wir suchen Dich, eine/n
Teamfähige/n freundliche/n
Physiotherapeut/in die uns mit
Freude an ihrer Arbeit und
Teamfähigkeiten unterstützen
möchten in Vollzeit,Teilzeit oder
Minijob
Wir bieten leistungsgerechte
attraktive Vergütung, einen
modernen klimatisierten
Arbeitsplatz , Flexible
Arbeitszeiten,uvm
Wir erwarten:
-Abgeschlossene Ausbildung als
Physiotherapeut/in
-Abgeschlossene Weiterbildung in
manueller Lymphdrainage aber nicht
ein muss
-Teamgeist und Freude am Beruf
Wir freuen...
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ich habe ein Frage zu einer Verordnung, vielleicht kann mir ja jemand behilflich sein.
Ein Patient hatte bereits eine Erst-VO im Juli, letzte Behandlung darauf war Mitte August. Jetzt brachte er erneut
eine Erst-VO mit einem Ausstellungsdatum von Mitte Oktober (12-Wochen-Frist nicht eingehalten!), aber Eintrag in dem feld "Behandlungsbeginn spätestens am" (Ende November). Meines Erachtens dürfte es keine Erst-VO sein, da die 12-Wo-Frist durch das Ausstellungsdatum unterschritten wurde, bin mir aber nicht sicher.
Vielen Dank vorab!
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laudatia schrieb:
Schönen guten Tag an alle,
ich habe ein Frage zu einer Verordnung, vielleicht kann mir ja jemand behilflich sein.
Ein Patient hatte bereits eine Erst-VO im Juli, letzte Behandlung darauf war Mitte August. Jetzt brachte er erneut
eine Erst-VO mit einem Ausstellungsdatum von Mitte Oktober (12-Wochen-Frist nicht eingehalten!), aber Eintrag in dem feld "Behandlungsbeginn spätestens am" (Ende November). Meines Erachtens dürfte es keine Erst-VO sein, da die 12-Wo-Frist durch das Ausstellungsdatum unterschritten wurde, bin mir aber nicht sicher.
Vielen Dank vorab!
entscheidend ist in diesem Fall das behandlungsfreie Intervall, d.h. wurde vom letzten Termin bei der 1. Verordnung bis zum ersten Behandlungstag der neuen Verordnung mindestens 12 Wochen (+sicherheitshalber 1 Tag oder mehr) eingehalten, ist eine Erstverordnung möglich bzw. vorgeschrieben. Hinweis: die neue Verordnung muss natürlich gültig bleiben, d.h. der erste Behandlungstermin sollte dann nach den 12 Wochen liegen und vor/bis zum spätesten Behandlungsbeginn begonnen werden.
grüße
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laudatia schrieb:
Vielen Dank für die schnelle Info!
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laudatia schrieb:
Etwas... :sunglasses:
Ich denke, dass für das behandlungsfreie Intervall der letzte Behandlungstermin und das Ausstellungsdatum der neuen Verordnung maßgeblich ist, nicht das Datum der nächsten Behandlung.
Beste Grüße
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Haegar schrieb:
@ Folterknecht.fg..2091:
Ich denke, dass für das behandlungsfreie Intervall der letzte Behandlungstermin und das Ausstellungsdatum der neuen Verordnung maßgeblich ist, nicht das Datum der nächsten Behandlung.
Beste Grüße
@ Folterknecht.fg..2091:
Ich denke, dass für das behandlungsfreie Intervall der letzte Behandlungstermin und das Ausstellungsdatum der neuen Verordnung maßgeblich ist, nicht das Datum der nächsten Behandlung.
Beste Grüße
Die HMR sehen das nicht so. Von Ausstellungsdatum steht da nichts, sondern 12 Wochen therapiefreie Zeit.
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Tempelritter schrieb:
Haegar schrieb am 19.11.18 17:44:
@ Folterknecht.fg..2091:
Ich denke, dass für das behandlungsfreie Intervall der letzte Behandlungstermin und das Ausstellungsdatum der neuen Verordnung maßgeblich ist, nicht das Datum der nächsten Behandlung.
Beste Grüße
Die HMR sehen das nicht so. Von Ausstellungsdatum steht da nichts, sondern 12 Wochen therapiefreie Zeit.
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Folterknecht.fg..2091 schrieb:
Hallo Laudatia,
entscheidend ist in diesem Fall das behandlungsfreie Intervall, d.h. wurde vom letzten Termin bei der 1. Verordnung bis zum ersten Behandlungstag der neuen Verordnung mindestens 12 Wochen (+sicherheitshalber 1 Tag oder mehr) eingehalten, ist eine Erstverordnung möglich bzw. vorgeschrieben. Hinweis: die neue Verordnung muss natürlich gültig bleiben, d.h. der erste Behandlungstermin sollte dann nach den 12 Wochen liegen und vor/bis zum spätesten Behandlungsbeginn begonnen werden.
grüße
Wenn ja, schau, ob die Leitsymptomatik identisch ist und der ICD 10 Code.
