Sie bringen mit: Teamfähigkeit,
möglichst Berufserfahrung mit
neurologischen Patienten ,
Ausbildung in Bobath wünschenswert
bzw. Bereitschaft zur Fortbildung.
Mobilität für Hausbesuche ist
Voraussetzung.
Wir bieten Ihnen ein
anspruchsvolles Aufgabenfeld in
einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis, Gehalt
analog TVÖD Bund 9a, 13
Monatsgehalt analog TVÖD,
Gehaltssteigerungen analog TVÖD,
30 Tage Urlaub, zusätzliche
Altersversorgung, Fort- und
Weiterbildung, fachlichen
Austausch...
möglichst Berufserfahrung mit
neurologischen Patienten ,
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Mobilität für Hausbesuche ist
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Aus betrieblichen Gründen, wenn z.B. durch den Weggang/Ausfall des AN die Arbeit von den restlichen Angestellten nicht gestemmt werden kann und noch kein Nachfolger in Sicht ist.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Kann der AG bei Kündigung des AN darauf bestehen, dass der AN seinen Resturlaub und vorhandene Überstd. nicht freinehmen kann, sondern ausbezahlt bekommt?
Aus betrieblichen Gründen, wenn z.B. durch den Weggang/Ausfall des AN die Arbeit von den restlichen Angestellten nicht gestemmt werden kann und noch kein Nachfolger in Sicht ist.
Überstunden = eine Auszahlung kann vertraglich indiziert sein. Also Arbeitsvertrag kontrollieren
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die vorhandenen Überstd. können ausbezahlt werden.
Wie sieht's mit evt. Minusstd. aus? Muß die der AN reinarbeiten, bzw. können die vom Resturlaub abgezogen werden?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
d.h. also, den mir noch zustehenden anteiligen Resturlaub muß er mir freigeben?
die vorhandenen Überstd. können ausbezahlt werden.
Wie sieht's mit evt. Minusstd. aus? Muß die der AN reinarbeiten, bzw. können die vom Resturlaub abgezogen werden?
Minusstunden kommt auf Deinen Vertrag an. Wenn dort ein Arbeitszeitkonto vereinbart ist oder diese Minusstunden zustande gekommen sein, weil Du es veranlasst hast, dann musst Du nacharbeiten.
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Wonderwoman schrieb:
Ja, er muss Dir frei geben.
Minusstunden kommt auf Deinen Vertrag an. Wenn dort ein Arbeitszeitkonto vereinbart ist oder diese Minusstunden zustande gekommen sein, weil Du es veranlasst hast, dann musst Du nacharbeiten.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke :blush:
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Wonderwoman schrieb:
Erholungsurlaub = Nein
Überstunden = eine Auszahlung kann vertraglich indiziert sein. Also Arbeitsvertrag kontrollieren
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> Kann jemand mir sagen ,wenn AG mich kündigt,kann meine
> Resturlaub von Lezte jahr zwingwn zunehmmen in 4 woche
> kündigungsfrist,obwohl mir auszahlen wollte und will mich nicht
> am Arbeitsplatz sehen ,da er grosse Angsthat ,Pat
> zuerfahren,dass sie mich gekündigt hat.
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ariane802 schrieb:
ariane802 schrieb:
> Kann jemand mir sagen ,wenn AG mich kündigt,kann meine
> Resturlaub von Lezte jahr zwingwn zunehmmen in 4 woche
> kündigungsfrist,obwohl mir auszahlen wollte und will mich nicht
> am Arbeitsplatz sehen ,da er grosse Angsthat ,Pat
> zuerfahren,dass sie mich gekündigt hat.
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Ja, weisungsrecht des AG.
MFG
Meitao
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C. DBO schrieb:
Wenn dass nun eine Frage sein soll, kann ich mit JA antworten. Der AG kann Dich unter Anrechnung Deines Resturlaubes mit sofortiger Wirkung von der Tätigkeit freistellen - unter Fortzahlung der Bezüge natürlich.
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Schabea schrieb:
Resturlaub und Überstunden kann dir der Arbeitgeber ausbezahlen wenn es aus betrieblichen Gründen nicht geht das du sie abfeiern kannst. Außer du hast ein Jahr voll durchgearbeitet und hast keinen Tag frei gehabt, dann ist er verpflichtet dir den Urlaub abfeiern zu lassen
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ariane802 schrieb:
Danke für eure Antwort auf meine Frage
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ariane802 schrieb:
Kann jemand mir sagen ,wenn AG mich kündigt,kann meine Resturlaub von Lezte jahr zwingwn zunehmmen in 4 woche kündigungsfrist,obwohl mir auszahlen wollte und will mich nicht am Arbeitsplatz sehen ,da er grosse Angsthat ,Pat zuerfahren,dass sie mich gekündigt hat.
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Inwieweit durch die Kündigung und den genehmigten Urlaub (Erholung-oder Fobi-Urlaub ist egal, wenn ein vertraglicher Anspruch besteht) für den Betrieb schwerer Schaden entstehen würde, kann man von außen nicht beurteilen.
Da das ganze vermutlich auch ohne Kündigung bereits geplant war (Vertretungen etc.) sehe ich nach meinem Rechtsverständnis eher keine Möglichkeit. Es wäre auch nicht fair, jetzt "nachzutreten", nur weil der Mitarbeiter sein Recht auf Kündigung ausübt. Ein normaler Vorgang! Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Wenn der vertraglich vereinbarte Urlaub bereits genehmigt wurde, ist dieser auch zu gewähren. Nur in nicht vorhersehbaren betrieblichen Notsituationen, kann ein genehmigter aber noch nicht angetretener Urlaub auch einmal "zurückgenommen" werden. Die dem Arbeitnehmer dadurch entstehenden Kosten hat dann aber der Arbeitgeber zu tragen.
Inwieweit durch die Kündigung und den genehmigten Urlaub (Erholung-oder Fobi-Urlaub ist egal, wenn ein vertraglicher Anspruch besteht) für den Betrieb schwerer Schaden entstehen würde, kann man von außen nicht beurteilen.
Da das ganze vermutlich auch ohne Kündigung bereits geplant war (Vertretungen etc.) sehe ich nach meinem Rechtsverständnis eher keine Möglichkeit. Es wäre auch nicht fair, jetzt "nachzutreten", nur weil der Mitarbeiter sein Recht auf Kündigung ausübt. Ein normaler Vorgang! Gruß S.
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daniel40 schrieb:
Muss ich als Arbeitgeber bei Kündigung des AN den genehmigten fobiurlaub gewähren ?
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