Die Bedürfnisse und individuelle
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
uns in unserem Team ermöglichen,
individuelle Therapielösungen aus
allen Fachbereichen, wie auch
Behandlungsmöglichkeiten in
unserem Bewegungsbad, anzuwenden.
Sie haben in unserem jungen Team
die Möglichkeit, selbständig und
eigenverantwortlich Ihr
Behandlungskonzept...
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
uns in unserem Team ermöglichen,
individuelle Therapielösungen aus
allen Fachbereichen, wie auch
Behandlungsmöglichkeiten in
unserem Bewegungsbad, anzuwenden.
Sie haben in unserem jungen Team
die Möglichkeit, selbständig und
eigenverantwortlich Ihr
Behandlungskonzept...
Weiss jemand von Euch, wo genau definiert ist, was ein HP-Physio darf und was nicht?
Gibt es irgendwo einen Gesetzestext zu dem Thema?
lg
[bearbeitet am 01.12.13 08:11]
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Problem beschreiben
Lystric schrieb:
Hallo liebe Kollegen
Weiss jemand von Euch, wo genau definiert ist, was ein HP-Physio darf und was nicht?
Gibt es irgendwo einen Gesetzestext zu dem Thema?
lg
[bearbeitet am 01.12.13 08:11]
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Zusätzlich darf/muss er Diagnosen erstellen und kann Überweisungen ausstellen.
Zudem kann er (Privat-) Rezepte mit Heilmitteln erstellen.
Seine Tätigkeit bleibt umsatzsteuerfrei.
Alles im Bereich seines rechtlich abgesteckten Gebietes in der Physiotherapie.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Das ist falsch!
Zusätzlich darf/muss er Diagnosen erstellen und kann Überweisungen ausstellen.
Zudem kann er (Privat-) Rezepte mit Heilmitteln erstellen.
Seine Tätigkeit bleibt umsatzsteuerfrei.
Alles im Bereich seines rechtlich abgesteckten Gebietes in der Physiotherapie.
ricardo588
-> Das wäre mir neu!
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Bernie schrieb:
" kann Überweisungen ausstellen."
-> Das wäre mir neu!
Ab dem Moment, wo wir unsere Grenzen erkennen, müssen wir an Ärzte verweisen.
Wie machen wir das dann? Nur verbal?
Ich mache das mit einer Überweisung an den Facharzt. Das kann zB auch eine Röntgenpraxis sein. Seit ich das mache, stelle ich fest, dass regelmäßig Empfehlungen von den Ärzten an Patienten gegeben werden, wenn es um eine Behandlung geht.
Ich kenne kein Verbot, welches mir diesen Vorgang der Überweisung verbietet. Im Gegenteil, ich muss ja beweisen, dass ich meine Grenzen kenne.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Warum nicht?
Ab dem Moment, wo wir unsere Grenzen erkennen, müssen wir an Ärzte verweisen.
Wie machen wir das dann? Nur verbal?
Ich mache das mit einer Überweisung an den Facharzt. Das kann zB auch eine Röntgenpraxis sein. Seit ich das mache, stelle ich fest, dass regelmäßig Empfehlungen von den Ärzten an Patienten gegeben werden, wenn es um eine Behandlung geht.
Ich kenne kein Verbot, welches mir diesen Vorgang der Überweisung verbietet. Im Gegenteil, ich muss ja beweisen, dass ich meine Grenzen kenne.
ricardo588
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Bernie schrieb:
Das was Du machst ist aber keine Überweisung. Natürlich sollst/musst/kannst Du Patienten weiter verweisen. Dies entfaltet aber -im Gegensatz zur Überweisung - keinerlei rechtlich bindende Wirkung. Dass Du Dich schriftlich absicherst bleibt Dir unbenommen, nur ist das keine "Überweisung" im üblichen Sinne.
