Die Bedürfnisse und individuelle
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
uns in unserem Team ermöglichen,
individuelle Therapielösungen aus
allen Fachbereichen, wie auch
Behandlungsmöglichkeiten in
unserem Bewegungsbad, anzuwenden.
Sie haben in unserem jungen Team
die Möglichkeit, selbständig und
eigenverantwortlich Ihr
Behandlungskonzept...
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
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individuelle Therapielösungen aus
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Behandlungsmöglichkeiten in
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eigenverantwortlich Ihr
Behandlungskonzept...
Ein FM hat den Vertrag mit dem Praxisinhaber gekündigt.
Er ist noch im Besitz von Hausbesuchsrezepten eines Patienten, welchen er selbst aquiriert hatte.
Der Patient kennt die Praxis, über welche abgerechnet wird, nicht.
Muss er diese nach der Kündigung noch herausgeben ????
Knifflige Sache, denn .....der Vertrag ist gekündigt - Rechnungen kann er herfür nicht mehr schreiben, hätte dann für absolut gratis gearbeitet.
Er rechnet vermutlich über eine ander Physiopraxis diesen Hausbesuch ab ?
Wie ist die Lage oder wofür haltet ihr sie ?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Sachverhalt in der Praxis...
Ein FM hat den Vertrag mit dem Praxisinhaber gekündigt.
Er ist noch im Besitz von Hausbesuchsrezepten eines Patienten, welchen er selbst aquiriert hatte.
Der Patient kennt die Praxis, über welche abgerechnet wird, nicht.
Muss er diese nach der Kündigung noch herausgeben ????
Knifflige Sache, denn .....der Vertrag ist gekündigt - Rechnungen kann er herfür nicht mehr schreiben, hätte dann für absolut gratis gearbeitet.
Er rechnet vermutlich über eine ander Physiopraxis diesen Hausbesuch ab ?
Wie ist die Lage oder wofür haltet ihr sie ?
(2) Die Verordnung wurde personalisiert für den Patienten ausgestellt. Er agiert als Statthalter seiner GKV um die VO von der Arzt- in eine HM-Praxis zu bringen.
(3) Er darf die VO jeder für die Leistungserbringung gegenüber der zuständigen GKV zugelassenen HM-Praxis übergeben.
(4) Er darf in der freien Wahl seiner HM-Praxis nicht beeinflusst werden.
(5) Der FM selbst bestizt keine Kassenzulassung, darf die VO also nicht selbst annehmen.
...es kann dir aber absolut egal sein ob der Patient deine Praxis oder eine andere wählt. Einmischen darfst du dich nicht, erst recht nicht aus wirtschaftlichen Beweggründen.
(a) Sofern der FM die Aufträge bekommen hat solange noch ein Vertragsverhältnis bestand, hat er grundsätzlich einen Vergütungsanspruch für geleistete Dienste.
(b) Soweit nicht anders vereinbart kann er auch nach Vertragsende während des Vertragsbestandes entstandene Vergütungsansprüche einfordern.
(c) "Herauszugeben" hat der FM die VO-Blätter an die Praxis aus der er sie bekommen hat. Aber auch das ist open to debate, euer Vertrag könnte etwas anderes vorgesehen haben.
Eure Lage halte ich für ziemlich besch..., da ihr es anscheinend nicht geschafft habt im Guten auseinander- und im weiteren fair miteinander umzugehen. Aber das ist euer Bier, ich bin in nächster Zeit ausgebucht :)
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tom1350 schrieb:
Eigentlich ganz einfach. Sagen wir 10er Verordnung. Sind erst wenige Behandlungen gemacht bekommt der FM die Verordnung ohne die Behandlungen bis zum Stichtag in Rechnung zu stellen ausgehändigt. Bei gegen Ende der Verordnung macht der FM die Behandlungen über Kündigungsdatum hinweg und schreibt sie auf seine Rechnung für den letzten Monat mit drauf.
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Papa Alpaka schrieb:
(1) Das Papier ist Eigentum der ausgebenden GKV.
(2) Die Verordnung wurde personalisiert für den Patienten ausgestellt. Er agiert als Statthalter seiner GKV um die VO von der Arzt- in eine HM-Praxis zu bringen.
(3) Er darf die VO jeder für die Leistungserbringung gegenüber der zuständigen GKV zugelassenen HM-Praxis übergeben.
(4) Er darf in der freien Wahl seiner HM-Praxis nicht beeinflusst werden.
(5) Der FM selbst bestizt keine Kassenzulassung, darf die VO also nicht selbst annehmen.
...es kann dir aber absolut egal sein ob der Patient deine Praxis oder eine andere wählt. Einmischen darfst du dich nicht, erst recht nicht aus wirtschaftlichen Beweggründen.
(a) Sofern der FM die Aufträge bekommen hat solange noch ein Vertragsverhältnis bestand, hat er grundsätzlich einen Vergütungsanspruch für geleistete Dienste.
(b) Soweit nicht anders vereinbart kann er auch nach Vertragsende während des Vertragsbestandes entstandene Vergütungsansprüche einfordern.
(c) "Herauszugeben" hat der FM die VO-Blätter an die Praxis aus der er sie bekommen hat. Aber auch das ist open to debate, euer Vertrag könnte etwas anderes vorgesehen haben.
Eure Lage halte ich für ziemlich besch..., da ihr es anscheinend nicht geschafft habt im Guten auseinander- und im weiteren fair miteinander umzugehen. Aber das ist euer Bier, ich bin in nächster Zeit ausgebucht :)
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