Physiotherapeut/in (m/w/d)
Gesucht wird ein/e motivierte/r
Physiotherapeut/in (m/w/d), der/die
unser tolles Team verstärkt und
sich auf eine abwechslungsreiche
und anspruchsvolle Tätigkeit in
einer modernen Praxis freut.
Deine Aufgaben:
Durchführung von individuellen
physiotherapeutischen Behandlungen
auf Grundlage einer ärztlichen
Verordnung
Erstellung von Therapieplänen und
Dokumentation der Behandlungen
Beratung und Anleitung von
Patienten zur Eigenübung und
Prävention
Eng...
Gesucht wird ein/e motivierte/r
Physiotherapeut/in (m/w/d), der/die
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auf Grundlage einer ärztlichen
Verordnung
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ich wieder. Wir setzen gerade den Mietvertrag auf: Grundsätzlich bin ich ja Umsatzsteuerbefreit. Rechne ich aber Selbstzahlerleistungen ab, was ich kurzfristig auch machen will (Gerätetaining etc), bin ich dann wohl Umsatzsteuerpflichtig - richtig?
Man kann nämlich den Mietvertrag mit oder ohne Umsatzsteuer machen. Nun soll ich checken welche Vertragsart (mit oder ohne) ich haben will.
Was bedeutet es für mich ob ich einen Mietvertrag mit oder ohne Umsatzsteuer habe?
Danke euch schonmal
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Klonkrieger schrieb:
Hi Leute
ich wieder. Wir setzen gerade den Mietvertrag auf: Grundsätzlich bin ich ja Umsatzsteuerbefreit. Rechne ich aber Selbstzahlerleistungen ab, was ich kurzfristig auch machen will (Gerätetaining etc), bin ich dann wohl Umsatzsteuerpflichtig - richtig?
Man kann nämlich den Mietvertrag mit oder ohne Umsatzsteuer machen. Nun soll ich checken welche Vertragsart (mit oder ohne) ich haben will.
Was bedeutet es für mich ob ich einen Mietvertrag mit oder ohne Umsatzsteuer habe?
Danke euch schonmal
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eim schrieb:
Es hat mit dem Vorwegsteuerabzug zu tun.Aber an deiner Stelle würde ich dir empfehlen den Steuerberater zu fragen der kann dir das genau auseinandersetzen.
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Bernie schrieb:
Steuerberater besser als Forum ! :stuck_out_tongue:
Gruß redvine
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redvine schrieb:
Nur, wenn Du bei der steuerlichen Anmeldung die Kleinunternehmerregelung beantragt hast. Ansonsten ist man ab dem 1 Euro Umsatzsteuerpflichtig. Was ja auch Vorteile haben kann, da man Umsatzsteuerzahlungen miteinander verrechnen kann. Ist aber eine Sache für den Steuerberater.
Gruß redvine
Nur, wenn Du bei der steuerlichen Anmeldung die Kleinunternehmerregelung beantragt hast. Ansonsten ist man ab dem 1 Euro Umsatzsteuerpflichtig. Was ja auch Vorteile haben kann, da man Umsatzsteuerzahlungen miteinander verrechnen kann. Ist aber eine Sache für den Steuerberater.
Gruß redvine
...die Umsatzsteuer ist für uns aber "relativ" uninteressant da Leistungen der Humanmedizin (hmm, wo könnten wir wohl damit zu tun haben?) nach §4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind; außer natürlich man macht soviele umsatzsteuerpflichtige Umsätze das es sich lohnt, die verrechnen zu können. In diesem Forum habe ich bisher einmal gelesen, das jemand damit ein paar hundert Euro im Jahr übrig hat...
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Papa Alpaka schrieb:
redvine schrieb am 22.12.18 19:52:
Nur, wenn Du bei der steuerlichen Anmeldung die Kleinunternehmerregelung beantragt hast. Ansonsten ist man ab dem 1 Euro Umsatzsteuerpflichtig. Was ja auch Vorteile haben kann, da man Umsatzsteuerzahlungen miteinander verrechnen kann. Ist aber eine Sache für den Steuerberater.
