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Weiterbildungen abgedeckt, sodass
ein breites Angebot besteht. In
unseren modernen, hellen und
großzügigen Behandlungsräumen
macht das Arbeiten deutlich mehr
Spaß. Und genau das ist uns
wichtig: Du sollst Spaß bei Deiner
Arbeit und ...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo, in meinem Arbeitsvertrag steht, dass wenn ich kündigen will, dies zum Quartalesende machen muß, plus 3 Monate Kündigungsfrist. Also im dümmsten Fall 6 Monate. Ist das zulässig? Kommt mir doch etwas lang vor...
Zulässig ist eine Kündigungsfrist, wenn sie die gesetzliche Kündigungsfrist nicht unterschreitet.
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Wer hat den Vertrag dann eigentlich unterschrieben? Ich hoffe, nicht nur der AG... :unamused:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
... und den Arbeitnehmer nicht einseitig benachteiligt - also für den AG kürzer wäre.
Wer hat den Vertrag dann eigentlich unterschrieben? Ich hoffe, nicht nur der AG... :unamused:
Gruß
Nora
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die neue schrieb:
wenn da steht 3 Monate Kündigungsfrist zum Quartalsende und Du das so unterschrieben hast, dann wird das wohl so sein.....
Zulässig ist eine Kündigungsfrist, wenn sie die gesetzliche Kündigungsfrist nicht unterschreitet.
Was wollt ihr eigentlich, liebe Arbeitnehmer, Verträge bei denen ihr mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende rausgeworfen werden könnt oder wollt ihr drei Monate zum Quartalsende? Manche Menschen sind froh wenn sie nach acht Jahren im gleichen Betrieb ihre drei Monate Kündigungsfrist zum Monatsende gesichert haben, für sechs Monate zum Ende des Monats müssen sie dann 15 Jahre ausgehalten haben, das nennt sich dann gesetzliche Kündigungsfrist ;)
Im allerschlimmstenfall kann man sich noch mit dem zukünftigen ehemaligen Arbeitgeber über die Dauer eines Monats streiten: Wie lang ist ein Monat
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Auch in Kleinbetrieben gilt die Abstufungen der Kündigungsfristen nach Beschäftigungsjahren!
Ich such das Urteil jetzt aber nicht raus. Bin im Urlaub :blush:
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tom1350 schrieb:
@Papa Alpaka
Auch in Kleinbetrieben gilt die Abstufungen der Kündigungsfristen nach Beschäftigungsjahren!
Ich such das Urteil jetzt aber nicht raus. Bin im Urlaub :blush:
Hier dann doch.
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tom1350 schrieb:
Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer
Hier dann doch.
Hier geht es doch nicht um Verkürzungen von Kündigungsfristen - egal ob der Grund- oder der verlängerten Kündigungsfrist - und auch völlig unabhängig vom Klein-, Mittel- und Großbetrieb.
Papa Alpaka hat ja nur darauf verwiesen, dass verlängerte Kündigungsfristen schließlich auch Vorteile für den Arbeitnehmer bedeuten können. Dies ist insbesondere bei Kleinbetrieben mit den geringeren Anforderungen an den Kündigungsschutz ein durchaus relevanter Faktor zur Absicherung von Arbeitnehmern - aber natürlich unangenehm, wenn ein möglichst schneller Ausstieg aus dem Beschäftigungsverhältnis gewünscht wird.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Was hat das nun mit dem eigentlichen Thema zu tun? :unamused:
Hier geht es doch nicht um Verkürzungen von Kündigungsfristen - egal ob der Grund- oder der verlängerten Kündigungsfrist - und auch völlig unabhängig vom Klein-, Mittel- und Großbetrieb.
Papa Alpaka hat ja nur darauf verwiesen, dass verlängerte Kündigungsfristen schließlich auch Vorteile für den Arbeitnehmer bedeuten können. Dies ist insbesondere bei Kleinbetrieben mit den geringeren Anforderungen an den Kündigungsschutz ein durchaus relevanter Faktor zur Absicherung von Arbeitnehmern - aber natürlich unangenehm, wenn ein möglichst schneller Ausstieg aus dem Beschäftigungsverhältnis gewünscht wird.
Gruß
Nora
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Papa Alpaka schrieb:
...wenn du dir am Ersten des neuen Quartals überlegst das du kündigen willst hast du halt Pech gehabt, am Letzten des Quartals musst du halt die Kündigung noch schnell selbst einwerfen (idealerweise quittieren lassen) - und ansonsten freust du dich halt über deine relativ sichere Stelle; bei Bedarf kann immernoch über einen Auflösungsvertrag verhandelt werden.
