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Solingen

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  1. Neue Beiträge Alle Foren Recht & Steuern Länge der Probezeit

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Neues Thema
Länge der Probezeit
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Stephen Ziegler
12.06.2013 18:45
Ist es korrekt, das die Länge der Probezeit keine gesetzliche Obergrenze hat?!?!
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Ist es korrekt, das die Länge der Probezeit keine gesetzliche Obergrenze hat?!?!
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Stephen Ziegler schrieb:

Ist es korrekt, das die Länge der Probezeit keine gesetzliche Obergrenze hat?!?!

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Pinguin0205
12.06.2013 18:54
Nein, ...... ich glaube nicht.
Nicht länger als 6 monate



[bearbeitet am 12.06.13 19:06]
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Nein, ...... ich glaube nicht. Nicht länger als 6 monate [bearbeitet am 12.06.13 19:06]
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Pinguin0205 schrieb:

Nein, ...... ich glaube nicht.
Nicht länger als 6 monate



[bearbeitet am 12.06.13 19:06]

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chipchap
12.06.2013 19:00
Doch, hat sie!
Probezeit in Arbeitsverträgen darf nicht länger dauern als 6 Monate.
Sie darf aber einzelvertraglich kürzer sein.

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Doch, hat sie! Probezeit in Arbeitsverträgen darf nicht länger dauern als 6 Monate. Sie darf aber einzelvertraglich kürzer sein.
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Stephen Ziegler
12.06.2013 19:03
Gibt es einen § der das regelt?!? Ich glaube nämlich nicht und dann hätte sie ja keine gesetzliche Obergrenze.
Das es ggf Gewohnheitsrecht gibt ist klar, aber doch keinen § der das regelt, oder?
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Gibt es einen § der das regelt?!? Ich glaube nämlich nicht und dann hätte sie ja keine gesetzliche Obergrenze. Das es ggf Gewohnheitsrecht gibt ist klar, aber doch keinen § der das regelt, oder?
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Stephen Ziegler schrieb:

Gibt es einen § der das regelt?!? Ich glaube nämlich nicht und dann hätte sie ja keine gesetzliche Obergrenze.
Das es ggf Gewohnheitsrecht gibt ist klar, aber doch keinen § der das regelt, oder?

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chipchap
12.06.2013 19:06
§622 Abs 3 BGB

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§622 Abs 3 BGB
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chipchap schrieb:

§622 Abs 3 BGB

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Lars van Ravenzwaaij
12.06.2013 19:10




[bearbeitet am 12.06.13 19:15]
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[bearbeitet am 12.06.13 19:15]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:





[bearbeitet am 12.06.13 19:15]

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Lars van Ravenzwaaij
12.06.2013 19:14
§ 622 Abs. 3 BGB sollte man schon richtig lesen. Dieser § regelt mitnichten eine Maximaldauer der Probezeit, sondern lediglich eine verkürzten Kündigungsfrist innerhalb diese 6 Monate.

siehe dazu hier: Irrtümer über die Probezeit | Rechtsanwälte für Arbeitsrecht


Streng genommen existieren tatsächlich keine Höchstgrenzen einer Probezeit, aber zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei eine Probezeit länger als 6 Monate siehe:

Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit



[bearbeitet am 12.06.13 19:18]
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§ 622 Abs. 3 BGB sollte man schon richtig lesen. Dieser § regelt mitnichten eine Maximaldauer der Probezeit, sondern lediglich eine verkürzten Kündigungsfrist innerhalb diese 6 Monate. siehe dazu hier: http://www.informationsportal-arbeitsrecht.de/2011/10/irrtumer-uber-die-probezeit/ Streng genommen existieren tatsächlich keine Höchstgrenzen einer Probezeit, aber zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei eine Probezeit länger als 6 Monate siehe: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Probezeit.html [bearbeitet am 12.06.13 19:18]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

§ 622 Abs. 3 BGB sollte man schon richtig lesen. Dieser § regelt mitnichten eine Maximaldauer der Probezeit, sondern lediglich eine verkürzten Kündigungsfrist innerhalb diese 6 Monate.

siehe dazu hier: Irrtümer über die Probezeit | Rechtsanwälte für Arbeitsrecht


Streng genommen existieren tatsächlich keine Höchstgrenzen einer Probezeit, aber zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei eine Probezeit länger als 6 Monate siehe:

Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit



[bearbeitet am 12.06.13 19:18]

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chipchap schrieb:

Doch, hat sie!
Probezeit in Arbeitsverträgen darf nicht länger dauern als 6 Monate.
Sie darf aber einzelvertraglich kürzer sein.

