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Ergotherapeuten und behandel...
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Dream13 schrieb:
Kurz: hat sie irgendein recht dazu?
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Dream13 schrieb:
So sagte ich es. Gut, wollte nur sicher gehen....
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Kitane schrieb:
Haben wir auch einige Pat. Sie haben eine Zusatzversicherung von der sie ihren Eigenanteil erstattet bekommen und brauchen zusätzlich zur Qittung eine Kopie des Rezeptes . Wo ist das Problem ??
Da bin ich dann auch schon zurückhaltender mit dem Service! Ansonsten natürlich kein Problem!
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
Vielleicht die Formulierung "fordern" statt "erbeten", und vielleicht kam sie auch 14 Tagen nach Behandlungsende mit ihrem "Wunsch".
Da bin ich dann auch schon zurückhaltender mit dem Service! Ansonsten natürlich kein Problem!
Grüße...Gerry
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Dream13 schrieb:
Sie hat bg rezept u machte von Anfang an Stress. Sie will das abgerechnete rezept kopiert haben, da liegt das problem! Nicht einfach die verordnung mal eben kopiert.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Ein BG Patient hat keinen Eigenanteil für eine BG Verordnung.
Gruß Britt
Was weg ist, ist weg.
Vielleicht stellt ihr der Arzt ein Duplikat aus?
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Ramona Völlkopf schrieb:
Sie hätte es selbst kopieren können.
Was weg ist, ist weg.
Vielleicht stellt ihr der Arzt ein Duplikat aus?
Haben wir auch einige Pat. Sie haben eine Zusatzversicherung von der sie ihren Eigenanteil erstattet bekommen und brauchen zusätzlich zur Qittung eine Kopie des Rezeptes . Wo ist das Problem ??
LOL... Ihr macht auch jeden Mist mit. Dafür gibt es eine Quittung der Zuzahlung. Das reicht.
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Wonderwoman schrieb:
Kitane schrieb am 2.10.15 17:28:
Haben wir auch einige Pat. Sie haben eine Zusatzversicherung von der sie ihren Eigenanteil erstattet bekommen und brauchen zusätzlich zur Qittung eine Kopie des Rezeptes . Wo ist das Problem ??
LOL... Ihr macht auch jeden Mist mit. Dafür gibt es eine Quittung der Zuzahlung. Das reicht.
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michael933 schrieb:
"Nicht mehr im Haus - wenden Sie sich an die KK..."
Von allen abgerechneten Verordnungen liegt mir ein Scan vor, der formal zur Patientenakte gehört.
-> BGB §§630g, 810, 811
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Oder habe ich etwas übersehen?
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Ramona Völlkopf schrieb:
Ich kann nirgendwo erkennen, dass man verpflichtet ist, eine Kopie vom abgerechneten Rezept vorzuhalten.
Oder habe ich etwas übersehen?
Ich kann nirgendwo erkennen, dass man verpflichtet ist, eine Kopie vom abgerechneten Rezept vorzuhalten.
Oder habe ich etwas übersehen?
Nö, hast Du nicht. Eine Kopie des abgerechneten Rezepts ist kein Muss-Bestandteil einer Patientenakte.
Aber auch Papa kann mal § zitieren, die hier gar nicht passen.
Demnächst archivieren wir auch noch Urinproben der Patienten... :confused:
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Wonderwoman schrieb:
Ramona Völlkopf schrieb am 2.10.15 23:22:
Ich kann nirgendwo erkennen, dass man verpflichtet ist, eine Kopie vom abgerechneten Rezept vorzuhalten.
Oder habe ich etwas übersehen?
Nö, hast Du nicht. Eine Kopie des abgerechneten Rezepts ist kein Muss-Bestandteil einer Patientenakte.
Aber auch Papa kann mal § zitieren, die hier gar nicht passen.
Demnächst archivieren wir auch noch Urinproben der Patienten... :confused:
du bist weder in den GKV- noch in den DGUV-Verträgen dazu verpflichtet eine Kopie zu deinen Unterlagen zu nehmen.
Ich halte es allerdings für organisatorisch sinnvoll eine Kopie der "erledigten" VO anzufertigen, vgl. der GAU: "Brief mit Rezepten zur Abrechnung bei der Post untergegangen" - eine für mich bestimmte Rechnung ist, nach Angabe des Rechnungstellers, am 10.09. zur Post gebracht worden, bisher aber nicht bei mir angekommen. Soweit so gut, ich habe gestern der Rechnung hinterhertelefoniert und heute gegen Quittung bar gezahlt; die GKVen werden nicht nachfragen ob du etwas schicken wolltest...
...und ich habe auch nur gefragt weil ich von der gelieferten Ware begeistert bin und gerne weitere Geschäfte mit diesem Menschen machen möchte ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Eine Kopie vom abgerechneten Rezept vorzuhalten wäre evt. für eine detaillierte Prüfung des Finanzamtes interessant (ja, das ist nun ein sehr konstruierter Fall);
du bist weder in den GKV- noch in den DGUV-Verträgen dazu verpflichtet eine Kopie zu deinen Unterlagen zu nehmen.