Falls nein: ist es tatsächlich ein neuer Regelfall mit möglicher Erstverordnung.
Falls ja: Ruf den Arzt an, ob er die Verordnung später nochmals ausstellt/ wie man jetzt am Besten verfahren kann/ soll....
Du kannst auch die zuständige Kasse anrufen und nachfragen, wie du dich dem Patient gegenüber verhalten sollst. Das kann dazu führen, daß der Sachbearbeiter/ die Sachbearbeiterin sagt, du sollst einen Vermerk (Telephonat mit der Kasse am.....Frau/ Herr..... hat telephonisch bestätigt, daß dennoch mit dem Rezept gearbeitet werden kann) auf dem Rezept machen und trotzdem anfangen. Das hatte ich schon 2x, habe dann mit der Kasse telephoniert, wie ich mich verhalten soll. Es kam raus, daß ich das Telephonat auf dem Rezept vermerken soll und ich konnte behandeln.
Ist auch nichts passiert d.h. keine Absetzung, da ich mich im Vorfeld mit der Kasse kurzgeschlossen habe.
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Schau mal ob der Indikatorschlüssel identisch ist.
Wenn ja, schau, ob die Leitsymptomatik identisch ist und der ICD 10 Code.
Falls nein: ist es tatsächlich ein neuer Regelfall mit möglicher Erstverordnung.
Quark, der Regelfall orientiert sich an der DIAGNOSE, N i c h t am IKS, und die Leitsymtomatik kann sich EXPLIZIT innerhalb des Regelfalles ändern !
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ali schrieb:
Bambi1979 schrieb am 21.11.18 06:35:
Schau mal ob der Indikatorschlüssel identisch ist.
Wenn ja, schau, ob die Leitsymptomatik identisch ist und der ICD 10 Code.
Falls nein: ist es tatsächlich ein neuer Regelfall mit möglicher Erstverordnung.
Quark, der Regelfall orientiert sich an der DIAGNOSE, N i c h t am IKS, und die Leitsymtomatik kann sich EXPLIZIT innerhalb des Regelfalles ändern !
Ich hatte den oben beschriebenen Fall schon öfters. Es ist kein Thema. Bei Absetzung Widerspruch!
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Susulo schrieb:
Außerdem @Bambi: bitte nix kompliziert machen, wo nicht nötig. Es steht klar und eindeutig im HMK, dass ein behandlunsfreies Intervall von 12 Wochen sein muss. Die Behandlungsdaten sind dokumentiert, liegen auch drr KK vor.
Ich hatte den oben beschriebenen Fall schon öfters. Es ist kein Thema. Bei Absetzung Widerspruch!
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silvia43 schrieb:
Nur die mhplus sieht das anders. Die wollen bei geändertem ICD 10 Code dann wieder eine EVO
Nur die mhplus sieht das anders. Die wollen bei geändertem ICD 10 Code dann wieder eine EVO
Was sehen die und in deren Namen Emmendingen anders ??
Neue Diagnose natürlich EV...
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ali schrieb:
silvia43 schrieb am 25.11.18 18:13:
Nur die mhplus sieht das anders. Die wollen bei geändertem ICD 10 Code dann wieder eine EVO
Was sehen die und in deren Namen Emmendingen anders ??
Neue Diagnose natürlich EV...
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janine928 schrieb:
Schau mal ob der Indikatorschlüssel identisch ist.
Wenn ja, schau, ob die Leitsymptomatik identisch ist und der ICD 10 Code.
Falls nein: ist es tatsächlich ein neuer Regelfall mit möglicher Erstverordnung.
Falls ja: Ruf den Arzt an, ob er die Verordnung später nochmals ausstellt/ wie man jetzt am Besten verfahren kann/ soll....
Du kannst auch die zuständige Kasse anrufen und nachfragen, wie du dich dem Patient gegenüber verhalten sollst. Das kann dazu führen, daß der Sachbearbeiter/ die Sachbearbeiterin sagt, du sollst einen Vermerk (Telephonat mit der Kasse am.....Frau/ Herr..... hat telephonisch bestätigt, daß dennoch mit dem Rezept gearbeitet werden kann) auf dem Rezept machen und trotzdem anfangen. Das hatte ich schon 2x, habe dann mit der Kasse telephoniert, wie ich mich verhalten soll. Es kam raus, daß ich das Telephonat auf dem Rezept vermerken soll und ich konnte behandeln.
Ist auch nichts passiert d.h. keine Absetzung, da ich mich im Vorfeld mit der Kasse kurzgeschlossen habe.
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