Wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
Evaluation der
physiotherapeutischen Behandlung
nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
Organisation von Orthesen und
Hilfsmitteln zur Verbesserung der
Mobilit...
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
Evaluation der
physiotherapeutischen Behandlung
nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
Organisation von Orthesen und
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ich überlege, mal eine Fortbildung in Richtung Achtsamkeit, Zur-Ruhe-Kommen, Supervisionsgespräche für mich selbst zu machen.
Habt Ihr das schon mal gemacht und dies als Praxisinhaber als Fortbildung absetzen können? Also auch incl. Fahrtkosten, Verpflegungspauschale, Übernachtungskosten?
Danke für Rückmeldungen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Forumsteilnehmer,
ich überlege, mal eine Fortbildung in Richtung Achtsamkeit, Zur-Ruhe-Kommen, Supervisionsgespräche für mich selbst zu machen.
Habt Ihr das schon mal gemacht und dies als Praxisinhaber als Fortbildung absetzen können? Also auch incl. Fahrtkosten, Verpflegungspauschale, Übernachtungskosten?
Danke für Rückmeldungen.
Du machst eine FORTbildung um Deine Paties zu schulen....
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Wenn also jemand konkrete Beispiele hat --> gerne her damit. Hänge mich also an deine Frage mit an, liebe/r AT
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Susulo schrieb:
Echt jetzt? Ich überlege ähnliches auch schon länger. Bislang hieß es immer, es muss fach-bezogen sein. Die Punkte kann ich mir nicht einfach selber zuschreiben. Dass ich meine Pat gut beraten und begleiten möchte gehört sozusagen nicht in die Leistungsbeschreibung der KK sondern in die Leistungsbeschreibung von susulo.
Wenn also jemand konkrete Beispiele hat --> gerne her damit. Hänge mich also an deine Frage mit an, liebe/r AT
Steuerlich ist das wiederum kein größeres Problem, siehe Ali. Die wenigsten machen eine Fobi in diesem Segment aus Spaß am Freizeitvergnügen ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Fortbildungspunkte sind dafür tatsächlich schwer zu argumentieren wenn an der Fobi dransteht was hier als Titel genutzt wird. Sofern Interesse besteht ist es aber ein leichtes, einzelnen Teilnehmern einen anderen Fortbildungstitel auf eine zusätzliche Teilnahmebestätigung zu schreiben (wobei Titel und Inhalt lose miteinander zu tun haben sollten); näheres regelt der Anhang zur RV-Anlage Fortbildungsvereinbarung ;)
Steuerlich ist das wiederum kein größeres Problem, siehe Ali. Die wenigsten machen eine Fobi in diesem Segment aus Spaß am Freizeitvergnügen ;)
Aber tatsächlich, wer lesen kann hat Vorteile...das war gar nicht die Ausgangsfrage! Danke, PA fürs nachhelfen!
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Susulo schrieb:
Ah, ok, ich war mal wieder zu schnell beim Lesen. ...tststs, sollte mich bessern. Klar, Finanzamt sehe ich auch kein Problem, ich bezog mich auf Fobi-Punkte für KK....und das halte ich für schwierig.
Aber tatsächlich, wer lesen kann hat Vorteile...das war gar nicht die Ausgangsfrage! Danke, PA fürs nachhelfen!
Es sind auch Fortbildungspunkte angegeben. LG
Und passt auf euch auf :sunglasses:
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a schubart schrieb:
Also bei uns in Hannover gibt es ein fobi Institut das Achtsamkeit für Physiotherapeutinen und ergos anbieten
Es sind auch Fortbildungspunkte angegeben. LG
Und passt auf euch auf :sunglasses:
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ali schrieb:
Supervision sowieso, dass andere sollte auch gehen, kluge Begründung wirst Du ja finden oder ?!
Du machst eine FORTbildung um Deine Paties zu schulen....
Welche Fortbildungen erkennt das Finanzamt an?
Grundsätzlich ist das Finanzamt bei der steuerlichen Anerkennung von Fortbildungskosten kulant, und erkennt die Ausgaben für folgende berufliche Weiterbildungen in der Regel als Werbungskosten an:
Weiterbildung im ausgeübten Beruf (Seminare, Spezialkurse etc.)
