Therapie und Training
in einer außergewöhnlichen Praxis
Exklusive Einrichtung, harmonische
Farbgestaltung
und Wohlfühl - Atmosphäre - das
möchten
wir Ihnen anbieten!
Auf über 300m2 Praxisfläche
stehen moderne großzügige, im
Sommer vollklimatisierte
Behandlungsräume und eine ca. 80
m2 große MTT-Fläche, mit
computergestützten Frei medical
Faktum Therapiegeräten , zur
Verfügung.
Wir suchen ab dem 01.12.24 oder
auch später, für unsere Praxis
mit zur Zeit 7 Physiother...
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Wir suchen ab dem 01.12.24 oder
auch später, für unsere Praxis
mit zur Zeit 7 Physiother...
ich habe eine kurze Frage, die sich vor allem an alle Praxisinhaber wendet.
Und zwar betrifft mein Anliegen die Relevanz der Reisespesen in der Lohnsteuerbescheinigung, die der Praxisinhaber (PI) mit seinen Arbeitnehmern (AN) über die monatliche Entgeldabrechnung begleicht.
Bisher war es in meinem Beispiel immer so, dass Monat für Monat der AN durch den PI einen bestimmten Betrag 'X' für die Durchführung der Hausbesuche mit dem privaten PKW erhält (0,30€ pro km).
Bisher tauchte dieser Betrag, der dadurch im Laufe eines Jahres zusammenkommt, nie in einer Lohnsteuererklärung der AN auf.
Nun ist es auf der neusten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 so, dass unter Punkt 20 - 'Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit' - ein Betrag von knapp 700,- € angegeben ist (ergibt meine Summe aller Reisespesen für 2013), was in meinem Steuerprogramm meine Werbungskosten merklich schmälert.
Hat hierbei der neue Steuerberater nicht aufgepasst und die Spesen versehentlich falsch zugeordnet?
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass all die Jahre bei der Erstellung des Lohnsteuerbescheides was falsch gelaufen sein kann.
Mein Chef ist ein überkorrekter Kerl, der sehr viel Wert darauf legt, alles nachvollziehbar und transparent zu halten.
Daher auch erst meine Frage hier, will niemandem auf den Schlips treten. Deshalb auch anonym das Ganze. Freue mich auch über eine PN!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Abend allerseits,
ich habe eine kurze Frage, die sich vor allem an alle Praxisinhaber wendet.
Und zwar betrifft mein Anliegen die Relevanz der Reisespesen in der Lohnsteuerbescheinigung, die der Praxisinhaber (PI) mit seinen Arbeitnehmern (AN) über die monatliche Entgeldabrechnung begleicht.
Bisher war es in meinem Beispiel immer so, dass Monat für Monat der AN durch den PI einen bestimmten Betrag 'X' für die Durchführung der Hausbesuche mit dem privaten PKW erhält (0,30€ pro km).
Bisher tauchte dieser Betrag, der dadurch im Laufe eines Jahres zusammenkommt, nie in einer Lohnsteuererklärung der AN auf.
Nun ist es auf der neusten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 so, dass unter Punkt 20 - 'Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit' - ein Betrag von knapp 700,- € angegeben ist (ergibt meine Summe aller Reisespesen für 2013), was in meinem Steuerprogramm meine Werbungskosten merklich schmälert.
Hat hierbei der neue Steuerberater nicht aufgepasst und die Spesen versehentlich falsch zugeordnet?
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass all die Jahre bei der Erstellung des Lohnsteuerbescheides was falsch gelaufen sein kann.
Mein Chef ist ein überkorrekter Kerl, der sehr viel Wert darauf legt, alles nachvollziehbar und transparent zu halten.
Daher auch erst meine Frage hier, will niemandem auf den Schlips treten. Deshalb auch anonym das Ganze. Freue mich auch über eine PN!
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Und ja, ich werde der Sache bestimmt nochmal auf die von Dir angestoßene Weise angehen.
Nur ich dachte mir halt, ich frage erstmal hier in die Runde. Denn schließlich werden in diesen Wochen (Stichwort: Jahresbeginn) bestimmt einigen PI die Lohnsteuerbescheinigungen ihrer AN durch die Hände gegangen sein, und vielleicht hat der ein oder andere ja auch mal draufgeschaut und kann mir unverbindlich seine Meinung durchgeben. :blush:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Erstmal vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
Und ja, ich werde der Sache bestimmt nochmal auf die von Dir angestoßene Weise angehen.
