Für die PhysioSport 360"° GmbH in
Ratingen suchen wir zum
schnellstmöglichen Zeitpunkt einen
PHYSIOTHERAPEUT - MANUELLE THERAPIE
(W/M/D) VOLL- ODER TEILZEIT, FESTE
ANSTELLUNG.
WIR BIETEN DIR:
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen (finanzielle
Unterstützung und
Fortbildungstage)
- Einen Willkommensbonus von bis zu
3.000€ für das erste Besch...
Ratingen suchen wir zum
schnellstmöglichen Zeitpunkt einen
PHYSIOTHERAPEUT - MANUELLE THERAPIE
(W/M/D) VOLL- ODER TEILZEIT, FESTE
ANSTELLUNG.
WIR BIETEN DIR:
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen (finanzielle
Unterstützung und
Fortbildungstage)
- Einen Willkommensbonus von bis zu
3.000€ für das erste Besch...
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
kinzi schrieb:
Kann mir mein AG, bei dem ich 20 Stunden beschäftigt bin, einen Minijob in einer anderen Physio Praxis verbieten?
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
kinzi schrieb:
Kurz und knapp: Dankegrinning
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
kvet schrieb:
Und warum, nein?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
484 schrieb:
Nein,…. darf er nicht ! Unfassbar
Heißt: Minijob z.B. als Verkäuferin ok => gleiche Berufsfeld normalerweise nicht.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
vanessa06 schrieb:
Normalerweise sind Nebenjobs (Minijobs) unzulässig, wenn Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden.
Heißt: Minijob z.B. als Verkäuferin ok => gleiche Berufsfeld normalerweise nicht.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Foka18 schrieb:
@vanessa06 Das stimmt nicht.Als Physio kann man auch einen Minijob als Physio annehmen und darin tätig sein....
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Leni C. schrieb:
Nein
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Leni C. schrieb:
Wenn der AG nur einen Teilzeitjob anbieten kann , darf der AN selbstverständlich noch einen Nebenjob annehmen um mehr zu verdienen .
Es gibt aber auch ein paar Ausnahmen, in denen der Hauptarbeitsvertrag gefährdet werden würde und deshalb die Tätigkeit vom Arbeitgeber verboten werden darf:
- Arbeitszeitgesetz: mehr als durchschnittlich 8 Stunden und maximal 10 Stunden pro Arbeitstag sind nicht erlaubt, die Ruhepausen müssen eingehalten werden und eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden müssen täglich vorliegen.
- Bundesurlaubsgesetz: während der Zeit des Urlaubs sind dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeiten nicht erlaubt.
- Krankheit: Nebentätigkeiten, die der Genesung nicht förderlich sind, dürfen nicht ausgeführt werden
- Wettbewerbsverbot: Arbeitnehmer sind ihrem Arbeitgeber gegenüber mit dem PrinÂzip von "Treu und GlauÂben" (§ 242 BGB) verpflichtet. Sie dürfen ihm deshalb keine Konkurrenz machen und fällt unter die sogenannte Nebenpflicht eines Arbeitsvertrags. Dies wird in der allgemeinen Rechtsprechung dort angenommen, wo "schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers" berührt werden.
Zur Konkurrenztätigkeit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) beispielsweise festgestellt (BAG Urteil vom 16. AuÂgust 1990 - 2 AZR 113/90, Rz 33):
Hier reicht bereits eine mögliche Konkurrenzsituation aus, wodurch üblicherweise jegliche Tätigkeit in derselben Branche ausschließlich mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers erlaubt ist.
Lediglich einfache Tätigkeiten, die höchstens zu einer "untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens" führen, wurden in späterer Rechtsprechung erlaubt (BAG, Urteil vom 24. März 2010, Az 10 AZR 66/09) - also reine Hilfstätigkeiten wie beispielsweise als Reinigungskraft in einer anderen Physiopraxis.
Als Folge einer unzulässigen Nebenbeschäftigung kommen neben Abmahnung und Kündigung insbesondere bei Ausübung einer Konkurrenztätigkeit auch eine fristlose Kündigung und sogar Schadensersatzansprüche in Frage.
Gruß
Nora
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Chris12.73 schrieb:
die genannten Urteile beziehen sich auf Beschäftigungen in Vollzeit -
Im von mir benannten1990er Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das in vielen weiteren Urteilen zitiert wird, wird keine Aussage über eine in dem entschiedenen Fall vorliegende Arbeitszeit oder Stundenzahl genannt.
Im 2010er Urteil handelt es sich um eine Sortiererin in einem Briefzentrum, die dort 15 Wochenstunden beschäftigt war und weitere 6 Wochenstunden als Zeitungszustellerin arbeiten wollte. Hier wurde im konkreten Fall festgestellt, dass "keiÂne Gründe des unÂmitÂtelÂbaÂren WettÂbeÂwerbs" vorliegen würden und die Nebentätigkeit deshalb zulässig sei, da diese "keiÂnen unÂmitÂtelÂbaÂren WettÂbeÂwerbsbeÂzug" habe und eine Ãœberlastung der Arbeitnehmerin durch die zusätzliche Stundenzahl nicht zu erwarten sei.
In der weiteren Urteilsbegründung findet man dann aber: "Dem ArÂbeitÂnehÂmer ist während des rechtÂliÂchen BeÂsteÂhens eiÂnes ArÂbeitsÂverhältÂnisÂses jeÂde KonÂkurÂrenztätigÂkeit zum NachÂteil seiÂnes ArÂbeitÂgeÂbers unÂterÂsagt" . Und weiter: "DieÂse Maßstäbe gelÂten grundsätzÂlich auch für die Ausübung von NeÂbentätigÂkeiÂten, etÂwa im RahÂmen eiÂnes weiÂteÂren ArÂbeitsÂverhältÂnisÂses".