Ich halte es allerdings für organisatorisch sinnvoll eine Kopie der "erledigten" VO anzufertigen, vgl. der GAU: "Brief mit Rezepten zur Abrechnung bei der Post untergegangen" - eine für mich bestimmte Rechnung ist, nach Angabe des Rechnungstellers, am 10.09. zur Post gebracht worden, bisher aber nicht bei mir angekommen. Soweit so gut, ich habe gestern der Rechnung hinterhertelefoniert und heute gegen Quittung bar gezahlt; die GKVen werden nicht nachfragen ob du etwas schicken wolltest...
...und ich habe auch nur gefragt weil ich von der gelieferten Ware begeistert bin und gerne weitere Geschäfte mit diesem Menschen machen möchte ;)
Wenn der Patient das Recht auf eine Kopie des abgerechneten Rezeptes hätte, müsste dem die Verpflichtung der Archivierung voraus gehen.
Ich würde sie an ihre Kasse verweisen.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Was für die eigene Abrechnung sinnvoll wäre, ist ja doch nicht die Frage gewesen.
Wenn der Patient das Recht auf eine Kopie des abgerechneten Rezeptes hätte, müsste dem die Verpflichtung der Archivierung voraus gehen.
Ich würde sie an ihre Kasse verweisen.
Bei der Gesamtrechnung an die AOK (oder BG...) ist der einzelne Versicherte außen vor da keine ihn betreffenden Informationen übertragen wurden. Einzig in die abgerechnete VO darf der Patient gemäß BGB §630g einsichts- und abschriftberechtigt (wenn er seinen eigenen Akkukopierer mitbringt sogar unentgeltlich). Das abgerechnete Rezept befindet sich, wie oben schon mehrfach erkannt wurde, in den unendlichen Archiven der AOK. Dorthin muss sich eben der Patient wenden wenn er das abgerechnete Rezept im Original einsehen will; die AOK wäre am Ort des Archivs verpflichtet, Einsicht zu gewähren (aber das wurde ja nicht gefragt und scheint als Service-Auskunft nicht beabsichtigt zu sein ;)).
Damit das ich eine Kopie des abrechnungsfertigen Rezeptes anfertige erlangt der Patient gemäß BGB §810 das Recht, diese Urkundenkopie an ihrem Aufenthaltsort einzusehen (und da ich es in eine Datenverarbeitungsanlage einspeise noch mehr, vgl. Bundesdatenschutzgesetz). Ich muss dem Patienten bei der Frage nach der abgerechneten VO nicht sagen das eine Kopie der VO vorliegt (dürfte das aber nicht leugnen wenn nach einer Kopie oder "einer Möglichkeit die nochmal zu sehen") gefragt wird.
Im §810 BGB kommt wieder diese komplizierte Dreiecksbeziehung Leistungserbringer-Kostenträger GKV/BG-Leistungsempfänger in's Spiel, da in der Urkunde (VO) den Leistungsempfänger betreffende Informationen enthalten sind die ich ihm auf Verlangen zugänglich machen muss.
(Wobei ich allerdings eine angemessene, und das sind nicht 62 Cent, Aufwandsentschädigung für eine Abschrift/Kopie geltend machen kann mit gesetzlich vorgesehener Möglichkeit der Vorkasse...)
Du hast Recht, Ramona, ich habe an der Frage vorbei geantwortet ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Ich bin mir ebenfalls keiner Pflicht, rechnungsbegründende Unterlagen aufzubewahren bewusst; einzig die Rechnungen sollte ich dem Finanzamt auf Nachfrage vorlegen können wenn ich mich recht entsinne.
Bei der Gesamtrechnung an die AOK (oder BG...) ist der einzelne Versicherte außen vor da keine ihn betreffenden Informationen übertragen wurden. Einzig in die abgerechnete VO darf der Patient gemäß BGB §630g einsichts- und abschriftberechtigt (wenn er seinen eigenen Akkukopierer mitbringt sogar unentgeltlich). Das abgerechnete Rezept befindet sich, wie oben schon mehrfach erkannt wurde, in den unendlichen Archiven der AOK. Dorthin muss sich eben der Patient wenden wenn er das abgerechnete Rezept im Original einsehen will; die AOK wäre am Ort des Archivs verpflichtet, Einsicht zu gewähren (aber das wurde ja nicht gefragt und scheint als Service-Auskunft nicht beabsichtigt zu sein ;)).
Damit das ich eine Kopie des abrechnungsfertigen Rezeptes anfertige erlangt der Patient gemäß BGB §810 das Recht, diese Urkundenkopie an ihrem Aufenthaltsort einzusehen (und da ich es in eine Datenverarbeitungsanlage einspeise noch mehr, vgl. Bundesdatenschutzgesetz). Ich muss dem Patienten bei der Frage nach der abgerechneten VO nicht sagen das eine Kopie der VO vorliegt (dürfte das aber nicht leugnen wenn nach einer Kopie oder "einer Möglichkeit die nochmal zu sehen") gefragt wird.