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Andreas216 schrieb:
Stimmt genau..dafür brauche ich aber keinen HP oder Teil HP...zum Arzt schicken, kann ich die Leute auch als Verantwortungsbewußter Physio.... :kissing_closed_eyes:
Wenn ich einen Patienten habe, den ich nur bis zu einem gewissen Maße korrekt untersuchen kann, brauche aber den Radiologen um eine Erkrankung (DD) auszuschließen, damit ich weiterbehandeln kann und darf, dann habe ich dazu eine vorgefertigte Überweisung an den weiterbehandelnden Arzt mit meiner Verdachtsdiagnose bzw. mit der Bitte um Untersuchung, zB MRT. Der Patient weiß darüber Bescheid, denn das bekommt er im Zuge der Aufklärung mit dem Patientenrechtegesetz ausgehändigt und unterschreibt dies bzw wird verbal auch aufgeklärt.
Weiter wird diese Form von den Ärzten sehr gerne gesehen, da es sich in der Regel um Privatpatienten handelt, wo eine kurative Behandlung durchaus möglich ist und auch vom Patienten wird dies sehr gerne gesehen, da er sieht, dass es eine gute Zusammenarbeit zwischen Arzt und Therapeut gibt.
Ein weiterer Nebeneffekt einer Überweisung ist, dass ich zu 90% einen Bericht über den weiteren Verlauf bekomme.
Das kann ich als gewissenhafter Physio alleine nicht. Und wenn ich schon die Geißel des sekt.HP (Erstkontakt) habe, so nutze ich sie submax. aus.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Beispiel:
Wenn ich einen Patienten habe, den ich nur bis zu einem gewissen Maße korrekt untersuchen kann, brauche aber den Radiologen um eine Erkrankung (DD) auszuschließen, damit ich weiterbehandeln kann und darf, dann habe ich dazu eine vorgefertigte Überweisung an den weiterbehandelnden Arzt mit meiner Verdachtsdiagnose bzw. mit der Bitte um Untersuchung, zB MRT. Der Patient weiß darüber Bescheid, denn das bekommt er im Zuge der Aufklärung mit dem Patientenrechtegesetz ausgehändigt und unterschreibt dies bzw wird verbal auch aufgeklärt.
Weiter wird diese Form von den Ärzten sehr gerne gesehen, da es sich in der Regel um Privatpatienten handelt, wo eine kurative Behandlung durchaus möglich ist und auch vom Patienten wird dies sehr gerne gesehen, da er sieht, dass es eine gute Zusammenarbeit zwischen Arzt und Therapeut gibt.
Ein weiterer Nebeneffekt einer Überweisung ist, dass ich zu 90% einen Bericht über den weiteren Verlauf bekomme.
Das kann ich als gewissenhafter Physio alleine nicht. Und wenn ich schon die Geißel des sekt.HP (Erstkontakt) habe, so nutze ich sie submax. aus.
ricardo588
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Andreas216 schrieb:
Doch das kann man als Physio schon.....mache ich auch! Dazu braucht man keinen Halb - HP!
wahrscheinlich irrst du dich da etwas.
Wozu sollte dann der Nachweis, als Grundlage zur Erteilung, über die 5-jährige Berufserfahrung und die Fobis dienen?
Es gibt nach meinem Wissen Erlaubniserteilungen bei denen Tätigkeitseinschränkung, detailiert und begrenzt, besonders aufgeführt werden.
Eine generelle Einschränkung auf das abgeprüfte Wissen am Ende der Ausbildung habe ich noch auf keiner Urkunde gesehen.
In der Urkunde stehen auch keine Gültigkeitsbezüge auf irgend welche Urteile.
Die Erteilung erfolgt auf Grundlage des Heilpraktikergesetzes.
gruss mocca :blush:
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mocca schrieb:
hallo redbi,
wahrscheinlich irrst du dich da etwas.
Wozu sollte dann der Nachweis, als Grundlage zur Erteilung, über die 5-jährige Berufserfahrung und die Fobis dienen?
Es gibt nach meinem Wissen Erlaubniserteilungen bei denen Tätigkeitseinschränkung, detailiert und begrenzt, besonders aufgeführt werden.
