Stellenbezeichnung
Wir suchen für unser Team nach
Vereinbarung ein/e diplomierten
Physiotherapeuten/in (50-100%).
Schulabgänger sind ebenfalls
herzlich willkommen.
Wir behandeln Patienten aus den
folgenden Fachgebieten:
Orthopädie, Neurologie,
Rheumatologie, Traumatologie und
Sportphysiotherapie.
Wir arbeiten eng mit einem
Fitnesscenter und diversen
Pflegeheimen zusammen.
Wir bieten ein freundliches
Arbeitsklima, vielseitige
Tätigkeiten, flexible
Arbeitszeiten und MTT.
Wir erwarten v...
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Bille1960 schrieb:
Darf ich KG und KG ZNS zusammen behandeln, G20.90 und G20.0 ( ICD Code) ?
Wenn diese wie hier also gleich sind, keine unterschiedliche Diagnosegruppe (z.B. WS und ZN) vorliegt und die Verordnungen nicht von verschiedenen Ärzten ausgestellt wurden: nein. Lösung wäre, die erste Verordnung so schnell durchzuziehen, dass die zweite innerhalb der 28 Tage bis zum spätesten Behandlungsbeginn begonnen werden darf - alternativ die erste Verordnung vorzeitig abbrechen.
Gruß
Nora
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kannst Du mir den Gefallen tun und die Aussage "Innerhalb eines Behandlungsfalls muss zunächst eine Verordnung abgeschlossen sein, bevor eine zweite begonnen werden darf" mit der entsprechenden Quelle in der Heilmittelrichtlinie zu unterfüttern.
Wäre super.
Vielen Dank im Voraus.
Grüße
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Folterknecht.fg..2091 schrieb:
Hallo Nora,
kannst Du mir den Gefallen tun und die Aussage "Innerhalb eines Behandlungsfalls muss zunächst eine Verordnung abgeschlossen sein, bevor eine zweite begonnen werden darf" mit der entsprechenden Quelle in der Heilmittelrichtlinie zu unterfüttern.
Wäre super.
Vielen Dank im Voraus.
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Nora Weber schrieb:
Ein Behandlungsfall richtet sich bei gleicher Diagnosegruppe und vom gleichen Arzt verordnet nach den ersten drei Stellen des ICD-10-Codes. Innerhalb eines Behandlungsfalls muss zunächst eine Verordnung abgeschlossen sein, bevor eine zweite begonnen werden darf.
Wenn diese wie hier also gleich sind, keine unterschiedliche Diagnosegruppe (z.B. WS und ZN) vorliegt und die Verordnungen nicht von verschiedenen Ärzten ausgestellt wurden: nein. Lösung wäre, die erste Verordnung so schnell durchzuziehen, dass die zweite innerhalb der 28 Tage bis zum spätesten Behandlungsbeginn begonnen werden darf - alternativ die erste Verordnung vorzeitig abbrechen.
Gruß
Nora
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