Für unsere Filiale in Frankfurt
Ostend/Bornheim suchen wir ab
sofort eine*n Mitarbeiter*in
HIer bieten wir hier Physiotherapie
und Gesundheitstraining an.
Einen hochwertig ausgestattete
Physiotherapiepraxis (ca. 200qm)mit
5 Behandlungsräumen und einer
KGG-Fläche.
Das Gesundheitstraining beinhaltet
eine Trainingsfläche,
ausgestattet mit einem
MilonQ-Zirkel und entsprechenden
Cardiogeräten, Kabelzügen etc.
Hier suchen wir
Physiotherapeut:innen die Lust
haben die Praxis mitzugestalten
u...
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ich habe eine Frage! Wer kommt für Schäden am Praxisauto auf? Der MA der die Schäden verursacht hat oder hat der AG Pech und muss selber zahlen?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Tag,
ich habe eine Frage! Wer kommt für Schäden am Praxisauto auf? Der MA der die Schäden verursacht hat oder hat der AG Pech und muss selber zahlen?
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Papa Alpaka schrieb:
Die Versicherung des PI, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können.
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Lucas schrieb:
Also ich würde erstmal davon ausgehen, dass es ein Versehen des MA war. Ich bin auch mal gegen einen Poller gefahren, und mir war damals überhaupt nicht klar, wieso das passieren konnte...
Es gibt aber genau genommen eine vierfache Abstufung:
- bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der AN gar nicht - Schäden liegen im alleinigen Risiko des Unternehmers. Der Mitarbeiter ist also "fein raus". Dies gilt nur dann, wenn dem AN ein nur ganz geringes Verschulden vorzuwerfen ist.
- mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine erforderliche Sorgfalt mißachtet wurde. Hier muss eine Schadensteilung zwischen dem AN und dem AG vorgenommen werden - je nach Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und unter Berücksichtigung aller Umstände. Der Schaden wird dann aber häufig nicht 50 zu 50 aufgeteilt, sondern es kann von einem Großteil oder der ganzer Zahlung durch den AG bis zu einem sehr hohen Anteil für den AN gehen. Hier gibt es die meisten Diskussionen, die häufig vor einem Arbeitsgericht entschieden werden müssen, da die Aufteilung durchaus schwer vorzunehmen ist.
- bei grober Fahrlässigkeit muss der AN in der Regel den Schaden alleine tragen. Grobe Fahrlässigkeit wird dann angenommen, wenn eine übliche Sorgfaltspflicht, die eigentlich jeder befolgen würde, außer Acht lässt. Beispiele: rote Ampel überfahren, Alkohol am Steuer, telefonieren während der Fahrt.
- bei Vorsatz .... - ist klar...!
So weit zur juristischen Unterscheidung. Es bleibt aber die Frage, ob man weiterhin zusammenarbeiten will und wie beispielsweise in der Vergangenheit gearbeitet wurde. Hier macht sicher eine für den AN großzügige Auslegung häufig Sinn!
Ich hatte einen Fall, wo eine Therapeutin sich während der Fahrt nach einer heruntergefallenen Karteikarte gebückt hatte und deshalb einen Schaden von fast 1.000,- Euro verursachte. Hier liegt auf alle Fälle zumindest eine mittlere, wenn nicht sogar eine grobe Fahrlässigkeit vor. Ich habe mich mit der Mitarbeiterin zusammengesetzt und als Lösung vereinbart, dass sie mit 100,- Euro sich (fast symbolisch) am Schaden beteiligt, die Selbstbeteiligung von 300,- Euro und die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts habe ich dann doch zum Großteil selbst übernommen - aber eine motivierte Mitarbeiterin behalten.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Nein - eine Selbstbeteiligung für den AN gibt es zumindest nicht als generell vereinbare Lösung.
Es gibt aber genau genommen eine vierfache Abstufung:
- bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der AN gar nicht - Schäden liegen im alleinigen Risiko des Unternehmers. Der Mitarbeiter ist also "fein raus". Dies gilt nur dann, wenn dem AN ein nur ganz geringes Verschulden vorzuwerfen ist.
- mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine erforderliche Sorgfalt mißachtet wurde. Hier muss eine Schadensteilung zwischen dem AN und dem AG vorgenommen werden - je nach Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und unter Berücksichtigung aller Umstände. Der Schaden wird dann aber häufig nicht 50 zu 50 aufgeteilt, sondern es kann von einem Großteil oder der ganzer Zahlung durch den AG bis zu einem sehr hohen Anteil für den AN gehen. Hier gibt es die meisten Diskussionen, die häufig vor einem Arbeitsgericht entschieden werden müssen, da die Aufteilung durchaus schwer vorzunehmen ist.
- bei grober Fahrlässigkeit muss der AN in der Regel den Schaden alleine tragen. Grobe Fahrlässigkeit wird dann angenommen, wenn eine übliche Sorgfaltspflicht, die eigentlich jeder befolgen würde, außer Acht lässt. Beispiele: rote Ampel überfahren, Alkohol am Steuer, telefonieren während der Fahrt.
- bei Vorsatz .... - ist klar...!
So weit zur juristischen Unterscheidung. Es bleibt aber die Frage, ob man weiterhin zusammenarbeiten will und wie beispielsweise in der Vergangenheit gearbeitet wurde. Hier macht sicher eine für den AN großzügige Auslegung häufig Sinn!