Im §810 BGB kommt wieder diese komplizierte Dreiecksbeziehung Leistungserbringer-Kostenträger GKV/BG-Leistungsempfänger in's Spiel, da in der Urkunde (VO) den Leistungsempfänger betreffende Informationen enthalten sind die ich ihm auf Verlangen zugänglich machen muss.
(Wobei ich allerdings eine angemessene, und das sind nicht 62 Cent, Aufwandsentschädigung für eine Abschrift/Kopie geltend machen kann mit gesetzlich vorgesehener Möglichkeit der Vorkasse...)
Du hast Recht, Ramona, ich habe an der Frage vorbei geantwortet ;)
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Heike Nissel schrieb:
BG-Patienten bekommen, meist zeitversetzt, ein Formular, mit dem das Wegegeld für z.B. Physiotherapie, beantragt wird.Ich gebe die Kopie-Vorder- sowie Rückseite- mit dem Hinweis auf diesen Anspruch nach Abschluß der VO mit.Redet einfach miteinander.Dahinter stecken keine bösen Absichten :unamused: Schönes Herbstwochenende!
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Ramona Völlkopf schrieb:
Da würde bei uns der Terminzettel reichen...
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Dream13 schrieb:
Also die dame will mich einfach ansch.... denk ich. Sie hat von anfsng an gesagt dass sie das eigentlich nicht will, ihr arzt aber. So hat sie hin u wieder fiktive daten eingeschrieben die ich zur sbrechnung natürlich durchstreiche. Aber ich denke genau das will sie weil sie denkt ich rechne ihre komischen daten mit ab. Aber ich bin ja nicht blöd.... nur deswegen will sie ne kopie, in der hoffnung mich ansch... zu können. Die machte immer nur stress.
(als gut gemeinter Rat, nicht um dich noch weiter zu nerven) Ganz klipp und klar-stellen, falls du die Dame je wieder behandeln solltest: Es ist alles fertig und korrekt, einzig und allein eine Unterschrift je Behandlung ist einzutragen. Und kräftig drauf wenn sie irgendwo anders als im Feld "Unterschrift" den Stift ansetzt...
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Papa Alpaka schrieb:
Du lässt die Patienten irgendetwas anderes als die Unterschrift eintragen?
(als gut gemeinter Rat, nicht um dich noch weiter zu nerven) Ganz klipp und klar-stellen, falls du die Dame je wieder behandeln solltest: Es ist alles fertig und korrekt, einzig und allein eine Unterschrift je Behandlung ist einzutragen. Und kräftig drauf wenn sie irgendwo anders als im Feld "Unterschrift" den Stift ansetzt...
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Wonderwoman schrieb:
Solche Patienten werden ermahnt und im Wiederholungsfall rausgeworfen. So einfach kann das gehen...
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Dream13 schrieb:
Natürlich hab ich gesagt dass das nicht geht, aber davon war sie unbeeindruckt. Und um meine ruhe zu haben hab ich sie schreiben lassen. Natürlich würde ich sie niiiie wieder behandeln, aber sie ist eh seit zwei jahren mit jedem rezept in ner anderen praxis weil eh alle keine ahnung haben....
Gruß Britt
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Britt schrieb:
"Um meine Ruhe zu haben, habe ich sie schreiben lassen", Sag mal bist du ein Kleinkind oder bist die Praxisinhaberin? Wie kann man sich so erbärmlich von einer Patientin behandeln lassen, nur um seine Ruhe zu haben? Hast du kein bißchen Selbstbewußtsein? Unglaublich.
Gruß Britt
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Dream13 schrieb:
Weiß nicht warum du mich jetzt beleidigen musst. Jeder fängt mal an u jeder macht mal Fehler. Deswegen musst du mich hier nicht beleidigen. Kannst gern deine Meinung verkünden, aber nicht auf dem Niveau. Das nenn ich Kindergarten....
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Papa Alpaka schrieb:
Lass dich nicht zu weit runterziehen, als ich angefangen habe war's für mich noch nicht selbstverständlich Samstag/Sonntag "frei" zu machen. Mittlerweile habe ich mich gut genug aufgestellt das ich mein Wochenende klipp und klar gegenüber nicht zwingend notwendigen Kontakten verteidigen kann ;)
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Dream13 schrieb:
Danke papa alpaka... ich sehe es gibt menschen die zugeben auch mal angefangen zu haben... :blush:
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Papa Alpaka schrieb:
Jetzt aber still, sonst merkt's noch jemand :P
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JochenKo schrieb:
Also dream13 ist angepisst, weil die Pat. von Anfang an pampig war und dream13 will deswegen keine Kopie rausrücken, hätte es bei einer netten Pat. aber gemacht, und fragt jetzt andere, weil die Pat. pampig war. Und wir unterhalten uns hier über dieses Physiozeugs. Au mann
Aus meiner Sicht ist hier die Frage: Anspruch ja oder nein. Nicht die Frage ist, was alles geht, wie was zu lösen sei, wer was wie persönlich einordnet und wie man es machen könnte/ sollte/ müßte oder dgl. .
