Du möchtest Dich persönlich und
fachlich weiterentwickeln und Dich
als Therapeut abheben?
Du möchtest auch andere Wege der
Therapie kennenlernen und bist
interessiert an der asiatischen
Medizin?
Du legst Wert auf wertschätzende,
interdisziplinäre und
unterstützende Zusammenarbeit?
Dann bist Du bei uns genau richtig.
Über uns:
Wir sind ein 7-köpfiges Team,
dessen oberste Priorität es ist,
unseren Patienten professionell und
mit Freude in interdisziplinärer
Zusammenarbeit zu vers...
fachlich weiterentwickeln und Dich
als Therapeut abheben?
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Zusammenarbeit zu vers...
""..ob der sektorale Heilpraktiker in der Physiotherapie ausreicht um damit im Direktzugang osteopathisch tätig sein zu dürfen? Das hat sich immer noch nicht vollständig geklärt. In den Augen der meisten privaten Krankenkassen würde die sektorale Heilpraktikererlaubnis (Physio) ausreichen, damit ein Physiotherapeut Patienten auch ohne ärztliche Verordnung osteopathisch behandeln darf. Doch die Gesundheitsämter lehnen das ab und sagen überwiegend nein. Somit benötigt man aktuell nach wie vor den großen Heilpraktiker oder eine Verordnung über Osteopathie, um osteopathische Leistungen im Direktzugang erbringen zu dürfen.
Fest steht mittlerweile, dass der Osteopath mit großer und sektoraler Heilpraktikererlaubnis einen mehrwertsteuerfreien Beruf nach §4 Nr. 14 UstG ausübt und seine Leistungen umsatzsteuerfrei erbringen kann. Verordnen kann die Osteopathie jedoch nur der große Heilpraktiker (und Ärzte). Kommt ein Patient mit einer Verordnung über Osteopathie zu einem Physiotherapeuten und zugleich Osteopathen, dann darf dieser osteopathische Leistungen erbringen. Doch die osteopathischen Leistungen werden nur von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen bzw. bezuschusst, wenn die Verordnung ein Arzt ausgestellt hat. Denn gesetzliche Krankenkassen erstatten Patienten nur die Kosten für ärztliche Verordnungen. Zusätzlich zu seinen Leistungen bekommt der Physiotherapeut einen Vergütungszuschuss von den gesetzlichen Krankenkassen, wenn er zudem auch sektoraler Heilpraktiker ist. Diese Vergütungszuschüsse gelten nicht für Osteopathen mit großer Heilpraktikererlaubnis, weil es den gesetzlichen Krankenkassen verwehrt ist, mit Heilpraktikern Verträge zu schliessen. Da sektorale Heilpraktiker einen Basisberuf (zum Beispiel Physiotherapeut) haben, ist den gesetzlichen Krankenkassen eine solche Kooperation / Vergütung möglich.""
SO - langer Text.
Nun die Frage.
Ich bin Physiotherapeut und großer Heilpraktiker.
Weiß Jemand zufällig ob ich, wenn ich osteopathisch behandel und (im Sinne meiner Patienten) abrechnen möchte - nun noch die sektorale HP-Erlaubnis beantragen muss, nur damit die Patienten das Geld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse wieder bekommen.
An die fertigen Osteopathen hier im Forum (die noch den großen HP gemacht haben) wie macht ihr das in der Praxis wenn Patient X kommt, zum Beispiel AOK oder TK versichert ist, und jetzt mit Zuschuss seiner Krankenkasse osteopathisch behandelt werden möchte?
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Rob;n schrieb:
In der letzten Physio-Praxis stand zu lesen (Interview mit Dr. Boxberg):
""..ob der sektorale Heilpraktiker in der Physiotherapie ausreicht um damit im Direktzugang osteopathisch tätig sein zu dürfen? Das hat sich immer noch nicht vollständig geklärt. In den Augen der meisten privaten Krankenkassen würde die sektorale Heilpraktikererlaubnis (Physio) ausreichen, damit ein Physiotherapeut Patienten auch ohne ärztliche Verordnung osteopathisch behandeln darf. Doch die Gesundheitsämter lehnen das ab und sagen überwiegend nein. Somit benötigt man aktuell nach wie vor den großen Heilpraktiker oder eine Verordnung über Osteopathie, um osteopathische Leistungen im Direktzugang erbringen zu dürfen.
Fest steht mittlerweile, dass der Osteopath mit großer und sektoraler Heilpraktikererlaubnis einen mehrwertsteuerfreien Beruf nach §4 Nr. 14 UstG ausübt und seine Leistungen umsatzsteuerfrei erbringen kann. Verordnen kann die Osteopathie jedoch nur der große Heilpraktiker (und Ärzte). Kommt ein Patient mit einer Verordnung über Osteopathie zu einem Physiotherapeuten und zugleich Osteopathen, dann darf dieser osteopathische Leistungen erbringen. Doch die osteopathischen Leistungen werden nur von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen bzw. bezuschusst, wenn die Verordnung ein Arzt ausgestellt hat. Denn gesetzliche Krankenkassen erstatten Patienten nur die Kosten für ärztliche Verordnungen. Zusätzlich zu seinen Leistungen bekommt der Physiotherapeut einen Vergütungszuschuss von den gesetzlichen Krankenkassen, wenn er zudem auch sektoraler Heilpraktiker ist. Diese Vergütungszuschüsse gelten nicht für Osteopathen mit großer Heilpraktikererlaubnis, weil es den gesetzlichen Krankenkassen verwehrt ist, mit Heilpraktikern Verträge zu schliessen. Da sektorale Heilpraktiker einen Basisberuf (zum Beispiel Physiotherapeut) haben, ist den gesetzlichen Krankenkassen eine solche Kooperation / Vergütung möglich.""