Was wollt ihr eigentlich, liebe Arbeitnehmer, Verträge bei denen ihr mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende rausgeworfen werden könnt oder wollt ihr drei Monate zum Quartalsende? Manche Menschen sind froh wenn sie nach acht Jahren im gleichen Betrieb ihre drei Monate Kündigungsfrist zum Monatsende gesichert haben, für sechs Monate zum Ende des Monats müssen sie dann 15 Jahre ausgehalten haben, das nennt sich dann gesetzliche Kündigungsfrist ;)
Im allerschlimmstenfall kann man sich noch mit dem zukünftigen ehemaligen Arbeitgeber über die Dauer eines Monats streiten: Wie lang ist ein Monat
Ich hatte auch schon öfter die berüchtigten "3 Monate zum Quartalsende"....
War für mich kein Problem, weil
1. ist ein Arbeitsplatzwechsel in der Regel eine ernste Entscheidung, die gut überlegt sein
will und kein Spontanentschluß ist
2. im Gespräch mit dem Arbeitgeber immer eine Lösung gefunden werden kann,
wie zum Beispiel
- ein gemeinsam vereinbarter Aufhebungsvertrag (mit verkürzter Kündigungsfrist)
oder...
- dem AG tatkräftige Hilfe anbieten beim Suchen nach einem Nachfolger
oder...
- Verzicht auf noch ausstehende Urlaubstage, um "bis zum letzten Tag" da zu sein
oder...
- anbieten für zum Beispiel 1 - 2 Wochen den Nachfolger unentgeltlich einzuarbeiten..
oderoder....
Der Vertrag wurde so mit diesen Fristen unterschrieben, also: mach das beste draus!
Rede..verhandle..biete etwas an!
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niemand muss sich, laut Papa Alpaka, freuen etwas zu bekommen, was ihr/ihm eh von Gesetzeswegen zusteht!
Doof nur, dass das hier für alle frei zugänglich veröffentlicht wird.
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tom1350 schrieb:
Tja Nora,
niemand muss sich, laut Papa Alpaka, freuen etwas zu bekommen, was ihr/ihm eh von Gesetzeswegen zusteht!
Doof nur, dass das hier für alle frei zugänglich veröffentlicht wird.
Und dass es eben durchaus (juristisch korrekte!) Verlängerungen der Kündigungsfrist gegenüber den gesetzlichen Mindestfristen gibt, scheinen manche eben nicht zu glauben oder akzeptieren zu wollen.
Lösungsmöglichkeiten wurden ja - u.a. von chipchap - bereits genannt.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@tom1350: Dass die gesetzliche Kündigungsfrist sich nach der Dauer der Beitrebszugehörigkeit bemisst, sollte ja durchaus Grundwissen darstellen und hoffentlich sehr wenige überraschen. Aber über das darüber hinaus, was dem Arbeitnehmer "von Gesetzeswegen zusteht", können sich mache Arbeitnehmer eben durchaus freuen.
Und dass es eben durchaus (juristisch korrekte!) Verlängerungen der Kündigungsfrist gegenüber den gesetzlichen Mindestfristen gibt, scheinen manche eben nicht zu glauben oder akzeptieren zu wollen.
Lösungsmöglichkeiten wurden ja - u.a. von chipchap - bereits genannt.
Gruß
Nora
Tja Nora,
niemand muss sich, laut Papa Alpaka, freuen etwas zu bekommen, was ihr/ihm eh von Gesetzeswegen zusteht!
Doof nur, dass das hier für alle frei zugänglich veröffentlicht wird.
Du scheinst mehr zu wissen als ich, Tom, wie lange ist Anonymus denn schon im Betrieb?
Trotz das wir hier unter (Physio-)Therapeuten sind nehme ich zunächst einmal an das sich ein AG an Recht und Gesetz hält, und das sieht nunmal vor das für den AG keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbart werden dürfen als für den AN [§622 BGB (6)].
Drei Monate (für die praktische Anwendung: = 1 Quartal) Kündigungsfrist gibt es laut §622 BGB ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit, die mag Anonymus erreicht haben, die mag Anonymus aber auch nicht erreicht haben. Ab einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren tritt kraft Gesetzes eine Kündigungsfrist von vier Monaten [gemäß Vereinbarung: Zum Quartalsende] in Kraft.
Wie Nora schon schrieb: "...zum Quartalsende" bietet durchaus Vorteile für den AN, insbesondere in Kleinbetrieben, und kann (nicht: "muss") als wohlwollende Geste des AG verstanden werden. Ich weiß nicht wie es dir geht, ich beleuchte jedes Jobangebot (auch) unter dem Aspekt "Bietet das mir die nötige Sicherheit die ich brauche um meine Familie zu versorgen?" - und mit einer übergesetzlichen Sicherheit in den Job zu starten bietet zwei Monatsgehälter mehr Sicherheit als das Minimum "vier Wochen zum 15. oder Letzten". Diese Hürde ist nur für Kleinbetriebe in den ersten zwei Jahren der Betriebszugehörigkeit ein wenig erleichtert, nach zwei Jahren tritt die Staffel nach Absatz 2 §622 BGB in Kraft.
