Über uns:
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
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könnt Ihr mir vielleicht weiterhelfen?
Es handelt sich um die BVB Diagn. Knie TEP Z96.46 + Z98.8.
Vom Arzt wurden 12xKG / 12x MT / 12x KGG rezeptiert, allerdings auf drei Rezepten, anstelle auf Einem.
Frage: Ist das trotzdem korrekt oder wird das Probleme bei der Abrechnung geben?
Danke schon mal im Voraus!
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Sabine Rabbel schrieb:
Z96.46 gibt's glaub ich gar nicht; Knie-TEP wäre Z96.65. Auch mit der Kombination Z96.65 + Z98.8 müßten aber alle drei Behandlungen auf derselben VO verordnet werden und die Frequenz mindestens 1-3 lauten. Bei getrennten VOen müßtest Du die VOen nacheinander abarbeiten, und das haut mit der 28-Tage-Frist wahrscheinlich nicht hin.
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karin-maria schrieb:
Hier handelt es sich um drei vorrangige Heilmittel. Diese dürfen nicht auf einer Verordnung stehen. Der Arzt/in hat alles richtig gemacht.
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Cranium schrieb:
Entschuldige, der erste IDC-10-Code war ein Tippfehler, ansonsten war das auch meine Vermutung. Es ist einfach ärgerlich, da macht man sich schon die Mühe und schreibt Therapieberichte mit konkreter Empfehlung und trotzdem ist die Ausstellung fehlerhaft.
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Physio und Power schrieb:
@Sabine Rabbel
Entschuldige, der erste IDC-10-Code war ein Tippfehler, ansonsten war das auch meine Vermutung. Es ist einfach ärgerlich, da macht man sich schon die Mühe und schreibt Therapieberichte mit konkreter Empfehlung und trotzdem ist die Ausstellung fehlerhaft.
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Problem beschreiben
Physio und Power schrieb:
Hallo zusammen,
könnt Ihr mir vielleicht weiterhelfen?
Es handelt sich um die BVB Diagn. Knie TEP Z96.46 + Z98.8.
Vom Arzt wurden 12xKG / 12x MT / 12x KGG rezeptiert, allerdings auf drei Rezepten, anstelle auf Einem.
Frage: Ist das trotzdem korrekt oder wird das Probleme bei der Abrechnung geben?
Danke schon mal im Voraus!
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massu schrieb:
@Sabine Rabbel das ist nicht ganz korrekt. Die Behandlungen können auch alle 3 an einem Tag gemacht werden.
Beim ICD-10-Code hat sich wohl - wie auch von @Sabine Rabbel bereits geschrieben - ein Fehler eingeschlichen: der besondere Verordnungsbedarf bei einer Knie-TEP greift bei der Kombination der beiden Codes Z96.65 und Z98.8 für längstens sechs Monate nach dem "Akutereignis" (OP).
Zur Ausstellung von drei Verordnungen für die gleiche Diagnose gibt es im aktuellen Fragen-Antworten-Katalog vom 26.09.2022 eine klare Aussage in Frage 28:
Frage: "Die gleiche Ärztin oder der gleiche Arzt verordnet parallel bei vollständig identischem ICD-10-GM-Code (ggf. inkl. der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe der Heilmittel-Richtlinien unterschiedliche Maßnahmen auf 2 Verordnungen. Können diese beiden Verordnungen parallel erbracht werden?"
Antwort: "Nein, sofern der ICD-10-GM-Code vollständig identisch ist (bis auf die letzte Stelle, ggf. inklusive der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) und dieselbe Diagnosegruppe der Heilmittel- Richtlinien vorliegt, dürfen die Verordnungen nicht parallel durchgeführt werden."
Also wäre lediglich ein Hintereinander der Verordnungen möglich, wobei die Heilmittel-Richtlinie in § 15 folgende Grenzen setzt: "Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen".
Die weitere Antwort der oben zitierten Frage verweist auf die Möglichkeit, die in der Heilmittel-Richtlinie in § 12 Abs. 2 erlaubt wird: "Bei Maßnahmen der Physiotherapie und der Ergotherapie können die Verordnungseinheiten je Verordnung auf maximal drei unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, soweit der Heilmittelkatalog in der Diagnosegruppe mehrere vorrangige Heilmittel vorsieht."
