Wir sind ein kleines Team und
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
schauen beg...
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
schauen beg...
ich komm gleich zum Thema, weil mich das einfach nur stresst!!! Darf ein Arzt Patienten nur zu einer Physiotherapie x schicken, wenn dieser mit in diesem Unternehmen "Physiotherapie" investiert hat?? Und wenn nein wo kann man diesen Arzt melden, dass ihm mal richtig auf die Finger gehauen wird??
MFG
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo zusammen,
ich komm gleich zum Thema, weil mich das einfach nur stresst!!! Darf ein Arzt Patienten nur zu einer Physiotherapie x schicken, wenn dieser mit in diesem Unternehmen "Physiotherapie" investiert hat?? Und wenn nein wo kann man diesen Arzt melden, dass ihm mal richtig auf die Finger gehauen wird??
MFG
Bereits jetzt sind die GKVen mit ihren Meldestellen für Fehlverhalten im Gesundheitswesen dafür zuständig, der Vertragsklausel "Der Versicherte darf in seiner Wahl des Heilmittelerbringers nicht beeinflusst werden" Geltung zu verschaffen.
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Wonderwoman schrieb:
Gilt das eigentlich auch, wenn der Arzt nur Privatpatienten behandelt?
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C. DBO schrieb:
Na ja, sooo plump wird sich der Arzt nicht ausdrücken ...
Gilt das eigentlich auch, wenn der Arzt nur Privatpatienten behandelt?
Ab dem 01.01.2016: Ja.
...zumindest soweit ich den Gesetzestext gelesen habe, ganz wie vom Initiator geplant habe ich die langweiligen Abschnitte übersprungen obwohl da meistens die interessanten U-Boote versteckt werden ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Wonderwoman schrieb am 9.12.15 19:14:
Gilt das eigentlich auch, wenn der Arzt nur Privatpatienten behandelt?
Ab dem 01.01.2016: Ja.
...zumindest soweit ich den Gesetzestext gelesen habe, ganz wie vom Initiator geplant habe ich die langweiligen Abschnitte übersprungen obwohl da meistens die interessanten U-Boote versteckt werden ;)
Solange der Pat. die VO selbst in der Hand hat, bleibt es allerdings ihm überlassen, wohin er diese trägt. Auch Pat. sind mündig.
Konkret bei uns: Ärzte schicken zu uns (empfehlen uns), weil wir tatsächlich nur Zertifikatsinhaber bei der entsprechenden Heilmethode behandeln lassen, weil wir "ehrliche" Rückmeldungen geben und auch mal "weitere Therapie NICHT erforderlich" ankreuzen, weil Pat. nicht wahrgenommene Termine eigenverantwortlich bezahlen und nicht Dinge wie 3 Unterschriften gegen 1 Stunde Osteo laufen.
Wie das Umfeld bei Euch in der Region ist, kann ich nicht sagen - aber bei uns sind dies die Gründe von denen wir zumindest profitieren. Dass Mitbewerber sich längerfristig das eigene Grab schaufeln ist dabei eigentlich schade.
LG,
m.
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michael933 schrieb:
Empfehlungen sind bei uns Gang und Gebe. Zu unserer Praxis kommen oft Patienten, die direkt vom Arzt "geschickt" wurden.
Solange der Pat. die VO selbst in der Hand hat, bleibt es allerdings ihm überlassen, wohin er diese trägt. Auch Pat. sind mündig.
Konkret bei uns: Ärzte schicken zu uns (empfehlen uns), weil wir tatsächlich nur Zertifikatsinhaber bei der entsprechenden Heilmethode behandeln lassen, weil wir "ehrliche" Rückmeldungen geben und auch mal "weitere Therapie NICHT erforderlich" ankreuzen, weil Pat. nicht wahrgenommene Termine eigenverantwortlich bezahlen und nicht Dinge wie 3 Unterschriften gegen 1 Stunde Osteo laufen.
