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an zwei Praxisstandorten. Neben
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flacher ...
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Vor einiger Zeit habe ich einen ehemaligen Patienten von mir bei der Polizei anzeigen müssen. Komplizierte Geschichte, tut hier nichts zur Sache, unter anderem geht es aber um Betrug.
Als ich meine Aussage machte, habe ich mir zum Thema Schweigepflicht wenig Gedanken gemacht. Je näher der Gerichtstermin rückt, desto mehr frage ich mich, was ich eigentlich sagen darf. Jener Patient kam damals als Selbstzahler zur Massage in die Praxis - darf ich das aussagen? Oder breche ich damit schon meine Schweigepflicht? Zu welchen Terminen er anwesend war werde ich auch wohl aussagen müssen. Ist das rechtens? Ich will mich selbst ja nicht noch in Schwierigkeiten bringen... Kennt sich jemand aus?
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somi1407 schrieb:
Hallo!
Vor einiger Zeit habe ich einen ehemaligen Patienten von mir bei der Polizei anzeigen müssen. Komplizierte Geschichte, tut hier nichts zur Sache, unter anderem geht es aber um Betrug.
Als ich meine Aussage machte, habe ich mir zum Thema Schweigepflicht wenig Gedanken gemacht. Je näher der Gerichtstermin rückt, desto mehr frage ich mich, was ich eigentlich sagen darf. Jener Patient kam damals als Selbstzahler zur Massage in die Praxis - darf ich das aussagen? Oder breche ich damit schon meine Schweigepflicht? Zu welchen Terminen er anwesend war werde ich auch wohl aussagen müssen. Ist das rechtens? Ich will mich selbst ja nicht noch in Schwierigkeiten bringen... Kennt sich jemand aus?
mfg hgb :wink:
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somi1407 schrieb:
Ich bin "nur" Zeugin, deswegen will ich eigentlich keinen Anwalt einschalten. Die Geschichte hat mich auch so schon genug Zeit, Geld und Nerven gekostet. Deswegen frage ich hier nach. Ich dachte, dass sich vielleicht jemand auskennt.
War bei mir jedenfalls 2x so.
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RoFo schrieb:
Wenn du Zeugin bist, wird dich die Richterin mutmaßlich von der Schweigepflicht befreien.
War bei mir jedenfalls 2x so.
PS :. Als Zeugin wäre es auch zuviel des Guten wenn du einen Anwalt mitbringen würdest.
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eim schrieb:
Und soviel kostet es nicht sich bei einem Anwalt kundig zu machen
PS :. Als Zeugin wäre es auch zuviel des Guten wenn du einen Anwalt mitbringen würdest.
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, ..........
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
"Ich bin "nur" Zeugin, deswegen will ich eigentlich keinen Anwalt einschalten. "
"Vor einiger Zeit habe ich einen ehemaligen Patienten von mir bei der Polizei anzeigen müssen"
--> Das ist juristisch korrekt, jedoch bist Du die Anzeigeerstaaterin, das muss Dir klar sein. Ich rate Dir auf jeden Fall zum Anwalt, es könnte ja auch sein, dass der Spieß umgedreht wird, dann hast Du das Problem der Falschverdächtigung etc. Diese Risiken müssen Dir bewusst sein. Zur Risikoabwägung empfehle ich Dir eine , meist kostenlose, Erstberatung bei einem Anwalt. Dann vielleicht noch eine "richtige" Beratung. Bestehe darauf,dass der Anwalt nach BRAGO abrechnet.
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Bernie schrieb:
"Strafgesetzbuch (StGB)
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, ..........
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
"Ich bin "nur" Zeugin, deswegen will ich eigentlich keinen Anwalt einschalten. "
"Vor einiger Zeit habe ich einen ehemaligen Patienten von mir bei der Polizei anzeigen müssen"
--> Das ist juristisch korrekt, jedoch bist Du die Anzeigeerstaaterin, das muss Dir klar sein. Ich rate Dir auf jeden Fall zum Anwalt, es könnte ja auch sein, dass der Spieß umgedreht wird, dann hast Du das Problem der Falschverdächtigung etc. Diese Risiken müssen Dir bewusst sein. Zur Risikoabwägung empfehle ich Dir eine , meist kostenlose, Erstberatung bei einem Anwalt. Dann vielleicht noch eine "richtige" Beratung. Bestehe darauf,dass der Anwalt nach BRAGO abrechnet.