Gruß redvine
...die Umsatzsteuer ist für uns aber "relativ" uninteressant da Leistungen der Humanmedizin (hmm, wo könnten wir wohl damit zu tun haben?) nach §4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind; außer natürlich man macht soviele umsatzsteuerpflichtige Umsätze das es sich lohnt, die verrechnen zu können. In diesem Forum habe ich bisher einmal gelesen, das jemand damit ein paar hundert Euro im Jahr übrig hat...
2. Die Kleinunternehmerregelung muss beim Finanzamt geltend gemacht werden. Passiert nicht automatisch.
3. Wellness, Produktverkäufe, Gerätetraining ohne Verordnung, … ist prinzipiell Umsatzsteuerpflichtig.
Schöne Weihnachten
redvine
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redvine schrieb:
1. Die Entscheidung „ist eine Sache für den Steuerberater“.
2. Die Kleinunternehmerregelung muss beim Finanzamt geltend gemacht werden. Passiert nicht automatisch.
3. Wellness, Produktverkäufe, Gerätetraining ohne Verordnung, … ist prinzipiell Umsatzsteuerpflichtig.
Schöne Weihnachten
redvine
Es ging ja wohl erstmal nur darum was in den Mietvertrag kommt.
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Klonkrieger schrieb:
Mein stb kennt mich und mein Konzept. Auch die selbstzahlervarianten bei denen ich ja nicht weiß wie sie sich entwickeln werden. Also verlasse ich mich erstmal auf ihn.
Es ging ja wohl erstmal nur darum was in den Mietvertrag kommt.
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mbone schrieb:
Umsatzsteuerpflichtig wirst du erst ab Einnahmen über 17500.-€ (durch Verkauf etc)
Dann werde ich das auch so machen.
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Klonkrieger schrieb:
Sodalla. Zur Info :Mein stb rät mir, keinen Mietvertrag mit umsatzsteuer zu akzeptieren.
Dann werde ich das auch so machen.
Grüße
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Aber............
Als Vermieter kann man unter bestimmten Bedingungen zur Umsatzsteuer für Mieteinnahmen optieren. Das macht dann Sinn, wenn man ausschliesslich gewerbliche Objekte vermietet, und nur umsatzsteuerpflichtige Mieter darin hat.
Umsatzsteuer wird quasai vom Verbraucher her immer durchgereicht, und ist somit dem Unternehmer eigentlich egal. Da das abgeführt wird was an Differenz zur in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer und der selbst bezahlten Umsatzsteuer anfällt.
Mieteinnahmen sind also nicht immer umsatzsteuerfrei. Für Praxisbetriebe mit einem Umsatzsteuerpflichtigen Selbstzahlerteil, also Geräte und Wellness, ist das also eigentlich egal, bzw. sogar von Vorteil, da man ja ohnehin Vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Wer keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen abgibt und nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, der sollte darauf schauen, dass für seine Miete keine Umsatzsteuer ausgewiesen, bzw. fällig wird. Ob sich der Vermieter dann aber drauf einläßt, steht auf einem anderen Blatt Papier.
PS: Ich wäre unendlich dankbar wenn sich alle unternehmerisch Tätigen Kolleginnen und Kollegen mal grundsätzlich mit bestimmten Themen auseinandersetzen.... Vielen Dank!
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Helmut Fromberger schrieb:
Normalerweise sind Mieteinnahmen umsatzsteuerfrei. Es fällt also keine Umsatzsteuer an die ausgewiesen werden muss.
Aber............
Als Vermieter kann man unter bestimmten Bedingungen zur Umsatzsteuer für Mieteinnahmen optieren. Das macht dann Sinn, wenn man ausschliesslich gewerbliche Objekte vermietet, und nur umsatzsteuerpflichtige Mieter darin hat.
Umsatzsteuer wird quasai vom Verbraucher her immer durchgereicht, und ist somit dem Unternehmer eigentlich egal. Da das abgeführt wird was an Differenz zur in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer und der selbst bezahlten Umsatzsteuer anfällt.