Wie das Umfeld bei Euch in der Region ist, kann ich nicht sagen - aber bei uns sind dies die Gründe von denen wir zumindest profitieren. Dass Mitbewerber sich längerfristig das eigene Grab schaufeln ist dabei eigentlich schade.
LG,
m.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Du hast die Frage nicht wirklich begriffen und schon garnicht den Inhalt! Wer lesen kann ist klar im Vorteil :)
schade, dass Du mein Posting nicht verstanden hast, bzw. verstehen willst.
Es bleibt dem Pat. überlassen, wohin er geht. Empfehlungen sind nicht strafbar. Kurz nach Deiner Antwort habe ich übrigens umgekehrt eine telefonische Anfrage zu einer kompetenten chirurgischen Praxis bekommen - auch hier empfehle ich: nach bestem Wissen und Gewissen.
Anonyme Beschwerden haben nur begrenzte / keine Aussicht auf Erfolg.
Mutiger und direkter (auch zeitlich kürzer) ist die direkte Nachfrage bei dem Arzt. Oftmals kommen erstaunliche Ergebnisse zu Stande, wenn man einfach mal mit Menschen direkt redet...
Die Entwicklungen, die ich schilderte, dienten dem Blick über den Tellerrand - schade, dass dies so "abgebügelt" wird. Bei uns zumindest wird es für einige Praxen ein existenzielles Thema.
Wer nur die Antworten erhofft, die er schon kennt, sollte nicht in einem Forum posten, in dem viele geschätzte Teilnehmer ihre Erfahrungen einbringen.
Tipp: Unterschätze nicht den Einfluss von Hausarzt-Qualitätszirkeln, den DMP Fortbildungen, der Weihnachtsfeier des Ärzte-Verbandes, etc.
Wenn Du aktiv gegen einen Arzt vorgehst, nur weil persönliche Differenzen bestehen, wirst Du -zumindest meiner Erfahrung nach- Schwierigkeiten bekommen können. Insbesondere, wenn sich die -schwer darstellbaren- Anschuldigungen nur auf Patientenaussagen beziehen.
Zuletzt dazu: wenn Du anderen auf die Finger schaust, musst Du damit rechnen, dass man dies auch bei Dir tut. Zu Recht. Anonyme Anzeigen -also Denunziantentum auf unterster Ebene- haben kaum Chancen. Eher eine direkte Klage wegen Korruption (ist ja sowieso ehrlicher, oder?)...
Für Deinen weiteren beruflichen Werdegang wünsche ich Dir, lieber anonymer Teilnehmer, unbekannter Weise (ist ja anonym), alles Gute.
m.
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michael933 schrieb:
Hallo Anonymer Denunziant,
schade, dass Du mein Posting nicht verstanden hast, bzw. verstehen willst.
Es bleibt dem Pat. überlassen, wohin er geht. Empfehlungen sind nicht strafbar. Kurz nach Deiner Antwort habe ich übrigens umgekehrt eine telefonische Anfrage zu einer kompetenten chirurgischen Praxis bekommen - auch hier empfehle ich: nach bestem Wissen und Gewissen.
Anonyme Beschwerden haben nur begrenzte / keine Aussicht auf Erfolg.
Mutiger und direkter (auch zeitlich kürzer) ist die direkte Nachfrage bei dem Arzt. Oftmals kommen erstaunliche Ergebnisse zu Stande, wenn man einfach mal mit Menschen direkt redet...
Die Entwicklungen, die ich schilderte, dienten dem Blick über den Tellerrand - schade, dass dies so "abgebügelt" wird. Bei uns zumindest wird es für einige Praxen ein existenzielles Thema.
Wer nur die Antworten erhofft, die er schon kennt, sollte nicht in einem Forum posten, in dem viele geschätzte Teilnehmer ihre Erfahrungen einbringen.
Tipp: Unterschätze nicht den Einfluss von Hausarzt-Qualitätszirkeln, den DMP Fortbildungen, der Weihnachtsfeier des Ärzte-Verbandes, etc.
