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Mitgestaltung deiner Ar...
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ich bin selbstständige Physiotherapeutin mit einer Privatpraxis und seit kurzem nun auch sektorale Heilpraktikerin. Zukünftig würde ich gerne Kurse aller Art in meiner Praxis geben. Gibt es eine Möglichkeit, diese über den SHP abzurechnen?
Grundsätzlich kann ich reinen Selbstzahlern ja schließlich blöd gesagt "alles" in Rechnung stellen solange ich eine Diagnose auf der Rechnung mit drauf habe (für das Finanzamt zwecks Umsatzsteuerfreiheit). Ich denke da an reine Selbstzahler, die von ihrer Versicherung nichts erstattet bekommen (wollen).
Gibt es hierzu irgendeine Rechtssprechung oder irgendeine Rechtsgrundlage, die ich bislang nicht gefunden habe, die das nicht erlaubt?
Vielen Dank für eure Hilfe und Einschätzung!
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Sabrina Sitterle schrieb:
Hallo zusammen,
ich bin selbstständige Physiotherapeutin mit einer Privatpraxis und seit kurzem nun auch sektorale Heilpraktikerin. Zukünftig würde ich gerne Kurse aller Art in meiner Praxis geben. Gibt es eine Möglichkeit, diese über den SHP abzurechnen?
Grundsätzlich kann ich reinen Selbstzahlern ja schließlich blöd gesagt "alles" in Rechnung stellen solange ich eine Diagnose auf der Rechnung mit drauf habe (für das Finanzamt zwecks Umsatzsteuerfreiheit). Ich denke da an reine Selbstzahler, die von ihrer Versicherung nichts erstattet bekommen (wollen).
Gibt es hierzu irgendeine Rechtssprechung oder irgendeine Rechtsgrundlage, die ich bislang nicht gefunden habe, die das nicht erlaubt?
Vielen Dank für eure Hilfe und Einschätzung!
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Danke schon mal, ali. :)
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Sabrina Sitterle schrieb:
Genau, beispielsweise Rückenkurse in denen ich zwar auch Wissen vermitteln möchte aber vor allem natürlich die Teilnehmer selbst aktiv werden sollen.
Danke schon mal, ali. :)
Danke schon mal, ali. :)
Ein Rückenkurs ist eindeutig eine Präventionsleistung.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Sabrina Sitterle
Sabrina Sitterle schrieb am 15.11.2023 17:20 Uhr:Genau, beispielsweise Rückenkurse in denen ich zwar auch Wissen vermitteln möchte aber vor allem natürlich die Teilnehmer selbst aktiv werden sollen. Das ist als Präventionskurs auch als SHP umsatzsteuerpflichtig. Der BFH hat diesbezüglich eindeutig geurteilt. Nur Behandlungen sind umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für Behandlung in eine (Klein) Gruppe, so wie z. B. in der Leistungsbeschreibung Physiotherapie definiert ist.
Danke schon mal, ali. :)
Ein Rückenkurs ist eindeutig eine Präventionsleistung.
Und wie wäre es, wenn ich es beispielsweise als KGG-Einheiten abrechne?
Danke für deine Antwort!
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Sabrina Sitterle schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Welche Art von (Klein) Gruppe würde denn nicht unter Präventionskurs fallen? Hast du mir zu dem Urteil vielleicht einen Link?
Und wie wäre es, wenn ich es beispielsweise als KGG-Einheiten abrechne?
Danke für deine Antwort!
Wenn du KGG durchführst mit krankheitsbezogener Indikation ist es steuerfrei. (Klein) Gruppe wäre zum Beispiel die Behandlung von Patienten mit Meniskusschaden als Gruppe.
Die Stichwörter sind "Krankheit" und "Behandlung". Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des UstG.
Was für Physiotherapeuten gilt, gilt auch für (s)HP. Lese z.B. Link und Link
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Sabrina Sitterle Das allererste und richtungsweisende Urteil zu diesem Sachverhalt: BFH Urteil v. 07.07.2005 - V R 23/04. Es gibt noch weitere jüngeren Datums.
Wenn du KGG durchführst mit krankheitsbezogener Indikation ist es steuerfrei. (Klein) Gruppe wäre zum Beispiel die Behandlung von Patienten mit Meniskusschaden als Gruppe.
