Unser Team besteht aus
aufgeschlossenen & engagierten
Therapeuten. Wir haben höchste
Ansprüche an unsere Therapie und
unterstützen unsere Therapeuten
bei ihrer Weiterentwicklung. Das
Team besteht aus einer gesunden
Mischung von spezialisierten
Therapeuten.
Ob Manualtherapeut oder
Berufsanfänger: gerne
partizipieren wir von Deinen
umfang"reichen Erfahrungen oder
sind Dir beim Einstieg in das
Berufsleben behilflich. Wir sind
flexibel hinsichtlich der
Wochenstundenanzahl und gestalten
Deine...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo, wenn laut Arbeitsvertrag ein Urlaubsanspruch von 22 Tagen im Jahr , konkret formuliert 1,83 Tagen pro gearbeitetem Monat besteht , die AN nun aber zum 15.9. gekündigt hat und bereits 19 Tage Urlaub hatte - statt den ihr zustehenden 15,5 Tagen - kann ich dann von ihr verlangen, dass sie diese Stunden des zuviel genommen Urlaubes wieder reinarbeitet ? :unamused:
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Also: ohne vertragliche Regelung, im Austrittsjahr den Urlaub zu kürzen, müssen hier 22 Tage gewährt werden, ansonsten 20 Tage bei 5-Tage-Woche.
Gruß
Nora
Anmerkung: gefallen muss einem das nicht und dem gesunden Menschenverstand entspricht das auch nicht... - ist aber so gesetzlich geregelt...
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Nora Weber schrieb:
Sofern das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr besteht, hat die AN seit Juli Anspruch auf den vollen (!) Jahresurlaub, der vertraglich ("Im Austrittsjahr wird der Urlaub anteilig gezwölftelt") maximal auf den gesetzlichen Mindest-Jahresurlaub (24 Tage bei 6-Tage-, 20 Tage bei 5-Tage-Woche) gekürzt werden kann.
Also: ohne vertragliche Regelung, im Austrittsjahr den Urlaub zu kürzen, müssen hier 22 Tage gewährt werden, ansonsten 20 Tage bei 5-Tage-Woche.
Gruß
Nora
Anmerkung: gefallen muss einem das nicht und dem gesunden Menschenverstand entspricht das auch nicht... - ist aber so gesetzlich geregelt...
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tom1350 schrieb:
Es geht hier darum, dass die Kollegin 3,5 Tage "zu viel" Urlaub genommen hat. Aber, hey, 22 Tage Jahresurlaub ist lächerlich wenig! Da weiß man schon von welchem Stamme AT ist. Wie gesagt, einfach mal die Füße still halten und sozial bleiben.
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C. DBO schrieb:
Wenn die ANin zum 15.09 gekündigt hat, stehen ihr tatsächlich die kompletten 22 Tage zu. Wenn sie es nicht weiß, sei froh und halt die Füße still. Sie ist Dir nichts mehr schuldig.
Es geht hier darum, dass die Kollegin 3,5 Tage "zu viel" Urlaub genommen hat. Aber, hey, 22 Tage Jahresurlaub ist lächerlich wenig! Da weiß man schon von welchem Stamme AT ist. Wie gesagt, einfach mal die Füße still halten und sozial bleiben.
Das hat nichts mit sozial zu tun, sondern ist eben so.
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Wonderwoman schrieb:
tom1350 schrieb am 12.8.16 09:46:
Es geht hier darum, dass die Kollegin 3,5 Tage "zu viel" Urlaub genommen hat. Aber, hey, 22 Tage Jahresurlaub ist lächerlich wenig! Da weiß man schon von welchem Stamme AT ist. Wie gesagt, einfach mal die Füße still halten und sozial bleiben.
Das hat nichts mit sozial zu tun, sondern ist eben so.
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billremsi schrieb:
Und was ist wenn ich als AN seit 3 Monaten krank geschrieben bin und dann die Kündigung erhalte? Es besteht noch Urlaubsanspruch von 22 Tagen und meine Kündigungsfrist müsste mindestens 2 Monate betragen, da ich schon 8 Jahre dort angestellt bin. Demnach kann ich ja sofort zuhause bleiben oder?!?