SO - langer Text.
Nun die Frage.
Ich bin Physiotherapeut und großer Heilpraktiker.
Weiß Jemand zufällig ob ich, wenn ich osteopathisch behandel und (im Sinne meiner Patienten) abrechnen möchte - nun noch die sektorale HP-Erlaubnis beantragen muss, nur damit die Patienten das Geld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse wieder bekommen.
An die fertigen Osteopathen hier im Forum (die noch den großen HP gemacht haben) wie macht ihr das in der Praxis wenn Patient X kommt, zum Beispiel AOK oder TK versichert ist, und jetzt mit Zuschuss seiner Krankenkasse osteopathisch behandelt werden möchte?
Zum Rechnungswesen schau z.B. bei der TK nach, da ist es gut erklärt.
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-> Das interessiert mich nicht.
Das Problem wäre ja: Trete ich als PT auf brauche ich eine Verordnung.
Trete ich als HP auf wird aller Voraussicht nach der Pat. keine Erstattung bekommen.
Ich bin von Anfang an eine klare Linie gefahren: Ich trete als HP auf, nehme grundsätzlich keine Verordnungen an (das würde mich ja wieder einschränken). Alle Patienten bekommen die gleiche Art von Rechnung (GebüH). Erstattungen, welche Patienten bekommen interessieren mich nicht. Wenn der Pat eine bekommt, dann kann er sich freuen - ich möchte damit nichts zu tun haben......
Was mich wundert ist: Du bist Voll HP und wills eine Erlaubnis sektoraler Art beantragen? Wie komst Du denn auf so was? Das geht gar nicht.
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Bernie schrieb:
"An die fertigen Osteopathen hier im Forum (die noch den großen HP gemacht haben) wie macht ihr das in der Praxis wenn Patient X kommt, zum Beispiel AOK oder TK versichert ist, und jetzt mit Zuschuss seiner Krankenkasse osteopathisch behandelt werden möchte? "
-> Das interessiert mich nicht.
Das Problem wäre ja: Trete ich als PT auf brauche ich eine Verordnung.
Trete ich als HP auf wird aller Voraussicht nach der Pat. keine Erstattung bekommen.
Ich bin von Anfang an eine klare Linie gefahren: Ich trete als HP auf, nehme grundsätzlich keine Verordnungen an (das würde mich ja wieder einschränken). Alle Patienten bekommen die gleiche Art von Rechnung (GebüH). Erstattungen, welche Patienten bekommen interessieren mich nicht. Wenn der Pat eine bekommt, dann kann er sich freuen - ich möchte damit nichts zu tun haben......
Was mich wundert ist: Du bist Voll HP und wills eine Erlaubnis sektoraler Art beantragen? Wie komst Du denn auf so was? Das geht gar nicht.
Sehe ich auch so,
Gruß redvine
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redvine schrieb:
„Was mich wundert ist: Du bist Voll HP und willst eine Erlaubnis sektoraler Art beantragen? Wie kommst Du denn auf so was? Das geht gar nicht.“
Sehe ich auch so,
Gruß redvine
Soweit jedenfalls die bisherige telefonische Auskunft von beiden Ämtern.
Wie gesagt - ich halte dies auch für totalen Quatsch.
Der Beitrag von Hr. Dr. Boxberg hat mich eben verunsichert.
So richtig klar oder verständlich klingt das irgendwie nicht.
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Rob;n schrieb:
Soweit Gesundheitsamt und Ordnungsamt mir bestätigt haben - geht das scheinbar schon. Ist zwar völlig sinnfrei (da man mit Ablegen der großen HP Prüfung ja den sektoralen HP mit includiert hätte) aber könnte so formell beantragt werden. "Antrag auf sektoralen HP nach Aktenlage" und das Gesundheitsamt würde dann noch prüfen ob eine richtige Prüfung notwendig ist oder ob man schon bei Einsicht der Akten den sektoralen HP ausstellen kann.
Soweit jedenfalls die bisherige telefonische Auskunft von beiden Ämtern.
Wie gesagt - ich halte dies auch für totalen Quatsch.
Der Beitrag von Hr. Dr. Boxberg hat mich eben verunsichert.
So richtig klar oder verständlich klingt das irgendwie nicht.
"..Erstattungen, welche Patienten bekommen interessieren mich nicht."
Gut dann eben nicht.
Ich versuche Dir dennoch einen Denkanstoß zu geben.
Versetz dich in deinen Patienten:
Gehe ich zu Therapeut A? Der ist sehr gut !!
Gehe ich zu Therapeut B? Der ist sehr gut UND ich bekomme ziemlich viel der Behandlungskosten von meiner Versicherung wieder !!
Für welchen Therapeuten wird sich dein Patient am Ende entscheiden?
