Zur Unterstützung unseres Teams in
einer Physiotherapiepraxis in
Heidelberg suchen wir ein*e
Physiotherapeut*in (m/w/d)
Was Sie erwartet:
- Sehr gute Bezahlung ab 23€/h
und Bonuszahlungen
- 30 Urlaubstage + Bildungsurlaub
- Unbefristeter Arbeitsvertrag
- wenn gewünscht, viele 1 h
Behandlungseinheiten
- Praxis ist mit öffentlichen
Verkehrsmitteln sehr gut zu
erreichen
- Benzingutschein
- Selbstständiges Arbeiten
- Freundlicher Umgang miteinander
- Ein nettes Team und eine...
einer Physiotherapiepraxis in
Heidelberg suchen wir ein*e
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eine Patientin hatte ein Rezept bis letzte Woche und würde nun gern auf Selbstzahler KG weitermachen. Darf ich das ohne Rezept?
Vielen Dank für schnelle Antworten
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M83Axel schrieb:
Servus,
eine Patientin hatte ein Rezept bis letzte Woche und würde nun gern auf Selbstzahler KG weitermachen. Darf ich das ohne Rezept?
Vielen Dank für schnelle Antworten
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M83Axel schrieb:
Ich denke man darf es nicht da wir keine HP sind und ohne Rezepte nicht behandeln dürfen?!
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Andreas216 schrieb:
Du darfst nicht OHNE Diagnose behandeln...Du hast doch aber eine, oder nicht?
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M83Axel schrieb:
Ich habe eine Diagnose vom letzten gesetzlichen Rezept. Rezept beendet und nun will sie aus Selbstzahler weitermachen. Geht?
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Andreas216 schrieb:
Du hast eine Diagnose vom rezept...also Frage beantwortet...Wer viel fragt, bekommt nen Haufen Antworten!
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M83Axel schrieb:
Danke
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Shakespeare schrieb:
Stimmt. Aber die Rechtsprechung zum HPG (Heilpraktikergesetz) verbietet nicht-HP/Ärzten eine Heilbehandlung dann wenn diese als Erstkontakt ohne ärztliche Untersuchung und Diagnose erfolgt. Zulässig gem. Interpretation o.g. Rechtslage wären also Wellnessbehandlungen und primäre Prävention (Vorbeugung, Patient ist noch gesund) da beides streng genommen keine Heilbehandlungen sind. Ebenfalls nach bisheriger Rechtsprechung sind präventive Behandlungen möglich, wenn der Patient eine ärztliche Diagnose hat, diese noch gültig ist, es also zu keinen besonderen Veränderungen gekommen ist und der Arzt eine bestimmte Anwendung bereits rezeptiert hat. Strittig könnte die Dauer einer solchen Folgebehandlung ohne Verordnung sein und auch, wenn es zu negativen Veränderungen der Krankheitserscheinungen kommt. Man sollte sicherstellen, dass der Patient weiterhin in ärztlicher Behandlung bleibt und bei Unklarheiten mit dem Arzt in Kontakt treten. Aus meiner Sicht verhält man sich dann verantwortungsvoll und sollte keine rechtlichen Probleme bekommen. Gruß S.
Gruß MAB
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MAB schrieb:
Der Gesetzgeber sagt halt 7%.
Gruß MAB
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Shakespeare schrieb:
Im Prinzip, ja! Gruß S.
Ja das geht, es ist notwendig die Diagnose zu haben und die steht auf dem abgearbeiteten Rezept. Die Behandlung nach Rezept ist erlaubt, aber im Gegenzug zu Behandlungen auf Rezept Mehrwertsteuerpflichtig. Also auf den Selbstzahlerpreis 7% draufrechnen.
Gruß
MAB
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M83Axel schrieb:
Danke
Im Wellnesstempel zahle ich auch 19%.
7% gibt es doch nur auf
- Lebensmittel
- Bücher und Zeitungen
- Kunstgegenstände
- Hotelübernachtungen
oder hab ich was verpasst?
gruß, heropas
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heropas schrieb:
Wieso nicht 19%?