Wenn Du aktiv gegen einen Arzt vorgehst, nur weil persönliche Differenzen bestehen, wirst Du -zumindest meiner Erfahrung nach- Schwierigkeiten bekommen können. Insbesondere, wenn sich die -schwer darstellbaren- Anschuldigungen nur auf Patientenaussagen beziehen.
Zuletzt dazu: wenn Du anderen auf die Finger schaust, musst Du damit rechnen, dass man dies auch bei Dir tut. Zu Recht. Anonyme Anzeigen -also Denunziantentum auf unterster Ebene- haben kaum Chancen. Eher eine direkte Klage wegen Korruption (ist ja sowieso ehrlicher, oder?)...
Für Deinen weiteren beruflichen Werdegang wünsche ich Dir, lieber anonymer Teilnehmer, unbekannter Weise (ist ja anonym), alles Gute.
m.
:wink:
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M0nique schrieb:
AT ist gestresst. Das kann ich mir nur so erklären: Ein Arzt hat ATs Praxis gegen Umsatzbeteiligung mitfinanziert und dieser Arzt schickt AT Unmengen von Patienten, die AT nun nicht mehr unterzubringen vermag. Jetzt ist der Arzt sauer, weil nicht der vom Arzt erhoffte Umsatz gemacht wird und deshalb seine Erträge aus der Investition zu gering sind. AT kann/will dem Arzt dessen Investition nicht zurückzahlen und möchte nun diesen dauerverschreibenden Arzt möglichst elegant loswerden?
:wink:
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Papa Alpaka schrieb:
Nein. Ab dem 01.01.2016 interessiert sich die Staatsanwaltschaft dafür.
Bereits jetzt sind die GKVen mit ihren Meldestellen für Fehlverhalten im Gesundheitswesen dafür zuständig, der Vertragsklausel "Der Versicherte darf in seiner Wahl des Heilmittelerbringers nicht beeinflusst werden" Geltung zu verschaffen.
".... Darf ein Arzt Patienten nur zu einer Physiotherapie x schicken, wenn dieser mit in diesem Unternehmen "Physiotherapie" investiert hat?? ..."
Er darf durchaus eine Praxis empfehlen, die z.B. mit einer bestimmten Behandlungsform besondere Erfahrungen hat, eine Praxis die z.B. spezialisiert ist auf bestimmte Behandlungsbereiche. Dabei ist eine eigene Invesition nicht von Belang solange es stimmt, was er sagt.
"... Und wenn nein wo kann man diesen Arzt melden, dass ihm mal richtig auf die Finger gehauen wird?? ..."
Es gibt auch bei der Ärztekammer eine Beschwerdestelle, an die man sich wenden kann. Bloß - man sollte sich seiner Sache sicher sein. Man hat nicht daneben gesessen und das Gespräch mit angehört. Und wenn Patienten mit ihrem Arzt zufrieden sind und mit der Leistung des Heilmittelerbringers, wirst Du wenig Chancen haben.
MFG
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C. DBO schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 9.12.15 18:19:
".... Darf ein Arzt Patienten nur zu einer Physiotherapie x schicken, wenn dieser mit in diesem Unternehmen "Physiotherapie" investiert hat?? ..."
Er darf durchaus eine Praxis empfehlen, die z.B. mit einer bestimmten Behandlungsform besondere Erfahrungen hat, eine Praxis die z.B. spezialisiert ist auf bestimmte Behandlungsbereiche. Dabei ist eine eigene Invesition nicht von Belang solange es stimmt, was er sagt.
"... Und wenn nein wo kann man diesen Arzt melden, dass ihm mal richtig auf die Finger gehauen wird?? ..."
Es gibt auch bei der Ärztekammer eine Beschwerdestelle, an die man sich wenden kann. Bloß - man sollte sich seiner Sache sicher sein. Man hat nicht daneben gesessen und das Gespräch mit angehört. Und wenn Patienten mit ihrem Arzt zufrieden sind und mit der Leistung des Heilmittelerbringers, wirst Du wenig Chancen haben.
