Wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
Evaluation der
physiotherapeutischen Behandlung
nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
Organisation von Orthesen und
Hilfsmitteln zur Verbesserung der
Mobilit...
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
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des Albertinen Krankenhauses Sie!
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Befunderhebung auf Grundlage der
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Laut der Anlage zu den Rahmenverträgen der VdEK sowie RVO-Bayern ist bei zwei Erstverordnungen von zwei Ärzten bei gleicher Diagnose der zweite Arzt über eine vorangegangene Verordnung zu informieren.
Verstoßen wir damit grundsätzlich gegen Datenschutzbestimmungen?
Im Netz finde ich nicht wirklich aussagekräftige Informationen. Gibt es verlässliche Quellen, dass diese Forderung der Kassen gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstößt bzw. nicht verstößt?
MfG
:blush:
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Ingo Friedrich schrieb:
Hallo Kollegen, mich beschäftigt derzeit das Thema Datenschutz. Folgender Fall:
Laut der Anlage zu den Rahmenverträgen der VdEK sowie RVO-Bayern ist bei zwei Erstverordnungen von zwei Ärzten bei gleicher Diagnose der zweite Arzt über eine vorangegangene Verordnung zu informieren.
Verstoßen wir damit grundsätzlich gegen Datenschutzbestimmungen?
Im Netz finde ich nicht wirklich aussagekräftige Informationen. Gibt es verlässliche Quellen, dass diese Forderung der Kassen gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstößt bzw. nicht verstößt?
MfG
:blush:
In die grobe Richtung scheint §73 Absatz 1b SGB V [1] zu weisen; der besagt im Grunde wohl das man alles Relevante übermitteln darf - mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Patienten.
Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt die Ärztekammer BaWü in einem Merkblatt zum Datenschutz:
-----
§ 7 Abs. 2 der Berufsordnung der Landespsychotherapeutenkammer bestimmt, dass nur dann eine „befugte Offenbarung“ vorliegt, wenn der Psychotherapeut von der Schweigepflicht entbunden wurde.
Das gelte auch gegenüber anderen Schweigepflichtigen im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder der Weitergabe von Informationen an Angehörige anderer Heilberufe (§ 7 Abs. 5 Satz 2 BO).
-----
Sprich: Willigt der Patient nicht in die Datenübermittlung ein dürfen keine Daten übermittelt werden (einen entsprechenden Passus dürfte man wohl ohne weiteres in einen Musterbehandlungsvertrag eingebaut bekommen).
[1] SGB 5 - Einzelnorm
[2] Link
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In meinem Beispiel ging es allerdings darum, ob ich dem zweiten Arzt mitteilen darf, dass Patient Max Mustermann bei Arzt Müller wegen Diagnose xy in Behandlung war und dort schon eine Verordnung erhalten hatte.
MfG
:blush:
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Ingo Friedrich schrieb:
Danke für die beiden Links. SGB5, §73 1b lese ich so, dass der zweite Arzt problemlos vom vorherigen Arzt die Unterlagen/Daten anfordern kann.
In meinem Beispiel ging es allerdings darum, ob ich dem zweiten Arzt mitteilen darf, dass Patient Max Mustermann bei Arzt Müller wegen Diagnose xy in Behandlung war und dort schon eine Verordnung erhalten hatte.
MfG
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Papa Alpaka schrieb:
Achtung: Ich habe nur sehr oberflächlich recherchiert.
In die grobe Richtung scheint §73 Absatz 1b SGB V [1] zu weisen; der besagt im Grunde wohl das man alles Relevante übermitteln darf - mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Patienten.
Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt die Ärztekammer BaWü in einem Merkblatt zum Datenschutz:
-----
§ 7 Abs. 2 der Berufsordnung der Landespsychotherapeutenkammer bestimmt, dass nur dann eine „befugte Offenbarung“ vorliegt, wenn der Psychotherapeut von der Schweigepflicht entbunden wurde.
Das gelte auch gegenüber anderen Schweigepflichtigen im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder der Weitergabe von Informationen an Angehörige anderer Heilberufe (§ 7 Abs. 5 Satz 2 BO).
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Sprich: Willigt der Patient nicht in die Datenübermittlung ein dürfen keine Daten übermittelt werden (einen entsprechenden Passus dürfte man wohl ohne weiteres in einen Musterbehandlungsvertrag eingebaut bekommen).