Im Wellnesstempel zahle ich auch 19%.
7% gibt es doch nur auf
- Lebensmittel
- Bücher und Zeitungen
- Kunstgegenstände
- Hotelübernachtungen
oder hab ich was verpasst?
gruß, heropas
Der Physiotherapeut selbst darf nur auf ärztliche Verordnung hin behandeln. Sollte eine weitere Behandlung erforderlich sein, so MUSS das der Arzt entscheiden.
Wellnessbehandlungen und Präventivbehandlungen, die bis 17.500 Euro Jahresumsatz umsatzsteuerfrei sind (hierzu zählt auch der Verkauf von Produkten mit rein), sind allerdings gestattet.
Übrigens sind es 19% Umsatzsteuer, die dann fällig werden.
Probleme bekommt ihr nur, wenn Ihr die Behandlung weiterführt ohne ärztliche Verordnung und der Physiotherapeut um die Ecke, der dies dürfte, euch anzeigt.
Aber wo kein Kläger da kein Richter.
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paula443 schrieb:
Eine Behandlung der Erkrankung für Selbstzahler ist für dich als Physiotherapeut so nicht rechtmäßig.
Der Physiotherapeut selbst darf nur auf ärztliche Verordnung hin behandeln. Sollte eine weitere Behandlung erforderlich sein, so MUSS das der Arzt entscheiden.
Wellnessbehandlungen und Präventivbehandlungen, die bis 17.500 Euro Jahresumsatz umsatzsteuerfrei sind (hierzu zählt auch der Verkauf von Produkten mit rein), sind allerdings gestattet.
Übrigens sind es 19% Umsatzsteuer, die dann fällig werden.
Probleme bekommt ihr nur, wenn Ihr die Behandlung weiterführt ohne ärztliche Verordnung und der Physiotherapeut um die Ecke, der dies dürfte, euch anzeigt.
Aber wo kein Kläger da kein Richter.
Physiotherapeutische Leistungen auch die die als Anschlussbehandlungen* ohne ärztliche Verordnung durchgeführt werden, und dazu zählen alle Anwendungen die grundsätzlich auch von den Kassenregelmäßig als Heilmittel anerkannt werden, unterliegen nach §12 Abs2 Nr9 UstG. dem ermäßigten Steuersatz.
Des weiteren sind o.g. Behandlungen* sowie Prävention und Wellness nicht gem. HPG und Rechtsprechung untersagt. Solche Behandlungen sind rechtlich unbeanstandet sei Jahrzehnten gang und gäbe und auch erwünscht.
Das hat nichts mit einem Erstkontakt zu tun, bei dem ein Patient mit einem gesundheitlichen Problem unter Umgehung des Arztes zu einem Physiotherapeuten kommt. Hier ist die Frage seitens der Rechtsprechung klar geregelt.
Ohne mind. sekt. HP- Erlaubnis oder ärztliche (HP) VO darf keine Behandlung durchgeführt werden. Nur da stimme ich dir zu.
Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Deine Aussagen entsprechen weder der Realität noch der Rechtslage incl. der Frage betr. Umsatzsteuer. Ich frage mich ob es da außerhalb deines Bauches irgendeine Quelle gibt, oder ob du mal 5 Min. wirklich ernsthaft recherchiert hast?
Physiotherapeutische Leistungen auch die die als Anschlussbehandlungen* ohne ärztliche Verordnung durchgeführt werden, und dazu zählen alle Anwendungen die grundsätzlich auch von den Kassenregelmäßig als Heilmittel anerkannt werden, unterliegen nach §12 Abs2 Nr9 UstG. dem ermäßigten Steuersatz.
Des weiteren sind o.g. Behandlungen* sowie Prävention und Wellness nicht gem. HPG und Rechtsprechung untersagt. Solche Behandlungen sind rechtlich unbeanstandet sei Jahrzehnten gang und gäbe und auch erwünscht.
