Stuttgart |
Hauptbahnhof/Killesberg?Stellenangebot
UNICUM. Gesundheitszentrum am
Hauptbahnhof oder Killesberg
1. Vollzeit Physiotherapeut (m/w/d)
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2. oder in Teilzeit
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Unsere Praxis liegt im Herzen der
Stuttgarter City, direkt am
Hauptbahnhof und auf dem
Stuttgarter Killesberg. Wir
arbeiten in schönen, hellen
Räumlichkeiten auf über 300qm"²
und legen großen Wert auf
hochwertige Therapie, die reg...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Muss ich auf all meinen gestellten Rechnungen sowohl an PP als auch auf die Sammelabrechnungen an die KK meine Steuernummer angeben? Wenn ja, kann passieren wenn ich das nicht gemacht wurde. Ist die Angabe nur für das Finanzamt wichtig oder hat eher der Kunde einen Nachteil wenn die Nummer fehlt. Hatte noch nie Nachfragen/Beschwerden, aufgrund der fehlenden Steuernummer
Einfach machen....
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ali schrieb:
ja, die gehört da drauf !
Einfach machen....
Nun wollte ich wissen, ob es für mich Konsequenzen hätte? Ob das Finanzamt Probleme machen kann ob denen das egal ist ? Ich dachte die Angabe der Steuernummer ist nur für den Vorsteuerabzug wichtig. Aber unsere Leistungen an gesetzlich Versicherten sind ja umsatzsteuerfrei.
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[...]
Nun wollte ich wissen, ob es für mich Konsequenzen hätte? Ob das Finanzamt Probleme machen kann ob denen das egal ist ? Ich dachte die Angabe der Steuernummer ist nur für den Vorsteuerabzug wichtig. Aber unsere Leistungen an gesetzlich Versicherten sind ja umsatzsteuerfrei.
Nun wollte ich darauf gerade noch eine Antwort nachreichen, habe nach dem hier (-> https://www.physio.de/forum5/recht-steuern/steuenummer-auf-rechnungen/25/150811/150811#msg-150811) aber keine Lust mehr drauf dich über mögliche Bußgelder aufzuklären. Dein Steuerberater, deine Verantwortung, deine Geldbuße, nicht meine.
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Papa Alpaka schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 15.3.18 20:42:
[...]
Nun wollte ich wissen, ob es für mich Konsequenzen hätte? Ob das Finanzamt Probleme machen kann ob denen das egal ist ? Ich dachte die Angabe der Steuernummer ist nur für den Vorsteuerabzug wichtig. Aber unsere Leistungen an gesetzlich Versicherten sind ja umsatzsteuerfrei.
Nun wollte ich darauf gerade noch eine Antwort nachreichen, habe nach dem hier (-> https://www.physio.de/forum5/recht-steuern/steuenummer-auf-rechnungen/25/150811/150811#msg-150811) aber keine Lust mehr drauf dich über mögliche Bußgelder aufzuklären. Dein Steuerberater, deine Verantwortung, deine Geldbuße, nicht meine.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank für deine Antwort. Ich hatte die Frage nochmals gestellt, da ich im Forum Recht und Steuern keine weitere Antwort mehr erwartete und erhoffte im Forum Selbstständigkeit mehr Antworten zu erhalten. Dass die Steuernummer bei Rechnungen enthalten sein muss ist mir klar. Vielleicht könntest du mich trotzdem über Konsequenzen aufklären. Da wäre ich dir sehr dankbar.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
OK. Welche Konsequenzen hat es für mich als Physio wenn diese fehlt. Hab heute stichprobenartig einige Rechnungen durchgeschaut und folgendes festgestellt: bei allen Privatrechnungen ist dies aufgeführt und bei den meisten Sammelabrechnungen an die KK fehlt diese ( arbeite mit Theorg) - und weiß nicht wieso diese nicht auf die Rechnungen gedruckt wird. Hab auch nicht immer alles Rechnungen kontolliert auf Vollständigkeit. Hab aber noch nie eine Rückfrage der KK erhalten.
Nun wollte ich wissen, ob es für mich Konsequenzen hätte? Ob das Finanzamt Probleme machen kann ob denen das egal ist ? Ich dachte die Angabe der Steuernummer ist nur für den Vorsteuerabzug wichtig. Aber unsere Leistungen an gesetzlich Versicherten sind ja umsatzsteuerfrei.
