub - Bürogemeinschaft Süß & Nolte Rechtsanwälte Dresden Schwarzheide :wink:
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Illdisposed schrieb:
das ist nicht richtig:
Punkt 25 dritter Absatz
25 Fragen zum Erholungsurlaub - Bürogemeinschaft Süß & Nolte Rechtsanwälte Dresden Schwarzheide :wink:
[bearbeitet am 03.01.14 20:45]
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Illdisposed schrieb:
Urlaub wurde formlos genehmigt, ( kein schriftlicher Antrag )
[bearbeitet am 03.01.14 20:45]
Nichtsdestotrotz sitzt der AG immer am längeren Hebel... er kann immer behaupten, dass es sich nicht um Mehrurlaub handelt (denn der Urlaub ist vertraglich vereinbart), sondern ein Vorgriff auf den Urlaub im nachfolgenden Jahr ist.
Ich praktiziere diese in meiner Praxis auch so, da die AN so flexibler sind, wenn es mal um 1-2 Tage geht.
Sollte mir da jemand krumm kommen, wäre ich schon sehr ungehalten... Also wenn der AN sowieso die Praxis verlassen will, dann kann er das gerne drauf ankommen lassen. :wink:
Und siehe hier Pkt. 8: Infos zur Einklagung des Urlaubsranspruch (Höhe und Verfallen der Urlaubsabgeltung, Rückforderung zu viel genommenen Urlaubs)
Und nebenbei... ich würden diesen Urlaub trotzdem im neuen Jahr abziehen und mich dann verklagen lassen. :smile:
[bearbeitet am 03.01.14 21:00]
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Wonderwoman schrieb:
Das ist ja ein schöner Link... auch wenn ich hierzu gerne Urteile sehen würde.
Nichtsdestotrotz sitzt der AG immer am längeren Hebel... er kann immer behaupten, dass es sich nicht um Mehrurlaub handelt (denn der Urlaub ist vertraglich vereinbart), sondern ein Vorgriff auf den Urlaub im nachfolgenden Jahr ist.
Ich praktiziere diese in meiner Praxis auch so, da die AN so flexibler sind, wenn es mal um 1-2 Tage geht.
Sollte mir da jemand krumm kommen, wäre ich schon sehr ungehalten... Also wenn der AN sowieso die Praxis verlassen will, dann kann er das gerne drauf ankommen lassen. :wink:
Und siehe hier Pkt. 8: Infos zur Einklagung des Urlaubsranspruch (Höhe und Verfallen der Urlaubsabgeltung, Rückforderung zu viel genommenen Urlaubs)
Und nebenbei... ich würden diesen Urlaub trotzdem im neuen Jahr abziehen und mich dann verklagen lassen. :smile:
[bearbeitet am 03.01.14 21:00]
solle so ein "Vorgriff" aber nicht mit dem AN abgestimmt sein und nicht einseitig vom AG bestimmt sein, möglicherweise in Schriftform. :tired_face:
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Illdisposed schrieb:
ok, danke für deine Meinung..
solle so ein "Vorgriff" aber nicht mit dem AN abgestimmt sein und nicht einseitig vom AG bestimmt sein, möglicherweise in Schriftform. :tired_face:
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Wonderwoman schrieb:
Eine weitere Interpretation wenn der Urlaub tatsächlich nicht verrechnet werden darf... es handelt sich um ungerechtfertigte Bereicherung, so dass der AG verlangen kann, dass der AN das in dieser Zeit erhaltene Arbeitsentgelt zurückverlangen.
Der AN muss aber auf jeden Fall "bluten" ... s. meinen weiteren Beitrag.
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Wonderwoman schrieb:
Der AN nimmt den Urlaub und sollte diesen auch im Blick haben (der AG natürlich auch).
Der AN muss aber auf jeden Fall "bluten" ... s. meinen weiteren Beitrag.
siehe Bundesurlaubsgesetz §5 Absatz 3 :wink:
§ 5 BUrlG Teilurlaub
[bearbeitet am 03.01.14 21:35]
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Illdisposed schrieb:
und genau das darf er eben nicht..
siehe Bundesurlaubsgesetz §5 Absatz 3 :wink:
§ 5 BUrlG Teilurlaub
[bearbeitet am 03.01.14 21:35]
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Wonderwoman schrieb:
Hier geht es darum, dass der AN ausscheidet. Tut er aber nicht, oder?
wäre wohl doch im Falle einer solchen Situation ein Fall für den Anwalt
[bearbeitet am 03.01.14 21:39]
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Illdisposed schrieb:
Nein tut er nicht
wäre wohl doch im Falle einer solchen Situation ein Fall für den Anwalt
[bearbeitet am 03.01.14 21:39]
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Wonderwoman schrieb:
Ganz ehrlich? Ich würde dann diese 2 Tage nicht abziehen und danach alle Goodies streichen und/oder über Kündigung nachdenken. Hier ist das Vertrauensverhältnis doch arg gestört.
