Gesucht werden
Physiotherapeut*Innen in Teil- oder
Vollzeit und hiermit möchten wir
uns bei DIR bewerben.
Wir organisieren unsere
therapeutischen Leistungen so
abwechslungsreich wie möglich und
mit unseren ganz unterschiedlichen
Arbeitszeitmodellen sind wir sehr
flexibel.
Wir sind aktuell ein Team von vier
Physiotherapeut/innen und einer
Praxisorganisatorin in Voll- und
Teilzeit in einer renommierten
Praxis im Ortskern von Kriftel, 15
Autominuten westlich von Frankfurt.
Wir bauen auf ...
Physiotherapeut*Innen in Teil- oder
Vollzeit und hiermit möchten wir
uns bei DIR bewerben.
Wir organisieren unsere
therapeutischen Leistungen so
abwechslungsreich wie möglich und
mit unseren ganz unterschiedlichen
Arbeitszeitmodellen sind wir sehr
flexibel.
Wir sind aktuell ein Team von vier
Physiotherapeut/innen und einer
Praxisorganisatorin in Voll- und
Teilzeit in einer renommierten
Praxis im Ortskern von Kriftel, 15
Autominuten westlich von Frankfurt.
Wir bauen auf ...
Ich habe eine Frage zur Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen bei Asylbewerbern.
Ein Patient hat mir ein Rezept über 6x KG vorgelegt – ausgestellt von einem Arzt mit Diagnose usw. auf rosa Muster-13-Formular mit GKV-Wasserzeichen. Auf dem Rezept befindet sich zusätzlich ein Stempel des Landratsamts, dass die Behandlung nach Kassensätzen erfolgt und der Patient zuzahlungsbefreit ist. Kostenträger ist offenbar das Landratsamt bzw. Sozialamt im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Meine Fragen dazu:
1. Bin ich verpflichtet, die Behandlung zu den GKV-/AOK-Kassensätzen abzurechnen, obwohl ich keinen direkten Vertrag mit dem Landratsamt habe?
2. Darf ich stattdessen meine regulären Privatpreise berechnen?
Falls das Landratsamt meine Privatpreise nicht akzeptiert: Darf ich die Behandlung rechtlich ablehnen mit der Begründung, dass keine Einigung über die Vergütung zustande kommt?
Mit den gesetzlichen Krankenkassen ist die Situation für mich nachvollziehbar: Dort bestehen Verträge mit dem Spitzenverband, klare Regelungen, gegenseitige Rechte und Pflichten sowie vereinbarte Vergütungssätze. Diese Rahmenbedingungen habe ich bewusst akzeptiert.
Beim Landratsamt hingegen besteht kein direkter Vertrag. Trotzdem wird offenbar erwartet, dass automatisch die gleichen Kassensätze gelten. Genau das verstehe ich nicht ganz.
Zusätzlich beschäftigt mich noch ein grundsätzlicher Punkt:
3. Warum tritt das Landratsamt hier praktisch aus einer Machtposition heraus auf und legt einseitig fest, dass nur bestimmte Kassensätze bezahlt werden, obwohl zwischen mir und dem Landratsamt gar keine vertragliche Vereinbarung besteht?
Wo bleibt in diesem Fall die Vertragsfreiheit bzw. freie Preisgestaltung? Schließlich handelt es sich hier nicht um einen Vertragspartner, mit dem ich bewusst Bedingungen vereinbart habe.
Mir geht es dabei nicht nur um den Preis selbst, sondern auch um die rechtliche und fachliche Grundlage der Behandlung.
Wenn ich mit gesetzlichen Krankenkassen arbeite, dann sind nicht nur die Preise geregelt, sondern auch der Leistungsumfang: Behandlungszeit, Inhalt der Leistung, Rahmenbedingungen, Dokumentationspflichten usw.
Beim Landratsamt wird hingegen scheinbar nur auf „Kassensätze“ verwiesen – jedoch ohne klaren Vertrag über den eigentlichen Leistungsumfang.
Genau das verunsichert mich.
Wenn das Landratsamt verlangt, nach Kassensätzen abzurechnen:
Bedeutet das automatisch auch, dass sämtliche GKV-Regelungen und Leistungsdefinitionen gelten – und falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
Oder wird lediglich ein Preis vorgegeben, ohne dass gleichzeitig geregelt ist, welche konkrete Leistung dafür erwartet wird?