...interessiert aber keinen bis es dem Finanzamt auffällt ;)
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1.) Alle Umsätze für Lieferungen und Leistungen sind Umsatzsteuerpflichtig (§1 UStG)
2.) Umsätze der Humanmedizinischen Leistungen sind umsatzsteuerbefreit (§4 UStG)
3.) Auf Rechnungen müssen u.a. die SteuerNr oder die USt ID des leistenden Unternehmers aufgeführt sein (sofern der Rechnungsbetrag über 250€ ist) (§14 UStG)
4.) Steuerbefreiungen müssen auf der Rechnung/Quittung kenntlich gemacht sein.
also §4 Nr.14 UstG ODER §19 UstG (Kleinunternehmerregelung)
5.) Man sollte nicht auf die Idee kommen, auf jeder Rechnung / Quittung §19 als Steuerbefreiung zu setzen, da, falls es sich um Heilmittel handelt, diese der falschen Steuerbefreiung zugeordnet werden. Kommt es dadurch zur Überschreitung der 17.500€ Grenze, fällt man in die Umsatzsteuerpflicht, was viele nicht wollen.
Ob Fehler hier Konsequenzen haben, hängt natürlich vom Einzelfall und vom Steuerprüfer (sofern man überhaupt geprüft wird) ab.
Die genaue Rechtslage für jeden Einzelfall ist durch einen Steuerberater zu Erfragen.
(Diese Informationen sind eine Meinungsäußerung und stellen keine steuerliche Beratung dar)
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TheStonie schrieb:
nach meinem Kenntnisstand (nebenbei Dozent für EDV-Finanzbuchführung):
1.) Alle Umsätze für Lieferungen und Leistungen sind Umsatzsteuerpflichtig (§1 UStG)
2.) Umsätze der Humanmedizinischen Leistungen sind umsatzsteuerbefreit (§4 UStG)
3.) Auf Rechnungen müssen u.a. die SteuerNr oder die USt ID des leistenden Unternehmers aufgeführt sein (sofern der Rechnungsbetrag über 250€ ist) (§14 UStG)
4.) Steuerbefreiungen müssen auf der Rechnung/Quittung kenntlich gemacht sein.
also §4 Nr.14 UstG ODER §19 UstG (Kleinunternehmerregelung)
5.) Man sollte nicht auf die Idee kommen, auf jeder Rechnung / Quittung §19 als Steuerbefreiung zu setzen, da, falls es sich um Heilmittel handelt, diese der falschen Steuerbefreiung zugeordnet werden. Kommt es dadurch zur Überschreitung der 17.500€ Grenze, fällt man in die Umsatzsteuerpflicht, was viele nicht wollen.
Ob Fehler hier Konsequenzen haben, hängt natürlich vom Einzelfall und vom Steuerprüfer (sofern man überhaupt geprüft wird) ab.
Die genaue Rechtslage für jeden Einzelfall ist durch einen Steuerberater zu Erfragen.
(Diese Informationen sind eine Meinungsäußerung und stellen keine steuerliche Beratung dar)
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Das ist genau das, wie es mir auch mein Steuerberater gesagt hat. Du hast es nochmals gut zusammen gefasst.
Gruß Britt
nach meinem Kenntnisstand (nebenbei Dozent für EDV-Finanzbuchführung):
1.) Alle Umsätze für Lieferungen und Leistungen sind Umsatzsteuerpflichtig (§1 UStG)
2.) Umsätze der Humanmedizinischen Leistungen sind umsatzsteuerbefreit (§4 UStG)
3.) Auf Rechnungen müssen u.a. die SteuerNr oder die USt ID des leistenden Unternehmers aufgeführt sein (sofern der Rechnungsbetrag über 250€ ist) (§14 UStG)
4.) Steuerbefreiungen müssen auf der Rechnung/Quittung kenntlich gemacht sein.
also §4 Nr.14 UstG ODER §19 UstG (Kleinunternehmerregelung)
5.) Man sollte nicht auf die Idee kommen, auf jeder Rechnung / Quittung §19 als Steuerbefreiung zu setzen, da, falls es sich um Heilmittel handelt, diese der falschen Steuerbefreiung zugeordnet werden. Kommt es dadurch zur Überschreitung der 17.500€ Grenze, fällt man in die Umsatzsteuerpflicht, was viele nicht wollen.