MFG
Und wo genau kann ich den Gesetzesentwurf lesen? Finde bei Google nichts..
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PhysioWeim schrieb:
Aktuelles Gesetz bitte. Link? Text?
Ich war gestern auf einer Fortbildung für HP Physio. Die Rechtsanwältin die uns Recht erläutert hat, hat gesagt das im Bereich der Physiotherapie und Heilpraktik Richterrecht gelten würde. Da brauchst du kein neues Gesetz, was Standart ist entscheiden Richter.
Das hat übrigens nach der Klage eines Physiotherapeuten auch zum HP Physio geführt, weil ein Richter in letzter Instanz entschieden hat, das der HP Physio nicht untersagt werden darf. Da gab es kein neues Gesetz von Bundes-, oder Länderebene. Da hat ein Gericht über die Köpfe der Legislative hinweg bestimmt, das es den HP Physio geben wird.
So gibt es eben auch höchstrichterliche Urteile zur eigenmächtigen Empfehlung von Ärzten im Bezug auf Physiotherapie. Und die sind sehr klar.
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Break schrieb:
Stefan 302 hat doch die dafür massgeblichen Gerichtsurteile genannt.
Ich war gestern auf einer Fortbildung für HP Physio. Die Rechtsanwältin die uns Recht erläutert hat, hat gesagt das im Bereich der Physiotherapie und Heilpraktik Richterrecht gelten würde. Da brauchst du kein neues Gesetz, was Standart ist entscheiden Richter.
Das hat übrigens nach der Klage eines Physiotherapeuten auch zum HP Physio geführt, weil ein Richter in letzter Instanz entschieden hat, das der HP Physio nicht untersagt werden darf. Da gab es kein neues Gesetz von Bundes-, oder Länderebene. Da hat ein Gericht über die Köpfe der Legislative hinweg bestimmt, das es den HP Physio geben wird.
So gibt es eben auch höchstrichterliche Urteile zur eigenmächtigen Empfehlung von Ärzten im Bezug auf Physiotherapie. Und die sind sehr klar.
Arzt sagt zum Patienten: "ich werde Ihnen manuelle Therapie verordnen. Hier im Ort macht das Praxis X und Praxis Y. Da oder dort können Sie sich anmelden." Korrekt, wenn diese zwei Einrichtungen diese Zertifikatsleistung anbieten und die anderen nicht.
Anderer Arzt : " Wir machen hier mal manuelle Therapie. Hier im Haus ist ja eine Praxis, melden Sie sich gleich dort an, das Rezept schicken wir gleich hoch." Patient: " Herr Doktor, ich habe aber schon einen Therapeuten, eigentlich möchte ich wieder dort hin... " Arzt: " Dann kann ich kein Rezept ausstellen... " ????
Sind doch wohl zwei paar Stiefel, oder wie seht ihr das ?
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SuFi schrieb:
Ich finde, da gibt es Unterschiede....
Arzt sagt zum Patienten: "ich werde Ihnen manuelle Therapie verordnen. Hier im Ort macht das Praxis X und Praxis Y. Da oder dort können Sie sich anmelden." Korrekt, wenn diese zwei Einrichtungen diese Zertifikatsleistung anbieten und die anderen nicht.
Anderer Arzt : " Wir machen hier mal manuelle Therapie. Hier im Haus ist ja eine Praxis, melden Sie sich gleich dort an, das Rezept schicken wir gleich hoch." Patient: " Herr Doktor, ich habe aber schon einen Therapeuten, eigentlich möchte ich wieder dort hin... " Arzt: " Dann kann ich kein Rezept ausstellen... " ????
Sind doch wohl zwei paar Stiefel, oder wie seht ihr das ?
es geht nicht darum wie du es sieht, sondern wie Gerichte es sehen. Und die sagen, keine Empfehlung ohne das der Patient explizit danach gefragt
hat.