Was ich mich einfach frage, ist, wie kann es überhaupt dazu kommen. Wer ist dafür verantwortlich???
Das war der eigentliche Hintergrund dieses Szenarios.. :blush:
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Illdisposed schrieb:
JA, das ist dann natürlich nicht mehr sehr toll, wenn das so ausarten würde.
Was ich mich einfach frage, ist, wie kann es überhaupt dazu kommen. Wer ist dafür verantwortlich???
Das war der eigentliche Hintergrund dieses Szenarios.. :blush:
Wenn er nun dem AG sagt: "Selbst schuld. Hättest ja aufpassen können.", dann muss er sich nicht wundern, dass der AG nen Hals bekommt und entsprechend reagiert.
Recht haben und Recht bekommen sind da zweischneidig... wenn AN sich bei AG wohlfühlt und den Urlaub defacto ja bekommen hat, dann würde ich als AN nicht auf Konfrontationskurs gehen.
Wie gesagt... der AG kann auch anders. :wink:
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Wonderwoman schrieb:
Es ist doch ganz einfach... der AN hat frei bekommen, weil er es offensichtlich gebraucht und auch bekommen hat.
Wenn er nun dem AG sagt: "Selbst schuld. Hättest ja aufpassen können.", dann muss er sich nicht wundern, dass der AG nen Hals bekommt und entsprechend reagiert.
Recht haben und Recht bekommen sind da zweischneidig... wenn AN sich bei AG wohlfühlt und den Urlaub defacto ja bekommen hat, dann würde ich als AN nicht auf Konfrontationskurs gehen.
Wie gesagt... der AG kann auch anders. :wink:
den Knoten in der Mitte durchhauen, und gut ist es.
Künftig die Situation vermeiden und zurück zur Tagesordnung.
Es gibt andere Probleme!
gruss mocca :blush:
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mocca schrieb:
hallo,
den Knoten in der Mitte durchhauen, und gut ist es.
Künftig die Situation vermeiden und zurück zur Tagesordnung.
Es gibt andere Probleme!
gruss mocca :blush:
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Klauslogo schrieb:
Ich würde sogar behaupten, dass hier mal wieder die klassische Rollenverteilung deutlich wird: AN will immer menschlich nachsichtig mit ganz viel Verständnis für Fehler und Probleme behandelt werden möglichst ohne Risiko und Verantwortung, dem AG sollen aber immer schön die Paragraphen um die Ohren fliegen und wehe sein Agieren steht nicht 100% auf dem Grunde des Gesetzestextes...
AN hat sich die Urlaubstage die er bisher genommen hat, nicht notiert und es wurde vom Chef auch nicht darauf hingewiesen, wieviele Tage noch zur Verfügung stehen (Zitat)
Da liegt doch der Hase im Pfeffer!!! Der AN hat vertraglich festgelegten Jahresurlaub, auf dessen Höhe er sich in seiner Planung für das Folgejahr verlassen kann. Wenn der PI jetzt kurzfristig im LAUFENDEN Jahr die Praxis schließt, handelt es sich hier um Betriebsferien. Diese MÜSSEN zwingend so weit im Voraus angekündigt sein, daß der AN dies in seine Gesamt-Urlaubsplanung einbezieht - also im Vorjahr!!
Von jetzt auf gleich kann der PI nicht mal eben den Betrieb schließen und "Zwangsurlaub" erteilen! Betriebsferien bedeuten ja, daß der AN nicht frei über die Lage seines Urlaubs verfügen kann. Ergo müssen Betriebsferien vertraglich festgelegt sein, wie in KiGas, Schulen, großen Konzernen etc.
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chipchap schrieb:
nachdem 2013 einige Brückentage lagen, wurde die Praxis jeweils am Vortag bzw am Folgetag des Feiertages zugemacht und vom Chef Urlaub angeordnet. Weiterhin wurde die Praxis in der Weihnachtswoche geschlossen, weiterhin wurden für Heiligabend und Silvester jeweils ein halber Tag Urlaub gerechnet
AN hat sich die Urlaubstage die er bisher genommen hat, nicht notiert und es wurde vom Chef auch nicht darauf hingewiesen, wieviele Tage noch zur Verfügung stehen (Zitat)
Da liegt doch der Hase im Pfeffer!!! Der AN hat vertraglich festgelegten Jahresurlaub, auf dessen Höhe er sich in seiner Planung für das Folgejahr verlassen kann. Wenn der PI jetzt kurzfristig im LAUFENDEN Jahr die Praxis schließt, handelt es sich hier um Betriebsferien. Diese MÜSSEN zwingend so weit im Voraus angekündigt sein, daß der AN dies in seine Gesamt-Urlaubsplanung einbezieht - also im Vorjahr!!