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somi1407 schrieb:
Danke für die vielen Antworten. Ich habe vorhin bei Gericht angerufen um mich zu erkundigen. Der zuständige Richter hat mir mitgeteilt, dass ich von der Schweigepflicht entbunden werde, bzw. dass ich in diesem Fall kein Schweigerecht habe.
"Strafgesetzbuch (StGB)
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, ..........
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
"Ich bin "nur" Zeugin, deswegen will ich eigentlich keinen Anwalt einschalten. "
"Vor einiger Zeit habe ich einen ehemaligen Patienten von mir bei der Polizei anzeigen müssen"
--> Das ist juristisch korrekt, jedoch bist Du die Anzeigeerstaaterin, das muss Dir klar sein. Ich rate Dir auf jeden Fall zum Anwalt, es könnte ja auch sein, dass der Spieß umgedreht wird, dann hast Du das Problem der Falschverdächtigung etc. Diese Risiken müssen Dir bewusst sein. Zur Risikoabwägung empfehle ich Dir eine , meist kostenlose, Erstberatung bei einem Anwalt. Dann vielleicht noch eine "richtige" Beratung. Bestehe darauf,dass der Anwalt nach BRAGO abrechnet.
PT haben vor Gericht kein Zeugnisverweigerungsrecht (Strafprozessordnung), anders ist es bei Ärzten und RA.
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morpheus-06 schrieb:
Bernie schrieb am 8.3.17 08:25:
"Strafgesetzbuch (StGB)
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, ..........
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
"Ich bin "nur" Zeugin, deswegen will ich eigentlich keinen Anwalt einschalten. "
"Vor einiger Zeit habe ich einen ehemaligen Patienten von mir bei der Polizei anzeigen müssen"
--> Das ist juristisch korrekt, jedoch bist Du die Anzeigeerstaaterin, das muss Dir klar sein. Ich rate Dir auf jeden Fall zum Anwalt, es könnte ja auch sein, dass der Spieß umgedreht wird, dann hast Du das Problem der Falschverdächtigung etc. Diese Risiken müssen Dir bewusst sein. Zur Risikoabwägung empfehle ich Dir eine , meist kostenlose, Erstberatung bei einem Anwalt. Dann vielleicht noch eine "richtige" Beratung. Bestehe darauf,dass der Anwalt nach BRAGO abrechnet.
PT haben vor Gericht kein Zeugnisverweigerungsrecht (Strafprozessordnung), anders ist es bei Ärzten und RA.
--> Hab ich auch nicht geschrieben, oder doch?
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Bernie schrieb:
"PT haben vor Gericht kein Zeugnisverweigerungsrecht (Strafprozessordnung"
--> Hab ich auch nicht geschrieben, oder doch?
Wie sieht es jedoch bei GKV - Patienten mit Rezept aus? Ist das Rezept eine rechtswirksame Delegation an den PT, dann ist die Behandlung, wie eine Behandlung des Arztes zu werten, oder sehe ich das falsch?
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Bernie schrieb:
BTW: Im vorliegenden Fall ist das durchaus möglich, dass kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
Wie sieht es jedoch bei GKV - Patienten mit Rezept aus? Ist das Rezept eine rechtswirksame Delegation an den PT, dann ist die Behandlung, wie eine Behandlung des Arztes zu werten, oder sehe ich das falsch?
Ich nehem an das Somi zu der Anzeige schon aussagen wird müssen. Frage ist auch ob sie bei der Anzeige selber schon die Schweigepflicht verletzt hat? Bei einer Straftat kann ich mir das nicht vorstellen, da gilt nur das Beichtgeheimnis
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idefix- schrieb:
Der erwähnte § gilt im freien Leben, vor Gericht sieht dies ganz anders aus. Auf seine Schweigepflicht bei einem Strafprozess kann sich nur der Arzt berufen. Bei einem Zivielprozess auch der HP, wie es für uns PT´s aussieht weis ich nicht, aber bestimmt nicht besser. Also einfach mal abwarten was passiert und der Richter will.
Ich nehem an das Somi zu der Anzeige schon aussagen wird müssen. Frage ist auch ob sie bei der Anzeige selber schon die Schweigepflicht verletzt hat? Bei einer Straftat kann ich mir das nicht vorstellen, da gilt nur das Beichtgeheimnis
Der HP nicht!
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RoFo schrieb:
Der PT steht unter Schweigepflicht.