[1] SGB 5 - Einzelnorm
[2] Link
Für die Interpretation stütze ich mich auf das "Patientenrechtegesetz" in dem nicht der Arzt als zentrales Rollenbild (gegenüber "sonstigen Leistungserbringern") verwendet wird sondern vom "Behandler". Wer mag darf sich gerne tiefer in die Materie einarbeiten, ich glaube nicht völlig verkehrt zu handeln wenn ich mich sinngemäß am SGB V orientiere und im Zweifelsfall eine schriftliche Einverständniserklärung einhole.
(elegantere Lösung? Die Info an den Arzt im offenen Umschlag dem Patienten mitgeben --der den Inhalt natürlich kennt weil vorher besprochen-- und die Arzthelferin um kurze Empfangsbestätigung bitten)
[bearbeitet am 24.05.14 11:18]
[bearbeitet am 24.05.14 11:19]
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Papa Alpaka schrieb:
So wie ich es lese ist für praktisch alles was mit Patientendaten zu tun hat die schriftliche Einwilligung des Patienten nötig; einzig die Aktenübertragung zwischen "altem" und "neuem" Hausarzt erfordert *nur* des Versicherten Einverständnis, ohne Erfordernis der Schriftform.
Für die Interpretation stütze ich mich auf das "Patientenrechtegesetz" in dem nicht der Arzt als zentrales Rollenbild (gegenüber "sonstigen Leistungserbringern") verwendet wird sondern vom "Behandler". Wer mag darf sich gerne tiefer in die Materie einarbeiten, ich glaube nicht völlig verkehrt zu handeln wenn ich mich sinngemäß am SGB V orientiere und im Zweifelsfall eine schriftliche Einverständniserklärung einhole.
(elegantere Lösung? Die Info an den Arzt im offenen Umschlag dem Patienten mitgeben --der den Inhalt natürlich kennt weil vorher besprochen-- und die Arzthelferin um kurze Empfangsbestätigung bitten)
[bearbeitet am 24.05.14 11:18]
[bearbeitet am 24.05.14 11:19]
ich hatte dieselbe Diskussion mit dem IFK vor ca. einem Jahr.
Die Antwort der Rechtsabteilung des IFK war folgende:
1. Als PT bist Du verpflichtet die VO in Bezug auf die Verordnungsart (EV oder FV) zu prüfen.
2. Du musst aufgrund des Datenschutzes Dir die Einverständniserklärung des Patienten geben lassen, um den Arzt zu informieren (oder noch besser, der Patient sorgt sich selbst um die Korrektur der VO).
3. Sollte der Patient sich weigern, Dir das Einverständnis zu geben, solltest Du die Behandlung ablehnen, da kein Vergütungsanspruch gegenüber der Kasse besteht.
Gerne kann ich Dir noch den genauen Wortlaut der E-Mail schicken (liegt auf dem Praxis-PC).
LG Andreas Korn
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morpheus-06 schrieb:
Mit dieser Auffassung steht der IFK ziemlich alleine da :unamused:
MfG :blush:
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Ingo Friedrich schrieb:
Den genauen Wortlaut hätte ich gerne mal gelesen.
MfG :blush:
Ist dieser Passus in der Anlage zum Rahmenvertrag rechtlich korrekt? Für mich ist die einzig legale Art den aktuellen Arzt über eine Behandlung beim vorherigen Arzt zu informieren ausschließlich der Weg über die Einverständniserklärung des Patienten. Ich lasse mich selbstverständlich eines Besseren belehren.
MfG :blush:
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Ingo Friedrich schrieb:
Hallo morpheus, wie regelst du das denn (mein oben beschriebenes Beispiel)?
Ist dieser Passus in der Anlage zum Rahmenvertrag rechtlich korrekt? Für mich ist die einzig legale Art den aktuellen Arzt über eine Behandlung beim vorherigen Arzt zu informieren ausschließlich der Weg über die Einverständniserklärung des Patienten. Ich lasse mich selbstverständlich eines Besseren belehren.
MfG :blush:
wir sprechen mit den Pat. und bitten dass sie selbst das Rezept beim Arzt ändern zu lassen. Die Pat. können bei dieser Gelegenheit noch einmal begründen welche Problematik vorhanden ist und warum das Rezept erforderlich ist. Bei uns hat kein Arzt die Änderung verweigert. Ein positiver Nebeneffekt in unserer Praxis dass unsere schlimmsten Arzthobber ein bisschen weniger hobben.