Eine generelle Einschränkung auf das abgeprüfte Wissen am Ende der Ausbildung habe ich noch auf keiner Urkunde gesehen.
In der Urkunde stehen auch keine Gültigkeitsbezüge auf irgend welche Urteile.
Die Erteilung erfolgt auf Grundlage des Heilpraktikergesetzes.
gruss mocca :blush:
Wenn du ein Rezept (GKV oder Privat) von einem Arzt vorliegen hast, so ist dieser dein Ansprechpartner.
Schickst du einen Patienten zB an einen Spezialisten, also über den verordneten Arzt hinweg, dann kann das durchaus ein Problem für dich werden.
ricardo588
[bearbeitet am 04.12.13 22:41]
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ricardo588 schrieb:
Das kannst du deshalb schon nicht, da du keinen Patienten "diagnostizieren" darfst, also beim First Contact.
Wenn du ein Rezept (GKV oder Privat) von einem Arzt vorliegen hast, so ist dieser dein Ansprechpartner.
Schickst du einen Patienten zB an einen Spezialisten, also über den verordneten Arzt hinweg, dann kann das durchaus ein Problem für dich werden.
ricardo588
[bearbeitet am 04.12.13 22:41]
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Andreas216 schrieb:
Wieso denn das? Dann hast Du ein sehr schlechtes "Netzwerk" um dich herum....Denk mal drüber nach!
Mein Netzwerk ist hervorragend, trotzdem handle ich gesetzeskonform, damit ich kein Problem mit den "Leichen im Keller" bekomme.
Gesetzeskonform ist das was ich geschrieben habe; wie du es handhabst, magst du alleine verantworten, eignet sich aber nicht für die Allgemeinheit.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Ich habe nachgedacht und kann hier nur das scheiben, was rechtlich auch in Ordnung ist.
Mein Netzwerk ist hervorragend, trotzdem handle ich gesetzeskonform, damit ich kein Problem mit den "Leichen im Keller" bekomme.
Gesetzeskonform ist das was ich geschrieben habe; wie du es handhabst, magst du alleine verantworten, eignet sich aber nicht für die Allgemeinheit.
ricardo588
PS. Bin aber Voll - HP..deswegen trifft mich das sowieso nicht...allerdings habe ich das auch als Physio ohne HP auch so gehandhabt.
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Andreas216 schrieb:
Nimm es mir nicht übel..wieso darf ich als Physio den Patienten nicht zum Facharzt schicken, wenn ich bei der Behandlung das heraus finde, dass mehr im Argen liegt, als auf dem Rezept vom Hausarzt steht??????? Das müsstest Du mir mal erklären...
PS. Bin aber Voll - HP..deswegen trifft mich das sowieso nicht...allerdings habe ich das auch als Physio ohne HP auch so gehandhabt.
RAHMENVERTRAG mit der AOK
nach § 125 Abs. 2 SGB V
§ 3
Art, Umfang und Abgabe der Leistungen
1. Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Vertragsarzt. Zur Abgabe dieser Leistungen ist der Leistungserbringer im Rahmen der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) berechtigt und verpflichtet. Inbesonderen Ausnahmefällen kann der Leistungserbringer die Behandlung ablehnen. Der verordnende Vertragsarzt ist über die Gründe der Ablehnung zu informieren.
§ 4
Verordnung / Kooperation zwischen Leistungserbringer und Vertragsarzt Behandlungsdurchführung
6. Der Leistungserbringer und seine Mitarbeiter streben im Interesse einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Heilmitteln mit dem verordnenden Vertragsarzt eine enge Zusammenarbeit an. Dies gilt für den Beginn, die Durchführung und den Abschluss der Heilmittelbehandlung.
7. a) Bei Beginn der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
.........................
.........................
Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit dem verordneten Heilmittel voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass der Patient in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat der Leistungserbringer darüber unverzüglich den Vertragsarzt, derdie Verordnung ausgestellt hat, zuinformieren und die Behandlung zu unterbrechen.
c)
Für den Abschluss der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
Der Leistungserbringer unterrichtet den behandelnden Vertragsarzt über denStand der Therapie, sofern der verordnende Vertragsarzt gegen Ende einerBehandlungsserie gemäß dem Verordnungsvordruck schriftlich über denStand der Therapie informiert werden will.
Leistungsbeschreibung Physiotherapie:
2. Umfang der Leistung
-
-
die Verlaufsdokumentation einschließlich der Mitteilung an den verordnenden Arzt
8.
Verlaufsdokumentation/Mitteilung an den verordnenden Arzt
Entsprechend § 11 Ziffer 2 dieses Rahmenvertrages wird im Interesse einer effektiven und effizienten physiotherapeutischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation geführt. Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst die im einzelnen erbrachte Leistung, die Reaktion des Patienten und ggf. Besonderheiten bei der Durchführung. Am Ende der Behandlungsserie erstellt der Therapeut die Mitteilung an den verordnenden Arzt.
Es gibt unzählige weitere gesetzliche Regelungen, welche klar zeigen, was ein Physio machen darf und was nicht.
Eine kurze Zusammenfassung ist hier zu lesen:
Link
Wenn du weitere Dokus lesen möchtest, musst du jetzt schon selbst weitersuchen.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Ich nehme an, du kennst den Rahmenvertrag, als nur ein Beispiel.
RAHMENVERTRAG mit der AOK
nach § 125 Abs. 2 SGB V
§ 3
Art, Umfang und Abgabe der Leistungen
1. Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Vertragsarzt. Zur Abgabe dieser Leistungen ist der Leistungserbringer im Rahmen der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) berechtigt und verpflichtet. Inbesonderen Ausnahmefällen kann der Leistungserbringer die Behandlung ablehnen. Der verordnende Vertragsarzt ist über die Gründe der Ablehnung zu informieren.
§ 4
Verordnung / Kooperation zwischen Leistungserbringer und Vertragsarzt Behandlungsdurchführung
6. Der Leistungserbringer und seine Mitarbeiter streben im Interesse einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Heilmitteln mit dem verordnenden Vertragsarzt eine enge Zusammenarbeit an. Dies gilt für den Beginn, die Durchführung und den Abschluss der Heilmittelbehandlung.
7. a) Bei Beginn der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
.........................
.........................
Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit dem verordneten Heilmittel voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass der Patient in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat der Leistungserbringer darüber unverzüglich den Vertragsarzt, derdie Verordnung ausgestellt hat, zuinformieren und die Behandlung zu unterbrechen.
c)
Für den Abschluss der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
Der Leistungserbringer unterrichtet den behandelnden Vertragsarzt über denStand der Therapie, sofern der verordnende Vertragsarzt gegen Ende einerBehandlungsserie gemäß dem Verordnungsvordruck schriftlich über denStand der Therapie informiert werden will.
Leistungsbeschreibung Physiotherapie:
2. Umfang der Leistung
-
-
die Verlaufsdokumentation einschließlich der Mitteilung an den verordnenden Arzt
8.
Verlaufsdokumentation/Mitteilung an den verordnenden Arzt
Entsprechend § 11 Ziffer 2 dieses Rahmenvertrages wird im Interesse einer effektiven und effizienten physiotherapeutischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation geführt. Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst die im einzelnen erbrachte Leistung, die Reaktion des Patienten und ggf. Besonderheiten bei der Durchführung. Am Ende der Behandlungsserie erstellt der Therapeut die Mitteilung an den verordnenden Arzt.
Es gibt unzählige weitere gesetzliche Regelungen, welche klar zeigen, was ein Physio machen darf und was nicht.
Eine kurze Zusammenfassung ist hier zu lesen:
Link
Wenn du weitere Dokus lesen möchtest, musst du jetzt schon selbst weitersuchen.
ricardo588
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Andreas216 schrieb:
Lass gut sein, wir reden aneinander vorbei....