Der HP nicht!
:smile:
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RoFo schrieb:
Beichtgeheimnis?!
:smile:
Der PT steht unter Schweigepflicht.
Der HP nicht!
Auch der HP hat eine Schweigepflicht gegenüber Dritten, siehe StGB und BGB.
Hier geht es aber um die Schweigepflicht vor Gericht
Vor Gericht besteht für PT und HP kein Zeugnisverweigerungsrecht, sprich die Schweigepflicht greift vor Gericht nicht - Strafprozessordnung. Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben z.B. Ärzte und Rechtsanwälte. Siehe auch Beitrag von Morpheus.
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Tempelritter schrieb:
RoFo schrieb am 6.4.17 18:08:
Der PT steht unter Schweigepflicht.
Der HP nicht!
Auch der HP hat eine Schweigepflicht gegenüber Dritten, siehe StGB und BGB.
Hier geht es aber um die Schweigepflicht vor Gericht
Vor Gericht besteht für PT und HP kein Zeugnisverweigerungsrecht, sprich die Schweigepflicht greift vor Gericht nicht - Strafprozessordnung. Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben z.B. Ärzte und Rechtsanwälte. Siehe auch Beitrag von Morpheus.
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RoFo schrieb:
§ 203 StGB
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Tempelritter schrieb:
Was willst du mit dem 203er?
Was willst du mit dem 203er?
Das frag ich mich auch. Man muss die Schweigepflicht des PT und HP gegenüber Dritten und ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht schon auseinander halten.
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morpheus-06 schrieb:
Tempelritter schrieb am 6.4.17 19:25:
Was willst du mit dem 203er?
Das frag ich mich auch. Man muss die Schweigepflicht des PT und HP gegenüber Dritten und ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht schon auseinander halten.
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Problem beschreiben
hgb schrieb:
Dann solltest Du das Thema jetzt unverzüglich mit einem Verbandsanawalt oder mit einem Medizinrechtler auf eigene Kosten klären. Es nutzt nicht, einen Prozeß zu gewinnen und anschl. wegen StgB-Verstoß belangt zu werden.
mfg hgb :wink:
Nimm ggf. einen Anwalt mit :)
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Problem beschreiben
Papa Alpaka schrieb:
...im ersten Gang kannst du ggf. die Massage weg lassen. Ansonsten: wie willst du (Zivilrecht) eine Forderung (Strafrecht) einen Betrugsvorwurf begrunden wenn du zur Sache keine Aussage machst?
Nimm ggf. einen Anwalt mit :)
wir wissen nicht, wie so oft, worum es eigentlich geht, welche Form von Verfahren nach einer Anzeige von somi1407 nun geführt wird.
Grundsätzlich kann nur der betroffene Patient von der Schweigepflicht entbinden.
Ein Richter kann festlegen, dass diese nicht gilt, nur in einem Verfahren, in dem die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. So mein Nichtjurist-Kenntnisstand. Das entspricht dem Verfahren bei steuerlichen Betriebsprüfungen, alle am Verfahren teilnehmemden Pers. sind nämlich dann zur Verschwiegenheit kraft Amtes verpflichtet.
Für die Verletzung der Schweigepflicht haftet immer der, der sie gebrochen hat. Also muss man / frau schon darauf achten, dass eine richterliche Aufhebung protokolliert ist.
mfg hgb :wink:
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stefan 302 schrieb:
....zudem ist dies eindeutig im Patientenrechtegesetz deklariert und inkludiert
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Problem beschreiben
hgb schrieb:
Moin,
wir wissen nicht, wie so oft, worum es eigentlich geht, welche Form von Verfahren nach einer Anzeige von somi1407 nun geführt wird.
Grundsätzlich kann nur der betroffene Patient von der Schweigepflicht entbinden.
Ein Richter kann festlegen, dass diese nicht gilt, nur in einem Verfahren, in dem die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. So mein Nichtjurist-Kenntnisstand. Das entspricht dem Verfahren bei steuerlichen Betriebsprüfungen, alle am Verfahren teilnehmemden Pers. sind nämlich dann zur Verschwiegenheit kraft Amtes verpflichtet.
Für die Verletzung der Schweigepflicht haftet immer der, der sie gebrochen hat. Also muss man / frau schon darauf achten, dass eine richterliche Aufhebung protokolliert ist.
mfg hgb :wink:
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