Hier darf dann aber tatsächlich nur eines der drei Heilmittel je Behandlungstag erbracht werden. Die Quelle in der Heilmittel-Richtlinie formuliert in § 12 Abs. 8 wie folgt: "Je Tag soll nur eine Behandlung erbracht werden. Eine Behandlung umfasst in der Regel ein vorrangiges Heilmittel und sofern verordnet ein ergänzendes Heilmittel. [...] In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden." Also nur entweder KG, MT oder KGG - lediglich mit der Ergänzung Doppelbehandlung darf das gleiche Heilmittel zweifach terminiert werden.
Für die Höchstmenge je Verordnung muss dann auch noch die Frequenzangabe berücksichtigt werden. Hier legt die Heilmittel-Richtlinie in § 7 Abs. 6 für den hier zutreffenden besonderen Verordnungsbedarf fest, dass "die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden können" und die "Anzahl der zu verordnenden Behandlungseinheiten [...] dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz zu bemessen" ist - wobei bei einer "Frequenzspanne [...] der höchste Wert [...] maßgeblich" ist.
Zusammenfassung zur Ausgangsfrage: bei korrektem ICD-10-Code für einen besonderen Verordnungsbedarf dürfen die genannten dreimal 12 Behandlungen nur im Wechsel und nicht taggleich erbracht werden, wenn sie auf einer einzelnen Verordnung rezeptiert wurden, die als Frequenz mindestens dreimal wöchentlich erlaubt.
Gruß
Nora
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karin-maria schrieb:
danke Nora für diese Richtigstellung
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physiobogen schrieb:
Mit der ganz unten angegebenen Frequenz Angabe stimme ich nicht überein, bei 12 mal reicht 1–2 , bez. sogar einmal die Woche. Bei Angabe 1–3 die Woche, könnte der Arzt auch 36 verordnen. 12x3.
womöglich hast du die "dreimal" 12 Behandlungen (auf einer Verordnung versteht sich) überlesen. Dementsprechend sind es gesamt 36 Therapieeinheiten und somit passt die Frequenz mit 1-3x/ Woche. :)
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Physio und Power schrieb:
@physiobogen
womöglich hast du die "dreimal" 12 Behandlungen (auf einer Verordnung versteht sich) überlesen. Dementsprechend sind es gesamt 36 Therapieeinheiten und somit passt die Frequenz mit 1-3x/ Woche. :)
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Physio und Power schrieb:
Vielen Dank jedenfalls für das Einbringer von allen. Ich bin wirklich positiv überrascht, wie schnell man auf diesem Weg so kompetente Hilfe bekommt und wir dadurch alle in unserem daily business besser werden.
Deine Ausführung gilt nur wenn alle 3 Heilmittel auf 1 Rezept verordnet wurden.
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massu schrieb:
@Nora Weber liebe Nora du liegst hier falsch. Es handelt sich hier um 3 Rezepte mit GLEICHEM ICD und UNTERSCHIEDLICHE Heilmittel. Diese können auch an einem Tag erbracht werden!
Deine Ausführung gilt nur wenn alle 3 Heilmittel auf 1 Rezept verordnet wurden.
1. Fragen-Antwort-Katalog Frage 28: wie oben bereits zitiert dürfen keine zwei Verordnungen "bei vollständig identischem ICD-10-GM-Code (ggf. inkl. der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe" parallel erbracht werden - eben explizit auch nicht "unterschiedliche Maßnahmen auf 2 Verordnungen".
