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-einen unbefristeten Arbeitsvertrag
in Teil- oder Vollzeit
-Vollzeit besetzte Rezeption
-eine überdurchschnittliche
Bezahlung ab 3000€
-30 Tage Urlaub (bei Vollzeit) +
Bezahlten Urlaub zw Weihnachten und
Neujahr als Geschenk
-45€ Gutschein monatlich
-eine helle 250 qm große Praxis
-ein abwechslungsreiches und
innovatives Arbeiten
- nettes junges Team
-regelmäßig Teamsitzung
Wir erwarten von Dir:
-selbstständiges Arbeiten
-soziale und kommunikative
Fähigkei...
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Ich bin auf TZ angestellt (20std) und möchte privat Massagen und PP (nicht die aus der Praxis) behandeln. Als kleines Zuckerl zum Gehalt. Nur leider finde ich keine richtige Aussage, wieviel das sein darf, sich selbst versichern zu müssen.
Bei den einen heisst es max. 350€ bei dem anderen heißt es gar nichts und die Kassen geben an nach Std/Woche.
Ich kenne mich jetzt gar nicht mehr aus. BG usw ist mir klar nur ab wann muss man sich selbst Krankenversichern und Renten versichern.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo und einen schönen Sonntag.
Ich bin auf TZ angestellt (20std) und möchte privat Massagen und PP (nicht die aus der Praxis) behandeln. Als kleines Zuckerl zum Gehalt. Nur leider finde ich keine richtige Aussage, wieviel das sein darf, sich selbst versichern zu müssen.
Bei den einen heisst es max. 350€ bei dem anderen heißt es gar nichts und die Kassen geben an nach Std/Woche.
Ich kenne mich jetzt gar nicht mehr aus. BG usw ist mir klar nur ab wann muss man sich selbst Krankenversichern und Renten versichern.
Bei der Krankenversicherung gilt die Haupttätigkeitsregel. Diese wird vorrangig nach der stundenmäßigen Belastung definiert, nachrangig mit der Höhe des Verdienstes. Ist die Haupttätigkeit die genannte 20 Wochenstunden sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bleibt also die Nebentätigkeit beitragsfrei, wenn diese deutlich und stabil unter 20 Wochenstunden bleibt und man damit nicht mehr verdient als mit dem Angestelltenjob. Eine Befreiung von der RV-pflicht wenn man über die genannte Grenze kommt, wäre möglich, wenn man nachweist, dass man mehr als 50% seines Einkommens nicht durch Behandlungen auf ärztliche Verordnung (egal ob PKV oder GKV) erzielt.
BG ist Pflicht und eine private Berufshaftpflicht ist unbedingt sinnvoll, wenn auch nicht vorgeschrieben.
Einschränkungen von Behandlungen ohne ärztliche Verordnung durch das Heilpraktikergesetz, sollte man bei den genannten Plänen ebenfalls bedenken. Hier bleiben streng genommen nur Patienten mit Privatverordnung oder die Behandlung von gesunden Patienten (Wellness, primäre Prävention) sowie Massagen die bislang durch Rechtsprechung und Gesetz einigermaßen gedeckt sind.
Viel Erfolg S.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke
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Shakespeare schrieb:
Besteht Rentenversicherungspflicht für die selbständige Nebentätigkeit, so gilt die allgemein bekannte 450€/Monat im Mittel als Grenze.
Bei der Krankenversicherung gilt die Haupttätigkeitsregel. Diese wird vorrangig nach der stundenmäßigen Belastung definiert, nachrangig mit der Höhe des Verdienstes. Ist die Haupttätigkeit die genannte 20 Wochenstunden sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bleibt also die Nebentätigkeit beitragsfrei, wenn diese deutlich und stabil unter 20 Wochenstunden bleibt und man damit nicht mehr verdient als mit dem Angestelltenjob. Eine Befreiung von der RV-pflicht wenn man über die genannte Grenze kommt, wäre möglich, wenn man nachweist, dass man mehr als 50% seines Einkommens nicht durch Behandlungen auf ärztliche Verordnung (egal ob PKV oder GKV) erzielt.
BG ist Pflicht und eine private Berufshaftpflicht ist unbedingt sinnvoll, wenn auch nicht vorgeschrieben.
Einschränkungen von Behandlungen ohne ärztliche Verordnung durch das Heilpraktikergesetz, sollte man bei den genannten Plänen ebenfalls bedenken. Hier bleiben streng genommen nur Patienten mit Privatverordnung oder die Behandlung von gesunden Patienten (Wellness, primäre Prävention) sowie Massagen die bislang durch Rechtsprechung und Gesetz einigermaßen gedeckt sind.
Viel Erfolg S.
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