Rahmenverträge sind bilaterale Vertäge von KK und einem oder mehreren Berufsvereinen, vielleicht sogar mit unterschiedlichen Inhalten. Nicht mehr und nicht weniger.
Auf keinen Fall sind derartige Vertäge Gesetze mit Allgemeingültigkeit.
Der Sinn deines Links ist mir leider auch nicht klar geworden.
gruss mocca :blush:
[bearbeitet am 06.12.13 17:24]
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mocca schrieb:
hallo ricardo,
Rahmenverträge sind bilaterale Vertäge von KK und einem oder mehreren Berufsvereinen, vielleicht sogar mit unterschiedlichen Inhalten. Nicht mehr und nicht weniger.
Auf keinen Fall sind derartige Vertäge Gesetze mit Allgemeingültigkeit.
Der Sinn deines Links ist mir leider auch nicht klar geworden.
gruss mocca :blush:
[bearbeitet am 06.12.13 17:24]
Ein Physio muss aber ein Rezept haben, wenn er einen Patienten überhaupt behandeln möchte. Ergo ist der verordnende Arzt sein Ansprechpartner, wenn es beim Patienten Probleme gibt bzw wenn der Physio red flags vermutet oder einfach nur eine andere Therapie empfehlen möchte.
Also er kann nur tätig werden, mit Rezept, wie wir alle wissen. Und wenn er ein Rezept hat, ist der verordnende Arzt sein direkter Ansprechpartner. Er kann nicht über dessen Kopf hinweg den Patienten woanders hinschicken, es sei denn Gefahr ist im Verzug.
Zudem wird dann der verordnende (Rezept-) Arzt dies sicher nicht für amüsant halten.
Das ist der entscheidende Unterschied zum sekt.HP.
Der kann Patienten ohne Rezept -also ohne Vertragsarzt- vor sich haben und dann den Patienten untersuchen, behandeln oder überweisen, wie und wohin im gerade danach ist.
Zusätzlich ist dieser Patient dann auch immer privat, und somit auch nicht einmal an irgendwelche Rahmenverträge oder HMR gebunden.
Der Link sollte diese Aussage bestätigen. Es gibt diesbezüglich zahlreiche Veröffentlichungen, die das so bestätigen.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Wenn ein Patient sein Rezept beim Physio hat, dann gilt die Vereinbarung mit der KK.
Ein Physio muss aber ein Rezept haben, wenn er einen Patienten überhaupt behandeln möchte. Ergo ist der verordnende Arzt sein Ansprechpartner, wenn es beim Patienten Probleme gibt bzw wenn der Physio red flags vermutet oder einfach nur eine andere Therapie empfehlen möchte.
Also er kann nur tätig werden, mit Rezept, wie wir alle wissen. Und wenn er ein Rezept hat, ist der verordnende Arzt sein direkter Ansprechpartner. Er kann nicht über dessen Kopf hinweg den Patienten woanders hinschicken, es sei denn Gefahr ist im Verzug.
Zudem wird dann der verordnende (Rezept-) Arzt dies sicher nicht für amüsant halten.
Das ist der entscheidende Unterschied zum sekt.HP.
Der kann Patienten ohne Rezept -also ohne Vertragsarzt- vor sich haben und dann den Patienten untersuchen, behandeln oder überweisen, wie und wohin im gerade danach ist.
Zusätzlich ist dieser Patient dann auch immer privat, und somit auch nicht einmal an irgendwelche Rahmenverträge oder HMR gebunden.
Der Link sollte diese Aussage bestätigen. Es gibt diesbezüglich zahlreiche Veröffentlichungen, die das so bestätigen.
ricardo588
Ein GKV Patient kommt in eine sekt HP Praxis. Hier wird er als Privatpat./Selbstzahler behandelt. Nun wird er von Dir zum Radiologen zum MRT "überwiesen". Was steckt dahinter? Ein Privatpat./Selbstzahler benötigt keine Überweisung zum MRT. Ein GKV Pat jedoch schon, da er sonst keine Kostenübernahme hat! Du schickst diesen dann zum MRT und der Pat kann dann seine 600€ selbst bezahlen ?