Von jetzt auf gleich kann der PI nicht mal eben den Betrieb schließen und "Zwangsurlaub" erteilen! Betriebsferien bedeuten ja, daß der AN nicht frei über die Lage seines Urlaubs verfügen kann. Ergo müssen Betriebsferien vertraglich festgelegt sein, wie in KiGas, Schulen, großen Konzernen etc.
> Wenn der PI jetzt kurzfristig im LAUFENDEN Jahr die Praxis schließt, handelt es sich hier um Betriebsferien.
> Diese MÜSSEN zwingend so weit im Voraus angekündigt sein, daß der AN dies in seine Gesamt-Urlaubsplanung einbezieht - also im Vorjahr!!
[...]
> Betriebsferien bedeuten ja, daß der AN nicht frei über die Lage seines Urlaubs verfügen kann. Ergo müssen Betriebsferien vertraglich festgelegt sein, wie in KiGas, Schulen, großen Konzernen etc.
Auf Basis welcher Regelung oder welches Gesetzes muss ein Betriebsurlaub bereits im Vorjahr festgelegt werden? Oder wo steht, dass der Arbeitnehmer "frei über die Lage seines Urlaubs verfügen" können soll?
Dass dies z.B. in den genannten "Schulen, großen Konzernen" durch betriebsinterne Regelungen oder Tarifverträge so geregelt werden kann, ist mir klar. Aber ist dies tatsächlich auf alle Arbeitsplätze übertragbar?
Im Bundesurlaubsgesetz findet sich in §7, Abs. 1 lediglich folgender Hinweis: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange [...] entgegenstehen."
Danke für die Erläuterungen!
Gruß
Nora
[bearbeitet am 08.01.14 01:34]
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Nora Weber schrieb:
chipchap schrieb:
> Wenn der PI jetzt kurzfristig im LAUFENDEN Jahr die Praxis schließt, handelt es sich hier um Betriebsferien.
> Diese MÜSSEN zwingend so weit im Voraus angekündigt sein, daß der AN dies in seine Gesamt-Urlaubsplanung einbezieht - also im Vorjahr!!
[...]
> Betriebsferien bedeuten ja, daß der AN nicht frei über die Lage seines Urlaubs verfügen kann. Ergo müssen Betriebsferien vertraglich festgelegt sein, wie in KiGas, Schulen, großen Konzernen etc.
Auf Basis welcher Regelung oder welches Gesetzes muss ein Betriebsurlaub bereits im Vorjahr festgelegt werden? Oder wo steht, dass der Arbeitnehmer "frei über die Lage seines Urlaubs verfügen" können soll?
Dass dies z.B. in den genannten "Schulen, großen Konzernen" durch betriebsinterne Regelungen oder Tarifverträge so geregelt werden kann, ist mir klar. Aber ist dies tatsächlich auf alle Arbeitsplätze übertragbar?
Im Bundesurlaubsgesetz findet sich in §7, Abs. 1 lediglich folgender Hinweis: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange [...] entgegenstehen."
Danke für die Erläuterungen!
Gruß
Nora
[bearbeitet am 08.01.14 01:34]
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Wonderwoman schrieb:
Aha... der AN kann also völlig frei über seinen Urlaub verfügen?!? Wäre mir neu... :point_up:
Diesen Text fand ich auf haufe.de / Recht / Arbeits und Sozialrecht....
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chipchap schrieb:
"Betriebsferien dürfen zudem nur unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Regelmäßig sollten sie vor Beginn des Urlaubsjahres mitgeteilt werden, damit sich die Arbeitnehmer darauf einrichten können. Nach der Rechtsprechung muss außerdem noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs (z. B. zwei Wochen) für die Arbeitnehmer frei verplanbar bleiben." (Zitat)
Diesen Text fand ich auf haufe.de / Recht / Arbeits und Sozialrecht....
chipchap schrieb:
> \"Betriebsferien dürfen zudem nur unter Einhaltung einer
> angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Regelmäßig
> sollten sie vor Beginn des Urlaubsjahres mitgeteilt werden,
> damit sich die Arbeitnehmer darauf einrichten können.\" (Zitat)
Das hört sich dann aber doch ganz anders an als das, was du in deinem vorhergehenden Beitrag daraus gemacht hast.
chipchap schrieb:
> Wenn der PI jetzt kurzfristig im LAUFENDEN Jahr die Praxis schließt,
> handelt es sich hier um Betriebsferien. Diese MÃœSSEN zwingend
> so weit im Voraus angekündigt sein, daß der AN dies in seine
> Gesamt-Urlaubsplanung einbezieht - also im Vorjahr!!
Die Begriffe "sollten" und "MÜSSEN" sind juristisch gesehen sehr weit voneinander entfernt: es ist eher eine Handlungsempfehlung als eine unumstößliche Vorschrift.