Oder LAG Hessen Urteil vom 14.06.2010 - 16 Sa 1036/09 - NZA-RR 2010, 465; ErfK/Müller-Glöge, 12. Aufl., § 622 BGB, Rn. 18; APS/ Linck, 4. Aufl., § 622 BGB, Rn. 161).
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tom1350 schrieb:
Bei acht Jahren beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende. Gesetzliche Regelung nach BGB. Gilt auch für Kleinbetriebe s. Link
Oder LAG Hessen Urteil vom 14.06.2010 - 16 Sa 1036/09 - NZA-RR 2010, 465; ErfK/Müller-Glöge, 12. Aufl., § 622 BGB, Rn. 18; APS/ Linck, 4. Aufl., § 622 BGB, Rn. 161).
Der AG sollte zwar bei Ausscheiden den Urlaub gewähren, bei betrieblicher Notwendigkeit könnte aber auch ein finanzieller Ausgleich (Auszahlung des Urlaubs - zumindest teilweise) in Frage kommen. Ein "einfach zu Hause bleiben" wäre unerlaubte Selbstbeurlaubung.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Ergänzend zu den korrekt genannten 3 Monaten Kündigungsfrist nach 8 Jahren Beschäftigung: einfach zu Hause bleiben geht dennoch nicht!
Der AG sollte zwar bei Ausscheiden den Urlaub gewähren, bei betrieblicher Notwendigkeit könnte aber auch ein finanzieller Ausgleich (Auszahlung des Urlaubs - zumindest teilweise) in Frage kommen. Ein "einfach zu Hause bleiben" wäre unerlaubte Selbstbeurlaubung.
Gruß
Nora
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tom1350 schrieb:
Ich glaube du kannst sie ihr schenken, ein gutes Arbeitszeugnis ausstellen und ihr weiterhin viel Erfolg wünschen. Dir auch bei der Suche nach einer geeigneten Nachfolgerin.
Gruß redvine
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redvine schrieb:
Urlaub kann nie auf irgend eine Art und Weise verrechnet werden. Im konkreten Fall hat AN also Glück gehabt und AG Pech.
Gruß redvine
Ansonsten füge ich redvine eine kleine Formsache hinzu:
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
...der AG der früher im Kalenderjahr steht hat Pech gehabt. Der AG der später im Kalenderjahr steht darf für alle vorherigen Arbeitsstellen eine Urlaubsbescheinigung anfordern :)
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Papa Alpaka schrieb:
...kannst du uns ein paar Details zu den Modalitäten des Arbeitsverhältnisses geben?
Bundesurlaubsgesetz §6 - Ausschluß von Doppelansprüchen
Ansonsten füge ich redvine eine kleine Formsache hinzu:
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
...der AG der früher im Kalenderjahr steht hat Pech gehabt. Der AG der später im Kalenderjahr steht darf für alle vorherigen Arbeitsstellen eine Urlaubsbescheinigung anfordern :)
22 / 12 x 8 = 14,666 , aufgerunden = 15
Für halbe Monate besteht kein Urlaubsanspruch.
Gruß redvine
Nachtrag:
Laut folgendem Link besteht sogar Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, und halbe Monate müssen irgendwie sonst abgegolten werden.
Teilurlaubsanspruch: So berechnen Sie den anteiligen Urlaub
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redvine schrieb:
Angenommen, dass das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr über angedauert hat und kein Resturlaub vom letzten Jahr besteht, beispielsweise weil die Probezeit noch nicht vorbei war:
22 / 12 x 8 = 14,666 , aufgerunden = 15
Für halbe Monate besteht kein Urlaubsanspruch.
Gruß redvine
Nachtrag:
Laut folgendem Link besteht sogar Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, und halbe Monate müssen irgendwie sonst abgegolten werden.
Teilurlaubsanspruch: So berechnen Sie den anteiligen Urlaub
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