Das sich die Patienten, die gut von mir behandelt wurden, wieder für mich entscheiden und aus eigener Tasche die Behandlung weiter bezahlen ist ein anderer Schuh.
Aber ich finde dass es den Aufwand - sofern es denn nun wirklich nötig/ sinnvoll ist (und das versuche ich ja heraus zu finden) - evtl. schon lohnt... einen sektoralen HP (Physio) noch zu beantragen und dann diesen im PatientenSinne zu nutzen.
Naja, man liest und sieht, ich tappe im Dunkeln.. vielleicht wird es ja noch Licht :sunglasses:
Viele Grüße zurück
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Rob;n schrieb:
"..Erstattungen, welche Patienten bekommen interessieren mich nicht."
Gut dann eben nicht.
Ich versuche Dir dennoch einen Denkanstoß zu geben.
Versetz dich in deinen Patienten:
Gehe ich zu Therapeut A? Der ist sehr gut !!
Gehe ich zu Therapeut B? Der ist sehr gut UND ich bekomme ziemlich viel der Behandlungskosten von meiner Versicherung wieder !!
Für welchen Therapeuten wird sich dein Patient am Ende entscheiden?
Das sich die Patienten, die gut von mir behandelt wurden, wieder für mich entscheiden und aus eigener Tasche die Behandlung weiter bezahlen ist ein anderer Schuh.
Aber ich finde dass es den Aufwand - sofern es denn nun wirklich nötig/ sinnvoll ist (und das versuche ich ja heraus zu finden) - evtl. schon lohnt... einen sektoralen HP (Physio) noch zu beantragen und dann diesen im PatientenSinne zu nutzen.
Naja, man liest und sieht, ich tappe im Dunkeln.. vielleicht wird es ja noch Licht :sunglasses:
Viele Grüße zurück
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Andreas216 schrieb:
Als Teil HP Osteo ??????? Ist denn das überhaupt momentan möglich?
ja - siehe Beitrag Dr.Boxberg (Fachanwalt für Medizinrecht)
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Rob;n schrieb:
@Andreas216
ja - siehe Beitrag Dr.Boxberg (Fachanwalt für Medizinrecht)
-> Nein, das ist definitiv ausgeschlossen!
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Bernie schrieb:
"Als Teil HP Osteo ??????? Ist denn das überhaupt momentan möglich? "
-> Nein, das ist definitiv ausgeschlossen!
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morpheus-06 schrieb:
auf den Zug wollen viele aufspringen, sekt. HP Osteo/Logo/Ergo/Podo, PT und Psycho gibt es ja schon. Das wird wohl bald kippen und der HP ist Geschichte.
Sie ist doch inhaltlich: "darf ich als Teil HP (Physio) osteopathisch arbeiten..?"
Oder?
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Rob;n schrieb:
Hmm, sollte ich die Frage von Andreas216 falsch verstanden haben :tired_face:
Sie ist doch inhaltlich: "darf ich als Teil HP (Physio) osteopathisch arbeiten..?"
Oder?
"Als Teil HP Osteo ??????? Ist denn das überhaupt momentan möglich? "
-> Als TeilHP ist der FC auf den Bereich der PT beschränkt. Eine osteopathische Behandlung wäre also nur über eine Verordnung (Delegation) möglich. Dann braucht man aber auch nicht TeilHP zu sein, da es dann kein FC mehr ist. So ist die momentane Rechtslage (oberflächlich betrachtet). Dass sich das irgendwann ändert kann sein, muss aber nicht.
Momentan musst Du um im FC Osteopathie ausüben zu dürfen (nicht verwechseln mit können) Arzt oder Voll-HP sein.
Frage beantwortet?
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Bernie schrieb:
Genau, richtig.
"Als Teil HP Osteo ??????? Ist denn das überhaupt momentan möglich? "
-> Als TeilHP ist der FC auf den Bereich der PT beschränkt. Eine osteopathische Behandlung wäre also nur über eine Verordnung (Delegation) möglich. Dann braucht man aber auch nicht TeilHP zu sein, da es dann kein FC mehr ist. So ist die momentane Rechtslage (oberflächlich betrachtet). Dass sich das irgendwann ändert kann sein, muss aber nicht.
Momentan musst Du um im FC Osteopathie ausüben zu dürfen (nicht verwechseln mit können) Arzt oder Voll-HP sein.
Frage beantwortet?
Der Zusatz, dass der HP (Physio) um Osteopathisch zu behandeln eine Verordnung braucht ist richtig und wichtig.
Nach dem Beitrag von Hr. Dr. Boxberg zu urteilen:
"Kommt ein Patient mit einer Verordnung über Osteopathie zu einem Physiotherapeuten und zugleich Osteopathen, dann darf dieser osteopathische Leistungen erbringen..."
klingt es doch aber sehr danach, dass er es doch "darf" wenn er es "kann", oder?
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Rob;n schrieb:
Für Andreas216 ist die Frage (denke ich) beantwortet.
Der Zusatz, dass der HP (Physio) um Osteopathisch zu behandeln eine Verordnung braucht ist richtig und wichtig.
Nach dem Beitrag von Hr. Dr. Boxberg zu urteilen:
"Kommt ein Patient mit einer Verordnung über Osteopathie zu einem Physiotherapeuten und zugleich Osteopathen, dann darf dieser osteopathische Leistungen erbringen..."
klingt es doch aber sehr danach, dass er es doch "darf" wenn er es "kann", oder?