Das hat nichts mit einem Erstkontakt zu tun, bei dem ein Patient mit einem gesundheitlichen Problem unter Umgehung des Arztes zu einem Physiotherapeuten kommt. Hier ist die Frage seitens der Rechtsprechung klar geregelt.
Ohne mind. sekt. HP- Erlaubnis oder ärztliche (HP) VO darf keine Behandlung durchgeführt werden. Nur da stimme ich dir zu.
Gruß S.
Das dürfte aber nur für einen Bruchteil der Leistungserbringer gelten. Dazu muss der Ort als Kurort anerkannt sein: BMF: Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für Leistungen aus der Bereitstellung von Kureinrichtun
Möglicherweise habe ich den selben Steuerberater wie paula443. Deren Aussagen stimmen bezüglich des MwSt-Satzes überein.
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SGBV schrieb:
Bezüglich der ernsthaft recherchierten Quelle muss ich hier mal den von Dir genannten Gesetzestext zitieren § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG : (ermäßigter Steuersatz gilt für) "die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;"
Das dürfte aber nur für einen Bruchteil der Leistungserbringer gelten. Dazu muss der Ort als Kurort anerkannt sein: BMF: Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für Leistungen aus der Bereitstellung von Kureinrichtun
Möglicherweise habe ich den selben Steuerberater wie paula443. Deren Aussagen stimmen bezüglich des MwSt-Satzes überein.
Seit 2012 handelt das Finanzamt nach einer Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.7.2011 (S710 A-89-ST112) so, dass sie diese Leistungen als Prävention einstuft und besteuert. Dabei wird gem. dieser Verfügung "mindestens" der ermäßigte Steuersatz erhoben. "Mindestens" heißt, wie ich es beschrieben habe, dass dieser Satz für alle Maßnahmen gilt, die von den Kassen als PT-Maßnahmen auch in den Leistungskatalogen aufgeführt sind.
Ob diese Praxis hier Umsatzsteuer zu erheben und auch den ermäßigten Satz zugrunde zu legen, überhaupt rechtlich okay ist bzw. nicht irgendwann durch Gerichte gekippt werden könnte, ist eine andere Frage und wird sicherlich irgendwann geklärt werden. Es ist und bleibt aber Fakt und man kann sich da auf die entsprechende Verfügung der OFD, unter Zugrundelegung des von mir im ersten Beitrag genannten Gesetzestext, berufen. Das gilt wohlgemerkt nur für die hier im Thread genannte Fortführung einer verordneten Leistung auf Selbstzahler-Basis.
Wenn du einen höheren Satz abführst, wird sich das Finanzamt natürlich freuen und annehmen, dass es sich ggf. um Wellness oder primäre Prävention handelt. Deinen Steuerberater würde ich mal motivieren, sich mit der genannten Thematik gründlicher zu beschäftigen...
Gruß S.
PS: Nachtrag Quellen: u.a.
[kaputter Link]
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[bearbeitet am 15.12.13 12:44]
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Shakespeare schrieb:
Es geht darum wie das FA die Rechtslage interpretiert und handelt. Bei dem zitierten Gesetzestext, handelt es sich keineswegs nur um Kureinrichtungen sondern, es werden auch andere Bereiche damit erfasst. Ich sage es immer wieder fast gebetsmühlenartig, dass es nicht reicht eine Rechtslage zu beurteilen, wenn man Gesetzestexte nur liest, wörtlich nimmt und sie nicht aus dem Kontext der Rechtspraxis betrachtet (genau wie beim HPG). Bis vor 2012 waren genannte Leistungen (also Behandlungsfortführung im Anschluss an eine ärztliche VO) von der Umsatzsteuer befreit.
Seit 2012 handelt das Finanzamt nach einer Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.7.2011 (S710 A-89-ST112) so, dass sie diese Leistungen als Prävention einstuft und besteuert. Dabei wird gem. dieser Verfügung "mindestens" der ermäßigte Steuersatz erhoben. "Mindestens" heißt, wie ich es beschrieben habe, dass dieser Satz für alle Maßnahmen gilt, die von den Kassen als PT-Maßnahmen auch in den Leistungskatalogen aufgeführt sind.