Ob Fehler hier Konsequenzen haben, hängt natürlich vom Einzelfall und vom Steuerprüfer (sofern man überhaupt geprüft wird) ab.
Die genaue Rechtslage für jeden Einzelfall ist durch einen Steuerberater zu Erfragen.
(Diese Informationen sind eine Meinungsäußerung und stellen keine steuerliche Beratung dar)
Mein Steuerberater sagt:
Keine Steuernummer bei unseren (umsatzsteuerfreien) Behandlungen nötig!
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Arminia schrieb:
TheStonie schrieb am 17.3.18 09:38:
nach meinem Kenntnisstand (nebenbei Dozent für EDV-Finanzbuchführung):
1.) Alle Umsätze für Lieferungen und Leistungen sind Umsatzsteuerpflichtig (§1 UStG)
2.) Umsätze der Humanmedizinischen Leistungen sind umsatzsteuerbefreit (§4 UStG)
3.) Auf Rechnungen müssen u.a. die SteuerNr oder die USt ID des leistenden Unternehmers aufgeführt sein (sofern der Rechnungsbetrag über 250€ ist) (§14 UStG)
4.) Steuerbefreiungen müssen auf der Rechnung/Quittung kenntlich gemacht sein.
also §4 Nr.14 UstG ODER §19 UstG (Kleinunternehmerregelung)
5.) Man sollte nicht auf die Idee kommen, auf jeder Rechnung / Quittung §19 als Steuerbefreiung zu setzen, da, falls es sich um Heilmittel handelt, diese der falschen Steuerbefreiung zugeordnet werden. Kommt es dadurch zur Überschreitung der 17.500€ Grenze, fällt man in die Umsatzsteuerpflicht, was viele nicht wollen.
Ob Fehler hier Konsequenzen haben, hängt natürlich vom Einzelfall und vom Steuerprüfer (sofern man überhaupt geprüft wird) ab.
Die genaue Rechtslage für jeden Einzelfall ist durch einen Steuerberater zu Erfragen.
(Diese Informationen sind eine Meinungsäußerung und stellen keine steuerliche Beratung dar)
Mein Steuerberater sagt:
Keine Steuernummer bei unseren (umsatzsteuerfreien) Behandlungen nötig!
2 Ärtze.schreiben nix, nur Hinweis auf GOÄ
2 Ärtze nur Steuernummer
2 Steuernummer & Vers
1 Abrechnungsstelle für A nur Vers
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ali schrieb:
Kleine Auswertung aus meiner SteuerPraxis als PP:
2 Ärtze.schreiben nix, nur Hinweis auf GOÄ
2 Ärtze nur Steuernummer
2 Steuernummer & Vers
1 Abrechnungsstelle für A nur Vers
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Papa Alpaka schrieb:
Auf eine Rechnung gehört nach geltendem Recht gem. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG die Steuernummer drauf, sofern der Rechnungsbetrag €250,-- brutto übersteigt.
...interessiert aber keinen bis es dem Finanzamt auffällt ;)
Arztrechnung | Anforderungen an die Rechnung nach GOÄ und UStG
Da wir auch Heilmittelerbringer sind, gehe ich davon aus, dass das für uns genau so ist.
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Ärzte müssen nicht, sagt das Landgericht Potsdam:
Da wir auch Heilmittelerbringer sind, gehe ich davon aus, dass das für uns genau so ist.
:thumbsdown:
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Xela schrieb:
Daniela schrieb am 19.4.18 16:24:
Ärzte müssen nicht, sagt das Landgericht Potsdam:
Da wir auch Heilmittelerbringer sind, gehe ich davon aus, dass das für uns genau so ist.
:thumbsdown:
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Daniela schrieb:
Ärzte müssen nicht, sagt das Landgericht Potsdam:
Arztrechnung | Anforderungen an die Rechnung nach GOÄ und UStG
Da wir auch Heilmittelerbringer sind, gehe ich davon aus, dass das für uns genau so ist.
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