Die Bedürfnisse und individuelle
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
uns in unserem Team ermöglichen,
individuelle Therapielösungen aus
allen Fachbereichen, wie auch
Behandlungsmöglichkeiten in
unserem Bewegungsbad, anzuwenden.
Sie haben in unserem jungen Team
die Möglichkeit, selbständig und
eigenverantwortlich Ihr
Behandlungskonzept...
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
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individuelle Therapielösungen aus
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Sie haben in unserem jungen Team
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Nr. 70, Nr. 75 oder eine andere.
Diesen "Sex" habe ich leider zum ersten Mal ;)
Vielen Dank!
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666 schrieb:
Ich kann in der Schnelle zwar GOÄ finden, aber kann mir jemand schnell aushelfen, was kann man in Rechnung stellen, und welchen Posten setze ich zugrunde?
Nr. 70, Nr. 75 oder eine andere.
Diesen "Sex" habe ich leider zum ersten Mal ;)
Vielen Dank!
mfg hgb :wink:
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Ich hasse ersten "Sex"...schmunzel
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666 schrieb:
Danke hgb, ich google mir schon die Augen aus, also kann ich für mich selbst einen Wert bestimmen, und ignoriere den Aufdruck "Gebühr in Euro gemäß GOÄ"?
Ich hasse ersten "Sex"...schmunzel
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therapeutin schrieb:
nimm 50€ und gut is...aber vorher eine kostenübernahme geben lassen
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666 schrieb:
Dankeschön für den Tip! Schönes WE
Frei formuliert mit Anamnese, Befund und Verlauf sind GOÄ 75 17,05€.(Aber 1996!)
Ziff 70€ GOÄ wäre eine kurze Bescheinigung wie AU, frei von anst. Krankheiten oder Reisefähigkeit, dies trifft hier nicht zu.
Keinesfalls unter 25€ verlangen! Der Hinweis auf dem Formular ist belanglos und soll einschüchtern. :stuck_out_tongue:
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Die Versicherungen kalkulieren bis 50€ für eine Seite DIN a 4 Format zum Ausfüllen von Formularen mit Fragekästchen.
Frei formuliert mit Anamnese, Befund und Verlauf sind GOÄ 75 17,05€.(Aber 1996!)
Ziff 70€ GOÄ wäre eine kurze Bescheinigung wie AU, frei von anst. Krankheiten oder Reisefähigkeit, dies trifft hier nicht zu.
Keinesfalls unter 25€ verlangen! Der Hinweis auf dem Formular ist belanglos und soll einschüchtern. :stuck_out_tongue:
mfg hgb :wink:
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666 schrieb:
Lieben Dank für die Infos @ all. Wieder was dazugelernt. Schö WE!
>>Forumsmoderator Dr. Bernhard Kleinken beschäftigt sich in dieser Woche mit der Abrechnung „ärztlicher Berichte“ für private Versicherungen.
© Visionär/Fotolia.com
Von Dr. Bernhard Kleinken
Die am 26.2.2016 unter dem Titel „Versicherungen wollen Gutachten erschleichen“ geführte Diskussion ist wieder aufgelebt. Anlass ist die Frage einer Kollegin, ob die Barmenia-Versicherung Recht habe, wenn sie für den von ihr angeforderten Bericht nur Nr. 75 GOÄ vergüten will und dazu auf die LÄKBa-Wü verweist.
Nicht nur die ÄKBa-Wü ist dieser Meinung. Z. B. auch die ÄKWL. Dort wird in „Ein leidiges Thema: Anfragen von Krankenkassen, MDK, Behörden …“ (zuletzt abgerufen am 12.3.2018) unter „Anfragen von privaten Versicherungsgesellschaften und privaten Krankenversicherungen“ gesagt: „Die Vergütung richtet sich nach den GNRN 70 ff GOÄ“
Stimmt das denn? Und wie kann man dagegen argumentieren?