Umschulungen
Zweite oder weitere Ausbildung nach abgeschlossender erster Berufsausbildung
Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung, z.B. Lehre
Aufbau- bzw. Zweitstudium
Die Kosten für die oben genannten Fortbildungen können Sie als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen, wenn sie in Zusammenhang mit Ihrem Beruf stehen und dessen Förderung dienen. Wenn die Kosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden sollen, muss die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegen; ansonsten kommt auch ein anteiliger Werbungskostenabzug in Betracht. Wenn Sie als Sparkassen-Filialleiter einen vierwöchigen Blockhausbaukurs in Kanada belegen, wird Ihnen der Nachweis einer beruflichen Veranlassung schwerfallen. Anders sieht es aus, wenn ein angestellter Zimmermann eines auf Holzhäuser spezialisierten Bauunternehmens denselben Kurs belegt.
Häufiger Streitpunkt sind auch fachlich unspezifische Weiterbildungen (beispielsweise Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung oder Rhetorikkurse). Solche Weiterbildungen werden nur anerkannt, wenn Sie plausibel begründet werden können. Indizien für die berufliche Veranlassung sind hier vor allem die Lerninhalte und ihre konkrete Anwendung im beruflichen Alltag. Ein Maschinenführer wird Schwierigkeiten mit der Anerkennung eines Rhetorikkurses haben, während der Manager hier wohl keine Schwierigkeiten bekommt.
Seminare ohne direkten beruflichen Bezug (Selbsterfahrungskurse etc.) wird das Finanzamt nur dann steuerlich anerkennen, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt oder die Teilnahme sogar verbindlich vorschreibt. So könnte beispielsweise ein Pfarrer, der eine Pilgerwallfahrt begleitet, die Kosten als Werbungskosten absetzen, wenn er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist.
VG
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ali schrieb:
Im wesentlichen ist es so einfach. Wie gut und überzeugend Du das darlegen kannst in Zweifelsfällen, zeigt sich denn bei einer Steuerprüfung. Bei der normalen Steuererklärung kommen nur Rückfragen, wenn s dem Sachbearbeiter gleich spanisch vorkommt und bei grösseren Posten.
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FFGG schrieb:
Hallo, ich zitiere hier mal was, weil es mich interessiert, ob es wirklich so einfach beim FA ist:
Welche Fortbildungen erkennt das Finanzamt an?
Grundsätzlich ist das Finanzamt bei der steuerlichen Anerkennung von Fortbildungskosten kulant, und erkennt die Ausgaben für folgende berufliche Weiterbildungen in der Regel als Werbungskosten an:
Weiterbildung im ausgeübten Beruf (Seminare, Spezialkurse etc.)
Umschulungen
Zweite oder weitere Ausbildung nach abgeschlossender erster Berufsausbildung
Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung, z.B. Lehre
Aufbau- bzw. Zweitstudium
Die Kosten für die oben genannten Fortbildungen können Sie als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen, wenn sie in Zusammenhang mit Ihrem Beruf stehen und dessen Förderung dienen. Wenn die Kosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden sollen, muss die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegen; ansonsten kommt auch ein anteiliger Werbungskostenabzug in Betracht. Wenn Sie als Sparkassen-Filialleiter einen vierwöchigen Blockhausbaukurs in Kanada belegen, wird Ihnen der Nachweis einer beruflichen Veranlassung schwerfallen. Anders sieht es aus, wenn ein angestellter Zimmermann eines auf Holzhäuser spezialisierten Bauunternehmens denselben Kurs belegt.
Häufiger Streitpunkt sind auch fachlich unspezifische Weiterbildungen (beispielsweise Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung oder Rhetorikkurse). Solche Weiterbildungen werden nur anerkannt, wenn Sie plausibel begründet werden können. Indizien für die berufliche Veranlassung sind hier vor allem die Lerninhalte und ihre konkrete Anwendung im beruflichen Alltag. Ein Maschinenführer wird Schwierigkeiten mit der Anerkennung eines Rhetorikkurses haben, während der Manager hier wohl keine Schwierigkeiten bekommt.
Seminare ohne direkten beruflichen Bezug (Selbsterfahrungskurse etc.) wird das Finanzamt nur dann steuerlich anerkennen, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt oder die Teilnahme sogar verbindlich vorschreibt. So könnte beispielsweise ein Pfarrer, der eine Pilgerwallfahrt begleitet, die Kosten als Werbungskosten absetzen, wenn er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist.
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