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Was erwartet dich:
- 1/2-Stun"den Rhyth"mus in
ei"ner mo"de"rnen Pra"xis mit
Trai"nings"ge"rä"ten
- Ãœber"durch"schnitt"liche
gute Be"zah"lung
- frei wähl"ba"re
Stun"den"an"zahl
- Teil- oder
Voll"fi"nan"zier"te Fort- und
Wei"ter"bil"dungs"mög"l...
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wir haben eine Patientin, die ihre Krankenkasse gewechselt hat, aber ihren Arzt wohl nicht darüber informierte. Ein gesetzliches Rezepte wurde dadurch noch auf die alte Krankenhasse mit KG-Gerät ausgestellt. Bei der Abrechnung stellte sich die Krankenkasse jetzt quer, da die Patientin zu dem Zeitpunkt schon bei bei neuen Krankenkasse versichert war und das Rezept wohl schon über die neue Krankenkasse hätte laufen sollen. Können wir die Verordnung für die Abrechnung nun einfach an die richtige Krankenkasse versendet oder muss die Verordnung noch mal geändert werden? Auf Grund von Folgerezepten wissen wir, bei welcher Kasse sie jetzt versichert ist.
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
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Olivia Schall schrieb:
Hallo zusammen,
wir haben eine Patientin, die ihre Krankenkasse gewechselt hat, aber ihren Arzt wohl nicht darüber informierte. Ein gesetzliches Rezepte wurde dadurch noch auf die alte Krankenhasse mit KG-Gerät ausgestellt. Bei der Abrechnung stellte sich die Krankenkasse jetzt quer, da die Patientin zu dem Zeitpunkt schon bei bei neuen Krankenkasse versichert war und das Rezept wohl schon über die neue Krankenkasse hätte laufen sollen. Können wir die Verordnung für die Abrechnung nun einfach an die richtige Krankenkasse versendet oder muss die Verordnung noch mal geändert werden? Auf Grund von Folgerezepten wissen wir, bei welcher Kasse sie jetzt versichert ist.
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
Siehe § 16 Abs. 2 Bundesrahmenvertrag
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Olivia Schall schrieb:
Danke dir für die schnelle Rückmeldung!
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Papa Alpaka schrieb:
@Olivia Schall aber lass dir Zeit wegen Verzugszinsen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Olivia Schall
Der Vergütungsanspruch entsteht für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen, soweit die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 erfüllt sind. Wird nachträglich festgestellt, dass die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt zu Unrecht die Zuständigkeit einer Krankenkasse angenommen hat, führt dies nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Leistungserbringers gegenüber der auf dem Verordnungsvordruck angegebenen Krankenkasse.Dies gilt nur, sofern dem Leistungserbringer dies nicht bekannt sein konnte. Hau die Kasse mal den o.g. Passus um die Ohren.
Siehe § 16 Abs. 2 Bundesrahmenvertrag
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