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webpt schrieb:
Es geht doch aber nicht darum, welcher Hintergrund nun vorliegt ? Ob er/ sie dies gestern 10 x ohne Probleme jemanden kopierte/ herausgab usw. oder nunmehr letztendlich Dinge nicht gewollt werden, die nachher wieder kein Problem darstellen.
Aus meiner Sicht ist hier die Frage: Anspruch ja oder nein. Nicht die Frage ist, was alles geht, wie was zu lösen sei, wer was wie persönlich einordnet und wie man es machen könnte/ sollte/ müßte oder dgl. .
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Dream13 schrieb:
Webpt hat die Frage verstanden.... eine Frage hundert Ausführungen zu Themen die gar nicht Frage waren.... aber offensichtlich können auch nur die wenigsten konstruktiv antworten, hauptsache mal rummaulen.... oh man....
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Tempelritter schrieb:
und die Antwort ist nein, sie hat Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte (BGB § 630g) und sonst nichts.
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Papa Alpaka schrieb:
Ich kann meinen Patienten an drei Orten in Deutschland anbieten, Einsicht in sie betreffende Abrechnungsunterlagen zu nehmen; ggf. auch gegen Aufwandsentschädigung einen Ausdruck anfertigen und zur Post bringen. aus technischen Gründen (Datenschutz anderer Behandelter) biete ich keinen digitalen Zugang zu meinen Unterlagen an.
Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren; wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. Die Vorlegung hat an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Von allen abgerechneten Verordnungen liegt mir ein Scan vor, der formal zur Patientenakte gehört.
-> BGB §§630g, 810, 811
Dir gegenüber hat ein Patient somit keinerlei Anspruch.
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Das Vertragsverhältnis lautet geradezu immer: Pat. - Kasse, dortvon unabhängig: Praxis- KK ( z.B. BG ). Sämtliche Sachverhalte sind grundsätzlich entsprechend zu handhaben. Unabhängig der zumeist großzügigen Dreingabenselbstverständlichkeit jeglicher Hinsicht der Praxen gegenüber " ihren " ( rechtlich sind Patienten nicht Vertragspartner der Praxen ) Patienten bist du insofern aus meiner Sicht grundsätzlich bereits der unrichtige Ansprechpartner.
Dir gegenüber hat ein Patient somit keinerlei Anspruch.
So gern ich deine Beiträge sonst auch lese, hier kann ich deine Meinung nicht teilen; wenngleich ich bereits erwähnt habe das Einsicht in das abgerechnete Rezept nur der jeweilige Kostenträger, ggf. stellvertretend der Abrechnungsabwicklungsdienstleister, gewähren kann - wie Michael bereits schrieb: "Nicht mehr im Haus." - ein halbwegs findiger Mensch, so er unserem Kollegen denn nur ausreichend gerne an's Bein pinkeln möchte, könnte auf den Trichter kommen Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen bekommen zu wollen;
"Nicht im Haus" verschiebt schlimmstenfalls das Problem nur um eine Woche nach hinten - eine Patientenakte (zumindest die Verlaufsdoku) liegt vertragsgemäß vor, der organisatorische Menschenverstand sagt das auch eine Kopie der zur Abrechnung eingesandten VO voliegen sollte;
die Löschung dieser Kopie kann die Patientin nicht verlangen da unser abrechnungstechnisches Interesse überwiegt; wohl aber kann sie Einblick fordern.
Das alles ändert nichts daran, das eine Kopie der VO auch branchenübliche €5 kosten darf ;)
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Papa Alpaka schrieb:
webpt schrieb am 4.10.15 15:12:
Das Vertragsverhältnis lautet geradezu immer: Pat. - Kasse, dortvon unabhängig: Praxis- KK ( z.B. BG ). Sämtliche Sachverhalte sind grundsätzlich entsprechend zu handhaben. Unabhängig der zumeist großzügigen Dreingabenselbstverständlichkeit jeglicher Hinsicht der Praxen gegenüber " ihren " ( rechtlich sind Patienten nicht Vertragspartner der Praxen ) Patienten bist du insofern aus meiner Sicht grundsätzlich bereits der unrichtige Ansprechpartner.
Dir gegenüber hat ein Patient somit keinerlei Anspruch.
So gern ich deine Beiträge sonst auch lese, hier kann ich deine Meinung nicht teilen; wenngleich ich bereits erwähnt habe das Einsicht in das abgerechnete Rezept nur der jeweilige Kostenträger, ggf. stellvertretend der Abrechnungsabwicklungsdienstleister, gewähren kann - wie Michael bereits schrieb: "Nicht mehr im Haus." - ein halbwegs findiger Mensch, so er unserem Kollegen denn nur ausreichend gerne an's Bein pinkeln möchte, könnte auf den Trichter kommen Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen bekommen zu wollen;
"Nicht im Haus" verschiebt schlimmstenfalls das Problem nur um eine Woche nach hinten - eine Patientenakte (zumindest die Verlaufsdoku) liegt vertragsgemäß vor, der organisatorische Menschenverstand sagt das auch eine Kopie der zur Abrechnung eingesandten VO voliegen sollte;
die Löschung dieser Kopie kann die Patientin nicht verlangen da unser abrechnungstechnisches Interesse überwiegt; wohl aber kann sie Einblick fordern.
