Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In einem älteren Thread habe ich bereits erfahren das bei einer Kündigung im 2 Kalenderjahr der gesamte Resturlaub gewährt werden muss.
Wie verhält es sich wenn ich nach der Kündigung in die selbstständig starte?
Gibt es hier eine andere Regelung?
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen evtl. auch mit Gerichtsurteilen.
Vielen dank
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Du müsstest halt den Resturlaub innerhalb der letzten Wochen Deiner angestellten Tätigkeit nehmen. Oder ihn Dir auszahlen lassen. Wenn es im Arbeitsvertrag nicht genau geregelt ist.
Ich habe meiner AG gerade ein oder zwei Urlaubstage geschenkt, als ich mich in die Selbstständigkeit verabschiedet habe. War mir einfacher so. Da das aber in keinster Weise begrüßt/gedankt/gewürdigt wurde (ein Wort hätte genügt), würde ich das nicht mehr machen..
Alle Gute und nicht vergessen: Das ist keine rechtliche Auskunft mit Anspruch auf Richtigkeit :-)
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pt ani schrieb:
Was Du danach machst, hat den AG nicht zu interessieren und berührt auch das Rechtliche nicht.
Du müsstest halt den Resturlaub innerhalb der letzten Wochen Deiner angestellten Tätigkeit nehmen. Oder ihn Dir auszahlen lassen. Wenn es im Arbeitsvertrag nicht genau geregelt ist.
Ich habe meiner AG gerade ein oder zwei Urlaubstage geschenkt, als ich mich in die Selbstständigkeit verabschiedet habe. War mir einfacher so. Da das aber in keinster Weise begrüßt/gedankt/gewürdigt wurde (ein Wort hätte genügt), würde ich das nicht mehr machen..
Alle Gute und nicht vergessen: Das ist keine rechtliche Auskunft mit Anspruch auf Richtigkeit :-)
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pt ani schrieb:
Wenn Du mir eine PN schreibst, erzähle ich Dir noch etwas anderes dazu.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Abend.
In einem älteren Thread habe ich bereits erfahren das bei einer Kündigung im 2 Kalenderjahr der gesamte Resturlaub gewährt werden muss.
Wie verhält es sich wenn ich nach der Kündigung in die selbstständig starte?
Gibt es hier eine andere Regelung?
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen evtl. auch mit Gerichtsurteilen.
Vielen dank
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Wonderwoman schrieb:
Stimmt... aber nur, wenn AG so doof war, dass nicht vertraglich anders zu regeln.
Also bei einem Beschäftigungsende im zweiten Kalenderhalbjahr - und sofern die Beschäftigung dann zumindest sechs Monate bestand - darf der gesetzliche Mindesturlaub von 4 Wochen nicht unterschritten werden (vgl. Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 5 Abs. 1).
Und zur Ausgangsfrage: egal, was danach kommt (Selbständigkeit, Arbeitslosigkeit, Anstellungsverhältnis) - da sich die Regelungen des Bundesurlaubsgesetz auf die Beschäftigung bezieht, die beendet wird und nicht auf das darauf Folgende.
Formulierungsvorschlag: „Im Austrittsjahr der Arbeitnehmerin wird der Urlaub für volle Beschäftigungsmonate anteilig gezwölftelt, wobei dabei der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub nicht unterschritten wird."
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Wonderwoman Stimmt... aber nur teilweise: mit einer Formulierung, dass im Austrittsjahr der Urlaub anteilig gezwölftelt wird, darf trotzdem der gesamte gesetzliche Mindest-Jahresurlaub nicht unterschritten werden.
Also bei einem Beschäftigungsende im zweiten Kalenderhalbjahr - und sofern die Beschäftigung dann zumindest sechs Monate bestand - darf der gesetzliche Mindesturlaub von 4 Wochen nicht unterschritten werden (vgl. Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 5 Abs. 1).
Und zur Ausgangsfrage: egal, was danach kommt (Selbständigkeit, Arbeitslosigkeit, Anstellungsverhältnis) - da sich die Regelungen des Bundesurlaubsgesetz auf die Beschäftigung bezieht, die beendet wird und nicht auf das darauf Folgende.
Formulierungsvorschlag: „Im Austrittsjahr der Arbeitnehmerin wird der Urlaub für volle Beschäftigungsmonate anteilig gezwölftelt, wobei dabei der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub nicht unterschritten wird."
Gruß
Nora
Dein Formulierungsvorschlag wird so nicht funktionieren...es fehlt, dass AN immer erst den gesetzlichen Urlaub nimmt. Auch musst Du im Arbeitsvertrag zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub unterscheiden.
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Wonderwoman schrieb:
@Nora Weber Der gesetzliche Mindestlohn darf nicht unterschritten werden... dieser ist idR aber wesentlich geringer, als der Gesamturlaub.
Dein Formulierungsvorschlag wird so nicht funktionieren...es fehlt, dass AN immer erst den gesetzlichen Urlaub nimmt. Auch musst Du im Arbeitsvertrag zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub unterscheiden.
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mark760 schrieb:
Bei einer Kündigung nach dem 30.06. steht dir der gesamte Jahresurlaub zu. Davor nur 1/12 pro Monat.
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