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Break schrieb:
Hallo Sufi,
es geht nicht darum wie du es sieht, sondern wie Gerichte es sehen. Und die sagen, keine Empfehlung ohne das der Patient explizit danach gefragt
hat.
es geht nicht darum wie du es sieht, sondern wie Gerichte es sehen. Und die sagen, keine Empfehlung ohne das der Patient explizit danach gefragt
hat.
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Break schrieb:
Hallo Sufi,
es geht nicht darum wie du es sieht, sondern wie Gerichte es sehen. Und die sagen, keine Empfehlung ohne das der Patient explizit danach gefragt
hat.
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PhysioWeim schrieb:
Wie ist das jetzt mit Privatpatienten?
Und wo genau kann ich den Gesetzesentwurf lesen? Finde bei Google nichts..
2.03.2011 | Zuweisungspraktiken der Ärzte im Fokus des Bundesgerichtshofes
Ob in jüngerer Vergangenheit aus dem Bereich Offenburg oder aktuell aus dem Raum Reutlingen – Metzingen – Albstadt: Die Rückmeldungen von Mitgliedspraxen hinsichtlich auffälliger Patientenzuweisungen durch Ärzte häufen sich. Um hiergegen vorgehen zu können, bedarf es zweierlei: Zum einen Praxen, die bereit sind Informationen zu sammeln. Zum anderen betroffene Patienten, die bereit sind, sich gegen die Einschränkung der freien Therapeutenwahl zu wehren. Ärzte, die Patienten bestimmten PT-Praxen zuweisen, bewegen sich auf sehr dünnem Eis. Dies bestätigt der Bundesgerichtshof durch zwei aktuelle Urteile, die wir hier darlegen:
In beiden Entscheidungen vom 13.01.2011 (AZ I ZR 111/08 und 112/08) ging es um die Zuweisungspraktiken zweier HNO-Ärzte an ein ortsansässiges Hörgeräteakustikunternehmen. Beide Urteile beinhalten nicht nur wegweisende Auslegungsgrundsätze für das berufsrechtliche Zuweisungsverbot nach § 34 Abs. 5 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Sie bewerten auch die Zuweisungspraktiken bei unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung der Fachärzte an Heil- oder Hilfsmitteleinrichtungen. Es handelt sich also um Auslegungsgrundsätze, die von Zuweisungen betroffene PT-Praxisinhaber unbedingt motivieren müssen, entweder die zuständigen Stellen (Berufsverband; Ärztekammer; KV BaWü) zu informieren oder selbst und direkt wegen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Unterlassungsklagen gegen herrschende Missstände vorzugehen.
Bereits die Empfehlung einer Praxis ist berufswidrig
Berufswidrig im Sinne des § 34 Abs. 5 Musterberufsordnung (MBO) verhält sich ein Arzt dann, wenn er Patienten an einen anderen Leistungserbringer „verweist“ und hierfür ein „hinreichender Grund“ nicht gegeben ist.
Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Norm, die zugleich eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt, hat der Bundesgerichtshof sich nun für eine weite Auslegung des Merkmals der „Verweisung“ ausgesprochen. Danach fällt hierunter jedes ärztliche Verhalten, welches von Patienten als Empfehlung interpretiert werden kann. Eine solche Verweisung soll nur dann nicht vorliegen, wenn der Arzt zuvor vom Patienten um eine Empfehlung gebeten worden ist.
Für Verweisung/Empfehlung gibt es nur ausnahmsweise einen hinreichenden Grund
Ein hinreichender Grund für die Verweisung an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter ist nach dem BGH nur dann gegeben, wenn diese aus Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet. Generelle Erwägungen, die das Verbot in der Praxis letztlich leerlaufen ließen, können hier nach Auffassung des Gerichts nicht anerkannt werden. Dies gilt namentlich auch für eine in „langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnenen guten Erfahrung“ oder die „allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter“.