Das alles ändert nichts daran, das eine Kopie der VO auch branchenübliche €5 kosten darf ;)
Dagegen ist meinerseits nichts zu sagen. Ich hatte letztendlich nur geschrieben/ begründet, dass der Patient gegenüber der Praxis keinerlei Anspruch hat ( bezogen auf Abrechnungsunterlagen ). Einblick in Behandlungsunterlagen, therapeutische Doku usw. sehe ich anders und trenne dies von Abrechnungsunterlagen.
Aus meiner Sicht hat der Pat. sicherlich das Recht Behandlungsunterlagen über den behandelnden Arzt in Erfahrung zu bringen. Nicht jedoch beim Therapeuten, welcher wegen seiner Hilfsberuflerausbildung nicht einmal zuordnen kann, welchem Gesamtziel die therapeutische Hilfstätigkeit dient. Schon garnicht nach Abschluss der Hilfstätigkeit im Nachgang.
Wie Du schon merkst ist mir sehr hohes Verantwortungsbewußtsein zum Schutze der Volksgesundheit längst ins Blut übergegangen - ich habe da sehr sehr viel gelernt. Ich ging manchmal sogar schlicht von normalem Menschenverstand aus. Solcherlei schludrige alptraumartige Risikoherbeiführungsherangehensweise passiert mir seit geraumer Zeit nicht einmal ausnahmsweise- bin nunmehr geradezu überperfektioniert; konkret: unfehlbar. Viele verstehen das zwar nicht, ich hingegen verstehe nicht, dass manche PT Sachverhalte mit normalem Menschenverstand betrachtet werden. Bei PT setzt es da sogar bei Kleinigkeiten ( fehlendes Komma ) stets bei allem bei den Kassen aus.
Als Hilfsberufler kann ich nicht wissen, welche dramatischen Fehleinschätzungen sich aus meiner Dokumentation mitunter ergeben könnte. Dortraufhin der Patient gänzlich lebensgefährliche Schlüsse zieht, da er dachte das ich Übergott sei und dortraufhin lebensbedrohliches unternimmt/ initiiert. So sehr einfach kann ich es mir da nicht machen und einfach Dinge offenlegen, welche ich wegen PT Ausbildung weder verstehen und schon garnicht zuordnen kann. Wenn ich mir Abweichungen in/ bei der Behandlung notiere ( z.B. Schmerz bei....usw. ) denkt der Patient am Ende, dass ich gemeint haben könnte er habe maligne Böshaftigkeiten, habe es ihm gemeinsam mit dem Arzt extra verschwiegen usw..
Behandlungssachverhalte aus meiner Sicht stets über den behandlungs- und haftungsverantwortlichen Arzt bzw. dem med. Dienst der Krankenkassen.
Wenn der Patient Falschabrechnungen herphilosophiert ( aus Kassensicht also gleich alle Festlichkeiten des Jahres zusammen ), wendet er sich bitte an seine Vertragspartner. Mein Vertragspartner wird mich sicherlich informieren wöllen.
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webpt schrieb:
...Das alles ändert nichts daran, das eine Kopie der VO auch branchenübliche €5 kosten darf ;).. .
Dagegen ist meinerseits nichts zu sagen. Ich hatte letztendlich nur geschrieben/ begründet, dass der Patient gegenüber der Praxis keinerlei Anspruch hat ( bezogen auf Abrechnungsunterlagen ). Einblick in Behandlungsunterlagen, therapeutische Doku usw. sehe ich anders und trenne dies von Abrechnungsunterlagen.
Aus meiner Sicht hat der Pat. sicherlich das Recht Behandlungsunterlagen über den behandelnden Arzt in Erfahrung zu bringen. Nicht jedoch beim Therapeuten, welcher wegen seiner Hilfsberuflerausbildung nicht einmal zuordnen kann, welchem Gesamtziel die therapeutische Hilfstätigkeit dient. Schon garnicht nach Abschluss der Hilfstätigkeit im Nachgang.
Wie Du schon merkst ist mir sehr hohes Verantwortungsbewußtsein zum Schutze der Volksgesundheit längst ins Blut übergegangen - ich habe da sehr sehr viel gelernt. Ich ging manchmal sogar schlicht von normalem Menschenverstand aus. Solcherlei schludrige alptraumartige Risikoherbeiführungsherangehensweise passiert mir seit geraumer Zeit nicht einmal ausnahmsweise- bin nunmehr geradezu überperfektioniert; konkret: unfehlbar. Viele verstehen das zwar nicht, ich hingegen verstehe nicht, dass manche PT Sachverhalte mit normalem Menschenverstand betrachtet werden. Bei PT setzt es da sogar bei Kleinigkeiten ( fehlendes Komma ) stets bei allem bei den Kassen aus.