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Shakespeare
13.06.2013 09:33
Ja, eine "gesetzliche" Obergrenze gibt es tatsächlich nicht.
Dort wo jedoch die Dauer einer Probezeit durch die Rechtsprechung beurteilt wurde, wurde eine Probezeit von mehr als 6 Monaten im Normalfall als unangemessen bezeichnet. Nur in wenigen "extremen" und gut begründeten Ausnahmefällen, kann eine Probezeit auch mal länger vereinbart werden.
Lars hat es m. W. korrekt dargestellt. Gruß S.

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Ja, eine "gesetzliche" Obergrenze gibt es tatsächlich nicht. Dort wo jedoch die Dauer einer Probezeit durch die Rechtsprechung beurteilt wurde, wurde eine Probezeit von mehr als 6 Monaten im Normalfall als unangemessen bezeichnet. Nur in wenigen "extremen" und gut begründeten Ausnahmefällen, kann eine Probezeit auch mal länger vereinbart werden. Lars hat es m. W. korrekt dargestellt. Gruß S.
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Stephen Ziegler
13.06.2013 10:15
Ja, so hatte ich es auch gesehen, fand es nur suspekt und wollte nochmal nach fragen.

Danke
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Ja, so hatte ich es auch gesehen, fand es nur suspekt und wollte nochmal nach fragen. Danke
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Stephen Ziegler schrieb:

Ja, so hatte ich es auch gesehen, fand es nur suspekt und wollte nochmal nach fragen.

Danke

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TheStonie
14.06.2013 09:24
Die Probezeit kann z.B. bei längerer Krankheit o.ä. durchaus verlängert werden, aber erst im nachhinein und nicht gleich bei Abschluss des Vertrages.
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Die Probezeit kann z.B. bei längerer Krankheit o.ä. durchaus verlängert werden, aber erst im nachhinein und nicht gleich bei Abschluss des Vertrages.
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TheStonie schrieb:

Die Probezeit kann z.B. bei längerer Krankheit o.ä. durchaus verlängert werden, aber erst im nachhinein und nicht gleich bei Abschluss des Vertrages.

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Stephen Ziegler
14.06.2013 15:53
Wie ist den die Definition von "längerer Krankheit"?
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Wie ist den die Definition von "längerer Krankheit"?
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Stephen Ziegler schrieb:

Wie ist den die Definition von "längerer Krankheit"?

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TheStonie
14.06.2013 19:02
Tja...das ist genau das problem...in zweifelsfall kann man eine Vertragsergänzung auf gegenseitigkeit machen, dass aufgrund der Erkrankung die Probezeit um die Dauer der Krankheit verlängert wird....allerdings ist die einzige Vorteil der Probezeit, dass du jeden Tag zu 14 Tage später kündigen kannst. Danach (wenn du nichts längeres vereinbart hast) kannst du 14 Tage zum 15. bzw. Monatsende kündigen. BGB §622
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Tja...das ist genau das problem...in zweifelsfall kann man eine Vertragsergänzung auf gegenseitigkeit machen, dass aufgrund der Erkrankung die Probezeit um die Dauer der Krankheit verlängert wird....allerdings ist die einzige Vorteil der Probezeit, dass du jeden Tag zu 14 Tage später kündigen kannst. Danach (wenn du nichts längeres vereinbart hast) kannst du 14 Tage zum 15. bzw. Monatsende kündigen. BGB §622
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TheStonie schrieb:

Tja...das ist genau das problem...in zweifelsfall kann man eine Vertragsergänzung auf gegenseitigkeit machen, dass aufgrund der Erkrankung die Probezeit um die Dauer der Krankheit verlängert wird....allerdings ist die einzige Vorteil der Probezeit, dass du jeden Tag zu 14 Tage später kündigen kannst. Danach (wenn du nichts längeres vereinbart hast) kannst du 14 Tage zum 15. bzw. Monatsende kündigen. BGB §622

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Shakespeare schrieb:

Ja, eine "gesetzliche" Obergrenze gibt es tatsächlich nicht.
Dort wo jedoch die Dauer einer Probezeit durch die Rechtsprechung beurteilt wurde, wurde eine Probezeit von mehr als 6 Monaten im Normalfall als unangemessen bezeichnet. Nur in wenigen "extremen" und gut begründeten Ausnahmefällen, kann eine Probezeit auch mal länger vereinbart werden.
Lars hat es m. W. korrekt dargestellt. Gruß S.



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