Auch wenn es hier - wie in Urteilen üblich und anders als bei gesetzlichen Vorgaben - um konkrete Einzelfälle geht, muss man die Gesamtheit der Urteile sehen, die bereits seit langem in die gleiche Richtung gehen. Ein frühes Beispiel: BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75: "Dem Arbeitnehmer ist [...] jede Form von Tätigkeit verboten, die seinem Arbeitgeber KonÂkurrenz machen könnte".
Als juristischer Laie kann auch ich durchaus häufig gesetzliche Vorgaben oder auch gerichtliche Entscheidungen nicht verstehen und mit seinem eigenen Rechtsempfinden in Einklang bringen.
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
@Chris12.73
Chris12.73 schrieb am 05.04.2023 06:26 Uhr:die genannten Urteile beziehen sich auf Beschäftigungen in Vollzeit - Eine interessante Interpretation der von mir beispielhaft genannten Urteile.
Im von mir benannten1990er Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das in vielen weiteren Urteilen zitiert wird, wird keine Aussage über eine in dem entschiedenen Fall vorliegende Arbeitszeit oder Stundenzahl genannt.
Im 2010er Urteil handelt es sich um eine Sortiererin in einem Briefzentrum, die dort 15 Wochenstunden beschäftigt war und weitere 6 Wochenstunden als Zeitungszustellerin arbeiten wollte. Hier wurde im konkreten Fall festgestellt, dass "keiÂne Gründe des unÂmitÂtelÂbaÂren WettÂbeÂwerbs" vorliegen würden und die Nebentätigkeit deshalb zulässig sei, da diese "keiÂnen unÂmitÂtelÂbaÂren WettÂbeÂwerbsbeÂzug" habe und eine Ãœberlastung der Arbeitnehmerin durch die zusätzliche Stundenzahl nicht zu erwarten sei.
In der weiteren Urteilsbegründung findet man dann aber: "Dem ArÂbeitÂnehÂmer ist während des rechtÂliÂchen BeÂsteÂhens eiÂnes ArÂbeitsÂverhältÂnisÂses jeÂde KonÂkurÂrenztätigÂkeit zum NachÂteil seiÂnes ArÂbeitÂgeÂbers unÂterÂsagt" . Und weiter: "DieÂse Maßstäbe gelÂten grundsätzÂlich auch für die Ausübung von NeÂbentätigÂkeiÂten, etÂwa im RahÂmen eiÂnes weiÂteÂren ArÂbeitsÂverhältÂnisÂses".
Auch wenn es hier - wie in Urteilen üblich und anders als bei gesetzlichen Vorgaben - um konkrete Einzelfälle geht, muss man die Gesamtheit der Urteile sehen, die bereits seit langem in die gleiche Richtung gehen. Ein frühes Beispiel: BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75: "Dem Arbeitnehmer ist [...] jede Form von Tätigkeit verboten, die seinem Arbeitgeber KonÂkurrenz machen könnte".
Als juristischer Laie kann auch ich durchaus häufig gesetzliche Vorgaben oder auch gerichtliche Entscheidungen nicht verstehen und mit seinem eigenen Rechtsempfinden in Einklang bringen.
Gruß
Nora
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Nora Weber schrieb:
Eine Nebenbeschäftigung muss einerseits dem Hauptarbeitgeber immer angezeigt werden, darf aber von ihm üblicherweise auch nicht verboten werden.
Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält. [...] .
Es gibt aber auch ein paar Ausnahmen, in denen der Hauptarbeitsvertrag gefährdet werden würde und deshalb die Tätigkeit vom Arbeitgeber verboten werden darf:
- Arbeitszeitgesetz: mehr als durchschnittlich 8 Stunden und maximal 10 Stunden pro Arbeitstag sind nicht erlaubt, die Ruhepausen müssen eingehalten werden und eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden müssen täglich vorliegen.
- Bundesurlaubsgesetz: während der Zeit des Urlaubs sind dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeiten nicht erlaubt.
- Krankheit: Nebentätigkeiten, die der Genesung nicht förderlich sind, dürfen nicht ausgeführt werden
- Wettbewerbsverbot: Arbeitnehmer sind ihrem Arbeitgeber gegenüber mit dem PrinÂzip von "Treu und GlauÂben" (§ 242 BGB) verpflichtet. Sie dürfen ihm deshalb keine Konkurrenz machen und fällt unter die sogenannte Nebenpflicht eines Arbeitsvertrags. Dies wird in der allgemeinen Rechtsprechung dort angenommen, wo "schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers" berührt werden.
Zur Konkurrenztätigkeit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) beispielsweise festgestellt (BAG Urteil vom 16. AuÂgust 1990 - 2 AZR 113/90, Rz 33):
Hier reicht bereits eine mögliche Konkurrenzsituation aus, wodurch üblicherweise jegliche Tätigkeit in derselben Branche ausschließlich mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers erlaubt ist.
Lediglich einfache Tätigkeiten, die höchstens zu einer "untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens" führen, wurden in späterer Rechtsprechung erlaubt (BAG, Urteil vom 24. März 2010, Az 10 AZR 66/09) - also reine Hilfstätigkeiten wie beispielsweise als Reinigungskraft in einer anderen Physiopraxis.
Als Folge einer unzulässigen Nebenbeschäftigung kommen neben Abmahnung und Kündigung insbesondere bei Ausübung einer Konkurrenztätigkeit auch eine fristlose Kündigung und sogar Schadensersatzansprüche in Frage.
Gruß
Nora
Mein Profilbild bearbeiten