2. Rahmenvertrag § 3 Abs. 9:
Hier gibt es also keine Unterscheidung, ob unterschiedliche Heilmittel verordnet werden, sondern lediglich, dass die gleiche Diagnosegruppe und der gleiche ICD-10-Code verwendet werden. Also für mehrere verschiedene Heilmittel bleiben die Auswege einer einzelnen Verordnung mit bis zu drei Heilmitteln, alternativ verschiedene Diagnosen oder auch verschiedene Diagnosegruppen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
massu schrieb am 18.10.2022 22:23 Uhr:[...] Es handelt sich hier um 3 Rezepte mit GLEICHEM ICD und UNTERSCHIEDLICHE Heilmittel. Diese können auch an einem Tag erbracht werden! [...] Leider nicht. Hierzu gibt es zumindest zwei Quellen:
Es ist unzulässig, dass der zugelassene Leistungserbringer für dieselbe Versicherte oder denselben Versicherten zur Erreichung desselben Therapieziels innerhalb derselben Diagnosegruppe der Heilmittel-Richtlinien und vollständig identischem ICD-10-Code (ggf. inkl. der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) auf Grundlage parallel ausgestellter Verordnungen während der laufenden Behandlungsserie Heilmittel zeitgleich erbringt und abrechnet.
1. Fragen-Antwort-Katalog Frage 28: wie oben bereits zitiert dürfen keine zwei Verordnungen "bei vollständig identischem ICD-10-GM-Code (ggf. inkl. der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe" parallel erbracht werden - eben explizit auch nicht "unterschiedliche Maßnahmen auf 2 Verordnungen".
2. Rahmenvertrag § 3 Abs. 9:
Hier gibt es also keine Unterscheidung, ob unterschiedliche Heilmittel verordnet werden, sondern lediglich, dass die gleiche Diagnosegruppe und der gleiche ICD-10-Code verwendet werden. Also für mehrere verschiedene Heilmittel bleiben die Auswege einer einzelnen Verordnung mit bis zu drei Heilmitteln, alternativ verschiedene Diagnosen oder auch verschiedene Diagnosegruppen.
Gruß
Nora
Leider liegst du falsch. 🥴
@Nora Weber hat recht. Es sind beide Konstellationen möglich mit den Konsequenzen, wie von ihr mit den richtigen Quellenangaben belegt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu
Leider liegst du falsch. 🥴
@Nora Weber hat recht. Es sind beide Konstellationen möglich mit den Konsequenzen, wie von ihr mit den richtigen Quellenangaben belegt.
Physio und Power hat uns gar nicht verraten welche DG auf den Rezepten steht. Falls alle gleich sind, dann seh ich das so wie ihr. Ein Rezept nach dem anderen. Dann wäre besser die HM auf einem Rezept zu haben, so könnte man noch wechseln.
Ich bin von unterschiedlichen DG ausgegangen. und die dürften alle an einem Tag erbracht werden.
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massu schrieb:
@Nora Weber , @Lars van Ravenzwaaij
Physio und Power hat uns gar nicht verraten welche DG auf den Rezepten steht. Falls alle gleich sind, dann seh ich das so wie ihr. Ein Rezept nach dem anderen. Dann wäre besser die HM auf einem Rezept zu haben, so könnte man noch wechseln.
Ich bin von unterschiedlichen DG ausgegangen. und die dürften alle an einem Tag erbracht werden.
Physio und Power hat uns gar nicht verraten welche DG auf den Rezepten steht.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu
massu schrieb am 19.10.2022 17:29 Uhr:@Nora Weber , @Lars van Ravenzwaaij Dann lese doch noch mal den Ausgangsbeitrag richtig! 🤦♂️
Physio und Power hat uns gar nicht verraten welche DG auf den Rezepten steht.
[...] Es handelt sich hier um 3 Rezepte mit GLEICHEM ICD und UNTERSCHIEDLICHE Heilmittel. [...]
Irgendwie werden wir doch alle älter, nicht wahr...? thinking_face wink smirk
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
massu schrieb am 19.10.2022 17:29 Uhr:[...] Physio und Power hat uns gar nicht verraten welche DG auf den Rezepten steht. [...]
massu schrieb am 18.10.2022 22:23 Uhr:
[...] Es handelt sich hier um 3 Rezepte mit GLEICHEM ICD und UNTERSCHIEDLICHE Heilmittel. [...]
Irgendwie werden wir doch alle älter, nicht wahr...? thinking_face wink smirk
Gruß
Nora
MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
;) danke liebe Nora grins
MfG
JürgenK ;)
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massu schrieb:
DG= Diagnosegruppe.