Das Gericht betont in Fortführung seiner Rechtsprechung zu anderen gesundheitswirtschaftlichen Bereichen abermals, dass das Verbot die Regel und die Rechtfertigung über eine hinreichende Veranlassung lediglich die Ausnahmesituation beschreibt, in der eine Zuweisung von Patienten zulässig sein kann.
Verboten: Zuweisung an Physiotherapeuten gegen Entgelt
Eine relativ strenge Handhabung der berufsrechtlichen Verbotsnormen lässt sich auch aus den vom Bundesgerichtshof gegebenen Auslegungshinweisen zum Verbot der Zuweisung von Patientinnen und Patienten gegen Entgelt im Sinne des § 31 der MBO ablesen. Hier stellt das Gericht klar, dass die unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt nicht nur die Fälle der Überweisung von Arzt zu Arzt, sondern sämtliche Formen der Patientenzuführung an gesundheitliche Leistungserbringer erfasst.
Insoweit kommt es zu einem Gleichklang zwischen dem Verweisungsbegriff des § 34 der Berufsordnung und demjenigen der unerlaubten Zuweisung in § 31 der Berufsordnung. Diese Klarstellung dient letztlich einer umfassenden Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit und schützt das Vertrauen der Patienten in eine von merkantilen Überlegungen freie ärztliche Berufsausübung.
Arzt und Gesellschafter eines PT-Unternehmens?
Präzisiert wurden letztlich auch die Kriterien zur Feststellung einer im Sinne des § 31 der MBO relevanten Vorteilsgewährung im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Arztes an kooperierenden Leistungserbringerunternehmen – mit der Folge, dass die Gesellschafterstellung eines Arztes etwa an einer PT-GmbH nur ausnahmsweise erlaubt sein.
So ist eine Verletzung dieses Verbots auf jeden Fall bei einer unmittelbaren Kausalität zwischen dem Volumen an Verweisungen und der Gewinnbeteiligung des Arztes anzunehmen. Auch die Beteiligung über allgemeine Gewinnausschüttungen am Erfolg eines Unternehmens schließt die Anwendung des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt keineswegs aus. So ist allein entscheidend, dass der Arzt (bzw. ein naher Verwandter) für die Patientenzuführung an einen anderen Leistungserbringer einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt, was sich auch schon aus der Gesamthöhe der dem Arzt aus der Beteiligung zufließenden Vorteile ergeben kann.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Damit beantwortet sich deine Frage korrekt.
2.03.2011 | Zuweisungspraktiken der Ärzte im Fokus des Bundesgerichtshofes
Ob in jüngerer Vergangenheit aus dem Bereich Offenburg oder aktuell aus dem Raum Reutlingen – Metzingen – Albstadt: Die Rückmeldungen von Mitgliedspraxen hinsichtlich auffälliger Patientenzuweisungen durch Ärzte häufen sich. Um hiergegen vorgehen zu können, bedarf es zweierlei: Zum einen Praxen, die bereit sind Informationen zu sammeln. Zum anderen betroffene Patienten, die bereit sind, sich gegen die Einschränkung der freien Therapeutenwahl zu wehren. Ärzte, die Patienten bestimmten PT-Praxen zuweisen, bewegen sich auf sehr dünnem Eis. Dies bestätigt der Bundesgerichtshof durch zwei aktuelle Urteile, die wir hier darlegen:
In beiden Entscheidungen vom 13.01.2011 (AZ I ZR 111/08 und 112/08) ging es um die Zuweisungspraktiken zweier HNO-Ärzte an ein ortsansässiges Hörgeräteakustikunternehmen. Beide Urteile beinhalten nicht nur wegweisende Auslegungsgrundsätze für das berufsrechtliche Zuweisungsverbot nach § 34 Abs. 5 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Sie bewerten auch die Zuweisungspraktiken bei unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung der Fachärzte an Heil- oder Hilfsmitteleinrichtungen. Es handelt sich also um Auslegungsgrundsätze, die von Zuweisungen betroffene PT-Praxisinhaber unbedingt motivieren müssen, entweder die zuständigen Stellen (Berufsverband; Ärztekammer; KV BaWü) zu informieren oder selbst und direkt wegen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Unterlassungsklagen gegen herrschende Missstände vorzugehen.
