Du willst eine feste Größe sein
im Leben deiner Patienten? Sehr gut
verdienen und viel Spaß haben in
einem Team aus Physios und Osteos?
Wir bieten dir bis zu 5000€
brutto für eine Vollzeitstelle
durch Provision, regelmäßige
Supervision durch erfolgreiche
Osteos, flexible Arbeitszeiten,
digitale Unterstützung durch
Doctolib und Thevea, super nette
Patienten und eine schöne
Altbau-Praxis mit großen
Einzel-Behandlungsräumen,
inklusive Trainingsraum und
Terrasse im Garten, direkt an der
...
im Leben deiner Patienten? Sehr gut
verdienen und viel Spaß haben in
einem Team aus Physios und Osteos?
Wir bieten dir bis zu 5000€
brutto für eine Vollzeitstelle
durch Provision, regelmäßige
Supervision durch erfolgreiche
Osteos, flexible Arbeitszeiten,
digitale Unterstützung durch
Doctolib und Thevea, super nette
Patienten und eine schöne
Altbau-Praxis mit großen
Einzel-Behandlungsräumen,
inklusive Trainingsraum und
Terrasse im Garten, direkt an der
...
Gemäß § 3 HWG liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, so das LG. Das Gericht führte aus, dass bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen sind, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können: Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung stets, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.
Die von den beklagten Therapeuten vorgelegten Studien oder Studienzusammenfassungen belegten die Werbeaussage nicht, so das LG, für bestimmte Indikationsbereiche konnten gar keine wissenschaftlichen Nachweise vorgelegt werden. Nach der Feststellung des Gerichts bestehen in der Wissenschaft Zweifel an den Grundlagen der Osteopathie. Die Bewertung der Bundesärztekammer zu den osteopathischen Verfahren aus dem Jahr 2009 sei nicht ausreichend, um die Osteopathie als anerkannte Behandlungsmethode zu akzeptieren, so das LG Karlsruhe. Die konkrete Werbung der Osteopathen war daher kostenpflichtig zu untersagen, so das LG Karlsruhe.
Quelle:
Landgericht Karlsruhe, Kammer für Handelssachen, Urteil vom 14.11.2014, Az. 14 O 49/14 KfH III
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Bernie schrieb:
Das Landgericht (LG) Karlsruhe entschied mit Urteil vom 14.11.2014, Az. 14 O 49/14 KfH III, zugunsten der klagenden Wettbewerbszentrale e.V. Bad Homburg, dass die Werbung für osteopathische Behandlungen als „Therapie bei akuten und chronischen wirbelsäuleninduzierten Schmerzzuständen, bei Verklebungen und Vernarbungen innerer Organe mit reaktiver Bewegungseinschränkung, bei Organabsenkung und Inkontinenz, bei Schädelasymmetrien von Neugeborenen und Säuglingen sowie zur Skolioseprophylaxe“ ohne Hinweis auf die unzureichende wissenschaftliche Absicherung irreführend ist, § 3 HWG.
Gemäß § 3 HWG liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, so das LG. Das Gericht führte aus, dass bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen sind, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können: Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung stets, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.
Die von den beklagten Therapeuten vorgelegten Studien oder Studienzusammenfassungen belegten die Werbeaussage nicht, so das LG, für bestimmte Indikationsbereiche konnten gar keine wissenschaftlichen Nachweise vorgelegt werden. Nach der Feststellung des Gerichts bestehen in der Wissenschaft Zweifel an den Grundlagen der Osteopathie. Die Bewertung der Bundesärztekammer zu den osteopathischen Verfahren aus dem Jahr 2009 sei nicht ausreichend, um die Osteopathie als anerkannte Behandlungsmethode zu akzeptieren, so das LG Karlsruhe. Die konkrete Werbung der Osteopathen war daher kostenpflichtig zu untersagen, so das LG Karlsruhe.
Quelle:
Landgericht Karlsruhe, Kammer für Handelssachen, Urteil vom 14.11.2014, Az. 14 O 49/14 KfH III
Wenn ich in meiner Umgebung mal die Homepage unserer Mitbewerber anschauen, dann graut es mir, mit was alles so geworben wird....
Zaubern wäre eine Stufe mehr.
stefan 302
Gefällt mir
Dennoch: "Wissenschaft Zweifel an den Grundlagen der Osteopathie."
Die Grundlage jeder Wissenschaft IST der Zweifel - und das ist gut so... so bleiben wir neugierig.
LG,
m.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
michael933 schrieb:
Sehe ich auch so.
Dennoch: "Wissenschaft Zweifel an den Grundlagen der Osteopathie."
Die Grundlage jeder Wissenschaft IST der Zweifel - und das ist gut so... so bleiben wir neugierig.
LG,
m.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
stefan 302 schrieb:
Völlig korrekte Auslegung!
Wenn ich in meiner Umgebung mal die Homepage unserer Mitbewerber anschauen, dann graut es mir, mit was alles so geworben wird....
Zaubern wäre eine Stufe mehr.
stefan 302
Mein Profilbild bearbeiten