Bitte beachten: Es geht hier nur um private Versicherungen, nicht um gesetzliche Versicherungen, Behörden oder sonstige durch Bundesgesetz geregelte Bereiche. Wie bei der von der Kollegin angefragten Barmenia. Es geht auch nicht um im Rahmen der GOÄ zu erbringende Nachfragen wie z.B. die nach einer näheren Erläuterung zum Steigerungsfaktor, wenn diese vom Patienten kommen. Auch nicht, wenn er dazu lediglich das Schreiben der Versicherung mitbringt. Gegenüber Patienten ist die GOÄ anzuwenden.
Die Gegenargumente
Die GOÄ ist auch bei „beruflicher Tätigkeit“ des Arztes dann nicht verpflichtend, wenn es um „Einbindung und Vergütung einer ärztlichen Tätigkeit, die weder unmittelbar dem Privatpatienten, noch vertragsärztlich erbracht wird…“ (BGH im Urteil vom 11.12.2009 ( III ZR 110/09). Dort ging es um Konsiliartätigkeiten eines Radiologen für ein Krankenhaus. Der BGH bestätigte den (eigentlich von der GOÄ verbotenen, aber vereinbarten) 0,75fachen Faktor. Das ist übertragbar. Die Versicherung muss nicht wie ein Patient vor einer evtl. unmäßigen Honorarforderung, der Arzt nicht vor „Preisdumping“ durch die Versicherung geschützt werden. Die Regelung der Vergütung ist Sache der jeweiligen Vertragsparteien.
Konkret auf Versicherungsanfragen bezogen gaben z.B. das AG Flensburg am 184.2007 (62 C 238/06) und das AG Düsseldorf am 17.11.2008 (20 C 2097/08) der Möglichkeit einer freien Honorarvereinbarung statt. Wichtig ist aber, die Vereinbarung vor der Leistungserbringung zu treffen. „Nachkarten“ geht nicht. Dazu finden Sie Hinweise in der o.a. Diskussion.
Und wenn die Versicherung partout auf der GOÄ besteht? Dann kann man sich mit den o.a. Argumenten oder auch „trickreich“ wehren. Einlenken und auf einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ bestehen, z.B. Faktor 10 zu Nr. 75. Und da nach der GOÄ und Rechtsprechung dazu der Schriftweg verboten ist, sondern persönlich (von Angesicht zu Angesicht) ausgehandelt werden muss „kommt bitte jemand abschlussberechtigter von ihnen am … um … Uhr (nach Büroschluss) in meine Praxis“.
13.03.2018 15:39:48, Autor: änd<<
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Heute im änd - Ärztenachrichtendienst:
>>Forumsmoderator Dr. Bernhard Kleinken beschäftigt sich in dieser Woche mit der Abrechnung „ärztlicher Berichte“ für private Versicherungen.
© Visionär/Fotolia.com
Von Dr. Bernhard Kleinken
Die am 26.2.2016 unter dem Titel „Versicherungen wollen Gutachten erschleichen“ geführte Diskussion ist wieder aufgelebt. Anlass ist die Frage einer Kollegin, ob die Barmenia-Versicherung Recht habe, wenn sie für den von ihr angeforderten Bericht nur Nr. 75 GOÄ vergüten will und dazu auf die LÄKBa-Wü verweist.
Nicht nur die ÄKBa-Wü ist dieser Meinung. Z. B. auch die ÄKWL. Dort wird in „Ein leidiges Thema: Anfragen von Krankenkassen, MDK, Behörden …“ (zuletzt abgerufen am 12.3.2018) unter „Anfragen von privaten Versicherungsgesellschaften und privaten Krankenversicherungen“ gesagt: „Die Vergütung richtet sich nach den GNRN 70 ff GOÄ“
Stimmt das denn? Und wie kann man dagegen argumentieren?