Die Stichwörter sind "Krankheit" und "Behandlung". Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des UstG.
Was für Physiotherapeuten gilt, gilt auch für (s)HP. Lese z.B. Link und Link
Weitere Quellen: BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 V R 1/02, BFHE 210, 188, BStBl II 2005, 675; vom 13. Juli 2006 V R 7/05, BFHE 214, 458, BStBl II 2007, 412; in BFH/NV 2007, 1203; BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 98/06, BFHE 217, 94, BStBl II 2008, 35.
Zitat: "Hauptziel muss Schutz der Gesundheit sein" (BFH).
Deshalb z.B. "SchönheitsOP" nicht befreit, gleiche OP jedoch als plastische OP beim Kranken ist steuerberfeit. Ärztliches Gutachten nicht steuerbefreit, das ärztliche Gutachten mit Prüfung von geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen ist steuerbefreit.
Auch interessant: Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof
Abgrenzungskriterien zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Arztleistungen nach den BMF-Schreiben v. 13.2.2001, IV D 1 - S 7120 - 4/01 -, BStBl I 2001, 157 sowie vom 8.11.2001, IV D 1 - S 7120 - 201/01 -, BStBl I 2001, 826.
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Bernie schrieb:
Ich möchte es noch differenzierter Betrachten: Es kommt nicht darauf an, wie die Terminologie hinsichtlich des Kurses gewählt wird. Ein "Rückenkurs" kann einmal USt-plichtig sein, oder eben nicht. Das kommt auf das Klienteil - also Deine TeilnehmerInnen- an. Sind Deine Teilnehmer gesund und wollen nicht krank werden - (also vorbeugender Kurs bei Gesunden), dann ist die Tätigkeit USt-plichtig. Sind Deine Teilnehmer aber Patienten mit Krankheiten (z.B. Bandscheibenvorfall) und Du gehst auf jeden Patienten individuell ein, wäre der Kurs nicht USt-pflichtig. Der BFH führt dazu aus:"Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG voraus, dass der Unternehmer tatsächlich eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL umfassen nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, nur Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001, Rz. 23, m.w.N.).
Weitere Quellen: BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 V R 1/02, BFHE 210, 188, BStBl II 2005, 675; vom 13. Juli 2006 V R 7/05, BFHE 214, 458, BStBl II 2007, 412; in BFH/NV 2007, 1203; BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 98/06, BFHE 217, 94, BStBl II 2008, 35.
Zitat: "Hauptziel muss Schutz der Gesundheit sein" (BFH).
Deshalb z.B. "SchönheitsOP" nicht befreit, gleiche OP jedoch als plastische OP beim Kranken ist steuerberfeit. Ärztliches Gutachten nicht steuerbefreit, das ärztliche Gutachten mit Prüfung von geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen ist steuerbefreit.
Auch interessant: Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof
Abgrenzungskriterien zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Arztleistungen nach den BMF-Schreiben v. 13.2.2001, IV D 1 - S 7120 - 4/01 -, BStBl I 2001, 157 sowie vom 8.11.2001, IV D 1 - S 7120 - 201/01 -, BStBl I 2001, 826.
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ali schrieb:
@Bernie schön mal wieder einen dezidiert detailgenauen Post von Dir zu lesen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Bernie Sehr detailliert, aber im Grunde entspricht das meine Aussage: "Die Stichwörter sind "Krankheit" und "Behandlung". "
🙏 Ja, ich hab mich ziemlich zurückgezogen (Manche wird es freuen 😉😁)
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Bernie schrieb:
@ali
🙏 Ja, ich hab mich ziemlich zurückgezogen (Manche wird es freuen 😉😁)
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karin-maria schrieb:
@ali nun, von Dir hatte man auch lange nichts mehr gehört, meine gelesen.
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Sabrina Sitterle schrieb:
@Bernie Vielen Dank für Deine sehr ausführliche Antwort! Das hat auf jeden Fall nochmal etwas mehr Klarheit in die Sache gebracht. Super! :)
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ali schrieb:
Also "Kurse aller Art" kannst Du auf jeden Fall geben. Wenn die inhaltlich in Dein Tun als SHP gehören natürlich USt frei. Vorträge aber z.B. gehören NICHT dazu...
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