Ihre Aufgaben:
Eigenständige Dokumentation und
Organisation Ihrer Therapie und
Terminplanung mit Theorg
Was Sie mitbringen sollten:
abgeschlossene Berufsausbildung als
Physiotherapeut/in
Teamgeist, Engagement und
Patientenorientiertheit
Selbständiges, flexibles und
eigenverantwortliches Arbeiten
Was wir bieten:
eine anspruchsvolle und attraktive
Tätigkeit
unbefristetes Arbeitsverhältnis
angenehmes Arbeitsklima
regelmäßige Teambesprechungen
angemessene Ver...
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Stimmt es, das immer mehr kranke Kassen diese Mahngebühr nicht mehr zahlen,weil das BGB bei uns und denen nicht gilt. Es müßte im SGB stehen!
Grüße KaBa
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KaBa schrieb:
Hallo;
Stimmt es, das immer mehr kranke Kassen diese Mahngebühr nicht mehr zahlen,weil das BGB bei uns und denen nicht gilt. Es müßte im SGB stehen!
Grüße KaBa
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die neue schrieb:
hmmm.... in 2018 hab ich die 40 Euro wegen verspäteter Zahlung mehrfach in Rechnung gestellt und auch bekommen, sogar von der AOK Rheinland zzgl. Zinsen. Mittlerweile zahlen alle pünktlich :smile:
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Tempelritter schrieb:
Bei mir wurde immer bezahlt, wenn auch meist eine nochmalige Aufforderung erforderlich war. Das mit dem SGB ist ein Märchen, siehe auch Info der Verbände dazu.
Hat zwar 3 Mahnungen benötigt, dann haben sie aber ganz flott gezahlt....
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mbone schrieb:
Vorgestern hat mir Gildemeister und Seidensticker 40€ überwiesen.....wegen verspäteter Zahlung
Hat zwar 3 Mahnungen benötigt, dann haben sie aber ganz flott gezahlt....
Hallo;
Stimmt es, das immer mehr kranke Kassen diese Mahngebühr nicht mehr zahlen,weil das BGB bei uns und denen nicht gilt. Es müßte im SGB stehen!
Grüße KaBa
Das SGB regelt die komplette Abwicklung des Sozialwesens "im Speziellen", die mannigfaltigen Beziehungen zwischen Leistungsempfängern, Leistungserbringern, Kostenträgern und Leistungsempfängern-als-Finanziers-der-Kostenträger.
Sehr speziell ist u.B. die SGB V-Regelung, das ambulante niedergelassene Ärzte aus ihrem Hinorartopf die Kosten tragen die entstehen wenn ein eigentlich ambulanter Leistungsempfänger ab 35 Tagen nach Aktivierung der Terminservicestelle von einer Einrichtung des stationären Bereiches erbracht wird.
Die BGB-Paragraphen 286 und 288 werden in keinem Buch des SGB erwähnt oder als "nicht anwendbar" deklariert; das BGB reguliert an dieser Stelle die bürgerliche, nicht sozialrechtliche Beziehung zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern; eigentlich zwischen allen die geschäftlich miteinander in Beziehung treten: "Wer ohne Absprache zu spät zählt schuldet dem anderen eine Entschädigung"; so vereinbart in einem Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsleben. Für jeden Unternehmer sollte es klar sein, das Zahlungen an andere Unternehmer zügig erfolgen; dem war aber nicht so und trotz ordentlicher Rechnungstellung oder Zahlungsvereinbarung waren ständig Milliardensummen in unzähligen Kleinbeträgen im Verzug; mangels spürbarer Sanktionen oft auch unnötig vor Gericht anhängig. Die Evaluation, ob die angedrohten Sanktionen tatsächlich die Belastung der Gerichte reduzieren steht noch aus.
Nachtrag: Die Regelungen zum Behandlungsvertrag und Einblick in die Dokumentation stehen im BGB, Paragraph 630a-h, nicht im SGB V. Da das SGB V keine Dokumentation vorsieht und erst Recht kein Einblicksrecht in diese bräuchte ich, der Logik deines Gesprächspartners folgend, meine Behandlung nicht zu dokumentieren und auch sonst keine Patientenrechte wahren. Steht ja nicht im SGB.
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Papa Alpaka schrieb:
KaBa schrieb am 13.9.19 16:05:
Hallo;
Stimmt es, das immer mehr kranke Kassen diese Mahngebühr nicht mehr zahlen,weil das BGB bei uns und denen nicht gilt. Es müßte im SGB stehen!
Grüße KaBa
Das SGB regelt die komplette Abwicklung des Sozialwesens "im Speziellen", die mannigfaltigen Beziehungen zwischen Leistungsempfängern, Leistungserbringern, Kostenträgern und Leistungsempfängern-als-Finanziers-der-Kostenträger.
Sehr speziell ist u.B. die SGB V-Regelung, das ambulante niedergelassene Ärzte aus ihrem Hinorartopf die Kosten tragen die entstehen wenn ein eigentlich ambulanter Leistungsempfänger ab 35 Tagen nach Aktivierung der Terminservicestelle von einer Einrichtung des stationären Bereiches erbracht wird.
Die BGB-Paragraphen 286 und 288 werden in keinem Buch des SGB erwähnt oder als "nicht anwendbar" deklariert; das BGB reguliert an dieser Stelle die bürgerliche, nicht sozialrechtliche Beziehung zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern; eigentlich zwischen allen die geschäftlich miteinander in Beziehung treten: "Wer ohne Absprache zu spät zählt schuldet dem anderen eine Entschädigung"; so vereinbart in einem Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsleben. Für jeden Unternehmer sollte es klar sein, das Zahlungen an andere Unternehmer zügig erfolgen; dem war aber nicht so und trotz ordentlicher Rechnungstellung oder Zahlungsvereinbarung waren ständig Milliardensummen in unzähligen Kleinbeträgen im Verzug; mangels spürbarer Sanktionen oft auch unnötig vor Gericht anhängig. Die Evaluation, ob die angedrohten Sanktionen tatsächlich die Belastung der Gerichte reduzieren steht noch aus.
Nachtrag: Die Regelungen zum Behandlungsvertrag und Einblick in die Dokumentation stehen im BGB, Paragraph 630a-h, nicht im SGB V. Da das SGB V keine Dokumentation vorsieht und erst Recht kein Einblicksrecht in diese bräuchte ich, der Logik deines Gesprächspartners folgend, meine Behandlung nicht zu dokumentieren und auch sonst keine Patientenrechte wahren. Steht ja nicht im SGB.
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Xela schrieb:
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