Ob diese Praxis hier Umsatzsteuer zu erheben und auch den ermäßigten Satz zugrunde zu legen, überhaupt rechtlich okay ist bzw. nicht irgendwann durch Gerichte gekippt werden könnte, ist eine andere Frage und wird sicherlich irgendwann geklärt werden. Es ist und bleibt aber Fakt und man kann sich da auf die entsprechende Verfügung der OFD, unter Zugrundelegung des von mir im ersten Beitrag genannten Gesetzestext, berufen. Das gilt wohlgemerkt nur für die hier im Thread genannte Fortführung einer verordneten Leistung auf Selbstzahler-Basis.
Wenn du einen höheren Satz abführst, wird sich das Finanzamt natürlich freuen und annehmen, dass es sich ggf. um Wellness oder primäre Prävention handelt. Deinen Steuerberater würde ich mal motivieren, sich mit der genannten Thematik gründlicher zu beschäftigen...
Gruß S.
PS: Nachtrag Quellen: u.a.
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[bearbeitet am 15.12.13 12:44]
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SGBV schrieb:
Google hat die Quelle OFD... leider nicht gefunden. Wir machen es aber sowieso ganz anders: keine Behandlung ohne ärztl. Vo. Wir haben Ärzte in der Einrichtung (Reha), die eine neue Vo (privat) ausstellen. Die ärztl. Untersuchung kostet dann etwa genauso viel wie die gesparte MwSt. -> Wir können 100% der Kohle behalten und es ist in wirklich jeder Hinsicht rechtssicher.
Selbst die Verfügung der OFD Frankfurt ist nicht von allen OFD`en so übernommen worden. Eine Klage eines Betroffenen könnte das alles wieder kippen, da die Umsatzsteuergesetzgebung sehr einseitig verbogen wird.
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morpheus-06 schrieb:
es gibt da vers. Auffassungen der OFD`en, nach unserer ist der 7% Satz nicht haltbar und es wird auf das verwiesen, dass SGB V geschrieben hat.
Selbst die Verfügung der OFD Frankfurt ist nicht von allen OFD`en so übernommen worden. Eine Klage eines Betroffenen könnte das alles wieder kippen, da die Umsatzsteuergesetzgebung sehr einseitig verbogen wird.
BED e.V. versendet Stellungnahme zur Umsatzbesteuerung auf Heilmittelleistungen an die EU (geplant ist der Wegfall von MwSt-Ermäßigungen auf ärztl. verordnete Leistungen)
Veröffentlicht am 12.12.2013
Im Juni dieses Jahres veröffentlichte der BED e.V. das Vorhaben der EU zur Umsatzbesteuerung auf Heilmittelleistungen.
Mehrwertsteuer auf Heilmittelleistungen?!
Bis zum 04.01.2014 befragt die Europäische Kommission alle interessierten Kreise zu dem Thema:
Überprüfung bestehender Gesetzgebung zu ermäßigten MwSt.-Sätzen
Auf die Frage F 1 Sind Ihnen irgendwelche konkreten Situationen bekannt, in denen die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen durch einen oder
mehrere Mitgliedstaaten tatsächlich zu einer wesentlichen Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt führt? Bitte erläutern Sie diese Situationen und machen Sie, wenn möglich, Angaben zur wirtschaftlichen Auswirkung dieser Wettbewerbsverzerrung.
antwortet der BED e.V.:
"Im folgenden Fall geht es um Arbeitsplatzverluste und bedeutsame finanzielle Verluste für die Tätigen in den Gesundheitsfachberufen vor allem der Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden sowie Podologen bei Abschaffung der Mehrwertsteuerfreiheit.