Bereits die Empfehlung einer Praxis ist berufswidrig
Berufswidrig im Sinne des § 34 Abs. 5 Musterberufsordnung (MBO) verhält sich ein Arzt dann, wenn er Patienten an einen anderen Leistungserbringer „verweist“ und hierfür ein „hinreichender Grund“ nicht gegeben ist.
Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Norm, die zugleich eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt, hat der Bundesgerichtshof sich nun für eine weite Auslegung des Merkmals der „Verweisung“ ausgesprochen. Danach fällt hierunter jedes ärztliche Verhalten, welches von Patienten als Empfehlung interpretiert werden kann. Eine solche Verweisung soll nur dann nicht vorliegen, wenn der Arzt zuvor vom Patienten um eine Empfehlung gebeten worden ist.
Für Verweisung/Empfehlung gibt es nur ausnahmsweise einen hinreichenden Grund
Ein hinreichender Grund für die Verweisung an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter ist nach dem BGH nur dann gegeben, wenn diese aus Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet. Generelle Erwägungen, die das Verbot in der Praxis letztlich leerlaufen ließen, können hier nach Auffassung des Gerichts nicht anerkannt werden. Dies gilt namentlich auch für eine in „langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnenen guten Erfahrung“ oder die „allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter“.
Das Gericht betont in Fortführung seiner Rechtsprechung zu anderen gesundheitswirtschaftlichen Bereichen abermals, dass das Verbot die Regel und die Rechtfertigung über eine hinreichende Veranlassung lediglich die Ausnahmesituation beschreibt, in der eine Zuweisung von Patienten zulässig sein kann.
Verboten: Zuweisung an Physiotherapeuten gegen Entgelt
Eine relativ strenge Handhabung der berufsrechtlichen Verbotsnormen lässt sich auch aus den vom Bundesgerichtshof gegebenen Auslegungshinweisen zum Verbot der Zuweisung von Patientinnen und Patienten gegen Entgelt im Sinne des § 31 der MBO ablesen. Hier stellt das Gericht klar, dass die unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt nicht nur die Fälle der Überweisung von Arzt zu Arzt, sondern sämtliche Formen der Patientenzuführung an gesundheitliche Leistungserbringer erfasst.
Insoweit kommt es zu einem Gleichklang zwischen dem Verweisungsbegriff des § 34 der Berufsordnung und demjenigen der unerlaubten Zuweisung in § 31 der Berufsordnung. Diese Klarstellung dient letztlich einer umfassenden Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit und schützt das Vertrauen der Patienten in eine von merkantilen Überlegungen freie ärztliche Berufsausübung.
Arzt und Gesellschafter eines PT-Unternehmens?
Präzisiert wurden letztlich auch die Kriterien zur Feststellung einer im Sinne des § 31 der MBO relevanten Vorteilsgewährung im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Arztes an kooperierenden Leistungserbringerunternehmen – mit der Folge, dass die Gesellschafterstellung eines Arztes etwa an einer PT-GmbH nur ausnahmsweise erlaubt sein.
So ist eine Verletzung dieses Verbots auf jeden Fall bei einer unmittelbaren Kausalität zwischen dem Volumen an Verweisungen und der Gewinnbeteiligung des Arztes anzunehmen. Auch die Beteiligung über allgemeine Gewinnausschüttungen am Erfolg eines Unternehmens schließt die Anwendung des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt keineswegs aus. So ist allein entscheidend, dass der Arzt (bzw. ein naher Verwandter) für die Patientenzuführung an einen anderen Leistungserbringer einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt, was sich auch schon aus der Gesamthöhe der dem Arzt aus der Beteiligung zufließenden Vorteile ergeben kann.
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