Noch mal: Ein Privatpatient benötigt keine Überweisung. Einen GKV Pat kannst Du nicht überweisen. Du siehst, wie Blödsinnig das ist, was du schreibst.
Ich nehme jetzt mal ganz positiv und konstruktiv an, dass Du mit "Überweisung" meinst, dass Du den Patienten "weiterschickst". Das ist auch legitim und teilweise notendig. Aber Es ist KEINE Überweisung. Punkt!
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Bernie schrieb:
So, um jetzt einen Knopf dran zu machen:
Ein GKV Patient kommt in eine sekt HP Praxis. Hier wird er als Privatpat./Selbstzahler behandelt. Nun wird er von Dir zum Radiologen zum MRT "überwiesen". Was steckt dahinter? Ein Privatpat./Selbstzahler benötigt keine Überweisung zum MRT. Ein GKV Pat jedoch schon, da er sonst keine Kostenübernahme hat! Du schickst diesen dann zum MRT und der Pat kann dann seine 600€ selbst bezahlen ?
Noch mal: Ein Privatpatient benötigt keine Überweisung. Einen GKV Pat kannst Du nicht überweisen. Du siehst, wie Blödsinnig das ist, was du schreibst.
Ich nehme jetzt mal ganz positiv und konstruktiv an, dass Du mit "Überweisung" meinst, dass Du den Patienten "weiterschickst". Das ist auch legitim und teilweise notendig. Aber Es ist KEINE Überweisung. Punkt!
Wenn ich eine ausstelle, dann ist es eine! Auch wenn das "Formblatt" keines von der Kasse ist, sondern meine eigenes.
Und wenn ich eine ausstelle, dann erwarte ich einen Bericht vom kurativ arbeitenden Arzt.
Ich muss (!!!) einen Patienten weiterschicken, denn dazu bin ich verpflichtet wenn ich mein rechtliches Terrain verlassen müsste, wenn meine Untersuchung dies so ergeben würde.
Das dürfte wohl ohne Zweifel sein.
Und ich schicke ihn nicht irgend wo hin, sondern ich habe eine "Ahnung" aufgrund meiner Untersuchung, zu welchem Facharzt er gehen sollte.
Meine Voruntersuchung schreibe ich auf einen Zettel -ich nenne ihn Überweisung, oder Zettel zur Weiterbehandlung, oder Zettel mit Aufschrieb von Anamnese und Arbeitsdiagnose, das tut auch im engen Sinne nichts zur Sache, denn
ich muss ihn zu einem Arzt schicken, und da ich eine Vorarbeit geleistet habe und ich diese dem weiterbehandelnden Arzt mitteilen möchte (da ich zB nicht mehr tätig sein darf) und auch einen anschließenden Bericht möchte, nenne ich diesen Zettel eben "Überweisung".
Bei jedem Arzt ist ein PP privat und muss auch dort alles selbst bezahlen. Komischweise überweist aber ein Hausarzt zB den Patienten auch an den Radiologen, wenn er ein MRT benötigt.
Wenn du dazu auch "weiterschicken" sagst, ist es für mich ok.
Eigendlich dachte ich, dass du diesen Vorgang als HP schon einige Male hinter dir hast und laut deiner Threads konnte ich auch deine rechtlichen korrekten Aussagen immer wieder nur bejahen.
Wenn es nur um das Wort "Überweisung" geht, der Vorgang aber derselbe ist, reden wir wahrscheinlich aneinander vorbei.
In dem Buch:
"Naturheilpraxis heute" (Elviera Bierbach aus dem Urban-Fischer-Verlag)" werden diese Fragen sehr gut abgehandelt.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Ich hatte nicht gesagt, dass er eine benötigt, sondern dass ich eine ausstelle.