Als Hilfsberufler kann ich nicht wissen, welche dramatischen Fehleinschätzungen sich aus meiner Dokumentation mitunter ergeben könnte. Dortraufhin der Patient gänzlich lebensgefährliche Schlüsse zieht, da er dachte das ich Übergott sei und dortraufhin lebensbedrohliches unternimmt/ initiiert. So sehr einfach kann ich es mir da nicht machen und einfach Dinge offenlegen, welche ich wegen PT Ausbildung weder verstehen und schon garnicht zuordnen kann. Wenn ich mir Abweichungen in/ bei der Behandlung notiere ( z.B. Schmerz bei....usw. ) denkt der Patient am Ende, dass ich gemeint haben könnte er habe maligne Böshaftigkeiten, habe es ihm gemeinsam mit dem Arzt extra verschwiegen usw..
Behandlungssachverhalte aus meiner Sicht stets über den behandlungs- und haftungsverantwortlichen Arzt bzw. dem med. Dienst der Krankenkassen.
Wenn der Patient Falschabrechnungen herphilosophiert ( aus Kassensicht also gleich alle Festlichkeiten des Jahres zusammen ), wendet er sich bitte an seine Vertragspartner. Mein Vertragspartner wird mich sicherlich informieren wöllen.
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mocca schrieb:
wer im GKV-System exakt der jeweilige Vertragspartner ist und damit in (un-/teil-)vergüteter Bring- und Verantwortungspflicht steht, ist schon ein genaueres Hinschauen wert.
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webpt schrieb:
Das Vertragsverhältnis lautet geradezu immer: Pat. - Kasse, dortvon unabhängig: Praxis- KK ( z.B. BG ). Sämtliche Sachverhalte sind grundsätzlich entsprechend zu handhaben. Unabhängig der zumeist großzügigen Dreingabenselbstverständlichkeit jeglicher Hinsicht der Praxen gegenüber " ihren " ( rechtlich sind Patienten nicht Vertragspartner der Praxen ) Patienten bist du insofern aus meiner Sicht grundsätzlich bereits der unrichtige Ansprechpartner.
Dir gegenüber hat ein Patient somit keinerlei Anspruch.
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Dream13 schrieb:
Danke für alle Antworten, hat mir sehr geholfen!
Ansonsten ist das Thema für mich bereits erledigt, die Dame soll sich einfach bei Ihrer BG melden und gut.
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Hier handelt es sich um eine Dienstleistung!
Wer dafür die Kosten und evtl. Auswirkungen zu verantworten hat scheint vollkommen ungeklärt.
Der Selbstzahler bekommt sein Rezept mit der Rechnungsstellung zurück.
Das GKV-Rezept "gehört" der entsprechenden KK und wird von dieser zu den Akten genommen.
Bei einem BG-Rezept dürfte die Regelung wie beim GKV-System sein.
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mocca schrieb:
..."Einsicht in die Patientenakte (BGB § 630g)"...
Hier handelt es sich um eine Dienstleistung!
Wer dafür die Kosten und evtl. Auswirkungen zu verantworten hat scheint vollkommen ungeklärt.
Der Selbstzahler bekommt sein Rezept mit der Rechnungsstellung zurück.
Das GKV-Rezept "gehört" der entsprechenden KK und wird von dieser zu den Akten genommen.
Bei einem BG-Rezept dürfte die Regelung wie beim GKV-System sein.
..."Einsicht in die Patientenakte (BGB § 630g)"...
Hier handelt es sich um eine Dienstleistung!
Wer dafür die Kosten und evtl. Auswirkungen zu verantworten hat scheint vollkommen ungeklärt.
Auf BGB §630 sind die §§810, 811 entsprechend anzuwenden. Einem Verlangen auf Einsicht in die Patientenakte ist grundsätzlich kostenfrei stattzugeben (es kann aber z.B. auf die notwendige Suche im Archiv verwiesen werden wenn keine Dringlichkeit vorliegt), eine Sitzgelegenheit steht sicherlich irgendwo zur Verfügung - und im Wartebereich ist es Aufgabe des Patienten selbst dafür zu sorgen, das kein Geheimnis das er nicht offenbart haben möchte für andere einsehbar ist.
Selbstverständlich darf der Patient Stift und Zettel von zu Hause mitbringen; für eine Kopie darf eine angemessene Aufwandsentscädigung verlangt werden [dabei orientiere ich mich an anderen Dienstleistern denen, bei technisch identischer Tätigkeit, eine Kopie €5 Dienstleistungspauschale + €0,5 pro Blatt wert ist ... bei Druckkosten von 4ct und Materialkosten von ca. 3ct pro Seite].
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Papa Alpaka schrieb:
mocca schrieb am 7.10.15 22:39:
..."Einsicht in die Patientenakte (BGB § 630g)"...
Hier handelt es sich um eine Dienstleistung!
Wer dafür die Kosten und evtl. Auswirkungen zu verantworten hat scheint vollkommen ungeklärt.
