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Unsere T...
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Wenn ich z.B. am 15.12.2016 ein Rechnung stelle - wie wird das steuerlich gehandhabt (gezahlt wird 2017? Zählt der Betrag für das Jahr 2016 oder kommt das zu den Einnahmen 2017?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hab nur mal ein grundsätzliche Frage.
Wenn ich z.B. am 15.12.2016 ein Rechnung stelle - wie wird das steuerlich gehandhabt (gezahlt wird 2017? Zählt der Betrag für das Jahr 2016 oder kommt das zu den Einnahmen 2017?
Anders wäre es, wenn Du die Praxis zum 31.12.2016 schließt, dann wird auch Geld, welches 2017 fließt, in 2016 eingerechnet.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Würde das Finanzamt Probleme machen? Mir ist das blöderweise die ersten 3 Betriebsjahre passiert ( zu dieser Zeit habe ich die Steurer ohne Steuerberater gemacht), dass ich den Umsatz aus Dezember ( obwohl Eingang im Januar) noch im "alten Jahr" mit angegeben habe und nicht im Jahr des Zahlungseinganges. An der Zahl die am Jahresende stehenbleibt hat sich nicht groß etwas geändert, da das Jahresende immer fast identisch vom Umsatz und der Zahlungseingang im Januar dann auch immer ziemlich gleich geblieben ist.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
also im Grunde genommen habe ich alle Einnahmen angegeben, aber nicht im alles Jahr des Zahlungseinganges, sondern eigentlich schon vorher
Wenn sich die Zahlen dadurch nicht wesentlich verändert haben sind die Gelder vermutlich "normal" versteuert worden und dir kann schwerlich eine größere vorsätzliche Steuerhinterziehung vorgeworfen werden. Das ist allerdings meine ganz persönliche Meinung, basierend auf einigen Finanzbeamten die keine Lust haben, Centbeträgen hinterherzurechnen [wenn der Rest der Bücher stimmig ist].
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Papa Alpaka schrieb:
...das wird evt. bei einer Betriebsprüfung moniert; leg schonmal 'ne Notiz zu den Unterlagen das dir dieser Fehler unterlaufen und welcher Zeitraum betroffen ist - so kann der Betriebsprüfer, so er denn kommt, selbst entscheiden den Zeitraum genauer anschauen zu wollen oder ob er es für unwichtig hält.
Wenn sich die Zahlen dadurch nicht wesentlich verändert haben sind die Gelder vermutlich "normal" versteuert worden und dir kann schwerlich eine größere vorsätzliche Steuerhinterziehung vorgeworfen werden. Das ist allerdings meine ganz persönliche Meinung, basierend auf einigen Finanzbeamten die keine Lust haben, Centbeträgen hinterherzurechnen [wenn der Rest der Bücher stimmig ist].
hier waäre es in meinen Augen wichtig, den Steuerberater zu fragen.
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
Hallo,
hier waäre es in meinen Augen wichtig, den Steuerberater zu fragen.
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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ali schrieb:
Hört sich so an, als ob s allein gemacht wird....
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Es ist mit Sicherheit keine große Steuerhinterziehung, da ich ja die Gelder komplett dem Finanzamt übermittelt habe. Die Summe ändert sich nicht wesentlich, nur gestellten Rechnungen von Dezember bzw einige wenige des Novembers habe ich aus Unwissenheit / Fehlinformation / Eigenverschulden ( wie auch immer) noch in dem Jahr der Rechnungsstellung als Einnahme verbucht und nicht im Folgejahr bei Zahlungseingang - Vielleicht macht ca + oder - 2000€ im Gesamten aus. Ein Jahr mal um etwas mehr , als auf dem Konto gelandet, einmal ein bisschen weniger.
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Papa Alpaka schrieb:
...eine verbindliche Auskunft kann dir das Finanzamt geben :)
Du hast absolut keine Steuerhinterziehung begangen, sondern unwissentlich die eigentlich einzig richtige Versteuerung vorgenommen! :wink:
Die vorstehenden Ausführungen sind zwar grundsätzlich korrekt - wie, dass ein Freiberufler seine Steuer "nach vereinnahmten Entgelten" vornehmen darf, also die Einnahme erst dann versteuert, wenn er das Geld erhalten hat (= "Ist-Besteuerung") und nicht bereits mit Erbringen der Leistung ("vereinbarten Entgelten" = "Soll-Besteuerung") und damit evtl. bereits vor einer Zahlung.
Allerdings macht man das erst dann steuerlich korrekt, wenn man dem Finanzamt dies in einem (form- und fristlosen) Antrag mitteilt - was wohl fast keiner hier (mich eingeschlossen) so erledigt hat. Üblicherweise nimmt das Finanzamt dies (gnädigerweise) beim Freiberufler selbständig an - auch durch "schlüssiges Verhalten", wenn die Umsätze erkennbar nach dem Geldfluss angegeben werden, reicht es aus. Aber besser ist es, wenn die Genehmigung zur Ist-Besteuerung beim Finanzamt schriftlich beantragt wird.
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, [...] soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs [...] ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.
Dies gilt allerdings nur, so lange der umsatzsteuerpflichtige (!) Umsatz unter 500.000,- Euro liegt und der Gewinn nicht mittels Betriebsvermögensvergleich (Erstellen einer Bilanz statt Einnahmen-Überschussrechnung) ermittelt wird.
Also nochmal verkürzt: du hast bis dahin alles [2. Nachtrag: bei der Umsatzsteuer] richtig gemacht, bis du vielleicht vergessen hast, den Wechsel in die Ist-Besteuerung (Berechnung der Steuer nach Erhalt des Geldes) beim Finanzamt zu beantragen. :sunglasses:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Nachtrag und Korrektur: Nachstehendes bezieht sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer - nicht auf die EInkommenssteuer!
