Für unsere kleine , frisch
renovierte Praxis ohne KGG im
schönen grünen Teil von
Berlin-Hohenschönhausen suchen wir
eine nette Verstärkung.
Die Praxis besteht seit über 12
Jahren und hat durch offene ,
freundliche und kompetente
Behandlungen sehr viele
Stammpatienten. Das Team besteht
zur Zeit aus 2 Mitarbeiterinnen.
Wenn Du Dich in einem symphatischen
, herzlichen Team wohlfühlst und
stressfrei arbeiten möchtest, dann
freuen wir uns auf Deine Bewerbung.
Das bieten wir :
+ unb...
renovierte Praxis ohne KGG im
schönen grünen Teil von
Berlin-Hohenschönhausen suchen wir
eine nette Verstärkung.
Die Praxis besteht seit über 12
Jahren und hat durch offene ,
freundliche und kompetente
Behandlungen sehr viele
Stammpatienten. Das Team besteht
zur Zeit aus 2 Mitarbeiterinnen.
Wenn Du Dich in einem symphatischen
, herzlichen Team wohlfühlst und
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Vielleicht kann mir jmnd meine Frage beantworten:
Wir haben an der Rezeption (von 1 Physiotherapeuten =Praxisinhaber) eine Teilzeitkraft und eine Minijobberin, die an jeweils festen Tagen arbeiten.
Bei beiden wird das Arbeitsentgelt nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet.
Auch die Vergütung an den Urlaubs- und Feiertagen erfolgt stundenweise.
Besteht die Pflicht der Lohnzahlung, wenn
a) der Praxisinhaber krank ist
b) Urlaub hat
c) aus privaten Gründen nicht anwesend ist
und die Praxis in der Zeit geschlossen bleibt?
Z.b. Mittwochs, regulärer Arbeitstag der Minijobberin, 5 Std., Praxis bleibt zu, weil Chef aus privaten Gründen nicht da ist. Müssen diese 5 Std bezahlt werden?
Oder z.b. 2 Wochen Urlaub des Chefs.
Müssen die 2 regulären Arbeitstage/Woche der Minijobberin stundenweise bezahlt werden?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo zusammen,
Vielleicht kann mir jmnd meine Frage beantworten:
Wir haben an der Rezeption (von 1 Physiotherapeuten =Praxisinhaber) eine Teilzeitkraft und eine Minijobberin, die an jeweils festen Tagen arbeiten.
Bei beiden wird das Arbeitsentgelt nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet.
Auch die Vergütung an den Urlaubs- und Feiertagen erfolgt stundenweise.
Besteht die Pflicht der Lohnzahlung, wenn
a) der Praxisinhaber krank ist
b) Urlaub hat
c) aus privaten Gründen nicht anwesend ist
und die Praxis in der Zeit geschlossen bleibt?
Z.b. Mittwochs, regulärer Arbeitstag der Minijobberin, 5 Std., Praxis bleibt zu, weil Chef aus privaten Gründen nicht da ist. Müssen diese 5 Std bezahlt werden?
Oder z.b. 2 Wochen Urlaub des Chefs.
Müssen die 2 regulären Arbeitstage/Woche der Minijobberin stundenweise bezahlt werden?
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Schippi schrieb:
Wenn nach tatsächlichen Arbeitsstunden bezahlt wird(steht im Arbeitsvertrag???),dann natürlich nicht wenn die Praxis geschlossen ist ,egal welcher Grund!Warum sollte dann bezahlt werden wenn keine Arbeit geleistet wird!
Siehe dazu § 12 TzBfG
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Abrufarbeit und Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nach § 12 TzBfG | AHS Rechtsanwälte
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Cannabis schrieb:
Hier einmal die „Abrufarbeit" gut erklärt.
Abrufarbeit und Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nach § 12 TzBfG | AHS Rechtsanwälte
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Cannabis vielen Dank. Schau ich mir an
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Cannabis schrieb:
Ich denke, wenn man sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen mal genauer angeschaut hat lässt man solch einen Quatsch.
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Cannabis schrieb:
Was steht im Arbeitsvertrag bezüglich der Wochenarbeitszeit?
Siehe dazu § 12 TzBfG
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Sarah x schrieb:
Natürlich müssen die Stunden bezahlt werden, die eigentlich gearbeitet werden würden. Auch bei Minijobbern sowohl bei Urlaub, wie auch bei Krankheit, Praxisschließung oder sonstigen Events. Wenn die Arbeitsstunden nicht immer gleich sind, muss ein Durchschnittswert bezahlt werden.
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