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Andreas216 schrieb:
Das dachte ich eigentlich auch!
dieses ewige Hick - Hack mit der Osteopathie ist doch lächerlich! Es gibt eine klare Gesetzeslage:
HP Gesetz §1 sagt eindeutig und glasklar:
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Frohes Schaffen,
vollyholly
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vollyholly schrieb:
Hallo Kollegen,
dieses ewige Hick - Hack mit der Osteopathie ist doch lächerlich! Es gibt eine klare Gesetzeslage:
HP Gesetz §1 sagt eindeutig und glasklar:
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Frohes Schaffen,
vollyholly
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Andreas216 schrieb:
Ist doch mein Reden! Die KK hebeln mit der Abrechnungszulassung für Osteo durch Physios die momentane gesetzeslage aus....
Im Sinne der Patienten geht darum ob es sinnvoll und notwendig ist - jetzt noch den TeilHP formell zu beantragen, damit die Erstattung bei den GKV klappt. Aber wie ersichtlich ist das Ganze noch ein ziemlicher "Dschungel". Na mal sehen..
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Rob;n schrieb:
Ich bin "großer" HP (also bin ich persönlich auf der sicheren Seite und Alles ist geklärt und rechtens).
Im Sinne der Patienten geht darum ob es sinnvoll und notwendig ist - jetzt noch den TeilHP formell zu beantragen, damit die Erstattung bei den GKV klappt. Aber wie ersichtlich ist das Ganze noch ein ziemlicher "Dschungel". Na mal sehen..
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Andreas216 schrieb:
Ist bei mir auch so..."Voll HP" aber die gesetze werden eben ausgehebelt....
> Ist bei mir auch so...\"Voll HP\" aber die gesetze werden eben
> ausgehebelt....
...und das ist gut so, dann werden sie über kurz oder lang neu geschrieben.
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Wolfgang Pokorski schrieb:
Andreas216 schrieb:
> Ist bei mir auch so...\"Voll HP\" aber die gesetze werden eben
> ausgehebelt....
...und das ist gut so, dann werden sie über kurz oder lang neu geschrieben.
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Andreas216 schrieb:
Das sehe ich eben nicht ganz so wie Du! :unamused:
-> das verlangen die KK doch gar nicht, deshalb völlig unnötig für das was du vor hast.
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Bernie schrieb:
"jetzt noch den TeilHP formell zu beantragen, damit die Erstattung bei den GKV klappt."
-> das verlangen die KK doch gar nicht, deshalb völlig unnötig für das was du vor hast.
Bestandsschutz wird es allerdings in jedem Falle geben ... etwas anderes gibt das Grundgesetz nicht her.
MikeS
[bearbeitet am 25.01.13 10:00]
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MikeS schrieb:
Das ist zu befürchten - das Problem ist das dann die Ärzte wieder das Zepter alleine in der Hand halten werden.
Bestandsschutz wird es allerdings in jedem Falle geben ... etwas anderes gibt das Grundgesetz nicht her.
MikeS
[bearbeitet am 25.01.13 10:00]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Wenn du schon Voll-HP bist, kannst du gar keine sektoraler HP mehr beantragen. Der sektoraler HP ist de jure eine eingeschränkter Voll-HP, also völlig überflüssig.
Unterlagen zur Tk. Schicken und loslegen.
Dann kann man ärztl. Voss osteopathen abrechnen. Auch von anderen Kassen. aktuelle liste auf der Bao Seite.
Bist du auch noch Heilpraktiker kannst du auch ohne vo selbstzahlern Rechnungen stellen.
Du kannst dann auch privatpatienten oder Pat. Mit Heilpraktiker zusatzvers. Rechnungen stellen die dese meist auch von den Kassen behält bekommen.
Maßgeblich ist dann die Gebührenordnung HP
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J.H. schrieb:
Soweit ich informiert bin muß man für die tk eine mindeststundenzahl von 1300 fb Std. Osteopathie nachweisen und Mitglied in einem Berufsverband der osteopathen sein. Ich bin bei der Bao .
Unterlagen zur Tk. Schicken und loslegen.
Dann kann man ärztl. Voss osteopathen abrechnen. Auch von anderen Kassen. aktuelle liste auf der Bao Seite.
Bist du auch noch Heilpraktiker kannst du auch ohne vo selbstzahlern Rechnungen stellen.
Du kannst dann auch privatpatienten oder Pat. Mit Heilpraktiker zusatzvers. Rechnungen stellen die dese meist auch von den Kassen behält bekommen.
Maßgeblich ist dann die Gebührenordnung HP
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Sonam schrieb:
So geht es auch, aber man darf Osteopathie nur als Arzt oder HP durchführen, also rechtlich geht es doch nicht.
MikeS
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MikeS schrieb:
DAS ... steht ja wiederum auf einem ganz anderen Papier. :blush:
MikeS
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Muskelfreak schrieb:
Darf ein HP welcher Ostepath ist den first contact machen und den Pat mit einer Anweisung an seinen angestellten Physio, welcher ohne Hp zu sein, aber mit Osteopathenausbildung mit ausgestelltem Rezept delegieren.