Wenn ich eine ausstelle, dann ist es eine! Auch wenn das "Formblatt" keines von der Kasse ist, sondern meine eigenes.
Und wenn ich eine ausstelle, dann erwarte ich einen Bericht vom kurativ arbeitenden Arzt.
Ich muss (!!!) einen Patienten weiterschicken, denn dazu bin ich verpflichtet wenn ich mein rechtliches Terrain verlassen müsste, wenn meine Untersuchung dies so ergeben würde.
Das dürfte wohl ohne Zweifel sein.
Und ich schicke ihn nicht irgend wo hin, sondern ich habe eine "Ahnung" aufgrund meiner Untersuchung, zu welchem Facharzt er gehen sollte.
Meine Voruntersuchung schreibe ich auf einen Zettel -ich nenne ihn Überweisung, oder Zettel zur Weiterbehandlung, oder Zettel mit Aufschrieb von Anamnese und Arbeitsdiagnose, das tut auch im engen Sinne nichts zur Sache, denn
ich muss ihn zu einem Arzt schicken, und da ich eine Vorarbeit geleistet habe und ich diese dem weiterbehandelnden Arzt mitteilen möchte (da ich zB nicht mehr tätig sein darf) und auch einen anschließenden Bericht möchte, nenne ich diesen Zettel eben "Überweisung".
Bei jedem Arzt ist ein PP privat und muss auch dort alles selbst bezahlen. Komischweise überweist aber ein Hausarzt zB den Patienten auch an den Radiologen, wenn er ein MRT benötigt.
Wenn du dazu auch "weiterschicken" sagst, ist es für mich ok.
Eigendlich dachte ich, dass du diesen Vorgang als HP schon einige Male hinter dir hast und laut deiner Threads konnte ich auch deine rechtlichen korrekten Aussagen immer wieder nur bejahen.
Wenn es nur um das Wort "Überweisung" geht, der Vorgang aber derselbe ist, reden wir wahrscheinlich aneinander vorbei.
In dem Buch:
"Naturheilpraxis heute" (Elviera Bierbach aus dem Urban-Fischer-Verlag)" werden diese Fragen sehr gut abgehandelt.
ricardo588
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die neue schrieb:
Du darfst alles, was Du vorher auch schon durftest. Das allerdings ohne ärztliche Verordnung. Nicht mehr und nicht weniger.
-> z.B.: http://www.physio.de/zulassung/gesetz-beruf-pt.htm in Verbindung mit http://www.physio.de/zulassung/pruefung-pt.htm
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Das lese ich mir mal in Ruhe druch ;).
Mich beschäftigen besonders diese Fragen und ähnliche?
1.) Darf er Akupressur durchführen?
2.) Darf er schröpfen?
3.) Darf er Reflextherapeutische Verfahren anwenden?
4.) Darf er eine Fussreflexzonen Behandlung durchführen?
5.) Müssen die Hp-Physio Behandlungen in einem gesonderten Raum durchgeführt werden?
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Lystric schrieb:
Danke Bernie
Das lese ich mir mal in Ruhe druch ;).
Mich beschäftigen besonders diese Fragen und ähnliche?
1.) Darf er Akupressur durchführen?
2.) Darf er schröpfen?
3.) Darf er Reflextherapeutische Verfahren anwenden?
4.) Darf er eine Fussreflexzonen Behandlung durchführen?
5.) Müssen die Hp-Physio Behandlungen in einem gesonderten Raum durchgeführt werden?
du darfst alles, was in deiner Physio-Prüfung geprüft wurde.
Grüße
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redbi schrieb:
Hallo Lystric,
du darfst alles, was in deiner Physio-Prüfung geprüft wurde.
Grüße
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Bernie schrieb:
"Gibt es irgendwo einen Gesetzestext zu dem Thema?"
-> z.B.: http://www.physio.de/zulassung/gesetz-beruf-pt.htm in Verbindung mit http://www.physio.de/zulassung/pruefung-pt.htm
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