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Unser Horster Reha Zentrum ist ein
Haus der Gesundheit und Begegnung
an drei Standorten in
Gelsenkirchen. Bei uns steht der
Patient im Mittelpunkt. In unserem
Hause arb...
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dariava schrieb:
Weiß jemand, ob der Gewinn durch freie Mitarbeiter (30 % z.B.) für den Praxisinhaber eine umsatzsteuerpflichtige Einnahme ist?
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Einkünfte aus einem freien Mitarbeiter sind Umsatzsteuerpflichtig als auch Gewerbesteuerpflichtig!
MFG
Meitao
Heilbehandlungen sind Umsatzsteuerbefreit, solange sie von einem Arzt verordnet werden. Also der, der das Rezept abrechnet ist von der Umsatzsteuer befreit.
Wenn du wiederum einen FM einsetzt, arbeitet der in deinem Auftrag und damit wäre der Umsatz Mehrwertsteuerpflichtig, es sein denn, er unterliegt der Kleinunternehmer Regeleung §19 UStG
Nachteil: Du kannst die Vorsteuer aus der FM - Rechnung nicht ziehen, weil du Umsatzsteuerfreie Umsätze erzielst!
In die Gewerbesteuer fällt es in jedem Fall, weil es sich für Dich! um keine freuberufliche Tätigkeit handelt, wenn du einen FM beschäftigst. Damit wäre der Gewinn abzgl. des Freibetrages (24.500€) Gewerbesteuerpflichtig!
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> Dies ist meine Meinung, Auskünfte erteilt sonst der Steuerberater!
> Heilbehandlungen sind Umsatzsteuerbefreit, solange sie von einem Arzt verordnet werden. Also der, der das Rezept abrechnet
> ist von der Umsatzsteuer befreit. Wenn du wiederum einen FM einsetzt, arbeitet der in deinem
> Auftrag und damit wäre der Umsatz Mehrwertsteuerpflichtig, es sein denn, er unterliegt der Kleinunternehmer Regeleung §19 UStG
Da wird eben gerade die Vermischung von "Heilbehandlungen" angesprochen, die umsatzsteuerbefreit sind - und den umsatzsteuerpflichtigen "Auftragsarbeiten".
Die Finanzämter scheinen es aber genau anders herum zu sehen: die "Heilbehandlung" ist eben der Teil, der am Patienten erbracht wird - und normalerweise wird der FM dafür bezahlt. Also: umsatzsteuerfrei für den FM, da er reine Heilbehandlungen ausführt.
Die steuerpflichtigen "Auftragsarbeiten" macht aber der Praxisinhaber, wenn er beispielsweise die Abrechnung übernimmt, oder eben seine Räume "vermietet", indem er sie dem FM zur Verfügung stellt. Hier würde es sich dann nicht mehr um Einnahmen aus einer reinen "Heilbehandlung", sondern um einen "Mischbetrag" handeln.
Dabei kommt es sehr auf die vertragliche Ausgestaltung an, dass man nur einen Teil der Umsätze (wie die angesprochen 30 Prozent) steuerpflichtig werden lässt und nicht den vollen "Mischbetrag". Also tatsächlich lieber von einem (möglichst mit Heilberufen erfahrenen) Steuerberater beraten lassen!
Für den PI besteht zusätzlich die Gefahr, dass er zwar vielleicht mit seiner Summe an (steuerpflichtigen) Präventions- und Wohlfühlleistungen noch im (steuerbefreiten) Kleinunternehmerbereich liegen könnte, die Einnahmen aus der Zusammenarbeit mit dem FM ihn aber über die Grenze heben würden. Dann müsste für Selbstzahlerleistungen bei der Preiskalkulation noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden.
Also einer muss immer die Zeche zahlen! :smile:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
TheStonie schrieb:
> Dies ist meine Meinung, Auskünfte erteilt sonst der Steuerberater!
> Heilbehandlungen sind Umsatzsteuerbefreit, solange sie von einem Arzt verordnet werden. Also der, der das Rezept abrechnet
> ist von der Umsatzsteuer befreit. Wenn du wiederum einen FM einsetzt, arbeitet der in deinem
> Auftrag und damit wäre der Umsatz Mehrwertsteuerpflichtig, es sein denn, er unterliegt der Kleinunternehmer Regeleung §19 UStG
Da wird eben gerade die Vermischung von "Heilbehandlungen" angesprochen, die umsatzsteuerbefreit sind - und den umsatzsteuerpflichtigen "Auftragsarbeiten".
Die Finanzämter scheinen es aber genau anders herum zu sehen: die "Heilbehandlung" ist eben der Teil, der am Patienten erbracht wird - und normalerweise wird der FM dafür bezahlt. Also: umsatzsteuerfrei für den FM, da er reine Heilbehandlungen ausführt.
Die steuerpflichtigen "Auftragsarbeiten" macht aber der Praxisinhaber, wenn er beispielsweise die Abrechnung übernimmt, oder eben seine Räume "vermietet", indem er sie dem FM zur Verfügung stellt. Hier würde es sich dann nicht mehr um Einnahmen aus einer reinen "Heilbehandlung", sondern um einen "Mischbetrag" handeln.
Dabei kommt es sehr auf die vertragliche Ausgestaltung an, dass man nur einen Teil der Umsätze (wie die angesprochen 30 Prozent) steuerpflichtig werden lässt und nicht den vollen "Mischbetrag". Also tatsächlich lieber von einem (möglichst mit Heilberufen erfahrenen) Steuerberater beraten lassen!
Für den PI besteht zusätzlich die Gefahr, dass er zwar vielleicht mit seiner Summe an (steuerpflichtigen) Präventions- und Wohlfühlleistungen noch im (steuerbefreiten) Kleinunternehmerbereich liegen könnte, die Einnahmen aus der Zusammenarbeit mit dem FM ihn aber über die Grenze heben würden. Dann müsste für Selbstzahlerleistungen bei der Preiskalkulation noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden.
Also einer muss immer die Zeche zahlen! :smile:
Gruß
Nora
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TheStonie schrieb:
Dies ist meine Meinung, Auskünfte erteilt sonst der Steuerberater!
Heilbehandlungen sind Umsatzsteuerbefreit, solange sie von einem Arzt verordnet werden. Also der, der das Rezept abrechnet ist von der Umsatzsteuer befreit.
Wenn du wiederum einen FM einsetzt, arbeitet der in deinem Auftrag und damit wäre der Umsatz Mehrwertsteuerpflichtig, es sein denn, er unterliegt der Kleinunternehmer Regeleung §19 UStG
Nachteil: Du kannst die Vorsteuer aus der FM - Rechnung nicht ziehen, weil du Umsatzsteuerfreie Umsätze erzielst!
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