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webpt schrieb:
Selbstverständlich, die Vergütung ist mitunter eine davon unabhängige Sache.
laut HP Gesetz §1 Abs. 2 (siehe oben) ist eine Delegation nicht zulässig!
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Das heißt, auch ein "Physio Osteopath" oder sektoraler HP, der auf ärztliche Anweisung Osteopathie verabreicht, macht sich strafbar.
Webpt: wie untermauerst Du Deine so "selbstverständliche" Aussage?
vollyholly
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vollyholly schrieb:
Hallo webpt, hallo Muskelfreak,
laut HP Gesetz §1 Abs. 2 (siehe oben) ist eine Delegation nicht zulässig!
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Das heißt, auch ein "Physio Osteopath" oder sektoraler HP, der auf ärztliche Anweisung Osteopathie verabreicht, macht sich strafbar.
Webpt: wie untermauerst Du Deine so "selbstverständliche" Aussage?
vollyholly
Im GKV- System ist es eigentlich genauso: Therapeuten erbringen reine heilkundliche Leistungen- sind also reines durchführendes Organ. Genau die Heilberuflerleistungen werden vom Arzt an entsprechendes Fachpersonal delegiert ( welche nach Delegation sodann heilkundlich tätig werden ) . Die Verantwortung dieser Behandlung liegt ja übrigens bei Arzt, denn Therapeuten haben nichts selbstständig zu entscheiden/ zu agieren. Lediglich Einzelheiten der strikt vorgegebenen Anweisungen können und dürfen von Therapeuten entschieden werden.
Auch ergibt es sich, dass " Kassensatzungsleistungen " ua genau darauf abzielen verschiedenstes zu erproben. Also ganz genau Sachverhalte zu testen, welche " normalerweise " sogar regelrecht unzuläsig sind ( eben mittels vorgegebener Bedingungen ).
Arzt und/ oder HP müssen nicht alles höchstpersönlich in eigener Person erbringen, sie haben es ua " lediglich " zu verantworten/ gewährleisten, letzteres sicherlich in engem Zusammenhang.
Du hattest geschrieben:
...laut HP Gesetz §1 Abs. 2 (siehe oben) ist eine Delegation nicht zulässig!
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird....
Dein Eingangssatz stimmt hier nicht so richtig, denn du gibst § 1 Abs. 2 als Begründung dafür an, dass dies die Unzulässigkeit der Delegation beschreibt.
Tut es doch aber garnicht ? Es beschreibt lediglich was Ausübung der Heilkunde ist und zusätzlich, dass das Ausüben der Heilkunde als Ausübung der Heilkunde anzusehen sei, wenn delegiert wurde.
[bearbeitet am 29.01.13 16:34]
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webpt schrieb:
Ein HP/ Arzt erbringt seine Leistung z.B. dadurch, dass er delegiert- hier im Muskelfreakfall steht der HP sozusagen daneben= der HP erbringt die Leistung ( bedient sich dabei Personals; also entsprechend qualifiziertem ).
Im GKV- System ist es eigentlich genauso: Therapeuten erbringen reine heilkundliche Leistungen- sind also reines durchführendes Organ. Genau die Heilberuflerleistungen werden vom Arzt an entsprechendes Fachpersonal delegiert ( welche nach Delegation sodann heilkundlich tätig werden ) . Die Verantwortung dieser Behandlung liegt ja übrigens bei Arzt, denn Therapeuten haben nichts selbstständig zu entscheiden/ zu agieren. Lediglich Einzelheiten der strikt vorgegebenen Anweisungen können und dürfen von Therapeuten entschieden werden.
Auch ergibt es sich, dass " Kassensatzungsleistungen " ua genau darauf abzielen verschiedenstes zu erproben. Also ganz genau Sachverhalte zu testen, welche " normalerweise " sogar regelrecht unzuläsig sind ( eben mittels vorgegebener Bedingungen ).
Arzt und/ oder HP müssen nicht alles höchstpersönlich in eigener Person erbringen, sie haben es ua " lediglich " zu verantworten/ gewährleisten, letzteres sicherlich in engem Zusammenhang.
Du hattest geschrieben:
...laut HP Gesetz §1 Abs. 2 (siehe oben) ist eine Delegation nicht zulässig!
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird....
Dein Eingangssatz stimmt hier nicht so richtig, denn du gibst § 1 Abs. 2 als Begründung dafür an, dass dies die Unzulässigkeit der Delegation beschreibt.
Tut es doch aber garnicht ? Es beschreibt lediglich was Ausübung der Heilkunde ist und zusätzlich, dass das Ausüben der Heilkunde als Ausübung der Heilkunde anzusehen sei, wenn delegiert wurde.
[bearbeitet am 29.01.13 16:34]
Die Kollegen Physio´s welche später eine HP Ausbildung gemacht haben,schätze ich dagegen sehr und mögen sich auch hier nicht angesprochen fühlen.
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Muskelfreak schrieb:
@Lars von.... Der VolHP benötigt den Volkschulabschluß und kann sonstwer sein (Bauer,Straßenfeger usw. Außerdem unterliegt so ein Heiler noch nicht einmal der beruflichen Schweigepflicht. Da bin ich schon etwas zufriedener das ich Physiotherapeut mit einer staatlich geregelten Ausbildung bin und die eingeschränkte Erlaubnis der Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie habe.