Nur ich dachte mir halt, ich frage erstmal hier in die Runde. Denn schließlich werden in diesen Wochen (Stichwort: Jahresbeginn) bestimmt einigen PI die Lohnsteuerbescheinigungen ihrer AN durch die Hände gegangen sein, und vielleicht hat der ein oder andere ja auch mal draufgeschaut und kann mir unverbindlich seine Meinung durchgeben. :blush:
Der AN kann nur bei den Werbunskosten angeben, was er tatsächlich ausgegeben hat.
Eine Auslagenerstattung bedeutet: der AN geht in Vorleistung (Bereitstellung PKW, Versicherung,Benzin) und bekommt dafür eine Entschädigung durch den AG.
Als Werbungskosten kann der AN nur die Fahrstrecke zur Praxis und zurück nach Hause, sowie Fahrten zu Seminaren/Fortbildungen angeben.
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chipchap schrieb:
km-Geld im steuerfreien "Raum" bis 0,30 Euro/km ist nichts weiter als eine sogenannte Auslagenerstattung, Zählt deshalb auch nicht zu den Werbungskosten (hat es auch nie...). Selbstverständlich müssen alle Zahlungen des AG an den AN auf der Gehaltsbescheinigung auftauchen, egal ob dies versteuert werden muss, oder nicht.
Der AN kann nur bei den Werbunskosten angeben, was er tatsächlich ausgegeben hat.
Eine Auslagenerstattung bedeutet: der AN geht in Vorleistung (Bereitstellung PKW, Versicherung,Benzin) und bekommt dafür eine Entschädigung durch den AG.
Als Werbungskosten kann der AN nur die Fahrstrecke zur Praxis und zurück nach Hause, sowie Fahrten zu Seminaren/Fortbildungen angeben.
Meine Frage zielt gerade deshalb auf die Anführung eben dieser Auslagenerstattung im Feld 20 der Lohnsteuerbescheinigung ab - 'Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit'. Tauchen da bei Euch auch die Reisespesen auf, die sich aus der "Entschädigung durch den AG" für die Hausbesuche ergeben?
Bzw. erneut an die PI: Führt Ihr es auch in der Form auf - oder lasst Ihr es durch den Steuermann aufführen? Niemand da, der Licht ins Dunkel meiner Frage bringen kann?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Soviel zur allgemeinen Sachlage - bei der Du natürlich völlig korrekt ausgeführt hast. Auch hier vielen Dank für die Mühe einer Antwort, aber diese Details sind mir durchaus bewusst.
Meine Frage zielt gerade deshalb auf die Anführung eben dieser Auslagenerstattung im Feld 20 der Lohnsteuerbescheinigung ab - 'Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit'. Tauchen da bei Euch auch die Reisespesen auf, die sich aus der "Entschädigung durch den AG" für die Hausbesuche ergeben?
Bzw. erneut an die PI: Führt Ihr es auch in der Form auf - oder lasst Ihr es durch den Steuermann aufführen? Niemand da, der Licht ins Dunkel meiner Frage bringen kann?
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Leni C. schrieb:
" Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit " als Beschreibung für Hausbesuche ? :tired_face:
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weiß56 schrieb:
Unter dem Punkt kann der MA oder der AG die Pauschale für Abwesenheit von zu Haus bei 12 oder 24 Std einsetzen wenn er z.b. eine Fortbildung besucht hat. Die Frage hat unser Steuerberater gestellt als unsere Ma letztes Jahr zur Fortbildung war.
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C. DBO schrieb:
Sowas kann sich ja auch mal ändern - steuerrechtlich. Am besten fragst Du den StB, der das Ganze gemacht hat. Er wird es Dir korrekt erklären können oder einen möglichen Fehler entdecken und abändern.
tja, da wäre tatsächlich nur persönlich zu klären - meist denken Steuerberater sich ja irgendetwas bei ihrem Tun :wink:
Bis dahin kann vielleicht das hier hilfreich sein?
Reisekosten 2014: Neues Recht für Arbeitnehmer
Zum Anfang des Jahres 2014 änderte sich das steuerliche Reisekostenrecht
grundlegend. So werden jetzt beispielsweise die Pauschalen für
Verpflegungsmehraufwendungen im Inland neu gestaffelt: Statt bisher
drei gibt es nun nur noch zwei betragsmäßige Pauschalen. Das sind:
. 12 Euro für den Tag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden
von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
. 24 Euro für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von
seiner Wohnung abwesend ist sowie
. je 12 Euro für den Anreise- und Abreisetag – bei mehrtägigen Reisen
mit Übernachtung.
Zudem gibt es ab 2014 pro Arbeitsverhältnis nur noch eine Tätigkeitsstätte.