Aber mittlerweile sind wir uns ja einig in der grundsätzlichen Realisierbarkeit der Ausgangsfrage! thumbsup
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@massu Danke für die Erläuterung - wobei drei verschiedene Diagnosegruppen bei gleicher Diagnose "Knie-TEP" schwer erklärbar sein sollten.
Aber mittlerweile sind wir uns ja einig in der grundsätzlichen Realisierbarkeit der Ausgangsfrage! thumbsup
Gruß
Nora
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu
massu schrieb am 20.10.2022 00:10 Uhr:DG= Diagnosegruppe. Äh, du weißt doch hoffentlich wohl, dass bei diese BVB-Diagnose nur die Gruppen EX und LY vorhanden sind? Wie soll Doc denn da sinnvollerweise andere Gruppen nutzen?
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Nora Weber schrieb:
@Sabine Rabbel hat eigentlich in der ersten Antwort alles bereits korrekt benannt - hier nur nochmal ausführlicher:
Beim ICD-10-Code hat sich wohl - wie auch von @Sabine Rabbel bereits geschrieben - ein Fehler eingeschlichen: der besondere Verordnungsbedarf bei einer Knie-TEP greift bei der Kombination der beiden Codes Z96.65 und Z98.8 für längstens sechs Monate nach dem "Akutereignis" (OP).
Zur Ausstellung von drei Verordnungen für die gleiche Diagnose gibt es im aktuellen Fragen-Antworten-Katalog vom 26.09.2022 eine klare Aussage in Frage 28:
Frage: "Die gleiche Ärztin oder der gleiche Arzt verordnet parallel bei vollständig identischem ICD-10-GM-Code (ggf. inkl. der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe der Heilmittel-Richtlinien unterschiedliche Maßnahmen auf 2 Verordnungen. Können diese beiden Verordnungen parallel erbracht werden?"
Antwort: "Nein, sofern der ICD-10-GM-Code vollständig identisch ist (bis auf die letzte Stelle, ggf. inklusive der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) und dieselbe Diagnosegruppe der Heilmittel- Richtlinien vorliegt, dürfen die Verordnungen nicht parallel durchgeführt werden."
Also wäre lediglich ein Hintereinander der Verordnungen möglich, wobei die Heilmittel-Richtlinie in § 15 folgende Grenzen setzt: "Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen".
Die weitere Antwort der oben zitierten Frage verweist auf die Möglichkeit, die in der Heilmittel-Richtlinie in § 12 Abs. 2 erlaubt wird: "Bei Maßnahmen der Physiotherapie und der Ergotherapie können die Verordnungseinheiten je Verordnung auf maximal drei unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, soweit der Heilmittelkatalog in der Diagnosegruppe mehrere vorrangige Heilmittel vorsieht."
Hier darf dann aber tatsächlich nur eines der drei Heilmittel je Behandlungstag erbracht werden. Die Quelle in der Heilmittel-Richtlinie formuliert in § 12 Abs. 8 wie folgt: "Je Tag soll nur eine Behandlung erbracht werden. Eine Behandlung umfasst in der Regel ein vorrangiges Heilmittel und sofern verordnet ein ergänzendes Heilmittel. [...] In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden." Also nur entweder KG, MT oder KGG - lediglich mit der Ergänzung Doppelbehandlung darf das gleiche Heilmittel zweifach terminiert werden.
Für die Höchstmenge je Verordnung muss dann auch noch die Frequenzangabe berücksichtigt werden. Hier legt die Heilmittel-Richtlinie in § 7 Abs. 6 für den hier zutreffenden besonderen Verordnungsbedarf fest, dass "die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden können" und die "Anzahl der zu verordnenden Behandlungseinheiten [...] dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz zu bemessen" ist - wobei bei einer "Frequenzspanne [...] der höchste Wert [...] maßgeblich" ist.
Zusammenfassung zur Ausgangsfrage: bei korrektem ICD-10-Code für einen besonderen Verordnungsbedarf dürfen die genannten dreimal 12 Behandlungen nur im Wechsel und nicht taggleich erbracht werden, wenn sie auf einer einzelnen Verordnung rezeptiert wurden, die als Frequenz mindestens dreimal wöchentlich erlaubt.
Gruß
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