Bitte beachten: Es geht hier nur um private Versicherungen, nicht um gesetzliche Versicherungen, Behörden oder sonstige durch Bundesgesetz geregelte Bereiche. Wie bei der von der Kollegin angefragten Barmenia. Es geht auch nicht um im Rahmen der GOÄ zu erbringende Nachfragen wie z.B. die nach einer näheren Erläuterung zum Steigerungsfaktor, wenn diese vom Patienten kommen. Auch nicht, wenn er dazu lediglich das Schreiben der Versicherung mitbringt. Gegenüber Patienten ist die GOÄ anzuwenden.
Die Gegenargumente
Die GOÄ ist auch bei „beruflicher Tätigkeit“ des Arztes dann nicht verpflichtend, wenn es um „Einbindung und Vergütung einer ärztlichen Tätigkeit, die weder unmittelbar dem Privatpatienten, noch vertragsärztlich erbracht wird…“ (BGH im Urteil vom 11.12.2009 ( III ZR 110/09). Dort ging es um Konsiliartätigkeiten eines Radiologen für ein Krankenhaus. Der BGH bestätigte den (eigentlich von der GOÄ verbotenen, aber vereinbarten) 0,75fachen Faktor. Das ist übertragbar. Die Versicherung muss nicht wie ein Patient vor einer evtl. unmäßigen Honorarforderung, der Arzt nicht vor „Preisdumping“ durch die Versicherung geschützt werden. Die Regelung der Vergütung ist Sache der jeweiligen Vertragsparteien.
Konkret auf Versicherungsanfragen bezogen gaben z.B. das AG Flensburg am 184.2007 (62 C 238/06) und das AG Düsseldorf am 17.11.2008 (20 C 2097/08) der Möglichkeit einer freien Honorarvereinbarung statt. Wichtig ist aber, die Vereinbarung vor der Leistungserbringung zu treffen. „Nachkarten“ geht nicht. Dazu finden Sie Hinweise in der o.a. Diskussion.
Und wenn die Versicherung partout auf der GOÄ besteht? Dann kann man sich mit den o.a. Argumenten oder auch „trickreich“ wehren. Einlenken und auf einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ bestehen, z.B. Faktor 10 zu Nr. 75. Und da nach der GOÄ und Rechtsprechung dazu der Schriftweg verboten ist, sondern persönlich (von Angesicht zu Angesicht) ausgehandelt werden muss „kommt bitte jemand abschlussberechtigter von ihnen am … um … Uhr (nach Büroschluss) in meine Praxis“.
13.03.2018 15:39:48, Autor: änd<<
mfg hgb :wink:
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666 schrieb:
Danke hgb für deine Ausführungen! Ich Olle lerne auch noch dazu, schönen Tag dir noch ;)
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hgb schrieb:
Das kannst Du frei berechnen, denn GOÄ gilt für Ä, für PT gibt es keine vergleichbare Ordnung. Also gewiß nicht weniger, die Sätze sind von 1996!! :angry:
mfg hgb :wink:
Ich kann in der Schnelle zwar GOÄ finden, aber kann mir jemand schnell aushelfen, was kann man in Rechnung stellen, und welchen Posten setze ich zugrunde?
Nr. 70, Nr. 75 oder eine andere.
Diesen "Sex" habe ich leider zum ersten Mal ;)
Vielen Dank!
Ich berechne für einen Kurzbericht 17,40€ analog zur GOÄ.
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Tempelritter schrieb:
666 schrieb am 9.3.18 11:12:
Ich kann in der Schnelle zwar GOÄ finden, aber kann mir jemand schnell aushelfen, was kann man in Rechnung stellen, und welchen Posten setze ich zugrunde?
Nr. 70, Nr. 75 oder eine andere.
Diesen "Sex" habe ich leider zum ersten Mal ;)
Vielen Dank!
Ich berechne für einen Kurzbericht 17,40€ analog zur GOÄ.
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