Hintergrund: Sämtliche Gesetzliche Krankenkassenverträge bzw. deren Preislisten beinhalten den Passus: Die Vergütungssätze gelten inklusive der Mehrwertsteuer! Bislang sind die Leistungen auf ärztliche Verordnung in Deutschland jedoch umsatzsteuerfrei. Siehe z.B. Seite 4 b: vdek - Vergütungsliste gemäß § 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen
Die Einführung der generellen Mehrwertbesteuerung auf Heilmittelleistungen bei ärztlicher Verordnung würde damit zu einer realen Einkommensminderung der Ergotherapeuten führen. Im Gegenzug könnte zwar Vorsteuer geltend gemacht werden, diese entsteht aber zumeist nur zu Beginn einer Heilmittelpraxisgründung in beachtlichem Maße durch die notwendigen Investitionen in Praxismaterial.
Die Praxismieten der Heilmittelerbringer (u. A. der Ergotherapeuten) sind in fast allen Fällen ohne Umsatzsteuer angesetzt, da jene bislang eben nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Bei einem monatlichen Umsatz von 6.000 € einer "Ein-Mann-Praxis" wären somit rund 958 € davon Umsatzsteuer. Im Schnitt fallen in einer Heilmittelpraxis 60 % Ausgaben (in unserem Bespielfall: 3.600 €) an, während rund 40 % 2.400 € als Einnahmen verzeichnet werden.
19 % der Ausgaben, die dann als Vorsteuer gegen gerechnet werden können sind 575 €.
383 € reale Einkommenskürzung würde daher die Einführung der Mehrwertsteuerpflicht für einen Ergotherapeuten bedeuten, was 4.596 € weniger Einahmen im Jahr bedeutet!
Wir bitten daher die Entscheider der Gesetzgebung diesen Sachverhalt entsprechend zu würdigen und damit zu berücksichtigen."
weiterführende Links: Link
Überprüfung bestehender Gesetzgebung zu ermäßigten MwSt.-Sätzen - European commission
Link
[bearbeitet am 15.12.13 22:18]
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SGBV schrieb:
Zum Thema MwSt bei HM gibt es eine EU-Umfrage:
BED e.V. versendet Stellungnahme zur Umsatzbesteuerung auf Heilmittelleistungen an die EU (geplant ist der Wegfall von MwSt-Ermäßigungen auf ärztl. verordnete Leistungen)
Veröffentlicht am 12.12.2013
Im Juni dieses Jahres veröffentlichte der BED e.V. das Vorhaben der EU zur Umsatzbesteuerung auf Heilmittelleistungen.
Mehrwertsteuer auf Heilmittelleistungen?!
Bis zum 04.01.2014 befragt die Europäische Kommission alle interessierten Kreise zu dem Thema:
Überprüfung bestehender Gesetzgebung zu ermäßigten MwSt.-Sätzen
Auf die Frage F 1 Sind Ihnen irgendwelche konkreten Situationen bekannt, in denen die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen durch einen oder
mehrere Mitgliedstaaten tatsächlich zu einer wesentlichen Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt führt? Bitte erläutern Sie diese Situationen und machen Sie, wenn möglich, Angaben zur wirtschaftlichen Auswirkung dieser Wettbewerbsverzerrung.
antwortet der BED e.V.:
"Im folgenden Fall geht es um Arbeitsplatzverluste und bedeutsame finanzielle Verluste für die Tätigen in den Gesundheitsfachberufen vor allem der Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden sowie Podologen bei Abschaffung der Mehrwertsteuerfreiheit.
Hintergrund: Sämtliche Gesetzliche Krankenkassenverträge bzw. deren Preislisten beinhalten den Passus: Die Vergütungssätze gelten inklusive der Mehrwertsteuer! Bislang sind die Leistungen auf ärztliche Verordnung in Deutschland jedoch umsatzsteuerfrei. Siehe z.B. Seite 4 b: vdek - Vergütungsliste gemäß § 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen
Die Einführung der generellen Mehrwertbesteuerung auf Heilmittelleistungen bei ärztlicher Verordnung würde damit zu einer realen Einkommensminderung der Ergotherapeuten führen. Im Gegenzug könnte zwar Vorsteuer geltend gemacht werden, diese entsteht aber zumeist nur zu Beginn einer Heilmittelpraxisgründung in beachtlichem Maße durch die notwendigen Investitionen in Praxismaterial.
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