Wie ist das rechtlich und praktisch zu verstehen?
Welche Position habe ich als Behandler in so einer Situation überhaupt?
Mich würden eure Erfahrungen und Einschätzungen dazu interessieren.
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postri-77 schrieb:
Hey!
Ich habe eine Frage zur Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen bei Asylbewerbern.
Ein Patient hat mir ein Rezept über 6x KG vorgelegt – ausgestellt von einem Arzt mit Diagnose usw. auf rosa Muster-13-Formular mit GKV-Wasserzeichen. Auf dem Rezept befindet sich zusätzlich ein Stempel des Landratsamts, dass die Behandlung nach Kassensätzen erfolgt und der Patient zuzahlungsbefreit ist. Kostenträger ist offenbar das Landratsamt bzw. Sozialamt im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Meine Fragen dazu:
1. Bin ich verpflichtet, die Behandlung zu den GKV-/AOK-Kassensätzen abzurechnen, obwohl ich keinen direkten Vertrag mit dem Landratsamt habe?
2. Darf ich stattdessen meine regulären Privatpreise berechnen?
Falls das Landratsamt meine Privatpreise nicht akzeptiert: Darf ich die Behandlung rechtlich ablehnen mit der Begründung, dass keine Einigung über die Vergütung zustande kommt?
Mit den gesetzlichen Krankenkassen ist die Situation für mich nachvollziehbar: Dort bestehen Verträge mit dem Spitzenverband, klare Regelungen, gegenseitige Rechte und Pflichten sowie vereinbarte Vergütungssätze. Diese Rahmenbedingungen habe ich bewusst akzeptiert.
Beim Landratsamt hingegen besteht kein direkter Vertrag. Trotzdem wird offenbar erwartet, dass automatisch die gleichen Kassensätze gelten. Genau das verstehe ich nicht ganz.
Zusätzlich beschäftigt mich noch ein grundsätzlicher Punkt:
3. Warum tritt das Landratsamt hier praktisch aus einer Machtposition heraus auf und legt einseitig fest, dass nur bestimmte Kassensätze bezahlt werden, obwohl zwischen mir und dem Landratsamt gar keine vertragliche Vereinbarung besteht?
Wo bleibt in diesem Fall die Vertragsfreiheit bzw. freie Preisgestaltung? Schließlich handelt es sich hier nicht um einen Vertragspartner, mit dem ich bewusst Bedingungen vereinbart habe.
Mir geht es dabei nicht nur um den Preis selbst, sondern auch um die rechtliche und fachliche Grundlage der Behandlung.
Wenn ich mit gesetzlichen Krankenkassen arbeite, dann sind nicht nur die Preise geregelt, sondern auch der Leistungsumfang: Behandlungszeit, Inhalt der Leistung, Rahmenbedingungen, Dokumentationspflichten usw.
Beim Landratsamt wird hingegen scheinbar nur auf „Kassensätze“ verwiesen – jedoch ohne klaren Vertrag über den eigentlichen Leistungsumfang.
Genau das verunsichert mich.
Wenn das Landratsamt verlangt, nach Kassensätzen abzurechnen:
Bedeutet das automatisch auch, dass sämtliche GKV-Regelungen und Leistungsdefinitionen gelten – und falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
Oder wird lediglich ein Preis vorgegeben, ohne dass gleichzeitig geregelt ist, welche konkrete Leistung dafür erwartet wird?
Wie ist das rechtlich und praktisch zu verstehen?
Welche Position habe ich als Behandler in so einer Situation überhaupt?
Mich würden eure Erfahrungen und Einschätzungen dazu interessieren.
Entweder Du nimmst das Rezept zu GKV Preisen an oder verweisst an die nächste Praxis.
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ali schrieb:
Moin, ich bin müde, daher kurz. Warum so kompliziert? Hast Du mit der Bundeswehr oder Polizei/Feuerwehrkostenträgern einen Vertrag zum Vergleich?
Entweder Du nimmst das Rezept zu GKV Preisen an oder verweisst an die nächste Praxis.
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