Liebe Physios,
aufgrund bevorstehender
Pensionierungen einiger
Kolleg:innen, suchen wir zur
Verstärkung unseres Teams eine
Kinder Physiotherapeut:in (m/w/d)
in Teilzeit, Vollzeit oder auf
Minijob Basis für die Bobath
Kinder Therapie.
Wir sind eine alteingesessene,
familiäre Praxis mitten im
Kreuzberger Kiez, bestehend aus 9
Therapeut:innen. Darunter fünf
erfahrene und leidenschaftliche
Kindertherapeutinnen.
In unserer Praxis werden
überwiegend Patienten mit
orthopädischen, traum...
aufgrund bevorstehender
Pensionierungen einiger
Kolleg:innen, suchen wir zur
Verstärkung unseres Teams eine
Kinder Physiotherapeut:in (m/w/d)
in Teilzeit, Vollzeit oder auf
Minijob Basis für die Bobath
Kinder Therapie.
Wir sind eine alteingesessene,
familiäre Praxis mitten im
Kreuzberger Kiez, bestehend aus 9
Therapeut:innen. Darunter fünf
erfahrene und leidenschaftliche
Kindertherapeutinnen.
In unserer Praxis werden
überwiegend Patienten mit
orthopädischen, traum...
Steh jetzt grad ein wenig auf dem Schlauch.
AN kündigt fristgerecht gesetzlich (also ein Monat Frist)zum 15 eines Monats .
Fängt in anderer Praxis zum nächsten 15 Ten an.
Also melde ich ihn nur bis zum 14 ten und bezahle auch nur noch bis 14 sten, hat noch Überstunden und Urlaub.
In Kündigung stand ....ich kündige fristgerecht zum 15 .06.
Oder habe ich nen Denk /Rechenfehler drin. :tired_face:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo.
Steh jetzt grad ein wenig auf dem Schlauch.
AN kündigt fristgerecht gesetzlich (also ein Monat Frist)zum 15 eines Monats .
Fängt in anderer Praxis zum nächsten 15 Ten an.
Also melde ich ihn nur bis zum 14 ten und bezahle auch nur noch bis 14 sten, hat noch Überstunden und Urlaub.
In Kündigung stand ....ich kündige fristgerecht zum 15 .06.
Oder habe ich nen Denk /Rechenfehler drin. :tired_face:
Wenn der 15. der erste Arbeitstag in der neuen Praxis ist, ist ab dem 15. (Dienstbeginn) die neue Praxis für den AN "verantwortlich".
Deine "Verpflichtung" endet mit dem Dienstschluss am 14.
...ansonsten wäre der AN am 15. bei zwei AG zum Dienst verpflichtet?!?
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Hoffe ich
AN hat mir gesagt am 15 ten in neuer Praxis zu beginnen.
:smile:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ja.so habe ich eigentlich auch gedacht, sollte stimmen.
Hoffe ich
AN hat mir gesagt am 15 ten in neuer Praxis zu beginnen.
:smile:
Wenn der Mitarbeiter zum 15. tatsächlich bereits einen neuen Arbeitsplatz annehmen möchte, dann bleibt nur ein einvernehmlich geschlossener Auflösungsvertrag!
Gruß,
Nora
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Nora Weber schrieb:
Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderslautendes vereinbart ist - und es wird ja die gesetzliche Kündigungsfrist erwähnt - dann bedeutet die Kündigung zum 15. eines Monats, dass dies der letzte Arbeitstag in der "alten" Praxis ist und der Arbeitnehmer erst ab dem 16. des Monats für eine andere Praxis verfügbar sein kann.
Wenn der Mitarbeiter zum 15. tatsächlich bereits einen neuen Arbeitsplatz annehmen möchte, dann bleibt nur ein einvernehmlich geschlossener Auflösungsvertrag!
Gruß,
Nora
[bearbeitet am 03.06.13 22:25]
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Nora Weber schrieb:
Sorry - Doppelpost...
[bearbeitet am 03.06.13 22:25]
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Papa Alpaka schrieb:
(ohne Gewähr auf juristische Untermauerung aber wenn ihr euch im Grunde versteht sollte es klappen)
Wenn der 15. der erste Arbeitstag in der neuen Praxis ist, ist ab dem 15. (Dienstbeginn) die neue Praxis für den AN "verantwortlich".
Deine "Verpflichtung" endet mit dem Dienstschluss am 14.
...ansonsten wäre der AN am 15. bei zwei AG zum Dienst verpflichtet?!?
- MA kündigt fristgerecht zum 15.06.2013
- MA fängt am 15.07.2013 in einer anderen Praxis an
Hierbei musst du bis zum 15.06.2013 zahlen und der MA seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen, denn der Arbeitsvertrag endet am 15.06.2013 - 23:59:59 Uhr!
- MA fängt am 15.06.2013 in einer anderen Praxis an!