Die Kollegen Physio´s welche später eine HP Ausbildung gemacht haben,schätze ich dagegen sehr und mögen sich auch hier nicht angesprochen fühlen.
Deine Aussage
" Es beschreibt lediglich was Ausübung der Heilkunde ist und zusätzlich, dass das Ausüben der Heilkunde als Ausübung der Heilkunde anzusehen sei, wenn delegiert wurde."
trifft den Nagel auf den Kopf:
Und Heilkunde dürfen eben nur Ärzte und Voll HP´s ausüben.
Auch wenn die Heilkunde deligiet wurde ist und bleibt es eben Heilkunde und darf nur von Ärzen und HP´s verabreicht werden.
Vollyholly
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vollyholly schrieb:
Hallo webpt,
Deine Aussage
" Es beschreibt lediglich was Ausübung der Heilkunde ist und zusätzlich, dass das Ausüben der Heilkunde als Ausübung der Heilkunde anzusehen sei, wenn delegiert wurde."
trifft den Nagel auf den Kopf:
Und Heilkunde dürfen eben nur Ärzte und Voll HP´s ausüben.
Auch wenn die Heilkunde deligiet wurde ist und bleibt es eben Heilkunde und darf nur von Ärzen und HP´s verabreicht werden.
Vollyholly
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
??? Offensichtlich hast du meine Aussage nicht verstanden. Rob;n wollte den sektoralen HP zusätzlich zu seinem bereits vorhandenen Voll-HP beantragen. Und genau das ist überflüssig bzw. nicht möglich. Mehr habe ich nicht gesagt oder sagen wollen. :grin:
Nun ja. Wenn geschrieben steht, dass es sich auch beim Delegieren um Heilkunde handelt, ist doch gesagt, dass das also auch die Heilkundeausübung darstellt, welche letztendlich der Erlaubnis ( MPhG ) bedarf. Also doch genau die systemische Ermöglichung, weshalb Ärzte deren zu verantwortenden Leistungen an Physiotherapeuten übertragen können. Sonst dürften die Therapeuten ja garnicht Heilkundemaßnahmen wie KG, MLD usw. ausführen. Denn die PT- Maßnahmen sind sehr oft reine Heilkunde ( z.B. eben KG, MT usw. ). Genaugenommen handelt es sich bei den PT- Leistungen um reine Heilkundeleistungen innerhalb des Verantwortungsbereiches des Arztes. Der Arzt also seine Heilberufler- Maßnahmen von der Durchführung her an die dortfür ausgebildeten Hilfsberufler delegiert.
Also ja so wie die Delegierung durch den Heilberufler- HP an den Hilfsberufler - PT. Auch hier steht die gesamte Hilfsberufler- PT- Tätigkeit im Verantwortungsbereich des Heilberuflers- HP. Der Heilberufler- HP delegiert seine Leistungen an den Hilfsberufler- PT. Somit ergibt sich auch hier eine heilkundliche Tätigkeit per Delegation an den Hilfsberufler- PT. Die Verantwortung trägt der Heilberufler- HP grundsätzlich vollständig, hier mal davon unabhängig, dass das vielen Heilberufler- HP noch garnicht aufgegangen ist, sie haften nämlich auch für die Tätigkeit des Hilfsberuflers ( dieser selbst ja nur für seine Ausführung im Rahmen seiner stark dürftigen Heilhilfsberuflerausbildung ).
Und selbst wenn die haarsträubenden Gesetze wieder einmal völlig versagen und die Realität komplett vernachlässigen, hatten sich die BSG- Richter eng daran gehalten, die Realität beiseite zu lassen- der geschriebenen Zeile ist man verpflichtet nicht dem Lenben oder gar der dort unbekannten Realität. In Saal I geht es um reine akademisch- theoretische Betrachtung als eiegnständige Disziplin zum Selbstzweck.
[bearbeitet am 30.01.13 14:26]
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webpt schrieb:
...Auch wenn die Heilkunde deligiet wurde ist und bleibt es eben Heilkunde und darf nur von Ärzen und HP´s verabreicht werden....
Nun ja. Wenn geschrieben steht, dass es sich auch beim Delegieren um Heilkunde handelt, ist doch gesagt, dass das also auch die Heilkundeausübung darstellt, welche letztendlich der Erlaubnis ( MPhG ) bedarf. Also doch genau die systemische Ermöglichung, weshalb Ärzte deren zu verantwortenden Leistungen an Physiotherapeuten übertragen können. Sonst dürften die Therapeuten ja garnicht Heilkundemaßnahmen wie KG, MLD usw. ausführen. Denn die PT- Maßnahmen sind sehr oft reine Heilkunde ( z.B. eben KG, MT usw. ). Genaugenommen handelt es sich bei den PT- Leistungen um reine Heilkundeleistungen innerhalb des Verantwortungsbereiches des Arztes. Der Arzt also seine Heilberufler- Maßnahmen von der Durchführung her an die dortfür ausgebildeten Hilfsberufler delegiert.
