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Zur Erweiterung unseres Teams
suchen wir eine Physiotherapeut*In.
Die Praxis Hohagen Physio & Ergo
Therapie ist eine etablierte Praxis
im Westen Kölns. Sie liegt in
zentraler Lage mit hervorragender
Anbindung an den ÖPNV.
Wir sind ein Team aus Physio- und
ErgotherapeutInnen, welches großen
Wert auf die interdisziplinäre
Zusammenarbeit legt. Neben der
engen individuellen Zusammenarbeit,
führen wir wöchentliche
interdisziplinäre Teammeetings
durch.
Seit Januar 2021...
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ErgotherapeutInnen, welches großen
Wert auf die interdisziplinäre
Zusammenarbeit legt. Neben der
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Seit Januar 2021...
4 K 75/12
§ 4 Nr 14 Buchst a UStG Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung
Orientierungssatz
1. Die Steuerfreiheit podologischer Behandlungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Behandlungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind, da sich ein solches Nachweiserfordernis für das Vorliegen einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin bri
Leistungen arztähnlicher Berufe weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG noch aus dem Zweck der Vorschrift, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, ableiten lässt (entgegen BMF-Schreiben
vom 19. Juni 2012, BStBl I 2012, 682 und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 8 und 9 UStAE).
2. Podologische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei, wenn sie der Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten dienen. Erfolgen die Behandlungen bei Patienten mit anderweitigen Erkrankungen zum Zweck der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen, so sind sie nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei.
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ali schrieb:
noch nicht rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichtes S-H:
4 K 75/12
§ 4 Nr 14 Buchst a UStG Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung
Orientierungssatz
1. Die Steuerfreiheit podologischer Behandlungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Behandlungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind, da sich ein solches Nachweiserfordernis für das Vorliegen einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin bri
Leistungen arztähnlicher Berufe weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG noch aus dem Zweck der Vorschrift, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, ableiten lässt (entgegen BMF-Schreiben
vom 19. Juni 2012, BStBl I 2012, 682 und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 8 und 9 UStAE).
2. Podologische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei, wenn sie der Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten dienen. Erfolgen die Behandlungen bei Patienten mit anderweitigen Erkrankungen zum Zweck der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen, so sind sie nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei.
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