Die Klinik Bavaria
Seit unserer Gründung im Jahr 1988
leben wir in unserer Klinik die
stetige Entwicklung.
Mit einer Kapazität von über 250
Betten gehören wir zu den
führenden Rehabilitationskliniken
in Nordbayern. Wir verfügen über
Fachbereiche für Orthopädie,
Neurologie, Geriatrie und
Arbeitsmedizin sowie über eine
Intensivstation für die
Frührehabilitation.
Auch wenn unser Leistungsspektrum
kontinuierlich gewachsen ist, so
bleiben wir hinsichtlich unserer
Philosophie immer ...
Seit unserer Gründung im Jahr 1988
leben wir in unserer Klinik die
stetige Entwicklung.
Mit einer Kapazität von über 250
Betten gehören wir zu den
führenden Rehabilitationskliniken
in Nordbayern. Wir verfügen über
Fachbereiche für Orthopädie,
Neurologie, Geriatrie und
Arbeitsmedizin sowie über eine
Intensivstation für die
Frührehabilitation.
Auch wenn unser Leistungsspektrum
kontinuierlich gewachsen ist, so
bleiben wir hinsichtlich unserer
Philosophie immer ...
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pt ani schrieb:
Die Impfpflicht gibt es nicht mehr, falls Du das meinen solltest.
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Jutta Martina Kraemer schrieb:
Nein,es bezog sich auf Schwangerschaft
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Problem beschreiben
Jutta Martina Kraemer schrieb:
Frage: gilt das Beschäftigungsverbot im Rahmen der Coronapandemie noch?
Für letzteres maßgebend ist die - wiederum individuell als Einzelfallentscheidung für die Schwangere - festzulegende Gefährdungsbeurteilung. Hier gibt es deshalb keine konkrete Festlegung für den Umgang mit dem Coronavirus, sondern lediglich Hinweise, die bei der Gefährdungsbeurteilung für Schwangere berücksichtigt werden sollten.
Von den Bundesländern gibt es dazu aber immer noch recht klare Aussagen, die ein betriebliches Beschäftigungsverbot eher nahelegen als dies frei entscheiden zu lassen. Der Marburger Bund hat eine Zusammenstellung der Empfehlungen aller Bundesländer sowie des Bundesamtes für Familie erstellt, die hier zu finden ist: Link
Gruß
Nora
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Problem beschreiben
Nora Weber schrieb:
Beim Beschäftigungsverbot gibt es zwei Formen: das individuelle Beschäftigungsverbot, das vom die Schwangere betreuenden Arzt ausgestellt wird, und das betriebliche Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber.
Für letzteres maßgebend ist die - wiederum individuell als Einzelfallentscheidung für die Schwangere - festzulegende Gefährdungsbeurteilung. Hier gibt es deshalb keine konkrete Festlegung für den Umgang mit dem Coronavirus, sondern lediglich Hinweise, die bei der Gefährdungsbeurteilung für Schwangere berücksichtigt werden sollten.
Von den Bundesländern gibt es dazu aber immer noch recht klare Aussagen, die ein betriebliches Beschäftigungsverbot eher nahelegen als dies frei entscheiden zu lassen. Der Marburger Bund hat eine Zusammenstellung der Empfehlungen aller Bundesländer sowie des Bundesamtes für Familie erstellt, die hier zu finden ist: Link
Gruß
Nora
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