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Freistein schrieb:
Hallo Ingo,
wir sprechen mit den Pat. und bitten dass sie selbst das Rezept beim Arzt ändern zu lassen. Die Pat. können bei dieser Gelegenheit noch einmal begründen welche Problematik vorhanden ist und warum das Rezept erforderlich ist. Bei uns hat kein Arzt die Änderung verweigert. Ein positiver Nebeneffekt in unserer Praxis dass unsere schlimmsten Arzthobber ein bisschen weniger hobben.
Für mich und andere ist der von dir angeführte Passus aus Datenschutzgründen nicht akzeptabel. Bei einer Absetzung würde ich klagen, dass man hier eine Rechtsgrundlage schafft.
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morpheus-06 schrieb:
ich prüfe das nicht nach. Eine vollständig und korrekt ausgestellte Verordnung hat für mich Gültigkeit.
Für mich und andere ist der von dir angeführte Passus aus Datenschutzgründen nicht akzeptabel. Bei einer Absetzung würde ich klagen, dass man hier eine Rechtsgrundlage schafft.
Zudem regelt einiges noch das Patientenrechtegesetz.
In BaWü wird nicht gekürzt, wenn so ein Fall eintritt.
Ich muss nur prüfen, ob das Rezept den Richtlinien entspricht. Ich bin nicht verpflichtet
a) gegen den Datenschutz zu informieren
b) den Patienten dazu zu befragen
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
So isses. Morpheus hat recht.
Zudem regelt einiges noch das Patientenrechtegesetz.
In BaWü wird nicht gekürzt, wenn so ein Fall eintritt.
Ich muss nur prüfen, ob das Rezept den Richtlinien entspricht. Ich bin nicht verpflichtet
a) gegen den Datenschutz zu informieren
b) den Patienten dazu zu befragen
ricardo588
MfG :blush:
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Ingo Friedrich schrieb:
Firma Interforum (rechnet wohl alle Ersatzkassen ab) hat genau dies bei mir jetzt getan. Natürlich nur eine vorläufige Absetzung welche korrigiert werden kann. Exakt mit dem Verweis auf auf die bekannte Anlage zum Rahmenvertrag.
MfG :blush:
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Ingo Friedrich schrieb:
Hallo Freistein, unsere Ärzte machen das prinzipiell auch mit den Änderungen. Das ist gar kein Thema. Für mich ist einzig der vorgeschriebene Weg im Rahmenvertrag ein Punkt, der mit meiner Rechtsauffassung nicht konform ist. Darum meine Frage hier im Forum.
> Firma Interforum (rechnet wohl alle Ersatzkassen ab) hat genau
> dies bei mir jetzt getan. Natürlich nur eine vorläufige
> Absetzung welche korrigiert werden kann. Exakt mit dem Verweis
> auf auf die bekannte Anlage zum Rahmenvertrag.
Wäre hier jemand überrascht wenn ein GKV-Subunternehmen die abgeschlossenen Verträge, unabhängig von möglicherweise dem entgegenstehendem Recht, zu Ungunsten des Nicht-GKV-Vertragspartners auslegt und entsprechend handelt?
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Papa Alpaka schrieb:
Ingo Friedrich schrieb:
> Firma Interforum (rechnet wohl alle Ersatzkassen ab) hat genau
> dies bei mir jetzt getan. Natürlich nur eine vorläufige
> Absetzung welche korrigiert werden kann. Exakt mit dem Verweis
> auf auf die bekannte Anlage zum Rahmenvertrag.
Wäre hier jemand überrascht wenn ein GKV-Subunternehmen die abgeschlossenen Verträge, unabhängig von möglicherweise dem entgegenstehendem Recht, zu Ungunsten des Nicht-GKV-Vertragspartners auslegt und entsprechend handelt?
> Firma Interforum (rechnet wohl alle Ersatzkassen ab) hat genau
> dies bei mir jetzt getan. Natürlich nur eine vorläufige
> Absetzung welche korrigiert werden kann. Exakt mit dem Verweis
> auf auf die bekannte Anlage zum Rahmenvertrag.
>
> MfG :blush:
unsere Verordnungen des VdEK gehen wohl auch über diesen Subunternehmer, Absetzungen gab es noch keine. Ist möglicherweise Auslegung des Sachbearbeiters um die Provision zu erhöhen :unamused:
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morpheus-06 schrieb:
Ingo Friedrich schrieb:
> Firma Interforum (rechnet wohl alle Ersatzkassen ab) hat genau
> dies bei mir jetzt getan. Natürlich nur eine vorläufige
> Absetzung welche korrigiert werden kann. Exakt mit dem Verweis
> auf auf die bekannte Anlage zum Rahmenvertrag.
