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"BGH
Freiheitsstrafe für Vertragsarzt wegen unwirtschaftlicher Verordnung
Ärzte haben eine „Vermögensbetreuungspflicht“ gegenüber Krankenkassen – meint der Bundesgerichtshof. Rechtsanwalt und Forumsmoderator Dr. Tim Oehler berichtet für den änd von einer aktuellen Entscheidung:
Oehler warnt: "Es besteht stets die Gefahr, dass angeblich festgestellte Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden.
© privat
»Großes Bild
BGH-Urteil: 1 Jahr bedingte Freiheitsstrafe für Vertragsarzt wegen unwirtschaftlicher Verordnung
Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat den Schuldspruch gegen einen Arzt wegen Untreue gegenüber Krankenkassen bestätigt. Der Fall besitzt gerade für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte eine enorme Sprengkraft, weil Aufhänger für die Verurteilung das Wirtschaftlichkeitsgebot ist.
Heilmittelverordnungen ohne medizinische Indikation
Der angeklagte Arzt ist Vertragsarzt und soll zugleich als "Kooperationsarzt" von Anbietern für Physiotherapie und Krankengymnastik (Gesundheitszentrum) gearbeitet haben. Er soll insgesamt in 479 Fällen Heilmittelverordnungen für physiotherapeutische Leistungen, insbesondere manuelle Therapie, Wärmepackungen, Unterwasserdruckstrahlmassagen sowie gerätegestützte Krankengymnastik erstellt haben. Nach dem Tatbestand des Urteils wurden die Heilmittelverordnungen für " Patienten" ohne Untersuchung oder anderweitige Konsultation ausgestellt. Es bestand nicht eine medizinische Indikation. Mit dem Gesundheitszentrum bestand eine Übereinkunft, dass dem Arzt Krankenversicherungskarten von Angestellten des Gesundheitszentrums und den Spielern eines Fußballvereins überlassen wurden, die der Arzt als Mannschaftsarzt betreute. Die Heilmittelverordnungen leitete der Arzt dann den Eheleuten zu, die das Gesundheitszentrum betrieben. Diese wiederum ließen sich die Erbringung der von dem Arzt verordneten Leistungen von den "Patienten" bestätigen, obwohl diese Leistungen nicht erbracht wurden. Später erfolgte die Einreichung bei verschiedenen Krankenkassen, die in der Annahme – die verordneten Leistungen sein erbracht worden – insgesamt fast 52.000 € bezahlten. Der Arzt selbst erhielt keinen Anteil. Er wollte vielmehr seine Stellung als "Kooperationsarzt" erhalten.
Vermögensbetreuungspflicht
Der Bundesgerichtshof teilte die Ansicht, dass der Arzt wegen Untreue zu verurteilen sei. Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt haben eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Krankenkassen
»Auch wenn zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, gehen die Befugnisse des Vertragsarztes auf das Vermögen der Krankenkassen einzuwirken, über eine rein tatsächliche Möglichkeit hierzu weit hinaus... Die wirtschaftliche Bedeutung, die der Verordnung unter anderem von Heilmitteln zukommt, begründet daher eine Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.«
Besonders hoher Stellenwert des Wirtschaftlichkeitsgebotes
Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hob den besonders hohen Stellenwert des Wirtschaftlichkeitsgebotes hervor.
»Dabei ergibt sich die Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebotes schon daraus, dass es für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen gilt. Der – neben anderen – das Wirtschaftlichkeitsgebot normierende § 12 SGB V führt deshalb zu Recht als "Zentralvorschrift des Rechte der GKV" bezeichnet.«
Approbationsentzug bei grober Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
Der Bundesgerichtshof leitete die hohe Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebotes auch aus der Rechtsprechung zum Approbationsentzug her. Denn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob ein Abrechnungsbetrug Anlass für den Widerruf der Approbation sein kann, ohne weiteres zu bejahen, da die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen selbstverständlich zu den Berufspflichten gehört.
Gravierende Pflichtverletzung
Für den Bundesgerichtshof war die Pflichtverletzung auch deswegen gravierend, weil die Heilmittelverordnungen nicht nur ohne medizinische Indikation erfolgten, sondern auch eben in der Kenntnis, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht wurden, aber gegenüber den Krankenkassen in betrügerischer Weise abgerechnet werden sollten.
Vorsicht bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen und anderen Regressen!
Die Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen im Jahr 2012 löste die Folgefrage aus, wie es um die Möglichkeit einer Strafbarkeit des Vertragsarztes wegen Untreue bestellt ist. Dies hat jetzt der obige BGH (Beschluss vom 16.8.2016 – 4 StR 163/16) beantwortet. Das Thema „Untreue“ ist auf jeden Fall nicht beerdigt worden. Es gibt die Untreue der Leistungserbringer.
Ob das vorliegende Urteil zu einer strafrechtlich extensiveren Instrumentalisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes führt, bleibt abzuwarten. Aus reinen Vorsichtsgründen sollte man sich gegenüber Feststellungen „keine medizinische Indikation“ z.B. im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen etc. aufgrund der vorherigen Rechtsprechung wehren und die Regresse nicht akzeptieren. Es besteht stets die Gefahr, dass (angeblich festgestellte) Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden.