Auf BGB §630 sind die §§810, 811 entsprechend anzuwenden. Einem Verlangen auf Einsicht in die Patientenakte ist grundsätzlich kostenfrei stattzugeben (es kann aber z.B. auf die notwendige Suche im Archiv verwiesen werden wenn keine Dringlichkeit vorliegt), eine Sitzgelegenheit steht sicherlich irgendwo zur Verfügung - und im Wartebereich ist es Aufgabe des Patienten selbst dafür zu sorgen, das kein Geheimnis das er nicht offenbart haben möchte für andere einsehbar ist.
Selbstverständlich darf der Patient Stift und Zettel von zu Hause mitbringen; für eine Kopie darf eine angemessene Aufwandsentscädigung verlangt werden [dabei orientiere ich mich an anderen Dienstleistern denen, bei technisch identischer Tätigkeit, eine Kopie €5 Dienstleistungspauschale + €0,5 pro Blatt wert ist ... bei Druckkosten von 4ct und Materialkosten von ca. 3ct pro Seite].
Die Führung/Verwaltung/Aufbewahrung und die daraus entstehende Option zur Bereitstellung für eine spätere "Einsicht in die Patientenakte (BGB § 630g)" scheint tatsächlich eine, zumindest vom gesetzlichen System, unvergütete Leistung zu sein.
Nach Abrechnung kann nur der Eigentümer des Rezeptes der richtige Ansprechpartner sein.
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mocca schrieb:
Patientenakte und abgerechnete Rezepte müssen sich nicht gegenseitig bedingen, bzw. deckungsgleich sein.
Die Führung/Verwaltung/Aufbewahrung und die daraus entstehende Option zur Bereitstellung für eine spätere "Einsicht in die Patientenakte (BGB § 630g)" scheint tatsächlich eine, zumindest vom gesetzlichen System, unvergütete Leistung zu sein.
Nach Abrechnung kann nur der Eigentümer des Rezeptes der richtige Ansprechpartner sein.
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Dream13 schrieb:
Sie kann ja in ihre Akte gucken etc, aber darin habe ich keine kopie des ABGERECHNETEN rezeptes. Es geht nicht um irgendeine kopie von irgendeinem rezept sondern von dem wo praxisinterne daten drauf stehen ( so auch wie viel geld ich dafür bekomme etc) und das wiederum hat die patientin ja wohl nicht zu interessieren.
Außerdem wissen sie es meist durch dis VO Geb.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Die Patienten dürfen gerne wissen, wie wenig wir bekommen.
Außerdem wissen sie es meist durch dis VO Geb.
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Dream13 schrieb:
Vielen Dank Tempelritter, so stelle ich mir eine Beantwortung meiner Frage vor. :sunglasses:
Ansonsten ist das Thema für mich bereits erledigt, die Dame soll sich einfach bei Ihrer BG melden und gut.
Die Fragestellerin weiss das auch, ist aber durch das Verhalten Ihrer Patientin angepisst...
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Jedenfalls sind bei den GKV-Vergütungen für uns Therapeuten derartige Aufwendungen, wie viele andere Nebenleistungen/-pflichten, nicht Bestandteil des Honorars.
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mocca schrieb:
ob bei den Ärzten, als verantwortlichen Verordnern, versorgungsbedingte "Serviceleistungen" eingepreist sind oder als Werbeaufwand abgehakt werden, kann ich nicht sagen, und ist auch nicht mein Problem.
Jedenfalls sind bei den GKV-Vergütungen für uns Therapeuten derartige Aufwendungen, wie viele andere Nebenleistungen/-pflichten, nicht Bestandteil des Honorars.
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Tempelritter schrieb:
Frau Müller sie wollen Einblick in Ihre Patientenakte? Ich kann ihnen gerne einen Ausdruck oder eine Kopie erstellen, das kostet sie dann 7,50€ Gebühr.
Selbstverständlich bekommt Pat. eine Kopie, aber nur gegen mind. 5,00 Euro Entgelt. Bitte- Danke...fertig, ist eben eine Dienstleistung von uns...aber diese kostet.
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666 schrieb:
Huch...ich habe mal nach dem Urlaub runtergescrollt...langer Weg nach unten...lach.
Selbstverständlich bekommt Pat. eine Kopie, aber nur gegen mind. 5,00 Euro Entgelt. Bitte- Danke...fertig, ist eben eine Dienstleistung von uns...aber diese kostet.
Das abgerechnete GKV-Rezept gehört der Kasse und ihr verkauft Kopien von Kasseneigentum?
Diesen Warenverkauf will ich noch nicht einmal unter dem GP MWSt betrachten.
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mocca schrieb:
Schon klar.
Das abgerechnete GKV-Rezept gehört der Kasse und ihr verkauft Kopien von Kasseneigentum?
Diesen Warenverkauf will ich noch nicht einmal unter dem GP MWSt betrachten.
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morpheus-06 schrieb:
einfach einfache Frage, die so viel Müll produziert ist doch wohl wieder typisch Physio.
