ab sofort, jedoch bis spätestens
Anfang Januar 25 suchen wir eine/n
freundliche/n, engagierte/n
Physiotherapeuten,-therapeutin,
20-40 Std pro Woche (wenn
gewünscht auch weniger),
möglichst mit Manueller Therapie-
und/oder Lymphdrainage-Ausbildung.
Wir bieten eine vielseitige,
selbstständige, vertrauensvolle
und wertgeschätzte Arbeit in einem
lange bestehenden, fröhlichem
Team, flexible Arbeitszeit,
30-Minuten-Takt, gute Bezahlung (je
nach Qualifikation bis zu
26,00€/Stunde), Heiligaben...
Anfang Januar 25 suchen wir eine/n
freundliche/n, engagierte/n
Physiotherapeuten,-therapeutin,
20-40 Std pro Woche (wenn
gewünscht auch weniger),
möglichst mit Manueller Therapie-
und/oder Lymphdrainage-Ausbildung.
Wir bieten eine vielseitige,
selbstständige, vertrauensvolle
und wertgeschätzte Arbeit in einem
lange bestehenden, fröhlichem
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30-Minuten-Takt, gute Bezahlung (je
nach Qualifikation bis zu
26,00€/Stunde), Heiligaben...
Da ich überlege meine schon bestehende Praxis mit einer Kollegin zu teilen hätte ich eine Frage über das Haftungsrecht der beiden selbständigen Inhaber einer Praxisgemeinschaft: sie haften ja jeweils für ihre eigene Praxis mit ihrem eigenen (Betriebs-und Privat-) Vermögen.
Was ist aber mit den Gemeinschaftskosten z.B.für gemeinsame Mitarbeiter (Therapeuten und Reinigungskräfte) und z.B. Telefon,die über ein Gemeinschaftskostenkonto gehen würden? Dafür haften ja beide.Was ist ,wenn einer sich überschuldet,oder nur privat überschuldet?Wird dann das gesamte Gemeinschaftskonto mit in die Schuldnerhaft einbezogen?Also haftet auch der andere Praxisinhaber mit? Und wenn ja,nur mit diesem Konto oder geht das auch bis ins private des nicht verschuldeten Inhabers?
Fragen über Fragen fragen... habt ihr Erfahrung damit?
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Willisuse schrieb:
Hallo ,
Da ich überlege meine schon bestehende Praxis mit einer Kollegin zu teilen hätte ich eine Frage über das Haftungsrecht der beiden selbständigen Inhaber einer Praxisgemeinschaft: sie haften ja jeweils für ihre eigene Praxis mit ihrem eigenen (Betriebs-und Privat-) Vermögen.
Was ist aber mit den Gemeinschaftskosten z.B.für gemeinsame Mitarbeiter (Therapeuten und Reinigungskräfte) und z.B. Telefon,die über ein Gemeinschaftskostenkonto gehen würden? Dafür haften ja beide.Was ist ,wenn einer sich überschuldet,oder nur privat überschuldet?Wird dann das gesamte Gemeinschaftskonto mit in die Schuldnerhaft einbezogen?Also haftet auch der andere Praxisinhaber mit? Und wenn ja,nur mit diesem Konto oder geht das auch bis ins private des nicht verschuldeten Inhabers?
Fragen über Fragen fragen... habt ihr Erfahrung damit?
Ein Gemeinschaftskostenkonto würde gemeinsame Haftung bedeuten, würde ich nicht tun. Das ist ein Fall für den STB und RA die sollen einen rechtsicheren Vertrag aufsetzen.
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morpheus-06 schrieb:
Gemeinschaftskosten werden prozentual geteilt.
Ein Gemeinschaftskostenkonto würde gemeinsame Haftung bedeuten, würde ich nicht tun. Das ist ein Fall für den STB und RA die sollen einen rechtsicheren Vertrag aufsetzen.
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C.Zimmermann schrieb:
Therapeuten würde ich ich auch klar zuordnen bei einer Praxisgemeinschaft !
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