Dr. Tim Oehler, Rechtsanwalt
Weitere Fundstelle: NSW StGB § 266 (BGH-intern)"
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hgb schrieb:
ais facharzt,de:
"BGH
Freiheitsstrafe für Vertragsarzt wegen unwirtschaftlicher Verordnung
Ärzte haben eine „Vermögensbetreuungspflicht“ gegenüber Krankenkassen – meint der Bundesgerichtshof. Rechtsanwalt und Forumsmoderator Dr. Tim Oehler berichtet für den änd von einer aktuellen Entscheidung:
Oehler warnt: "Es besteht stets die Gefahr, dass angeblich festgestellte Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden.
© privat
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BGH-Urteil: 1 Jahr bedingte Freiheitsstrafe für Vertragsarzt wegen unwirtschaftlicher Verordnung
Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat den Schuldspruch gegen einen Arzt wegen Untreue gegenüber Krankenkassen bestätigt. Der Fall besitzt gerade für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte eine enorme Sprengkraft, weil Aufhänger für die Verurteilung das Wirtschaftlichkeitsgebot ist.
Heilmittelverordnungen ohne medizinische Indikation
Der angeklagte Arzt ist Vertragsarzt und soll zugleich als "Kooperationsarzt" von Anbietern für Physiotherapie und Krankengymnastik (Gesundheitszentrum) gearbeitet haben. Er soll insgesamt in 479 Fällen Heilmittelverordnungen für physiotherapeutische Leistungen, insbesondere manuelle Therapie, Wärmepackungen, Unterwasserdruckstrahlmassagen sowie gerätegestützte Krankengymnastik erstellt haben. Nach dem Tatbestand des Urteils wurden die Heilmittelverordnungen für " Patienten" ohne Untersuchung oder anderweitige Konsultation ausgestellt. Es bestand nicht eine medizinische Indikation. Mit dem Gesundheitszentrum bestand eine Übereinkunft, dass dem Arzt Krankenversicherungskarten von Angestellten des Gesundheitszentrums und den Spielern eines Fußballvereins überlassen wurden, die der Arzt als Mannschaftsarzt betreute. Die Heilmittelverordnungen leitete der Arzt dann den Eheleuten zu, die das Gesundheitszentrum betrieben. Diese wiederum ließen sich die Erbringung der von dem Arzt verordneten Leistungen von den "Patienten" bestätigen, obwohl diese Leistungen nicht erbracht wurden. Später erfolgte die Einreichung bei verschiedenen Krankenkassen, die in der Annahme – die verordneten Leistungen sein erbracht worden – insgesamt fast 52.000 € bezahlten. Der Arzt selbst erhielt keinen Anteil. Er wollte vielmehr seine Stellung als "Kooperationsarzt" erhalten.
Vermögensbetreuungspflicht
Der Bundesgerichtshof teilte die Ansicht, dass der Arzt wegen Untreue zu verurteilen sei. Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt haben eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Krankenkassen
»Auch wenn zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, gehen die Befugnisse des Vertragsarztes auf das Vermögen der Krankenkassen einzuwirken, über eine rein tatsächliche Möglichkeit hierzu weit hinaus... Die wirtschaftliche Bedeutung, die der Verordnung unter anderem von Heilmitteln zukommt, begründet daher eine Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.«
Besonders hoher Stellenwert des Wirtschaftlichkeitsgebotes
Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hob den besonders hohen Stellenwert des Wirtschaftlichkeitsgebotes hervor.
»Dabei ergibt sich die Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebotes schon daraus, dass es für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen gilt. Der – neben anderen – das Wirtschaftlichkeitsgebot normierende § 12 SGB V führt deshalb zu Recht als "Zentralvorschrift des Rechte der GKV" bezeichnet.«
Approbationsentzug bei grober Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
Der Bundesgerichtshof leitete die hohe Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebotes auch aus der Rechtsprechung zum Approbationsentzug her. Denn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob ein Abrechnungsbetrug Anlass für den Widerruf der Approbation sein kann, ohne weiteres zu bejahen, da die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen selbstverständlich zu den Berufspflichten gehört.
Gravierende Pflichtverletzung
Für den Bundesgerichtshof war die Pflichtverletzung auch deswegen gravierend, weil die Heilmittelverordnungen nicht nur ohne medizinische Indikation erfolgten, sondern auch eben in der Kenntnis, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht wurden, aber gegenüber den Krankenkassen in betrügerischer Weise abgerechnet werden sollten.
Vorsicht bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen und anderen Regressen!
Die Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen im Jahr 2012 löste die Folgefrage aus, wie es um die Möglichkeit einer Strafbarkeit des Vertragsarztes wegen Untreue bestellt ist. Dies hat jetzt der obige BGH (Beschluss vom 16.8.2016 – 4 StR 163/16) beantwortet. Das Thema „Untreue“ ist auf jeden Fall nicht beerdigt worden. Es gibt die Untreue der Leistungserbringer.