Ich hatte einen Fall, wo eine Therapeutin sich während der Fahrt nach einer heruntergefallenen Karteikarte gebückt hatte und deshalb einen Schaden von fast 1.000,- Euro verursachte. Hier liegt auf alle Fälle zumindest eine mittlere, wenn nicht sogar eine grobe Fahrlässigkeit vor. Ich habe mich mit der Mitarbeiterin zusammengesetzt und als Lösung vereinbart, dass sie mit 100,- Euro sich (fast symbolisch) am Schaden beteiligt, die Selbstbeteiligung von 300,- Euro und die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts habe ich dann doch zum Großteil selbst übernommen - aber eine motivierte Mitarbeiterin behalten.
Gruß
Nora
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ein Anwalt für Verkehrsrecht sollte das doch auch Wissen oder?
Hm Vorsatz wäre schon hart. Aber grobe Fahrlässigkeit heißt was?
Vorsatz ist klar: Der AN führt einen Schaden absichtlich herbei.
Grobe Fahrlässigkeit: Der AN *weiß* das ein Schaden entstehen kann, unternimmt aber nichts um das zu vermeiden. Rote Ampel überfahren weil gestern auch keiner kam, die Karteikarte während der Fahrt aufgehoben und das Lenkrad dabei verrissen, ...
Die Höhe des Schadens ist dabei erstmal unerheblich - die Frage ist "Hat der Fahrer gewusst das es gefährlich ist oder nicht?".
Abstufungssache... ;)
Das kann aus leichteren Fällen von Fahrlässigkeit passieren (schlicht und ergreifend übersehen - bei meinem aktuellen Dienstwagen verschwindet an der Kreuzung auch mal ein Sattelzug auf der Querstraße hinter der A-Säule, das führt zu spannenden Situationen wenn man den Kopf nicht weit genug bewegt...), grober Fahrlässigkeit ("Das könnte knapp werden, ich park trotzdem mal flott aus - wird schon passend") oder eben Vorsatz ("Wenn ich oft genug gegen den Poller fahre gibt der schon nach").
Telefonieren während der Fahrt ist völlig in Ordnung, die Neufassung des entsprechenden Paragraphen ist noch schwammiger als die alte Fassung. Vergleiche [1].
...ein Anwalt für Verkehrsrecht wird dich beraten können; Arbeitsrechtler dürften damit auch gelegentlich zu tun bekommen.
[1] Gericht weicht Handyverbot am Steuer auf | law blog
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Papa Alpaka schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 24.5.16 18:59:
Wenn ich das Auto beim einparken gegen einen Poller fahre, sage ich ups oder was? War nicht mit Absicht!
Als AN muss man doch auch so fahren als wenn es sein eigenes wäre oder nicht? Wenn der AG mehrer Autos hat und nicht beweisen kann das es Vorsatz war oder grob fahrlässig war, sind die AN fein raus. Nicht schlecht. Der AG kann dem AN z.B. nicht nachweisen, das er gerade telefoniert hat oder ähnliches und zugeben wird der AN dies freiwillig nicht. Gibt es keine Selbstbeteiligung für den AN?
Hm Vorsatz wäre schon hart. Aber grobe Fahrlässigkeit heißt was?
Vorsatz ist klar: Der AN führt einen Schaden absichtlich herbei.
Grobe Fahrlässigkeit: Der AN *weiß* das ein Schaden entstehen kann, unternimmt aber nichts um das zu vermeiden. Rote Ampel überfahren weil gestern auch keiner kam, die Karteikarte während der Fahrt aufgehoben und das Lenkrad dabei verrissen, ...
Die Höhe des Schadens ist dabei erstmal unerheblich - die Frage ist "Hat der Fahrer gewusst das es gefährlich ist oder nicht?".
Abstufungssache... ;)
Das kann aus leichteren Fällen von Fahrlässigkeit passieren (schlicht und ergreifend übersehen - bei meinem aktuellen Dienstwagen verschwindet an der Kreuzung auch mal ein Sattelzug auf der Querstraße hinter der A-Säule, das führt zu spannenden Situationen wenn man den Kopf nicht weit genug bewegt...), grober Fahrlässigkeit ("Das könnte knapp werden, ich park trotzdem mal flott aus - wird schon passend") oder eben Vorsatz ("Wenn ich oft genug gegen den Poller fahre gibt der schon nach").
Telefonieren während der Fahrt ist völlig in Ordnung, die Neufassung des entsprechenden Paragraphen ist noch schwammiger als die alte Fassung. Vergleiche [1].
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[1] Gericht weicht Handyverbot am Steuer auf | law blog
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hm Vorsatz wäre schon hart. Aber grobe Fahrlässigkeit heißt was? Wenn ich das Auto beim einparken gegen einen Poller fahre, sage ich ups oder was? War nicht mit Absicht! Als AN muss man doch auch so fahren als wenn es sein eigenes wäre oder nicht? Wenn der AG mehrer Autos hat und nicht beweisen kann das es Vorsatz war oder grob fahrlässig war, sind die AN fein raus. Nicht schlecht. Der AG kann dem AN z.B. nicht nachweisen, das er gerade telefoniert hat oder ähnliches und zugeben wird der AN dies freiwillig nicht. Gibt es keine Selbstbeteiligung für den AN?
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Biancchen schrieb:
Also solche Bagatellunfälle passieren schon mal. Ist mir auch schon passiert. Das Mindeste wäre aber, dass der AN davon berichtet. Hast was mit Vertrauen zu tun. :blush:
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