Hierbei handelt es sich dann um einen Formfehler seitens des MA. Gesetzliche Kündigungsfrist lautet nun mal zum 15ten und nicht zum 14ten. Das sollte einfach zu lösen sein, indem man es so nimmt und dem MA bis zum 14 auch Zahlt.
Aber Bitte schriftlich fixieren!!!
MFG
Meitao
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Er hat gekündigt, also bezahle ich ihm alles ordnungsgemäß aus, Überstunden und seinen urlaubsanteil .ab 15 fängt ER ja auf seinen Wunsch hin wo anders an.
Also,
nicht mein Problem.
Denke , das sollte auch dem MA einleuchten.
Hat ja eigentlich in dem Sinn für ihn auch nicht wirklich Nachteile.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ja.das sehe ich nun auch so.
Er hat gekündigt, also bezahle ich ihm alles ordnungsgemäß aus, Überstunden und seinen urlaubsanteil .ab 15 fängt ER ja auf seinen Wunsch hin wo anders an.
Also,
nicht mein Problem.
Denke , das sollte auch dem MA einleuchten.
Hat ja eigentlich in dem Sinn für ihn auch nicht wirklich Nachteile.
Für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse VI ( § 38b Nr. 6 EStG ). In der Steuerklasse VI sind keine allgemeinen Freibeträge berücksichtigt (Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag), sie ist daher die ungünstigste Steuerklasse. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber jedoch den Altersentlastungsbetrag und den Versorgungs-Freibetrag berücksichtigen. Eine beim Steuerabzug mögliche mehrfache Berücksichtigung wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer richtig gestellt. Freibeträge wegen erhöhter Werbungskosten usw. können ggf. auch bei zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnissen berücksichtigt werden.
Der Arbeitnehmer kann bestimmen, bei welchem Arbeitgeber nach Steuerklasse VI abgerechnet wird.
Ab 2011 werden keine Lohnsteuerkarten mehr von den Gemeinden augestellt. Sofern erforderlich, werden ab 2011 von den Finanzämtern sog. Ersatzbescheinigungen ausgestellt. Ab einem zu bestimmenden Zeitpunkt voraussichtlich in 2012 wird das Papierverfahren durch ein elektronisches Verfahren ( ELStAM ) abgelöst. Vgl. BMF, 05.10.2010 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03.
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SGBV schrieb:
Hat Nachteile: Lohnsteuer! 2 AG für einen Tag.
Für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse VI ( § 38b Nr. 6 EStG ). In der Steuerklasse VI sind keine allgemeinen Freibeträge berücksichtigt (Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag), sie ist daher die ungünstigste Steuerklasse. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber jedoch den Altersentlastungsbetrag und den Versorgungs-Freibetrag berücksichtigen. Eine beim Steuerabzug mögliche mehrfache Berücksichtigung wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer richtig gestellt. Freibeträge wegen erhöhter Werbungskosten usw. können ggf. auch bei zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnissen berücksichtigt werden.
Der Arbeitnehmer kann bestimmen, bei welchem Arbeitgeber nach Steuerklasse VI abgerechnet wird.
Ab 2011 werden keine Lohnsteuerkarten mehr von den Gemeinden augestellt. Sofern erforderlich, werden ab 2011 von den Finanzämtern sog. Ersatzbescheinigungen ausgestellt. Ab einem zu bestimmenden Zeitpunkt voraussichtlich in 2012 wird das Papierverfahren durch ein elektronisches Verfahren ( ELStAM ) abgelöst. Vgl. BMF, 05.10.2010 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03.
Hört am 14 ten bei mir auf.
Ab 15 sten dann wo anders....
Also keinen Tag doppelt......
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
In diesem Fall nicht!
Hört am 14 ten bei mir auf.
Ab 15 sten dann wo anders....
Also keinen Tag doppelt......
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Meitao schrieb:
Soweit zum Verständnis:
- MA kündigt fristgerecht zum 15.06.2013
- MA fängt am 15.07.2013 in einer anderen Praxis an
Hierbei musst du bis zum 15.06.2013 zahlen und der MA seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen, denn der Arbeitsvertrag endet am 15.06.2013 - 23:59:59 Uhr!
- MA fängt am 15.06.2013 in einer anderen Praxis an!
Hierbei handelt es sich dann um einen Formfehler seitens des MA. Gesetzliche Kündigungsfrist lautet nun mal zum 15ten und nicht zum 14ten. Das sollte einfach zu lösen sein, indem man es so nimmt und dem MA bis zum 14 auch Zahlt.
Aber Bitte schriftlich fixieren!!!
MFG
Meitao
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Na das hats noch nie gegeben! Der Joke erhellt mir den Tag!
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Der Urlaub wird vom neuen AG übernommen!
Na das hats noch nie gegeben! Der Joke erhellt mir den Tag!
MFG
Meitao
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rudibam schrieb:
Die Überstunden müssen bezahlt werden und der Urlaub, wenn er nicht bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses genommen werden kann, übernimmt der neue AG. (Vielleicht)
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