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666 schrieb:
Hi, mocco, "ruhig brauner", du musst es ja nicht machen. Wenn einmal im Jahr jmd. kommt und bittet mich um was, warum sollte ich da erst so einen Aufwand der Aufklärung betreiben, ich tue es halt, sind ein paar Klicks und bums, da haben wir eine Kopie. Aber auch für mich ist Einiges nicht umsonst, obwohl heute in meinem Horoskop steht, "Sie und ihre Mitmenschen sind heute besonderts großzügig und herzlich". :wink:
Rezepte kopieren könnte ja auch ein kleines Geschäftsmodell werden. Hier im Forum sind bestimmt Leute dabei die problemlos diese € 17.500 pa allein dadurch überschreiten, indem sie eine Kopie jeden 3. Rezeptes für € 7.50 verkaufen.
Am Besten macht man dieses "Geschäftchen" gleich bei der Anmeldung. Nach der Abrechnung gehört das Rezept allein der KK.
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mocca schrieb:
Auch kleine Spielchen sollten ihre Spielregeln haben, oder nicht?
Rezepte kopieren könnte ja auch ein kleines Geschäftsmodell werden. Hier im Forum sind bestimmt Leute dabei die problemlos diese € 17.500 pa allein dadurch überschreiten, indem sie eine Kopie jeden 3. Rezeptes für € 7.50 verkaufen.
Am Besten macht man dieses "Geschäftchen" gleich bei der Anmeldung. Nach der Abrechnung gehört das Rezept allein der KK.
wer finanziert eigentlich deinen "Klicks und bums"-Apparat?
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mocca schrieb:
hallo 666,
wer finanziert eigentlich deinen "Klicks und bums"-Apparat?
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Dream13 schrieb:
Ich lass die Dame einfach machen, wenn sie was will soll sie ihre BG fragen. Bin nicht verpflichtet abgerechnete rezepte zu kopieren u in ihrer akte aufzubewahren
Ach und nicht zu vergessen: die vielen "Bestechungskinderschokoladen", "Verkostungsweine", Mittagessen, Kuchen, Sekte, usw., die uns die Pattis natürlich ohne Ausstellung einer "Spendenbescheinigung" mitbringen...
Eigentlich könnte ich meine FA-Sachbearbeiter dazu einladen...das wird ne Party...
schönen Tag dir noch
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666 schrieb:
Meine Wenigkeit, lieber Mocca und ich bete zu Gott jeden Tag, dass ich mit 60 hier abhauen kann...lach :sunglasses:
Ach und nicht zu vergessen: die vielen "Bestechungskinderschokoladen", "Verkostungsweine", Mittagessen, Kuchen, Sekte, usw., die uns die Pattis natürlich ohne Ausstellung einer "Spendenbescheinigung" mitbringen...
Eigentlich könnte ich meine FA-Sachbearbeiter dazu einladen...das wird ne Party...
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JochenKo schrieb:
Als ob wir nicht wüssten, wie eine solche Dienstleistung einzustufen ist. Wir schicken doch ständig Patienten zum Arzt mit der Bitte eine Kopie des MRT oder Röntgenbefundes zu bringen, wenn wir uns unsicher sind. Und jetzt gibt es bei der Kopie des KG Rezeptes plötzlich eine Unsicherheit, wenn es uns selbst betrifft? Wir sollten das nach jahrelanger Tätigkeit doch wissen, dass das eine Dienstleistung, ist, die bezahlt werden muss, sofern wir von einer monetären Entlohnung Abstand nehmen. Bei den Kopien des Arztes hat das jeder Physio doch stillschweigend vorausgesetzt...
Die Fragestellerin weiss das auch, ist aber durch das Verhalten Ihrer Patientin angepisst...
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ali schrieb:
Nächstes Mal Fragen, wofür Sie s braucht....Bestätigung für BG(Fahrtgeld) oder Arbeitgeber druckt z. b. jedes Praxisprogramm einfach aus....gut is...
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Dream13 schrieb:
Na nochmal kommt mir so eine Person erst gar nicht ins Haus. Ich mach das immer bei allen Patienten ohne Probleme, aber bisher wollte mich auch noch keiner bei der BG anscheißen in dem er selbst ausgedachte Daten aufs Rezept schreibt und denkt er könne mich so arbeitslos machen.... die BG fand es sehr interessant wie Patientin hier verfahren hat.... :kissing_closed_eyes:
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Dream13 schrieb:
Kleines Update.... Die Dame terrorisierte meine MA am Telefon wegen dieser doofen Kopie, schickte dann ihren Mann zu mir.... Haha.... er gesagt sie brächte die Kopie um Fahrtkosten abzurechnen. Ich ihm gesagt dafür gibt's für gewöhnlich eine Kopie von der BG wo ich Daten einschreiben kann. Brachte er mir plötzlich am gleichen Tag noch, ich nur die Daten eingetragen die wirklich stattfanden und nun ist Ruhe.... Ist schon bei der nächsten Praxis die Gute, gleiches Spiel.... Absagen, zusätzliche Daten eintragen, den Fuß nicht behandeln lassen, aushorchen über Abrechnungen, Versicherung etc..... Was sagt mir das? Alles richtig gemacht. :clap: :thumbsdown: :sunglasses:
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