Im zitierten Haufe-Text wird mehrfach auf die Einschränkung im Bundesurlaubsgesetz hingewiesen, wonach "dringende betriebliche Belange" - wie eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs - eine Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber rechtfertigen.
Link Dort steht unter anderem auch:
> "Auch wenn die Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer nicht im Ermessen des Arbeitgebers gemäß § 315 Abs. 1 BGB steht [...], kann der Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Betrieb Betriebsferien kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts einführen."
Dass man möglichst auf die Wünsche des Arbeitnehmers eingeht, versteht sich für einen "anständigen" Arbeitgeber ja hoffentlich von selbst - trotzdem gibt es sicher durchaus Gründe, warum beispielsweise ein Betriebsurlaub eingeplant wird.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@chipchap: Danke für die Erläuterung deines Postings!
chipchap schrieb:
> \"Betriebsferien dürfen zudem nur unter Einhaltung einer
> angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Regelmäßig
> sollten sie vor Beginn des Urlaubsjahres mitgeteilt werden,
> damit sich die Arbeitnehmer darauf einrichten können.\" (Zitat)
Das hört sich dann aber doch ganz anders an als das, was du in deinem vorhergehenden Beitrag daraus gemacht hast.
chipchap schrieb:
> Wenn der PI jetzt kurzfristig im LAUFENDEN Jahr die Praxis schließt,
> handelt es sich hier um Betriebsferien. Diese MÃœSSEN zwingend
> so weit im Voraus angekündigt sein, daß der AN dies in seine
> Gesamt-Urlaubsplanung einbezieht - also im Vorjahr!!
Die Begriffe "sollten" und "MÜSSEN" sind juristisch gesehen sehr weit voneinander entfernt: es ist eher eine Handlungsempfehlung als eine unumstößliche Vorschrift.
Im zitierten Haufe-Text wird mehrfach auf die Einschränkung im Bundesurlaubsgesetz hingewiesen, wonach "dringende betriebliche Belange" - wie eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs - eine Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber rechtfertigen.
Link Dort steht unter anderem auch:
> "Auch wenn die Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer nicht im Ermessen des Arbeitgebers gemäß § 315 Abs. 1 BGB steht [...], kann der Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Betrieb Betriebsferien kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts einführen."
Dass man möglichst auf die Wünsche des Arbeitnehmers eingeht, versteht sich für einen "anständigen" Arbeitgeber ja hoffentlich von selbst - trotzdem gibt es sicher durchaus Gründe, warum beispielsweise ein Betriebsurlaub eingeplant wird.
Gruß
Nora
Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge
Zuviel gezahlte Bezüge sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Verpflichtung zur Herausgabe bei ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzuzahlen. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat. Der Anspruch auf Rückzahlung bleibt jedoch bestehen, wenn der Arbeitnehmer den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit der Zahlungsgrundlage kannte oder nachträglich erfuhr.
[kaputter Link].
2009 Zuviel gezahlter Lohn
Bevor die Schuldrechtsreform in Kraft trat, musste der Arbeitnehmer zu viel erhaltenen Lohn nur dann zurückzahlen, wenn er das Geld oder einen bestimmten Gegenwert bei der Feststellung der Zuvielzahlung noch hatte. War das Geld jedoch bereits ausgegeben bzw. war kein Gegenwert mehr vorhanden, musste das Geld nicht erstattet werden. Hier hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Nach neuem Recht muss nun der entsprechende Betrag immer zurückgezahlt werden.
Die Verjährungsfrist beläuft sich auf 3 Jahre.
Trifft diese Situation nicht auch für den fälschlicherweise zu viel gegebenen Urlaub zu ?
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MH-FN schrieb:
ich habe das dazu gefunden:
Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge
Zuviel gezahlte Bezüge sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Verpflichtung zur Herausgabe bei ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzuzahlen. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat. Der Anspruch auf Rückzahlung bleibt jedoch bestehen, wenn der Arbeitnehmer den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit der Zahlungsgrundlage kannte oder nachträglich erfuhr.
[kaputter Link].
2009 Zuviel gezahlter Lohn
Bevor die Schuldrechtsreform in Kraft trat, musste der Arbeitnehmer zu viel erhaltenen Lohn nur dann zurückzahlen, wenn er das Geld oder einen bestimmten Gegenwert bei der Feststellung der Zuvielzahlung noch hatte. War das Geld jedoch bereits ausgegeben bzw. war kein Gegenwert mehr vorhanden, musste das Geld nicht erstattet werden. Hier hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Nach neuem Recht muss nun der entsprechende Betrag immer zurückgezahlt werden.
Die Verjährungsfrist beläuft sich auf 3 Jahre.
Trifft diese Situation nicht auch für den fälschlicherweise zu viel gegebenen Urlaub zu ?
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