Entscheidend ist dies für die Beantwortung der Frage, wie Fahrtkosten
berücksichtigt werden können:
. Mit der Entfernungspauschale. Sie gilt unverändert mit 0,30 Euro je
Entfernungskilometer für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie
gilt nunmehr darüber hinaus auch für ständige Fahrten zu demselben,
vom Arbeitgeber bestimmten Ort beziehungsweise dem weiträumigen
Tätigkeitsgebiet.
. Nach Dienstreisegrundsätzen: Bei anderen beruflich veranlassten
Auswärtstätigkeiten können die tatsächlichen Kosten berücksichtigt
werden, beispielsweise die Kosten für Fahrten mit Zügen oder
dem Öffentlichen Personennahverkehr. Bei Nutzung eines Kfz besteht
ohne Einzelnachweis ein gesetzlicher Anspruch auf 0,30 Euro
je gefahrenen Kilometer.
Daneben gibt es auch grundlegende Änderungen bei der doppelten
Haushaltsführung sowie der Berücksichtigung von Unterkunftskosten
bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.
Tipp: Zum neuen Reisekostenrecht 2014 hatte das Bundesfinanzministerium
bereits im Vorjahr per Anwendungserlass ausführlich Stellung
genommen. Sollten Berufstätige zu diesem Thema Fragen haben, sollten
sie ihren Steuerberater – sofern nicht längst geschehen – darauf
ansprechen.
Die tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung können ab sofort bis zu einem Betrag von 1.000
Euro pro Monat als Werbungskosten abgesetzt werden. Vorteil: Die
frühere aufwendige Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten
anhand der bisherigen Kriterien (ortsübliche Vergleichsmiete, Durchschnittsmietzins,
60 qm-Wohnung) fällt damit ab 2014 weg. Voraussetzung
ist allerdings jetzt, dass der Arbeitnehmer am Heimatort eine
gemietete oder gekaufte Wohnung unterhält und sich an den Kosten
der Lebensführung in dieser Wohnung beteiligt.
Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen auswärtigen Tätigkeit
an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48
Monaten – wie bisher – unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig.
Danach können sie nur noch bis zum Betrag von 1.000 Euro pro Monat
berücksichtigt werden – wie bei der doppelten Haushaltsführung.
Wie bisher ist ein Werbungskostenabzug für Reisekosten allerdings
nicht möglich, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei
erstattet werden.
LG
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Andrea Bartels schrieb:
:unamused: Moin,moin,
tja, da wäre tatsächlich nur persönlich zu klären - meist denken Steuerberater sich ja irgendetwas bei ihrem Tun :wink:
Bis dahin kann vielleicht das hier hilfreich sein?
Reisekosten 2014: Neues Recht für Arbeitnehmer
Zum Anfang des Jahres 2014 änderte sich das steuerliche Reisekostenrecht
grundlegend. So werden jetzt beispielsweise die Pauschalen für
Verpflegungsmehraufwendungen im Inland neu gestaffelt: Statt bisher
drei gibt es nun nur noch zwei betragsmäßige Pauschalen. Das sind:
. 12 Euro für den Tag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden
von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
. 24 Euro für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von
seiner Wohnung abwesend ist sowie
. je 12 Euro für den Anreise- und Abreisetag – bei mehrtägigen Reisen
mit Übernachtung.
Zudem gibt es ab 2014 pro Arbeitsverhältnis nur noch eine Tätigkeitsstätte.
Entscheidend ist dies für die Beantwortung der Frage, wie Fahrtkosten
berücksichtigt werden können:
. Mit der Entfernungspauschale. Sie gilt unverändert mit 0,30 Euro je
Entfernungskilometer für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie
gilt nunmehr darüber hinaus auch für ständige Fahrten zu demselben,
vom Arbeitgeber bestimmten Ort beziehungsweise dem weiträumigen
Tätigkeitsgebiet.
. Nach Dienstreisegrundsätzen: Bei anderen beruflich veranlassten
Auswärtstätigkeiten können die tatsächlichen Kosten berücksichtigt
werden, beispielsweise die Kosten für Fahrten mit Zügen oder
dem Öffentlichen Personennahverkehr. Bei Nutzung eines Kfz besteht
ohne Einzelnachweis ein gesetzlicher Anspruch auf 0,30 Euro
je gefahrenen Kilometer.
Daneben gibt es auch grundlegende Änderungen bei der doppelten
Haushaltsführung sowie der Berücksichtigung von Unterkunftskosten
bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.
Tipp: Zum neuen Reisekostenrecht 2014 hatte das Bundesfinanzministerium
bereits im Vorjahr per Anwendungserlass ausführlich Stellung
genommen. Sollten Berufstätige zu diesem Thema Fragen haben, sollten
sie ihren Steuerberater – sofern nicht längst geschehen – darauf
ansprechen.