Umsatzsteuergesetz (UStG), § 20:
Du hast absolut keine Steuerhinterziehung begangen, sondern unwissentlich die eigentlich einzig richtige Versteuerung vorgenommen! :wink:
Die vorstehenden Ausführungen sind zwar grundsätzlich korrekt - wie, dass ein Freiberufler seine Steuer "nach vereinnahmten Entgelten" vornehmen darf, also die Einnahme erst dann versteuert, wenn er das Geld erhalten hat (= "Ist-Besteuerung") und nicht bereits mit Erbringen der Leistung ("vereinbarten Entgelten" = "Soll-Besteuerung") und damit evtl. bereits vor einer Zahlung.
Allerdings macht man das erst dann steuerlich korrekt, wenn man dem Finanzamt dies in einem (form- und fristlosen) Antrag mitteilt - was wohl fast keiner hier (mich eingeschlossen) so erledigt hat. Üblicherweise nimmt das Finanzamt dies (gnädigerweise) beim Freiberufler selbständig an - auch durch "schlüssiges Verhalten", wenn die Umsätze erkennbar nach dem Geldfluss angegeben werden, reicht es aus. Aber besser ist es, wenn die Genehmigung zur Ist-Besteuerung beim Finanzamt schriftlich beantragt wird.
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, [...] soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs [...] ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.
Dies gilt allerdings nur, so lange der umsatzsteuerpflichtige (!) Umsatz unter 500.000,- Euro liegt und der Gewinn nicht mittels Betriebsvermögensvergleich (Erstellen einer Bilanz statt Einnahmen-Überschussrechnung) ermittelt wird.
Also nochmal verkürzt: du hast bis dahin alles [2. Nachtrag: bei der Umsatzsteuer] richtig gemacht, bis du vielleicht vergessen hast, den Wechsel in die Ist-Besteuerung (Berechnung der Steuer nach Erhalt des Geldes) beim Finanzamt zu beantragen. :sunglasses:
Gruß
Nora
Für die Einkommenssteuer sind, soweit es die EÜR betrifft, alle Einnahmen (bzw. Ausgaben) im Veranlagungszeitraum, üblicherweise also im Wirtschaftsjahr (stimmt oft mit dem Kalenderjahr überein, aber das kann jeder selbst in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schreiben...), relevant. Wird die Rechnung am 31.12.2016 geschrieben ist das für die Einkommenssteuer 2016 herzlich egal wenn das Geld zu dieser Rechnung erst im Januar 2017 fließt - denn dann passiert das Vereinnahmen erst im Jahr 2017 und betrifft die Einkommenssteuer 2017...
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Papa Alpaka schrieb:
Nora, ich vermute das es um umsatzsteuerbefreite Leistungen geht, egal ob Heilbehandlungs- oder Kleinunternehmensbefreiung; die §§ des Umsatzsteuergesetzes wären dann ... egal? (wenn Anonymus wegen Umsatzsteuer fragte hast du selbstverständlich recht mit dem UStG §20 :))
Für die Einkommenssteuer sind, soweit es die EÜR betrifft, alle Einnahmen (bzw. Ausgaben) im Veranlagungszeitraum, üblicherweise also im Wirtschaftsjahr (stimmt oft mit dem Kalenderjahr überein, aber das kann jeder selbst in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schreiben...), relevant. Wird die Rechnung am 31.12.2016 geschrieben ist das für die Einkommenssteuer 2016 herzlich egal wenn das Geld zu dieser Rechnung erst im Januar 2017 fließt - denn dann passiert das Vereinnahmen erst im Jahr 2017 und betrifft die Einkommenssteuer 2017...
Ich bin nur gerade auch in dieser Thematik, weil es in sieben Stunden losgeht, für einen Teil meiner zukünftigen Leistungen Umsatzsteuer zu zahlen (wir sind leider dieses Jahr erstmalig über 17.500,- gekommen).
Euch einen guten Start ins Neue!
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Danke, Papa Alpaka, für dem Hinweis: ich war tatsächlich von den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen ausgegangen, weil selbstverständlich nur hier die Unterscheidung von Soll- und Ist-Besteuerung in Frage kommt. Deshalb hatte ich wohl die Fragestellung falsch verstanden!
Ich bin nur gerade auch in dieser Thematik, weil es in sieben Stunden losgeht, für einen Teil meiner zukünftigen Leistungen Umsatzsteuer zu zahlen (wir sind leider dieses Jahr erstmalig über 17.500,- gekommen).
Euch einen guten Start ins Neue!
Gruß
Nora
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ali schrieb:
Frag mal nochmal Deinen StBe, ich mein die Umsatzsteuer ist dann erst 2018 dran, wenn Du sie nicht schon vorher ausweist...und 2017 unter 50.000 bleibst
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die neue schrieb:
versteuert wird in dem Jahr, in dem das Geld fließt - in diesem Fall dann 2017.
Anders wäre es, wenn Du die Praxis zum 31.12.2016 schließt, dann wird auch Geld, welches 2017 fließt, in 2016 eingerechnet.
Wenn du dich für den simplen Weg entschieden hast zählt der Zeitpunkt des Geldflusses :)
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Papa Alpaka schrieb:
Machst du das nötige (EÜR) oder die Kür (Bilanz)?
Wenn du dich für den simplen Weg entschieden hast zählt der Zeitpunkt des Geldflusses :)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke für eure Antworten. Wird schon nicht so schlimm sein. Im Endeffekt ist trotzdem alles versteuert worden, nur manches im falschen Jahr
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