Wir sind ein nettes Team von sechs
Physiotherapeuten und einer
Ergotherapeutin sowie einer
Rezeptionskraft. In unserer Praxis
behandeln wir überwiegend
orthopädisch / chirurgische sowie
neurologische Patienten. Einige
unserer Therapeuten betreuen auch
eine außerklinische
Intensivpflegeeinrichtung.
Wir bieten dir das Arbeiten in
einer Viertagewoche mit flexiblen
Arbeitszeiten, einer betrieblichen
Altersvorsorge, kostenlose private
Zusatzversicherung für Krankenhaus
und Zahnersatz, dreißig T...
Physiotherapeuten und einer
Ergotherapeutin sowie einer
Rezeptionskraft. In unserer Praxis
behandeln wir überwiegend
orthopädisch / chirurgische sowie
neurologische Patienten. Einige
unserer Therapeuten betreuen auch
eine außerklinische
Intensivpflegeeinrichtung.
Wir bieten dir das Arbeiten in
einer Viertagewoche mit flexiblen
Arbeitszeiten, einer betrieblichen
Altersvorsorge, kostenlose private
Zusatzversicherung für Krankenhaus
und Zahnersatz, dreißig T...
Hat sich da was geändert? Oder sind alle anderen Kassen doof? Oder ist es doch nur Dickfelligkeit von dem Fachbereich??Ich würde mich über hilfreiche Antworten freuen - Eure „neue“
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Unser Verband schlägt bei Weigerung folgendes Musterschreiben (mit Angabe von Gerichtsurteilen) vor:
" ...............Das Bundessozialgericht (BSG vom 23.03.2006, B3 KR 6/05R) hat bereits im Jahr 2006
klargestellt, dass Krankenkassen und Therapeuten sich auf dem Gesundheitsmarkt als Teil
des allgemeinen Wirtschaftslebens gegenüberstünden, in dem die Pflicht zur Zahlung von
Verzugszinsen selbstverständlich sei. Dieser Rechtsprechung haben sich auch in jüngerer
Vergangenheit Sozialgerichte angeschlossen (z. B. SG Dessau-Roßlau vom 19.03.2015 – S
23 U 104/12).
Aus dem Urteil insbesondere: Gründe, II, 2, d + Sinn + Zweck des Urteils + der Richtlinie
2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr..........
"
Der Vortrag Ihres Schreibens vom _______________ hat somit rechtlich keinen Bestand.
Die Verzugszinsen und Pauschale nach § 288 BGB sind daher zu begleichen.
Wir erwarten Ihren Zahlungseingang sofort, spätestens jedoch bis zum _________________
Mit freundlichen Grüßen
Hoffe, ich konnte helfen. !!
Viel Erfolg.
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Susulo schrieb:
Liebe langjährige Neue!
Unser Verband schlägt bei Weigerung folgendes Musterschreiben (mit Angabe von Gerichtsurteilen) vor:
" ...............Das Bundessozialgericht (BSG vom 23.03.2006, B3 KR 6/05R) hat bereits im Jahr 2006
klargestellt, dass Krankenkassen und Therapeuten sich auf dem Gesundheitsmarkt als Teil
des allgemeinen Wirtschaftslebens gegenüberstünden, in dem die Pflicht zur Zahlung von
Verzugszinsen selbstverständlich sei. Dieser Rechtsprechung haben sich auch in jüngerer
Vergangenheit Sozialgerichte angeschlossen (z. B. SG Dessau-Roßlau vom 19.03.2015 – S
23 U 104/12).
Aus dem Urteil insbesondere: Gründe, II, 2, d + Sinn + Zweck des Urteils + der Richtlinie
2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr..........
"
Der Vortrag Ihres Schreibens vom _______________ hat somit rechtlich keinen Bestand.
Die Verzugszinsen und Pauschale nach § 288 BGB sind daher zu begleichen.
Wir erwarten Ihren Zahlungseingang sofort, spätestens jedoch bis zum _________________
Mit freundlichen Grüßen
Hoffe, ich konnte helfen. !!
Viel Erfolg.
hab eine Mail mit Deinem Text an die KKH geschickt, die Antwort kam nach 2 Stunden, das Rechenzentrum würde sich mit mir in Verbindung setzen und ich möge noch ein wenig Geduld haben.
Zum Pech der KKH hab ich leider keine Geduld mehr gehabt und das Ganze liegt seit Montag bei Herrn Dr. Alt stuck_out_tongue.
Mal sehen, wie teuer es für die KKH wird ....
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die neue schrieb:
Liebe Susulo,
hab eine Mail mit Deinem Text an die KKH geschickt, die Antwort kam nach 2 Stunden, das Rechenzentrum würde sich mit mir in Verbindung setzen und ich möge noch ein wenig Geduld haben.
Zum Pech der KKH hab ich leider keine Geduld mehr gehabt und das Ganze liegt seit Montag bei Herrn Dr. Alt stuck_out_tongue.
Mal sehen, wie teuer es für die KKH wird ....
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UW schrieb:
Mahnbescheid erstellen lassen - vor DEINEM Amtsgericht, wenn GKV Einspruch einlegt klagen..der Verlierer zahlt.. bei mir hat das bislang immer ohne Klage geklappt,.,nur nicht klein beigeben
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Problem beschreiben
die neue schrieb:
Bis jetzt wurden mir von sämtlichen Kassen (inkl. der AOK Rheinland) immer die 40,00 Euro Verzugspauschale lt. §288 BGB Abs. 5 sowie die entsprechenden Zinsen (Abs. 2) gezahlt. Manchmal nur mit etwas Nachdruck, aber es wurde gezahlt, das letzte Mal vor ca. 1 Jahr.Nun liege ich mit der KKH im Clinch. Die haben mir die VerzugsZINSEN 2x gezahlt, die VerzugsPAUSCHALE jedoch gar nicht.Antwort von heute von einer wirklich „bemühten“ Mitarbeiterin, Zitat „ich habe Rücksprache mit unserem Fachbereich gehalten. Der § 288 BGB Abs. 5 findet für den SGB V Bereich keine Anwendung. Daher kann die Verzugspauschale nicht gezahlt werden.“ Zitatende.
Hat sich da was geändert? Oder sind alle anderen Kassen doof? Oder ist es doch nur Dickfelligkeit von dem Fachbereich??Ich würde mich über hilfreiche Antworten freuen - Eure „neue“
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PT-Morris schrieb:
Der Vertrag mit dem VdeK ist allerdings vom 1.4.13.
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Problem beschreiben
PT-Morris schrieb:
Das kommt drauf an. Bei Verträgen, die vor dem 16.03.2013 geschlossen wurden kann die Pauschale nicht angesetzt werden.
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