Also ja so wie die Delegierung durch den Heilberufler- HP an den Hilfsberufler - PT. Auch hier steht die gesamte Hilfsberufler- PT- Tätigkeit im Verantwortungsbereich des Heilberuflers- HP. Der Heilberufler- HP delegiert seine Leistungen an den Hilfsberufler- PT. Somit ergibt sich auch hier eine heilkundliche Tätigkeit per Delegation an den Hilfsberufler- PT. Die Verantwortung trägt der Heilberufler- HP grundsätzlich vollständig, hier mal davon unabhängig, dass das vielen Heilberufler- HP noch garnicht aufgegangen ist, sie haften nämlich auch für die Tätigkeit des Hilfsberuflers ( dieser selbst ja nur für seine Ausführung im Rahmen seiner stark dürftigen Heilhilfsberuflerausbildung ).
Und selbst wenn die haarsträubenden Gesetze wieder einmal völlig versagen und die Realität komplett vernachlässigen, hatten sich die BSG- Richter eng daran gehalten, die Realität beiseite zu lassen- der geschriebenen Zeile ist man verpflichtet nicht dem Lenben oder gar der dort unbekannten Realität. In Saal I geht es um reine akademisch- theoretische Betrachtung als eiegnständige Disziplin zum Selbstzweck.
[bearbeitet am 30.01.13 14:26]
:hushed:
MikeS
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MikeS schrieb:
Dann erklär doch mal anhand Deines "Modells" wie die Delegation im Rahmen der Physiotherapie funktioniert .... ?
:hushed:
MikeS
hatte mich nur an dem letzten Teil Deiner Aussage gestört. Daher meine Beschreibung des "vollen HP´s" (nur eine Überprüfung-keine staaatliche Ausbildung).
Gute Zeit
Uwe
wg.Fobi konnte ich erst Heute antworten!
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Muskelfreak schrieb:
@lars van....
hatte mich nur an dem letzten Teil Deiner Aussage gestört. Daher meine Beschreibung des "vollen HP´s" (nur eine Überprüfung-keine staaatliche Ausbildung).
Gute Zeit
Uwe
wg.Fobi konnte ich erst Heute antworten!
Der sektoralen HP ist laut dem Urteil des BVG ein eingeschränkter Voll-HP und (und das ist der Krux an dem Ganzen) ein selbständiger Beruf neben dem Physiotherapeuten. Allein diesen juristischen Trick (in Kombination mit Art 12 GG) ermöglicht es dem sektoralen oder eingeschränkten HP auf dem Gebiet der Physiotherapie (oder auf sonstigen Gebieten) zu beantragen.
Ansonsten dient sowohl die Überprüfung als sektoralen HP als auch die Überprüfung als Voll-HP nur und ausschließlich den sog. "Gefahrenabwehr". Weder der Voll-HP noch der sektoralen HP brauchen de jure einen Ausbildung oder ein Prüfung. Deswegen auch "Überprüfung nach dem HPG". Da der Heilpraktiker lt. BVG grundsätzlich teilbar ist, kann z.B. auch ein blinder HP werden, solange er sich im Sinne des Gefahrenabwehrs ausschließlich mit Heilbereichen beschäftigt, der er aufgrund seine Sehstörung gefahrlos ausüben kann. Seine fachlichen Qualitäten sind dabei nicht zu überprüfen.
Das Gleiche gilt auch für den Physiotherapeuten: du kannst fachlich noch so schlecht sein. Wenn du das Gesundheitsamt davon überzeugen kannst, dass du keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, ist die (Teil-) HP-Zulassung zu erteilen. Daher auch die Überprüfung lediglich auf dem Gebiet der Gesetzkunde, sowie deutlich eingeschränkte diagnostische Fähigkeiten.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
OK, aber damit liegst du trotzdem rechtlich falsch.
Der sektoralen HP ist laut dem Urteil des BVG ein eingeschränkter Voll-HP und (und das ist der Krux an dem Ganzen) ein selbständiger Beruf neben dem Physiotherapeuten. Allein diesen juristischen Trick (in Kombination mit Art 12 GG) ermöglicht es dem sektoralen oder eingeschränkten HP auf dem Gebiet der Physiotherapie (oder auf sonstigen Gebieten) zu beantragen.
Ansonsten dient sowohl die Überprüfung als sektoralen HP als auch die Überprüfung als Voll-HP nur und ausschließlich den sog. "Gefahrenabwehr". Weder der Voll-HP noch der sektoralen HP brauchen de jure einen Ausbildung oder ein Prüfung. Deswegen auch "Überprüfung nach dem HPG". Da der Heilpraktiker lt. BVG grundsätzlich teilbar ist, kann z.B. auch ein blinder HP werden, solange er sich im Sinne des Gefahrenabwehrs ausschließlich mit Heilbereichen beschäftigt, der er aufgrund seine Sehstörung gefahrlos ausüben kann. Seine fachlichen Qualitäten sind dabei nicht zu überprüfen.
Das Gleiche gilt auch für den Physiotherapeuten: du kannst fachlich noch so schlecht sein. Wenn du das Gesundheitsamt davon überzeugen kannst, dass du keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, ist die (Teil-) HP-Zulassung zu erteilen. Daher auch die Überprüfung lediglich auf dem Gebiet der Gesetzkunde, sowie deutlich eingeschränkte diagnostische Fähigkeiten.