Die tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung können ab sofort bis zu einem Betrag von 1.000
Euro pro Monat als Werbungskosten abgesetzt werden. Vorteil: Die
frühere aufwendige Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten
anhand der bisherigen Kriterien (ortsübliche Vergleichsmiete, Durchschnittsmietzins,
60 qm-Wohnung) fällt damit ab 2014 weg. Voraussetzung
ist allerdings jetzt, dass der Arbeitnehmer am Heimatort eine
gemietete oder gekaufte Wohnung unterhält und sich an den Kosten
der Lebensführung in dieser Wohnung beteiligt.
Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen auswärtigen Tätigkeit
an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48
Monaten – wie bisher – unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig.
Danach können sie nur noch bis zum Betrag von 1.000 Euro pro Monat
berücksichtigt werden – wie bei der doppelten Haushaltsführung.
Wie bisher ist ein Werbungskostenabzug für Reisekosten allerdings
nicht möglich, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei
erstattet werden.
LG
Ich werde mich heute nachmittag/abends nochmal melden und die Aufklärung der Sachlage nachreichen. Hatte mir die nötige Kenntnis mittlerweile durch Netzrecherche aus anderen Bereichen zusammengepuzzelt und die kommt der praxisgerechten Umsetzung auch sehr nahe was mich natürlich freute. :stuck_out_tongue_winking_eye:
Bis später also!
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Grund hierfür ist die Tatsache, dass wohl zu viele Arbeitnehmer hier versuchten, die Hausbesuchskilometer (neben der Pendlerpauschale) beim Finanzamt geltend zu machen.
Nun übermittelt also der Arbeitgeber dem Finanzamt automatisch auch die Beträge, die der Mitarbeiter für die Hausbesuchskilomter bekommen hat (im Feld 20 des Lohnsteuerbescheids).
Damit das Finanzamt dem Mitarbeiter diesen Betrag nun nicht fälschlicherweise wieder auf das zu versteuernde Einkommen draufrechnet, macht dieser den Betrag als 'Auswärtstätigkeit ohne Verpflegung' geltend und erhält von seinem Arbeitgeber ein Schreiben, in welchem der Arbeitgeber die Zahlung des Betrages für 'x Kilometer für Hausbesuche' bestätigt. So kann das Finanzamt die Beträge gegenrechnen und der in Feld 20 aufgeführte Betrag hat null Einfluß auf die Aufstellung der Werbungskosten und Co.
Finde es verwunderlich, dass kein Arbeitgeber mir dies nennen konnte! Ziemliches Armutszeugnis... Kleiner Tipp: Lesen bildet! :sunglasses:
[bearbeitet am 24.02.14 15:11]
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Mittlerweile MUSS der Betrag, den der Arbeitnehmer als Entschädigung für die Hausbesuche erhält, auch in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers aufgeführt werden.
Grund hierfür ist die Tatsache, dass wohl zu viele Arbeitnehmer hier versuchten, die Hausbesuchskilometer (neben der Pendlerpauschale) beim Finanzamt geltend zu machen.
Nun übermittelt also der Arbeitgeber dem Finanzamt automatisch auch die Beträge, die der Mitarbeiter für die Hausbesuchskilomter bekommen hat (im Feld 20 des Lohnsteuerbescheids).
Damit das Finanzamt dem Mitarbeiter diesen Betrag nun nicht fälschlicherweise wieder auf das zu versteuernde Einkommen draufrechnet, macht dieser den Betrag als 'Auswärtstätigkeit ohne Verpflegung' geltend und erhält von seinem Arbeitgeber ein Schreiben, in welchem der Arbeitgeber die Zahlung des Betrages für 'x Kilometer für Hausbesuche' bestätigt. So kann das Finanzamt die Beträge gegenrechnen und der in Feld 20 aufgeführte Betrag hat null Einfluß auf die Aufstellung der Werbungskosten und Co.
Finde es verwunderlich, dass kein Arbeitgeber mir dies nennen konnte! Ziemliches Armutszeugnis... Kleiner Tipp: Lesen bildet! :sunglasses:
[bearbeitet am 24.02.14 15:11]
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BSE schrieb:
Okay, ich habe mich jetzt hier durchgequält, da ich ein ähnliches Problem zu lösen hatte. Danke für die Aufklärung!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Erstmal vielen Dank an alle, die sich meiner Frage angenommen haben und teils sehr ausführlich geantwortet haben.
Ich werde mich heute nachmittag/abends nochmal melden und die Aufklärung der Sachlage nachreichen. Hatte mir die nötige Kenntnis mittlerweile durch Netzrecherche aus anderen Bereichen zusammengepuzzelt und die kommt der praxisgerechten Umsetzung auch sehr nahe was mich natürlich freute. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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