Ob das vorliegende Urteil zu einer strafrechtlich extensiveren Instrumentalisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes führt, bleibt abzuwarten. Aus reinen Vorsichtsgründen sollte man sich gegenüber Feststellungen „keine medizinische Indikation“ z.B. im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen etc. aufgrund der vorherigen Rechtsprechung wehren und die Regresse nicht akzeptieren. Es besteht stets die Gefahr, dass (angeblich festgestellte) Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden.
Dr. Tim Oehler, Rechtsanwalt
Weitere Fundstelle: NSW StGB § 266 (BGH-intern)"
Wir müssen doch auch das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten (wirtschaftlich, ausreichend, zweckmäßig).
Müssen wir dem Arzt auch darauf hinweisen, wenn wir der Meinung sind, daß der Patient keine Behandlung mehr benötigt.
Machen wir das nicht, können wir dann auch in so einen Konflikt kommen?
Ab welchen Zeitpunkt hat der Patient keine Behandlung mehr nötig? Wann ist er wirklich austherapiert?
Gruß
Achilles2
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Dann im Bericht auf VO Formular Hinweis auf "austherapiert" "kein Eigeneinsatz" etc., was eine weitere Th. nicht indiziert.
Wirklich austherapiert läßt sich nicht so klar beantworten, fehlende Besserungen objektiv und subjektiv müssen beim Arzt immer zum Überprüfen der Diagnose führen, man kann Läuse und Flöhe haben.
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Zunächst keine "faueln" Verträge / Absprachen.
Der alte Bw - Grundsatz ist hier gut: Melden macht frei! Hier ist auch der sog. med. Hilfsberuf schützend, denn hier werden nur VO's durchgeführt, weniger selbst entschieden. Der Hinweis, meine Th. bringt nichts mehr ist m. E. ein guter Schutz.
Dann im Bericht auf VO Formular Hinweis auf "austherapiert" "kein Eigeneinsatz" etc., was eine weitere Th. nicht indiziert.
Wirklich austherapiert läßt sich nicht so klar beantworten, fehlende Besserungen objektiv und subjektiv müssen beim Arzt immer zum Überprüfen der Diagnose führen, man kann Läuse und Flöhe haben.
mfg hgb :wink:
Zur Auswirkung auf einen Physio deutet das Gericht relativ umfänglich an, dass ALLE Leistungserbringer in dieser Pflicht sind. Der Schutz, dass letztlich der Arzt das Geld-Ausgeben-System auslößt, besteht nicht und nicht mal pflichtmindernd. Wie dem zu begegnen ist, ohne Datenschutz zu verletzen, bzw. sich im Verhältnis zum Arzt - mit seiner Einschätzung (Pat. ist austherapiert) zu weit aus dem Fenster zu legen, bleibt unbeantwortet.
BGH 4 StR 163/16 als *.pdf
Beschluss des 4. Strafsenats vom 16.8.2016 - 4 StR 163/16 -
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Xela schrieb:
Leider hat sich das Rechtsmittel des Arztes (und damit des Beschlusses) im wesentlichen nur auf die Frage Vermögensbetreeungspflicht bezogen. Der Rest im Hauptsacheverfahren wäre auch interessant gewesen. Davon abgesehen, dass einmal mehr "Gier frißt Hirn" bestätigt wird, denk ich mir nur; ob denn das Finanzamt auch eine Vermögensbetreuungspflicht hat. Bzw. ob es Helerei ist, wenn Steuern auf solche Geschäfte eingezogen werden. Spätestens nach einem solchen Beschluss müsste doch das Finanzamt nachfragen, welchen Anteil aus dem Betrug, an die Krankenkassen zu erstatten ist.
Zur Auswirkung auf einen Physio deutet das Gericht relativ umfänglich an, dass ALLE Leistungserbringer in dieser Pflicht sind. Der Schutz, dass letztlich der Arzt das Geld-Ausgeben-System auslößt, besteht nicht und nicht mal pflichtmindernd. Wie dem zu begegnen ist, ohne Datenschutz zu verletzen, bzw. sich im Verhältnis zum Arzt - mit seiner Einschätzung (Pat. ist austherapiert) zu weit aus dem Fenster zu legen, bleibt unbeantwortet.
BGH 4 StR 163/16 als *.pdf
Beschluss des 4. Strafsenats vom 16.8.2016 - 4 StR 163/16 -
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Achilles2 schrieb:
Wie ist hierbei unsere Stellung als Physios?
Wir müssen doch auch das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten (wirtschaftlich, ausreichend, zweckmäßig).
Müssen wir dem Arzt auch darauf hinweisen, wenn wir der Meinung sind, daß der Patient keine Behandlung mehr benötigt.
Machen wir das nicht, können wir dann auch in so einen Konflikt kommen?
Ab welchen Zeitpunkt hat der Patient keine Behandlung mehr nötig? Wann ist er wirklich austherapiert?
Gruß
Achilles2
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