MikeS
[bearbeitet am 04.02.13 12:00]
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MikeS schrieb:
Ein Schulabschluss wird jedoch vorausgesetzt ... zumindest ein gleichwertiger Nachweis. Was diese Forderung seitens der GA allerdings bringen soll erschliesst sich mir nicht - wahrscheinlich soll damit nachgewiesen werden dass der Betreffende auch (Gesetze) lesen kann :blush:
MikeS
[bearbeitet am 04.02.13 12:00]
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morpheus-06 schrieb:
nein, der sekt. HP PT würde dir hier gar nichts bringen.
Zum Rechnungswesen schau z.B. bei der TK nach, da ist es gut erklärt.
Meines erachtens hat die s aber nichts mit Osteopathie (wie ich es verstehe) zu tun. Ich bin der Meinung ein Osteopath (was auch immer man darunter versteht) sollte völlig frei therapieren.. Und dies geht halt mit Verordnung nicht.
Das weitere Problem ist, dass die GKV meist keine Verordnung fordern und die Ptienten die auch nicht bekommen. Wenn der Pat dann mit dieser "Unbedenklichkeitsbescheinigung" zum "nur" PT kommt, dann darf er keine Osteopathie ausüben.
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Bernie schrieb:
Klar, bei einer Delegation (Rezept).
Meines erachtens hat die s aber nichts mit Osteopathie (wie ich es verstehe) zu tun. Ich bin der Meinung ein Osteopath (was auch immer man darunter versteht) sollte völlig frei therapieren.. Und dies geht halt mit Verordnung nicht.
Das weitere Problem ist, dass die GKV meist keine Verordnung fordern und die Ptienten die auch nicht bekommen. Wenn der Pat dann mit dieser "Unbedenklichkeitsbescheinigung" zum "nur" PT kommt, dann darf er keine Osteopathie ausüben.
Ich stelle meine eigene Diagnose und HP-Rechnung, Patient schickt das alles mit seiner Befürwortung oder auch nicht zur Kasse und bekommt es erstattet.
Den Zettel des Arztes muß er mir nicht mitbringen und was er damit oder mit seiner Rechnung macht, ist mir egal.
Aber wie gesagt, die Patienten bekommen ihre Erstattung auch ohne Teil-HP.
Grüße, Saralia
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Somit scheint es ja im Sinne des Patienten.
Man darf gespannt sein wie es mit dem Gesetz dahinter weiter geht - bzw. wie die GKV's in Zukunft agieren..
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Rob;n schrieb:
Danke für die Schilderung "aus der Praxis" :blush:
Somit scheint es ja im Sinne des Patienten.
Man darf gespannt sein wie es mit dem Gesetz dahinter weiter geht - bzw. wie die GKV's in Zukunft agieren..
Ich stelle meine eigene Diagnose und HP-Rechnung, Patient schickt das alles mit seiner Befürwortung oder auch nicht zur Kasse und bekommt es erstattet.
Den Zettel des Arztes muß er mir nicht mitbringen und was er damit oder mit seiner Rechnung macht, ist mir egal...
Demzufolge also die Kassen sogar ausdrücklich für Leistungen von " Nichtleistungserbringer " vergüten und dies sogar deutlich über den Sätzen, welche sie den Leistungserbringern zugestehen. Somit ja genau so, worum Berufsunternehmensverbände so viele Jahre gekämpft haben ( für die vollständige Herabwürdingung der therapeutischen Ausbildungsberufe - weiter abwärts es dank des Dumpingdiktates der vielen tausend Verbandsmitglieder eigentlich garnicht gehen kann ).
[bearbeitet am 27.01.13 04:48]
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webpt schrieb:
...So verrückt es ist, die meisten gestzlichen Kassen erstatten meine HP-Rechnung ihren Versicherten. Einige Kassen wollen auch keine Befürwortung des Arztes, da ich ja HP bin.
Ich stelle meine eigene Diagnose und HP-Rechnung, Patient schickt das alles mit seiner Befürwortung oder auch nicht zur Kasse und bekommt es erstattet.
Den Zettel des Arztes muß er mir nicht mitbringen und was er damit oder mit seiner Rechnung macht, ist mir egal...
Demzufolge also die Kassen sogar ausdrücklich für Leistungen von " Nichtleistungserbringer " vergüten und dies sogar deutlich über den Sätzen, welche sie den Leistungserbringern zugestehen. Somit ja genau so, worum Berufsunternehmensverbände so viele Jahre gekämpft haben ( für die vollständige Herabwürdingung der therapeutischen Ausbildungsberufe - weiter abwärts es dank des Dumpingdiktates der vielen tausend Verbandsmitglieder eigentlich garnicht gehen kann ).
[bearbeitet am 27.01.13 04:48]
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Saralia schrieb:
So verrückt es ist, die meisten gestzlichen Kassen erstatten meine HP-Rechnung ihren Versicherten. Einige Kassen wollen auch keine Befürwortung des Arztes, da ich ja HP bin.
Ich stelle meine eigene Diagnose und HP-Rechnung, Patient schickt das alles mit seiner Befürwortung oder auch nicht zur Kasse und bekommt es erstattet.
Den Zettel des Arztes muß er mir nicht mitbringen und was er damit oder mit seiner Rechnung macht, ist mir egal.
Aber wie gesagt, die Patienten bekommen ihre Erstattung auch ohne Teil-HP.
Grüße, Saralia
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