Mieteinnahmen sind also nicht immer umsatzsteuerfrei. Für Praxisbetriebe mit einem Umsatzsteuerpflichtigen Selbstzahlerteil, also Geräte und Wellness, ist das also eigentlich egal, bzw. sogar von Vorteil, da man ja ohnehin Vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Wer keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen abgibt und nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, der sollte darauf schauen, dass für seine Miete keine Umsatzsteuer ausgewiesen, bzw. fällig wird. Ob sich der Vermieter dann aber drauf einläßt, steht auf einem anderen Blatt Papier.
PS: Ich wäre unendlich dankbar wenn sich alle unternehmerisch Tätigen Kolleginnen und Kollegen mal grundsätzlich mit bestimmten Themen auseinandersetzen.... Vielen Dank!
allerdings gibt es insbesondere für den Vermieter einige Fallstricke.
Da die Vermietung/Verpachtung grundsätzlich Umsatzsteuerbefreit ist, ist die Optierung an eine Bedingung geknüpft.
Und zwar muss der Mieter vollständig Umsatzsteuerpflichtig sein, und darf höchstens einen unerheblichen Teil seiner Einkünfte Umsatzsteuerfrei erwirtschaften.
Z.b. Kiosk -> verkauf von Telefonkarten (sind Umsatzsteuerfrei)
Bei Heilmittelerbringern, wird das in der Regel nicht möglich sein, da meißt der Hauptteil aus Umsatzsteuerbefreiten Leistungen (hier Humane Heilbehandlungen) erzielt wird.
Daraus folgt, dass der Mieter die Vorsteuer aus der Mietzahlung nicht abziehen kann. Damit geht die Option flöten, die der Vermieter haben will. (er hat das ja auch einkalkuliert)
Daraus folgt, dass im Zweifel sogar der Vermieter die hier zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer an den MIeter zurückerstatten muss, diese Geld aber nicht vom Finanzamt zurückerstattet bekommt (da oft die Bescheide feststehen)
Ergo gibt nur grauenhaftes CHaos und jeder ist sauer auf jeden.
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TheStonie schrieb:
ICh schließe mich da grundsätzlich meinem Vorredner an...
allerdings gibt es insbesondere für den Vermieter einige Fallstricke.
Da die Vermietung/Verpachtung grundsätzlich Umsatzsteuerbefreit ist, ist die Optierung an eine Bedingung geknüpft.
Und zwar muss der Mieter vollständig Umsatzsteuerpflichtig sein, und darf höchstens einen unerheblichen Teil seiner Einkünfte Umsatzsteuerfrei erwirtschaften.
Z.b. Kiosk -> verkauf von Telefonkarten (sind Umsatzsteuerfrei)
Bei Heilmittelerbringern, wird das in der Regel nicht möglich sein, da meißt der Hauptteil aus Umsatzsteuerbefreiten Leistungen (hier Humane Heilbehandlungen) erzielt wird.
Daraus folgt, dass der Mieter die Vorsteuer aus der Mietzahlung nicht abziehen kann. Damit geht die Option flöten, die der Vermieter haben will. (er hat das ja auch einkalkuliert)
Daraus folgt, dass im Zweifel sogar der Vermieter die hier zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer an den MIeter zurückerstatten muss, diese Geld aber nicht vom Finanzamt zurückerstattet bekommt (da oft die Bescheide feststehen)
Ergo gibt nur grauenhaftes CHaos und jeder ist sauer auf jeden.
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Kateyl schrieb:
...das ist lediglich für den Vermieter interessant, ich würde immer versuchen ohne Umsatzsteuer den Mietvertrag zu unterschreiben, da du ja nicht weißt, ob du überhaupt Umsatzsteuer zahlen musst/willst (vielleicht keine Selbstzahler in Sicht...).
Grüße
Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug trotz Vermietung an Arzt oder Versicherungskaufmann - Altfallregelung nutzen
:wink:
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kingkater schrieb:
Der Vermieter kann unter folgendem Umstand auch von Physios und Ärzten die Umsatzsteuer verlangen:
Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug trotz Vermietung an Arzt oder Versicherungskaufmann - Altfallregelung nutzen
:wink:
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