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Wirtschaftlichkeitsprüfung / Regress bei verordnenden Ärzten
KBV und GKV einigen sich auf eine überarbeite Liste der Praxisbesonderheiten ab 2017
07.04.2016 • 0 Kommentare

Die Zurückhaltung verordnender Ärzte - gespeist aus der Angst vor einer Wirtschaftlichkeitsprüfung/Regress - kennt wohl jeder aktive Physiotherapeut.
Umso wichtiger war und ist es, in der Kommunikation mit Ärzten über die Bestimmungen der seit 2013 eingeführten Praxisbesonderheiten ein kompetenter Gesprächspartner zu sein.

Damit dies für Sie so bleibt, hier ein Überblick über die Änderungen und Erweiterungen dieses Themas ab 1.1.2017:

  1. Es ändert sich der Name. Aus "Praxisbesonderheiten" werden jetzt "Besondere Verordnungsbedarfe"

  2. Unter der Kategorie "Geriatrische Syndrome" wurden eine ganze Reihe Diagnosen (gültig ab vollendetem 70. Lebensjahr) neu aufgenommen.

  3. Aus folgenden Bereichen kamen diese spezifische Diagnosen hinzu:
    • • Systemische Erkrankungen des Bindegewebes
      • Kyphosen
      • Skoliosen
      • Juvenile Osteochondrosen
      • Versorgungen von Schulterläsionen
      • Atemwegserkrankungen mit Ursprung in der Perinatalperiode
      • Entwicklungsstörungen bei Kindern
      • Sekundäres Parkinsonsyndrom
Eine vollständige Liste aller Diagnosen, die ab dem 1.1.2017 zu den besonderen Versorgungsbedarfen zählen, finden Sie unter diesem Link ab Seite 13:

Abschließend sei noch erwähnt, dass der Arzt - will er seine Verordnung bei den Praxisbesonderheiten/besondere Versorgungsbedarfe "unterbringen" - weiterhin den jeweiligen ICD-10 Schlüssel auf dem Rezept vermerken muss.

Friedrich Merz / physio.de

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WirtschaftlichkeitsprüfungPraxisbesonderheitenBVB


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