Meinem Arbeitgeber ist es relativ egal ob ein Gehalt einen oder zwei Monate länger bezahlt wird, der Außenumsatz liegt bei €50.000.000.000 jährlich; ein Gehalt mehr oder weniger macht sich erst in der 6. oder 7. Nachkommastelle bemerkbar [jaja, bei mehreren hunderttausend abhängig Beschäftigten sieht die Rechnung insgesamt anders aus, aber wie Chipchap schon bemerkte: Ein Jobwechsel passiert nur selten aus einer Laune heraus. Außerdem ist's in die Gehälter einkalkuliert das man bei x00.000 Beschäftigten auch viele Nieten bekommt ;)]. In einem Klein- oder Kleinstbetrieb dessen Umsatz womöglich im unteren sechsstelligen, wenn nicht gar nur im fünfstelligen, Bereich liegt - tun zwei Monatsgehälter plus Nebenkosten weh...
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Papa Alpaka schrieb:
tom1350 schrieb am 6.9.15 18:25:
Tja Nora,
niemand muss sich, laut Papa Alpaka, freuen etwas zu bekommen, was ihr/ihm eh von Gesetzeswegen zusteht!
Doof nur, dass das hier für alle frei zugänglich veröffentlicht wird.
Du scheinst mehr zu wissen als ich, Tom, wie lange ist Anonymus denn schon im Betrieb?
Trotz das wir hier unter (Physio-)Therapeuten sind nehme ich zunächst einmal an das sich ein AG an Recht und Gesetz hält, und das sieht nunmal vor das für den AG keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbart werden dürfen als für den AN [§622 BGB (6)].
Drei Monate (für die praktische Anwendung: = 1 Quartal) Kündigungsfrist gibt es laut §622 BGB ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit, die mag Anonymus erreicht haben, die mag Anonymus aber auch nicht erreicht haben. Ab einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren tritt kraft Gesetzes eine Kündigungsfrist von vier Monaten [gemäß Vereinbarung: Zum Quartalsende] in Kraft.
Wie Nora schon schrieb: "...zum Quartalsende" bietet durchaus Vorteile für den AN, insbesondere in Kleinbetrieben, und kann (nicht: "muss") als wohlwollende Geste des AG verstanden werden. Ich weiß nicht wie es dir geht, ich beleuchte jedes Jobangebot (auch) unter dem Aspekt "Bietet das mir die nötige Sicherheit die ich brauche um meine Familie zu versorgen?" - und mit einer übergesetzlichen Sicherheit in den Job zu starten bietet zwei Monatsgehälter mehr Sicherheit als das Minimum "vier Wochen zum 15. oder Letzten". Diese Hürde ist nur für Kleinbetriebe in den ersten zwei Jahren der Betriebszugehörigkeit ein wenig erleichtert, nach zwei Jahren tritt die Staffel nach Absatz 2 §622 BGB in Kraft.
Meinem Arbeitgeber ist es relativ egal ob ein Gehalt einen oder zwei Monate länger bezahlt wird, der Außenumsatz liegt bei €50.000.000.000 jährlich; ein Gehalt mehr oder weniger macht sich erst in der 6. oder 7. Nachkommastelle bemerkbar [jaja, bei mehreren hunderttausend abhängig Beschäftigten sieht die Rechnung insgesamt anders aus, aber wie Chipchap schon bemerkte: Ein Jobwechsel passiert nur selten aus einer Laune heraus. Außerdem ist's in die Gehälter einkalkuliert das man bei x00.000 Beschäftigten auch viele Nieten bekommt ;)]. In einem Klein- oder Kleinstbetrieb dessen Umsatz womöglich im unteren sechsstelligen, wenn nicht gar nur im fünfstelligen, Bereich liegt - tun zwei Monatsgehälter plus Nebenkosten weh...
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tom1350 schrieb:
Das freut mich, dass es angekommen ist.
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chipchap schrieb:
Hallo!
Ich hatte auch schon öfter die berüchtigten "3 Monate zum Quartalsende"....
War für mich kein Problem, weil
1. ist ein Arbeitsplatzwechsel in der Regel eine ernste Entscheidung, die gut überlegt sein
will und kein Spontanentschluß ist
2. im Gespräch mit dem Arbeitgeber immer eine Lösung gefunden werden kann,
wie zum Beispiel
- ein gemeinsam vereinbarter Aufhebungsvertrag (mit verkürzter Kündigungsfrist)
oder...
- dem AG tatkräftige Hilfe anbieten beim Suchen nach einem Nachfolger
oder...
- Verzicht auf noch ausstehende Urlaubstage, um "bis zum letzten Tag" da zu sein
oder...
- anbieten für zum Beispiel 1 - 2 Wochen den Nachfolger unentgeltlich einzuarbeiten..
oderoder....
Der Vertrag wurde so mit diesen Fristen unterschrieben, also: mach das beste draus!
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