>
> MfG :blush:
unsere Verordnungen des VdEK gehen wohl auch über diesen Subunternehmer, Absetzungen gab es noch keine. Ist möglicherweise Auslegung des Sachbearbeiters um die Provision zu erhöhen :unamused:
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Ingo Friedrich schrieb:
Das kann ich mir nicht vorstellen. Eben die genannte VO aus meinem Beispiel ist laut Rahmenvertrag eine vorläufige Absetzung. Einen echten Vorteil bis auf einen Zahlungsaufschub hat damit niemand.
Im Beispielfall muss es zur Absetzung kommen, es sei denn: Patient regelt eine Änderung der VO oder der Patient entbindet mich von der Schweigepflicht-damit ich den behandelnden Arzt infomieren kann. Oder man machts einfach ohne Einverständnis des Patienten oder man behauptet, der Arzt besteht drauf und dokumentiert dieses.
Eine Frage nebenbei: Gibt es eigentlich so etwas wie einen Datenschutzbeauftragen?
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Ingo Friedrich schrieb:
Überrascht bin ich deswegen nicht. Mich überrascht eigentlich eher, dass obwohl unsere Rahmenverträge größtenteils identisch, sich wohl keiner an dieser Vorgabe im Vertrag stört.
Im Beispielfall muss es zur Absetzung kommen, es sei denn: Patient regelt eine Änderung der VO oder der Patient entbindet mich von der Schweigepflicht-damit ich den behandelnden Arzt infomieren kann. Oder man machts einfach ohne Einverständnis des Patienten oder man behauptet, der Arzt besteht drauf und dokumentiert dieses.
Eine Frage nebenbei: Gibt es eigentlich so etwas wie einen Datenschutzbeauftragen?
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Tempelritter schrieb:
um welchen Rahmenvertrag handelt es sich und wie lautet der Passus genau?
Ich habe einen, gerade deshalb....
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
"Gibt es eigentlich so etwas wie einen Datenschutzbeauftragen"?
Ich habe einen, gerade deshalb....
ricardo588
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Körnchen schrieb:
Hallo, Ingo,
ich hatte dieselbe Diskussion mit dem IFK vor ca. einem Jahr.
Die Antwort der Rechtsabteilung des IFK war folgende:
1. Als PT bist Du verpflichtet die VO in Bezug auf die Verordnungsart (EV oder FV) zu prüfen.
2. Du musst aufgrund des Datenschutzes Dir die Einverständniserklärung des Patienten geben lassen, um den Arzt zu informieren (oder noch besser, der Patient sorgt sich selbst um die Korrektur der VO).
3. Sollte der Patient sich weigern, Dir das Einverständnis zu geben, solltest Du die Behandlung ablehnen, da kein Vergütungsanspruch gegenüber der Kasse besteht.
Gerne kann ich Dir noch den genauen Wortlaut der E-Mail schicken (liegt auf dem Praxis-PC).
LG Andreas Korn
...und die Schweigepflichtentbindung bzw. Änderungunswunsch durch den Patienten ist der einzig legale Weg; ansonsten kommst du nur vom Regen in die Traufe.
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Papa Alpaka schrieb:
Ja. In diesem Fall würde ich mich an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden; der GKV-Datenschutzbeauftragte wird dich vermutlich abwimmeln, ähnlich bei Interforum...
...und die Schweigepflichtentbindung bzw. Änderungunswunsch durch den Patienten ist der einzig legale Weg; ansonsten kommst du nur vom Regen in die Traufe.
Interessierte Kollegen erfahren per PN gerne mehr.
MfG :blush:
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Ingo Friedrich schrieb:
Hallo Kollegen, wegen der von mir oben beschriebenen Problematik habe ich mich an per Mail an den Datenschutzbeauftragten der Techniker Krankenkasse gewandt und nach 3 Wochen eine Antwort erhalten. Konkret ging es in meiner Anfrage darum, wie wir uns rechtlich korrekt verhalten wenn uns ein Patient nicht von der Schweigepflicht entbindet oder bei einem "betreuten" Patienten kein Betreuer zeitnah zur Verfügung steht.
Interessierte Kollegen erfahren per PN gerne mehr.
MfG :blush:
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